Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 6207/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2398/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, war im Zeitraum vom 27. Juli 1972 bis 16. Februar 1979 in der Bundesrepublik Deutschland 80 Kalendermonate rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss übte er nach seiner Rückkehr in Griechenland, wie vom griechischen Rentenversicherungsträger bestätigt, bis 31. Dezember 2000 eine rentenversicherte Tätigkeit (Auskunft des Rentenversicherungsträgers OGA vom 27. Mai 2004) in der elterlichen Landwirtschaft aus, die er gemäß seinen Angaben vom 13. Juli 2004 am 31. Dezember 2000 aufgegeben hat.
Am 20. September 2000 stellte der Kläger beim griechischen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, der an die Beklagte weitergeleitet wurde und dort erst am 21. Juni 2004 einging, mit der Mitteilung, dass der beim griechischen Träger gestellte Antrag mit Bescheid vom 16. Juni 2004 abgelehnt worden sei. Es sei ein Invaliditätsgrad von 50% festgestellt worden. Mit Bescheid vom 07. Februar 2006 wurde ein weiterer Antrag auf Invaliditätsrente vom griechischen Rentenversicherungsträger abgelehnt, da nur ein Invaliditätsgrad von 30 % vorliege.
Der Kläger legte eine Bestätigung des Kreiskrankenhauses J. vom 22. Oktober 2001 vor ("Beobachtung wegen nicht regulierbarer Diabetes mellitus, trotz Verabreichung von entsprechenden sublingualen Tabletten bei maximaler Dosierung. Stationäre Behandlung in der Klinik für Innere Krankheiten vom 28.7.00 bis 31.7.00 wegen nicht regulierbarer Diabetes mellitus und arteriellen Hypertonie-Anfällen. Der Patient zeigt chronisch Komplikationen der Diabetes mellitus, diabetoide Makroangiopathie und Mikroangiopathie, symmetrische periphere Polyneuropathie, selbstständige diabetoide Neuropathie, beginnende diabetoide Nephropathie. Der Patient leidet an arterieller Hypertonie und befindet sich unter Behandlung mit Anti-Hypertonie-Medikamenten."). Gemäß dem Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 02. November 2001 wurden bei der Begutachtung ein Blutdruck von 170/110 mmHG, ein Puls und ein Ton- sowie Herzrhythmus im physiologischen Bereich sowie eine Sensibilität an den oberen und unteren Extremitäten und eine physiologische Muskelkraft und ein Sehnenreflex an den unteren Extremitäten erhoben. Der Lungenbefund war unauffällig und die Diagnose lautete Diabetes mellitus Typ II und arterielle Hypertonie. Nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes ergebe sich ein Grad der Leistungsminderung für jede sonstige den Fähigkeiten des Betreffenden entsprechende Tätigkeit von 50 % voraussichtlich vom 26. September 2000 bis 31. Oktober 2002. Die vom griechischen Versicherungsträger OGA bestimmte ärztliche Gesundheitskommission der IKA erkannte mit Bescheid Nr. 647 vom 02. November 2001 wegen des Diabetes mellitus II und der arteriellen Hypertonie auf eine Invalidität von 50 % für die Zeit vom 26. September 2000 bis 30. September 2002.
In Auswertung dieser Unterlagen gelangte Dr. G. am 23. Juli 2004 zum Ergebnis, der Kläger leide unter einer Blutzuckerkrankheit Typ II mit beginnender Mikro- und Makroangiopathie sowie einem Bluthochdruckleiden. Er könne aber leichte Arbeiten im Wechsel - ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel), häufiges Bücken, Knien und Hocken, häufiges Klettern oder Steigen sowie ohne Absturzgefahr und Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe - des allgemeinen Arbeitsmarktes und als Landwirt, vollschichtig (bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2001) bzw. mindestens sechs Stunden und länger (bezogen auf die Zeit ab 1. Januar 2001) verrichten.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab, da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten könne.
Deswegen hat der Kläger am 17. September 2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und unter anderem einen Bericht vom 31. Juli 2000 über den stationären Aufenthalt vom 28. bis 31. Juli 2000 vorgelegt.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 zurückgewiesen. Der Kläger sei weder berufs-, noch erwerbsunfähig, da er ihm zumutbare ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Im übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 01. Januar 2001 geltenden Bestimmungen, da er noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Das SG hat ein Gutachten des Arztes für Innere Krankheiten und Kardiologie Dr. L., Thessaloniki, vom 11. Dezember 2006 eingeholt, der unter Auswertung der Entlassungsberichte des Krankenhauses Chatzikosta vom 31. Juli 2000 und 03. August 2005, eines Berichtes über ein Belastungs-EKG vom 03. August 2005, des Gutachtens der IKA-Gesundheitskommission vom 02. November 2001, der Stellungnahme des ärztlichen Prüfdienstes vom 23. Juli 2004 sowie eigener Untersuchungen (u. a. Blutdruck 140/80 mmHG, normale pheriphere Reflexe, keine sensiblen oder motorischen Ausfälle, Belastungs-EKG bis 75 Watt ohne Zeichen einer Ischämie) einen Diabetes mellitus Typ II b sowie eine behandelte Hypertonie ersten Grades feststellte. Die Gesundheitsstörungen wirkten sich auf die Tätigkeit als Landwirt bei Ausschluss mittelschwerer und schwerer körperlicher Arbeiten nicht nachteilig aus. Zu meiden seien außer mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit, Schicht- und Nachtarbeit sowie Arbeiten in Nässe. Die Frage des SG, ob der Kläger mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne, hat Dr. L. bejaht. Der Kläger könne auch noch Strecken von mehr als 500 Meter mit einem Zeitaufwand von maximal 15 bis 18 Minuten zu Fuß zurücklegen sowie öffentliche und private Verkehrsmittel benutzen. Seine Beurteilung weiche hinsichtlich der Leistungsfähigkeit nicht von der der IKA-Gesundheitskommission ab, wohl aber hinsichtlich der Diagnosen diabetische Nephropathie und diabetische Neuropathie.
Unter Berücksichtigung dessen ist Dr. G. in der Stellungnahme vom 05. Februar 2007 zum Ergebnis gelangt, dem Gutachten von Dr. L. sei zuzustimmen. Dem Kläger seien leichte Arbeiten zweifellos vollschichtig zumutbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der §§ 43 und 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 43, 240, 241 SGB VI. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den im Mai 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Mai 2007 Berufung eingelegt, mit welcher er weiter die Gewährung von Rente erstrebt. Hierzu hat er ein Gesundheitsbuch und zwei Rezeptbücher vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht, da der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Hierzu hat sie eine Stellungnahme von Dr. G. vom 27. Juli 2007 vorgelegt. Er entnimmt dem Gesundheitsbuch Verordnungen von Medikamenten und Hilfsmittel für Blutzuckermessungen sowie den Rezeptbüchern Eintragungen überwiegend von Verordnungen u. a. von Blutzuckermedikamenten, Blutdruck- und Blutfettsenkern sowie vereinzelte Rezepte über Impfungen gegen Grippe und Hilfsmitteln zur Blutzuckerkontrolle. Unter Berücksichtigung der Medikation, die der Kläger auch bei der Begutachtung durch Dr. L. angegeben habe, spreche die im Wesentlichen unveränderte Medikation für einen stabilen Krankheitsverlauf. Weitere Untersuchungen seien nicht belegt und aus dem Gesundheitsbuch seien auch keine Indizien für eine Verschlimmerung erkennbar. Deswegen sei weiterhin von einem vollschichtigen Leistungsvermögen bezüglich leichter Arbeiten auszugehen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat weder einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen des SGB VI, noch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Regelungen des SGB VI.
Soweit der Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 01. Januar 2001 und die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit strittig ist, ist gemäß § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI das SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a. F.) heranzuziehen, soweit ein Leistungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird, ist das SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI n. F.) maßgeblich. Ein Anspruch auf Rente besteht nach keiner der genannten Bestimmungen.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten vor dem 1. Januar 2001 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die die allgemeine Wartezeit erfüllten, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen konnten und darüber hinaus erwerbsunfähig waren (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.).
Erwerbsunfähig waren nach § 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI a. F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630 DM überstieg. Erwerbsunfähig war dagegen nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F.).
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten vor dem 1. Januar 2001 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, wenn sie berufsunfähig waren, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatten und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F.).
Berufsunfähig waren nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperliche, geistige und seelische gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war, wobei der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, alle Tätigkeiten umfasste, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnte. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a. F.).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich - unverändert - nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Kläger war zur Überzeugung des Senats vor dem 01. Januar 2001 nicht außerstande, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 23. Juli 2004, der die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Bericht vom 02. November 2001 und auch die ärztliche Bestätigung vom 22. Oktober 2001 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 28. bis 31. Juli 2000 ausgewertet hat. Danach bestanden und bestehen zwar eine Blutzuckerkrankheit vom Typ II mit beginnender Mikro- und Makroangiopathie sowie ein Bluthochdruckleiden, doch war der Kläger in der Zeit vor dem 01. Januar 2001 - von vorübergehenden akuten Erkrankungen abgesehen - in der Lage, leichte Arbeiten ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Klettern und ohne Absturzgefahr sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe vollschichtig zu verrichten. Bestätigt wurde diese Einschätzung im Ergebnis auch von dem vom SG herangezogenen Sachverständigen Dr. L. und den weiteren Stellungnahmen des Dr. G. vom 05. Februar 2007 sowie (nach Auswertung der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen) vom 27. Juli 2007. Zwar hat Dr. L. nicht ausdrücklich angegeben, dass der Kläger vollschichtig arbeiten könne, doch beruht dies auf der Fragestellung des SG im Gutachtensauftrag. Er hat jedoch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden angegeben und sich den Vorgutachten, also auch der Sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. G. vom 23. Juli 2004 (vollschichtiges Leistungsvermögen), die er eingangs seines Gutachtens als Grundlage erwähnt, angeschlossen. Des weiteren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. G. mit vollschichtig für den Senat, angesichts der Tatsache, dass lediglich ein Diabetes mellitus Typ II und ein gut eingestellter Bluthochdruck ohne Nachweis wesentlicher Komplikationen bzw. Folgeerkrankungen vorliegen, schlüssig und überzeugend. Daraus ergeben sich weder erhebliche qualitative, noch quantitative Einschränkungen. Eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens ist nicht belegt. Unter Berücksichtigung dessen war der Kläger bis 31. Dezember 2000 in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den genannten qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten.
Die aus den Erkrankungen resultierenden qualitativen Einschränkungen ergeben vorliegend weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderlich machen würde (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) und sie bedingen auch keine derartige Einschränkung, dass der Kläger nur auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar gewesen wäre, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten, die nicht nur unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 136, 137 und 139 sowie § 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Insbesondere liegt auch keine Einschränkung des Arbeitsweges in relevantem Ausmaß vor, nachdem der Kläger auch nach dem Gutachten von Dr. L. - unverändert - in der Lage ist, 500 Meter zu Fuß in 15 bis 18 Minuten zu bewältigen und öffentliche wie private Verkehrsmittel benutzen kann.
Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist somit vor dem 1. Januar 2001 nicht eingetreten.
Außerdem war der Kläger vor dem 01. Januar 2001 auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI a. F. Er ist im Hinblick auf seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und konnte jedenfalls bis 31. Dezember 2000 entsprechende Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Ein besonderer Berufsschutz in dem Sinne, dass dem Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsste, liegt im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers, der in Deutschland ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat und dann in Griechenland in der Landwirtschaft tätig war, nicht vor. Als ungelernter Arbeiter ist er auf alle, auch einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit nach den Bestimmungen des SGB VI in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Nach § 43 SGB VI n. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI n. F., wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n. F. haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI n. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Kläger ist in der Zeit seit 01. Januar 2001 zur Überzeugung des Senats nicht außerstande, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits oben genannten Erkrankungen, bezüglich der eine wesentliche Änderung, insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten Medikation und mangels anderweitiger neuer Untersuchungsbefunde nicht feststellbar ist (Dr. G.) und den gutachterlichen Äußerungen von Dr. L. und Dr. G ... Danach bedingen die Erkrankungen des Klägers, ein Diabetes mellitus Typ II und das Bluthochdruckleiden allenfalls qualitative Leistungseinschränkungen, nicht jedoch relevante zeitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens.
Damit liegen weder die Voraussetzungen des § 43 SGB VI n. F., noch des § 240 SGB VI n. F. vor.
Eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens und deren Nachweis ergibt sich vor und ab dem 1. Januar 2001 auch nicht aus der Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger von 2001. Diese Feststellungen sind für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Artikel 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABL. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmungserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bislang nicht vor (vgl. unter anderem Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 09. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG in SozR 3-6050 Artikel 40 Nr. 3).
Da somit das SG im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, war im Zeitraum vom 27. Juli 1972 bis 16. Februar 1979 in der Bundesrepublik Deutschland 80 Kalendermonate rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss übte er nach seiner Rückkehr in Griechenland, wie vom griechischen Rentenversicherungsträger bestätigt, bis 31. Dezember 2000 eine rentenversicherte Tätigkeit (Auskunft des Rentenversicherungsträgers OGA vom 27. Mai 2004) in der elterlichen Landwirtschaft aus, die er gemäß seinen Angaben vom 13. Juli 2004 am 31. Dezember 2000 aufgegeben hat.
Am 20. September 2000 stellte der Kläger beim griechischen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, der an die Beklagte weitergeleitet wurde und dort erst am 21. Juni 2004 einging, mit der Mitteilung, dass der beim griechischen Träger gestellte Antrag mit Bescheid vom 16. Juni 2004 abgelehnt worden sei. Es sei ein Invaliditätsgrad von 50% festgestellt worden. Mit Bescheid vom 07. Februar 2006 wurde ein weiterer Antrag auf Invaliditätsrente vom griechischen Rentenversicherungsträger abgelehnt, da nur ein Invaliditätsgrad von 30 % vorliege.
Der Kläger legte eine Bestätigung des Kreiskrankenhauses J. vom 22. Oktober 2001 vor ("Beobachtung wegen nicht regulierbarer Diabetes mellitus, trotz Verabreichung von entsprechenden sublingualen Tabletten bei maximaler Dosierung. Stationäre Behandlung in der Klinik für Innere Krankheiten vom 28.7.00 bis 31.7.00 wegen nicht regulierbarer Diabetes mellitus und arteriellen Hypertonie-Anfällen. Der Patient zeigt chronisch Komplikationen der Diabetes mellitus, diabetoide Makroangiopathie und Mikroangiopathie, symmetrische periphere Polyneuropathie, selbstständige diabetoide Neuropathie, beginnende diabetoide Nephropathie. Der Patient leidet an arterieller Hypertonie und befindet sich unter Behandlung mit Anti-Hypertonie-Medikamenten."). Gemäß dem Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 02. November 2001 wurden bei der Begutachtung ein Blutdruck von 170/110 mmHG, ein Puls und ein Ton- sowie Herzrhythmus im physiologischen Bereich sowie eine Sensibilität an den oberen und unteren Extremitäten und eine physiologische Muskelkraft und ein Sehnenreflex an den unteren Extremitäten erhoben. Der Lungenbefund war unauffällig und die Diagnose lautete Diabetes mellitus Typ II und arterielle Hypertonie. Nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes ergebe sich ein Grad der Leistungsminderung für jede sonstige den Fähigkeiten des Betreffenden entsprechende Tätigkeit von 50 % voraussichtlich vom 26. September 2000 bis 31. Oktober 2002. Die vom griechischen Versicherungsträger OGA bestimmte ärztliche Gesundheitskommission der IKA erkannte mit Bescheid Nr. 647 vom 02. November 2001 wegen des Diabetes mellitus II und der arteriellen Hypertonie auf eine Invalidität von 50 % für die Zeit vom 26. September 2000 bis 30. September 2002.
In Auswertung dieser Unterlagen gelangte Dr. G. am 23. Juli 2004 zum Ergebnis, der Kläger leide unter einer Blutzuckerkrankheit Typ II mit beginnender Mikro- und Makroangiopathie sowie einem Bluthochdruckleiden. Er könne aber leichte Arbeiten im Wechsel - ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel), häufiges Bücken, Knien und Hocken, häufiges Klettern oder Steigen sowie ohne Absturzgefahr und Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe - des allgemeinen Arbeitsmarktes und als Landwirt, vollschichtig (bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2001) bzw. mindestens sechs Stunden und länger (bezogen auf die Zeit ab 1. Januar 2001) verrichten.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab, da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten könne.
Deswegen hat der Kläger am 17. September 2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und unter anderem einen Bericht vom 31. Juli 2000 über den stationären Aufenthalt vom 28. bis 31. Juli 2000 vorgelegt.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 zurückgewiesen. Der Kläger sei weder berufs-, noch erwerbsunfähig, da er ihm zumutbare ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Im übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 01. Januar 2001 geltenden Bestimmungen, da er noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Das SG hat ein Gutachten des Arztes für Innere Krankheiten und Kardiologie Dr. L., Thessaloniki, vom 11. Dezember 2006 eingeholt, der unter Auswertung der Entlassungsberichte des Krankenhauses Chatzikosta vom 31. Juli 2000 und 03. August 2005, eines Berichtes über ein Belastungs-EKG vom 03. August 2005, des Gutachtens der IKA-Gesundheitskommission vom 02. November 2001, der Stellungnahme des ärztlichen Prüfdienstes vom 23. Juli 2004 sowie eigener Untersuchungen (u. a. Blutdruck 140/80 mmHG, normale pheriphere Reflexe, keine sensiblen oder motorischen Ausfälle, Belastungs-EKG bis 75 Watt ohne Zeichen einer Ischämie) einen Diabetes mellitus Typ II b sowie eine behandelte Hypertonie ersten Grades feststellte. Die Gesundheitsstörungen wirkten sich auf die Tätigkeit als Landwirt bei Ausschluss mittelschwerer und schwerer körperlicher Arbeiten nicht nachteilig aus. Zu meiden seien außer mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit, Schicht- und Nachtarbeit sowie Arbeiten in Nässe. Die Frage des SG, ob der Kläger mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne, hat Dr. L. bejaht. Der Kläger könne auch noch Strecken von mehr als 500 Meter mit einem Zeitaufwand von maximal 15 bis 18 Minuten zu Fuß zurücklegen sowie öffentliche und private Verkehrsmittel benutzen. Seine Beurteilung weiche hinsichtlich der Leistungsfähigkeit nicht von der der IKA-Gesundheitskommission ab, wohl aber hinsichtlich der Diagnosen diabetische Nephropathie und diabetische Neuropathie.
Unter Berücksichtigung dessen ist Dr. G. in der Stellungnahme vom 05. Februar 2007 zum Ergebnis gelangt, dem Gutachten von Dr. L. sei zuzustimmen. Dem Kläger seien leichte Arbeiten zweifellos vollschichtig zumutbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der §§ 43 und 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 43, 240, 241 SGB VI. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den im Mai 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Mai 2007 Berufung eingelegt, mit welcher er weiter die Gewährung von Rente erstrebt. Hierzu hat er ein Gesundheitsbuch und zwei Rezeptbücher vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht, da der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Hierzu hat sie eine Stellungnahme von Dr. G. vom 27. Juli 2007 vorgelegt. Er entnimmt dem Gesundheitsbuch Verordnungen von Medikamenten und Hilfsmittel für Blutzuckermessungen sowie den Rezeptbüchern Eintragungen überwiegend von Verordnungen u. a. von Blutzuckermedikamenten, Blutdruck- und Blutfettsenkern sowie vereinzelte Rezepte über Impfungen gegen Grippe und Hilfsmitteln zur Blutzuckerkontrolle. Unter Berücksichtigung der Medikation, die der Kläger auch bei der Begutachtung durch Dr. L. angegeben habe, spreche die im Wesentlichen unveränderte Medikation für einen stabilen Krankheitsverlauf. Weitere Untersuchungen seien nicht belegt und aus dem Gesundheitsbuch seien auch keine Indizien für eine Verschlimmerung erkennbar. Deswegen sei weiterhin von einem vollschichtigen Leistungsvermögen bezüglich leichter Arbeiten auszugehen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat weder einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen des SGB VI, noch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Regelungen des SGB VI.
Soweit der Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 01. Januar 2001 und die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit strittig ist, ist gemäß § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI das SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a. F.) heranzuziehen, soweit ein Leistungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird, ist das SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI n. F.) maßgeblich. Ein Anspruch auf Rente besteht nach keiner der genannten Bestimmungen.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten vor dem 1. Januar 2001 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die die allgemeine Wartezeit erfüllten, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen konnten und darüber hinaus erwerbsunfähig waren (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.).
Erwerbsunfähig waren nach § 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI a. F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630 DM überstieg. Erwerbsunfähig war dagegen nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F.).
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten vor dem 1. Januar 2001 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, wenn sie berufsunfähig waren, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatten und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F.).
Berufsunfähig waren nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperliche, geistige und seelische gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war, wobei der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, alle Tätigkeiten umfasste, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnte. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a. F.).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich - unverändert - nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Kläger war zur Überzeugung des Senats vor dem 01. Januar 2001 nicht außerstande, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 23. Juli 2004, der die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Bericht vom 02. November 2001 und auch die ärztliche Bestätigung vom 22. Oktober 2001 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 28. bis 31. Juli 2000 ausgewertet hat. Danach bestanden und bestehen zwar eine Blutzuckerkrankheit vom Typ II mit beginnender Mikro- und Makroangiopathie sowie ein Bluthochdruckleiden, doch war der Kläger in der Zeit vor dem 01. Januar 2001 - von vorübergehenden akuten Erkrankungen abgesehen - in der Lage, leichte Arbeiten ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Klettern und ohne Absturzgefahr sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe vollschichtig zu verrichten. Bestätigt wurde diese Einschätzung im Ergebnis auch von dem vom SG herangezogenen Sachverständigen Dr. L. und den weiteren Stellungnahmen des Dr. G. vom 05. Februar 2007 sowie (nach Auswertung der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen) vom 27. Juli 2007. Zwar hat Dr. L. nicht ausdrücklich angegeben, dass der Kläger vollschichtig arbeiten könne, doch beruht dies auf der Fragestellung des SG im Gutachtensauftrag. Er hat jedoch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden angegeben und sich den Vorgutachten, also auch der Sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. G. vom 23. Juli 2004 (vollschichtiges Leistungsvermögen), die er eingangs seines Gutachtens als Grundlage erwähnt, angeschlossen. Des weiteren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. G. mit vollschichtig für den Senat, angesichts der Tatsache, dass lediglich ein Diabetes mellitus Typ II und ein gut eingestellter Bluthochdruck ohne Nachweis wesentlicher Komplikationen bzw. Folgeerkrankungen vorliegen, schlüssig und überzeugend. Daraus ergeben sich weder erhebliche qualitative, noch quantitative Einschränkungen. Eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens ist nicht belegt. Unter Berücksichtigung dessen war der Kläger bis 31. Dezember 2000 in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den genannten qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten.
Die aus den Erkrankungen resultierenden qualitativen Einschränkungen ergeben vorliegend weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderlich machen würde (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) und sie bedingen auch keine derartige Einschränkung, dass der Kläger nur auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar gewesen wäre, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten, die nicht nur unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 136, 137 und 139 sowie § 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Insbesondere liegt auch keine Einschränkung des Arbeitsweges in relevantem Ausmaß vor, nachdem der Kläger auch nach dem Gutachten von Dr. L. - unverändert - in der Lage ist, 500 Meter zu Fuß in 15 bis 18 Minuten zu bewältigen und öffentliche wie private Verkehrsmittel benutzen kann.
Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist somit vor dem 1. Januar 2001 nicht eingetreten.
Außerdem war der Kläger vor dem 01. Januar 2001 auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI a. F. Er ist im Hinblick auf seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und konnte jedenfalls bis 31. Dezember 2000 entsprechende Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Ein besonderer Berufsschutz in dem Sinne, dass dem Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsste, liegt im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers, der in Deutschland ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat und dann in Griechenland in der Landwirtschaft tätig war, nicht vor. Als ungelernter Arbeiter ist er auf alle, auch einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit nach den Bestimmungen des SGB VI in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Nach § 43 SGB VI n. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI n. F., wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n. F. haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI n. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Kläger ist in der Zeit seit 01. Januar 2001 zur Überzeugung des Senats nicht außerstande, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits oben genannten Erkrankungen, bezüglich der eine wesentliche Änderung, insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten Medikation und mangels anderweitiger neuer Untersuchungsbefunde nicht feststellbar ist (Dr. G.) und den gutachterlichen Äußerungen von Dr. L. und Dr. G ... Danach bedingen die Erkrankungen des Klägers, ein Diabetes mellitus Typ II und das Bluthochdruckleiden allenfalls qualitative Leistungseinschränkungen, nicht jedoch relevante zeitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens.
Damit liegen weder die Voraussetzungen des § 43 SGB VI n. F., noch des § 240 SGB VI n. F. vor.
Eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens und deren Nachweis ergibt sich vor und ab dem 1. Januar 2001 auch nicht aus der Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger von 2001. Diese Feststellungen sind für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Artikel 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABL. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmungserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bislang nicht vor (vgl. unter anderem Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 09. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG in SozR 3-6050 Artikel 40 Nr. 3).
Da somit das SG im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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