L 12 KR 1505/08 KO-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1934/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KR 1505/08 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.03.2008 wird verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts (SG) mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.

Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Die Rechtsmittelbelehrung des SG weist bereits zutreffend darauf hin, dass eine weitere Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss nicht mehr möglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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