Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 1363/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2029/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ...
Der 1959 geborene Kläger war von 1982 bis 1987 sowie von 1994 bis August 2001 in Griechenland beschäftigt, zuletzt als Betreiber eines eigenen Caféhauses. Von Februar 1988 bis Oktober 1993 arbeitete er in Deutschland. Seit 1.9.2001 bezieht der Kläger eine griechische Invaliditätsrente.
Nachdem der Rentenantrag des Klägers vom 24.9.2001 vom griechischen Versicherungsträger im Oktober 2003 der Beklagten zugeleitet worden war, ließ sie die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland von Dr. G. auswerten. Dieser führte in der Stellungnahme vom 14.1.2004 aus, beim Kläger lägen eine Fettstoffwechselstörung, eine koronare Zweigefäßerkrankung (Herzinfarkt 7/2001, dreifache Aortakoronar-Bypass-Operation 6.9.2001), Orchiektomie links 1988 wegen Hoden-Karzinoms (bis dato lokal- und metastasenfreier Verlauf) vor. Der Kläger sei in der Lage leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken, Klettern oder Steigen (ohne Absturzgefahr), ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschicht und ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Bescheid vom 19.1.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen erhob der Kläger am 2.2.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 2 RJ 581/04), das das Verfahren durch Beschluss vom 6.8.2004 bis zum Abschluss des Vorverfahrens aussetzte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im wieder angerufenen Klageverfahren (S 21 R 1363/05) holte das SG ein internistisches Gutachten ein. Dr. L., Arzt für innere Krankheiten und Kardiologie, stellte beim Kläger im Gutachten vom 7.12.2006 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Zustand nach Semicastratio links auf dem Boden eines Leydig-Zelltumors des linken Hodens 2. Zustand nach Herzinfarkt 3. Zustand nach dreifacher aortokoronarer Bypass-Operation 4. Belastungs-Koronarinsuffizienz "wahrscheinlich" bis zu 75 Watt Belastung 5. Verdacht auf Obstruktion des arteriellen Grafts 6. Hyperglykämie - Hypertriglyceridämie. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden verrichten. Nicht mehr möglich seien Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, häufiges Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit beider Hände, Wechsel- und Nachtschicht, Arbeiten in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe. Der Kläger sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Urteil vom 28.2.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, da er noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zuletzt sei er als Landwirt und Betreiber eines Cafés selbstständig gewesen, ohne diese Berufe erlernt zu haben. Der Kläger könne deswegen auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen das am 17.4.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.4.2007 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und angekündigt, einen ärztlichen Nachweis, der die Erwerbsminderung belege, werde er noch vorlegen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es der Beurteilung des Dr. L. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. vom 7.12.2006, den ärztlichen Unterlagen aus Griechenland sowie den beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. G. vom 14.1.2004 und 7.11.2005. Neue ärztliche Unterlagen hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung im Berufungsverfahren nicht vorgelegt.
Nach den Feststellungen von Dr. L. bestehen zwar beim Kläger auch nach der dreifachen aortakoronaren Bypassoperation mutmaßlich an der rechten Koronararterie weiterhin Stenosen, denn es zeigten sich sowohl in der Belastungs-Myokardszintigraphie vom 28.6.2006 als auch im Stress-Echokardiogramm vom 22.8.2006 reversible Durchblutungsstörungen in der unteren Wand und im Septum interventrikularis. Dennoch zeigten mehrere Belastungs-EKGs, die unter der Wirkung des B-Blockerpräparats durchgeführt wurden, eine noch gute Belastbarkeit des Klägers. Somit führt der bei ihm vorliegende Herzbefund zwar dazu, dass er keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr verrichten und nicht mehr als fünf kg heben und tragen kann. Auch häufiges Bücken und Treppensteigen sowie Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen und Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband), in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe sowie Schichtarbeiten sind dem Kläger nicht mehr möglich. Er ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich zu verrichten und Arbeitsplätze zu erreichen, zumal er - nach eigenen Angaben - in der Lage ist, jeden zweiten Tag fünf Kilometer in der Ebene zurückzulegen. Eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände liegt beim Kläger nicht vor, da Dr. L. im Gutachten unauffällige obere Extremitäten - abgesehen von einer reizlosen Narbe am linken Unterarm - beschrieben hat.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten nicht mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, mit häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, sowie an gefährdenden Maschinen verbunden. Der Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband), in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe sowie Schichtarbeiten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in sitzender oder wechselnder Körperhaltung in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit besonderem Zeitdruck, Witterungseinflüssen und Schichtarbeiten verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades bzw. die Gewährung einer Invaliditätsrente durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ...
Der 1959 geborene Kläger war von 1982 bis 1987 sowie von 1994 bis August 2001 in Griechenland beschäftigt, zuletzt als Betreiber eines eigenen Caféhauses. Von Februar 1988 bis Oktober 1993 arbeitete er in Deutschland. Seit 1.9.2001 bezieht der Kläger eine griechische Invaliditätsrente.
Nachdem der Rentenantrag des Klägers vom 24.9.2001 vom griechischen Versicherungsträger im Oktober 2003 der Beklagten zugeleitet worden war, ließ sie die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland von Dr. G. auswerten. Dieser führte in der Stellungnahme vom 14.1.2004 aus, beim Kläger lägen eine Fettstoffwechselstörung, eine koronare Zweigefäßerkrankung (Herzinfarkt 7/2001, dreifache Aortakoronar-Bypass-Operation 6.9.2001), Orchiektomie links 1988 wegen Hoden-Karzinoms (bis dato lokal- und metastasenfreier Verlauf) vor. Der Kläger sei in der Lage leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken, Klettern oder Steigen (ohne Absturzgefahr), ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschicht und ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Bescheid vom 19.1.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen erhob der Kläger am 2.2.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 2 RJ 581/04), das das Verfahren durch Beschluss vom 6.8.2004 bis zum Abschluss des Vorverfahrens aussetzte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im wieder angerufenen Klageverfahren (S 21 R 1363/05) holte das SG ein internistisches Gutachten ein. Dr. L., Arzt für innere Krankheiten und Kardiologie, stellte beim Kläger im Gutachten vom 7.12.2006 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Zustand nach Semicastratio links auf dem Boden eines Leydig-Zelltumors des linken Hodens 2. Zustand nach Herzinfarkt 3. Zustand nach dreifacher aortokoronarer Bypass-Operation 4. Belastungs-Koronarinsuffizienz "wahrscheinlich" bis zu 75 Watt Belastung 5. Verdacht auf Obstruktion des arteriellen Grafts 6. Hyperglykämie - Hypertriglyceridämie. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden verrichten. Nicht mehr möglich seien Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, häufiges Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit beider Hände, Wechsel- und Nachtschicht, Arbeiten in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe. Der Kläger sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Urteil vom 28.2.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, da er noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zuletzt sei er als Landwirt und Betreiber eines Cafés selbstständig gewesen, ohne diese Berufe erlernt zu haben. Der Kläger könne deswegen auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen das am 17.4.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.4.2007 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und angekündigt, einen ärztlichen Nachweis, der die Erwerbsminderung belege, werde er noch vorlegen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es der Beurteilung des Dr. L. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. vom 7.12.2006, den ärztlichen Unterlagen aus Griechenland sowie den beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. G. vom 14.1.2004 und 7.11.2005. Neue ärztliche Unterlagen hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung im Berufungsverfahren nicht vorgelegt.
Nach den Feststellungen von Dr. L. bestehen zwar beim Kläger auch nach der dreifachen aortakoronaren Bypassoperation mutmaßlich an der rechten Koronararterie weiterhin Stenosen, denn es zeigten sich sowohl in der Belastungs-Myokardszintigraphie vom 28.6.2006 als auch im Stress-Echokardiogramm vom 22.8.2006 reversible Durchblutungsstörungen in der unteren Wand und im Septum interventrikularis. Dennoch zeigten mehrere Belastungs-EKGs, die unter der Wirkung des B-Blockerpräparats durchgeführt wurden, eine noch gute Belastbarkeit des Klägers. Somit führt der bei ihm vorliegende Herzbefund zwar dazu, dass er keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr verrichten und nicht mehr als fünf kg heben und tragen kann. Auch häufiges Bücken und Treppensteigen sowie Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen und Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband), in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe sowie Schichtarbeiten sind dem Kläger nicht mehr möglich. Er ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich zu verrichten und Arbeitsplätze zu erreichen, zumal er - nach eigenen Angaben - in der Lage ist, jeden zweiten Tag fünf Kilometer in der Ebene zurückzulegen. Eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände liegt beim Kläger nicht vor, da Dr. L. im Gutachten unauffällige obere Extremitäten - abgesehen von einer reizlosen Narbe am linken Unterarm - beschrieben hat.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten nicht mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, mit häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, sowie an gefährdenden Maschinen verbunden. Der Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband), in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe sowie Schichtarbeiten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in sitzender oder wechselnder Körperhaltung in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit besonderem Zeitdruck, Witterungseinflüssen und Schichtarbeiten verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades bzw. die Gewährung einer Invaliditätsrente durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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