L 9 R 6171/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4229/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 6171/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1949 geborene Klägerin war in der Bundesrepublik Deutschland von 1965 bis 1998 als Arbeiterin in verschiedenen Firmen, zuletzt bei der Firma S. in K., beschäftigt. Danach war sie arbeitslos und bezog bis März 2003 Leistungen des Arbeitsamtes bzw. der Arbeitsagentur. Im April 2003 kehrte sie nach Griechenland zurück.

Am 16.7.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland von Dr. W. auswerten. Dieser gelangte in der Stellungnahme vom 20.6.2005 zum Ergebnis, bei der Klägerin lägen ein degenerativ bedingtes Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom, Lumbalgien sowie Schulterbeschwerden links bei Weichteilreiz vor. Die Klägerin sei in der Lage leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne längere Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken und ohne häufige Überkopfarbeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.

Mit Bescheid vom 28.6.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Hiergegen erhob die Klägerin am 11.7.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, das das Klageverfahren mit Beschluss vom 11.10.2005 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aussetzte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Nach Fortführung des Klageverfahrens beauftragte das SG den Orthopäden Dr. G. mit der Erstattung eines Gutachtens. In dem Gutachten vom 12.5.2006 stellte der Sachverständige folgende Diagnosen: 1. Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Bewegungseinschränkung bei radiologisch festgestelltem Übergangswirbel L 5/S 1 und Steilstellung der LWS ohne neurologische Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten 2. Verschleißerscheinungen an der HWS mit leichter Funktionsminderung 3. Geringgradige Abnutzungserscheinungen der Weichteilstrukturen des rechten Schultergelenks ohne nennenswerte Minderung seiner Funktionsfähigkeit 4. Osteopenie mäßigen Grades. Er führte aus, die Klägerin sei noch in der Lage leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. So seien noch folgende Arbeiten vollschichtig möglich: Zureichen, Abnehmen, Transportieren leichter Gegenstände, Reinigen (ohne Bücken), Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken (ohne Bücken und ohne Zwangshaltungen) sowie Aufsicht führen. Nicht mehr zumutbar seien der Klägerin das Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten (mehr als 10 kg), Arbeiten in gleichförmiger Körperhaltung und mit häufigem Bücken. Wegen der dabei auftretenden Zwangshaltungen sollten Arbeiten im Akkord und am Fließband nicht durchgeführt werden. Wegen ihres Alters sollte die Klägerin keine Arbeiten mehr mit Wechselschichten und Nachtschichten ausführen.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2006. wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da sie noch in der Lage sei, sechs Stunden und mehr erwerbstätig zu sein. Zu dieser Überzeugung gelange das SG auf Grund des orthopädischen Gutachtens von Dr. G ... Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Die Klägerin sei in der Bundesrepublik Deutschland bis 31.12.1998 als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig tätig gewesen und somit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 29.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.12.2006 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt und angekündigt hat, ärztliche Nachweise vorzulegen, sobald sie solche erhalten habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Trotz Erinnerungen vom 25.1. und 3.4.2007 hat die Klägerin die angekündigten ärztlichen Nachweise nicht vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es der Beurteilung des Dr. G. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Neue Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben, zumal die Berufung weder begründet wurde, noch die angekündigten ärztlichen Nachweise trotz Erinnerungen vom 25.1. und 3.4.2007 vorgelegt wurden. Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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