Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2519/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 1597/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Februar 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung höherer Verletztenrente.
Der 1959 geborene Kläger, der als Monteur bei einer Reifenfirma beschäftigt war, erlitt am 22. Oktober 1996 bei der Arbeit einen Unfall. Bei der Montage eines LKW-Reifens auf eine Felge und dem anschließenden Aufpumpen löste sich der Reifen wegen eines Defektes des Felgenhorns von der Felge und verletzte den Kläger auf seiner rechten Körperseite. Er war bis 15. November 1996 in stationärer Behandlung und dann ab 16. Dezember 1996 wieder arbeitsfähig (Mitteilung des Chirurgen Dr. Sch., der die Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] auf unter 10 v.H. schätzte). Nachdem gemäß seinen Angaben ("seit einer Woche") wieder starke Schmerzen aufgetreten waren (Durchgangsarztbericht Dr. Schäfer vom 09. Juni 1997), beantragte der Kläger am 23. Juli 1997 die Gewährung von Verletztenrente. Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Dr. Schäfer vom 22. Oktober 1997 ein, der zum Ergebnis gelangte, als wesentliche Unfallfolgen fänden sich noch eine Atrophie der rechtsseitigen Glutaeusmuskulatur mit breitbasiger querverlaufender, rillenförmiger Delle (Lipatrophie), wodurch ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit eine MdE von unter 10 v.H. bedingt sei.
Mit Bescheid vom 25. November 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente ab. Durch die noch vorliegende Minderung der rechtsseitigen Gesäßmuskulatur mit einer 20 cm langen querverlaufenden, rillenförmigen Delle (Lipatrophie) sei eine MdE messbaren Grades nicht bedingt. Den fristgerecht erhobenen Widerspruch des Klägers, mit welchem dieser eine andauernde MdE um "weit mehr als 20 v.H." geltend machte und Verletztenrente erstrebte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1998 zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 09. März 1998 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG), Az S 2 U 435/98, mit welcher er die Gewährung von Verletztenrente erstrebte. Das SG wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Chirurgen Dr. Sch. vom 21. September 1998 (Unfallfolgen: Lipatrophie gluteal rechts, die zu keiner Funktionseinschränkung führe; unfallunabhängig: Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Skoliose und Beckenschiefstand. Hämorrhoidalleiden; unfallbedingte MdE ab 16. Dezember 1996 10 v.H., ab 27. September 1997 bis 31. März 1998 5 v.H., zur Zeit 5 v.H.) mit Urteil vom 27. Januar 1999, ausgehend von einem Antrag auf Gewährung von Rente "in gesetzlicher Höhe" ab. Gegen das am 16. April 1999 zugestellte Urteil legte der Kläger am 30. April 1999 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Az L 1 U 1740/99, ein, mit welcher er die Gewährung von Verletztenrente "in gesetzlicher Höhe" erstrebte und geltend machte, er habe derartige Schmerzen, dass er kein normales Leben mehr führen könne, und müsse unter ständigen Schmerzen arbeiten und sei abends vollkommen geschafft und todmüde. Allein die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Hüfte führe zu einer MdE um 30 bis 50 v.H. Es ergebe sich in jedem Fall eine MdE "über" 20 v.H. (so zuletzt im Schriftsatz vom 13. August 1999).
Im Hinblick auf eine von der Beklagten angeregte Schmerztherapie ordnete das LSG auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung der Beklagten mit Beschluss vom 23. September 1999 das Ruhen des Verfahrens an. Am 24. März 2000 stellte es fest, das Verfahren sei seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden, weswegen die Angelegenheit nach der Aktenordnung als aktenmäßig erledigt gelte, wodurch der Rechtstand in der Sache aber nicht berührt werde. Das Recht der Beteiligten zum Wiederanruf der Sache bleibe bestehen. Eine entsprechende Wiederanrufung ist bis heute nicht erfolgt.
Die Beklagte holte u. a. Gutachten des Arztes für physikalische und rehabilitative Medizin W. vom 12. Juli 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 31. August 2000 (MdE um 20 v.H. unter Einbeziehung unfallbedingter Schmerzen), des Nervenarztes Dr. Schifferer vom 02. Oktober 2000 (Unfallfolgen: Chronifiziertes und willentlich nicht mehr steuerbares psychogenes Schmerzsyndrom nach Prellung der rechten Hüft- und Glutalregion, MdE um 20 v.H.) sowie des Prof. Dr. F., Leiter der Sektion Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik T. vom 19. April 2001 (Unfallfolge: Somatoforme Schmerzstörung, MdE um 20 v.H.) ein. Sodann hob die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2001 den Bescheid vom 25. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1998 auf und gewährte dem Kläger ab 16. Dezember 1996 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v.H. Der Bescheid werde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand "des Verfahrens".
Am 14. Juni 2005 beantragte der Kläger die Erhöhung der Verletztenrente, da seit dem letzten Bescheid eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei. Eine nun festgestellte seropositive rheumatoide Arthritis sei Unfallfolge und es lägen auch Unfallfolgen auf psychiatrischem Gebiet vor, die rechte Körperhälfte sei regelmäßig taub und geschwollen, der rechte Arm und das Bein seien häufig geschwollen und schmerzhaft usw.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung höherer Rente ab, da die Arthritis und die psychischen Beschwerden nicht Unfallfolgen seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zurück.
Am 28. September 2005 hat der Kläger Klage beim SG erhoben, mit dem Antrag, ihm erhöhte Unfallrente wegen einer höheren MdE als 20 v.H. zu zahlen. Das SG hat die Klage u. a. nach Anhörung der behandelnden Ärzte, Anästhesist Prof. Dr. L., Internist Dr. K. sowie Orthopäde Dr. P. und Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. M. vom 11. September 2006 (die Unfallfolgen seien seit Jahren nicht wesentlich verändert, unfallbedingte MdE 20 v.H.) mit Gerichtsbescheid vom 21.Februar 2007 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen den am 27. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. März 2007 Berufung eingelegt, mit welcher er die Gewährung höherer Verletztenrente ab Antragstellung begehrt. Er macht geltend, hinsichtlich der Unfallfolgen sei eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung höhere Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid möglicherweise Gegenstand des prozessrechtlich nicht abgeschlossenen und ruhenden Berufungsverfahrens L 1 U 1740/99 geworden ist und damit der Prozessgegenstand vor Klageerhebung bereits rechthängig war.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Vorakten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, allerdings ist diese bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage, die auch vom Berufungsgericht zu prüfen ist, steht die anderweitige Rechtshängigkeit des Klagegegenstandes entgegen. Diese hat nämlich die Wirkung, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).
Das mit der Klage vom 09. März 1998 rechtshängig gewordene Begehren auf Gewährung von Verletztenrente in nach oben nicht begrenzter Höhe (zuletzt Schriftsatz vom 13. August 1999 im Berufungsverfahren: unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf chirurgischem Gebiet ergebe sich "in jedem Falle eine MdE über" 20 v.H. auf Dauer) ist weiterhin rechtshängig. Insbesondere hat die Rechtshängigkeit nicht durch den gemäß § 37 Abs. 1 Aktenordnung als aktenmäßig erledigt erfolgten Austrag des Verfahrens L 1 U 1740/99 geendet. Auch haben die Beteiligen eine prozessbeendende Erklärung nicht abgegeben.
Gegenstand dieses Verfahrens wurde gemäß § 96 SGG zunächst der Bescheid vom 26. Juni 2001, mit welchem dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. ab 16. Dezember 1996 auf Dauer bewilligt und durch welchen der Ausgangsbescheid vom 25. November 1997 ersetzt wurde. Damit wurde allerdings dem Klage- und Berufungsbegehren nicht in vollem Umfang entsprochen, da der Kläger seinen Klage- und Berufungsantrag insofern nicht beschränkt hatte. Die Beklagte hat zwar ihre zunächst uneingeschränkte Ablehnung einer Rentengewährung durch die Bewilligung einer Rente nach einer MdE um 20 v.H. ersetzt, doch blieb der Kläger im Hinblick auf die begehrte höhere Rente (zuletzt geäußertes Prozessziel und damit Streitgegen-stand: Rente nach einer MdE über 20 v.H. auf Dauer) beschwert. Soweit der Kläger nun ab Stellung des Antrags vom 14. Juni 2005 die Gewährung höherer Verletztenrente begehrt, wirkt der noch nicht bindend gewordene und weiter im ruhenden Berufungsverfahren L 1 U 1740/99 rechtshängige Bescheid vom 26. Juni 2001, mit welchem eine Rente auf Dauer bewilligt wurde, fort und ist insofern im Rechtsstreit L 1 U 1740/99 das nach oben (Höhe der Rente) nicht begrenzte Begehren auf Gewährung von Verletztenrente anhängig geblieben. Der Regelungszeitraum (Dauerrente) und -gegenstand (Höhe dieser Rente) des Bescheids vom 26. Juni 2001 wird ab 14. Juni 2005 (Erhöhungsantrag) vom Bescheid vom 24. Juni 2005 - anders als in Fällen, in denen Bescheide für verschiedene Zeitabschnitte (Folgebescheide) erlassen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, B 3 KR 13/02 R, in SozR 3-2500 § 37 Nr. 5) - erfasst. Insofern wurde der Bescheid vom 26. Juni 2001 durch den Bescheid vom 24. Juni 2005 für die Zeit ab 14. Juni 2005 ersetzt bzw. bestätigt, der damit gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens geworden ist und einen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente als nach einer MdE um 20 v.H. auf Dauer (weiterhin) ablehnte. Für die Anwendung des § 96 SGG mit der Folge, dass der Bescheid vom 24. Juni 2005 Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens wurde, genügt es, dass mit ihm am Regelungsinhalt des Bescheids vom 26. Juni 2001 als Dauerverwaltungsakt (keine höhere Rente als nach einer MdE um 20 v.H.) festgehalten wurde, einer ausdrücklichen Ersetzung des Bescheids vom 26. Juni 2001 bedurfte es nicht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 23/04 R, in SozR 4-1500, § 96 Nr. 3 m. w. N.).
Damit aber ist - wenngleich der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung, der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid die Rechtsmittelbelehrung, die Klage sei zulässig, enthielten - die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen und der vorliegend angefochtene Bescheid Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens geworden (Krasney/Udsching, Hdb. des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, VII. Kapitel, Rdnr. 93). Damit ist die weitere Klage vom 28. September 2005 unzulässig, weil der Streitgegenstand bereits rechtshängig gewesen ist. Die fortbestehende Rechtshängigkeit steht der Zulässigkeit der weiteren Klage vom 28. September 2005 entgegen.
Es steht dem Kläger frei, das noch anhängige Berufungsverfahren L 1 U 1740/99 wieder anzurufen und fortzusetzen.
Damit ist die Klage unzulässig, weswegen die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung höherer Verletztenrente.
Der 1959 geborene Kläger, der als Monteur bei einer Reifenfirma beschäftigt war, erlitt am 22. Oktober 1996 bei der Arbeit einen Unfall. Bei der Montage eines LKW-Reifens auf eine Felge und dem anschließenden Aufpumpen löste sich der Reifen wegen eines Defektes des Felgenhorns von der Felge und verletzte den Kläger auf seiner rechten Körperseite. Er war bis 15. November 1996 in stationärer Behandlung und dann ab 16. Dezember 1996 wieder arbeitsfähig (Mitteilung des Chirurgen Dr. Sch., der die Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] auf unter 10 v.H. schätzte). Nachdem gemäß seinen Angaben ("seit einer Woche") wieder starke Schmerzen aufgetreten waren (Durchgangsarztbericht Dr. Schäfer vom 09. Juni 1997), beantragte der Kläger am 23. Juli 1997 die Gewährung von Verletztenrente. Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Dr. Schäfer vom 22. Oktober 1997 ein, der zum Ergebnis gelangte, als wesentliche Unfallfolgen fänden sich noch eine Atrophie der rechtsseitigen Glutaeusmuskulatur mit breitbasiger querverlaufender, rillenförmiger Delle (Lipatrophie), wodurch ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit eine MdE von unter 10 v.H. bedingt sei.
Mit Bescheid vom 25. November 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente ab. Durch die noch vorliegende Minderung der rechtsseitigen Gesäßmuskulatur mit einer 20 cm langen querverlaufenden, rillenförmigen Delle (Lipatrophie) sei eine MdE messbaren Grades nicht bedingt. Den fristgerecht erhobenen Widerspruch des Klägers, mit welchem dieser eine andauernde MdE um "weit mehr als 20 v.H." geltend machte und Verletztenrente erstrebte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1998 zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 09. März 1998 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG), Az S 2 U 435/98, mit welcher er die Gewährung von Verletztenrente erstrebte. Das SG wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Chirurgen Dr. Sch. vom 21. September 1998 (Unfallfolgen: Lipatrophie gluteal rechts, die zu keiner Funktionseinschränkung führe; unfallunabhängig: Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Skoliose und Beckenschiefstand. Hämorrhoidalleiden; unfallbedingte MdE ab 16. Dezember 1996 10 v.H., ab 27. September 1997 bis 31. März 1998 5 v.H., zur Zeit 5 v.H.) mit Urteil vom 27. Januar 1999, ausgehend von einem Antrag auf Gewährung von Rente "in gesetzlicher Höhe" ab. Gegen das am 16. April 1999 zugestellte Urteil legte der Kläger am 30. April 1999 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Az L 1 U 1740/99, ein, mit welcher er die Gewährung von Verletztenrente "in gesetzlicher Höhe" erstrebte und geltend machte, er habe derartige Schmerzen, dass er kein normales Leben mehr führen könne, und müsse unter ständigen Schmerzen arbeiten und sei abends vollkommen geschafft und todmüde. Allein die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Hüfte führe zu einer MdE um 30 bis 50 v.H. Es ergebe sich in jedem Fall eine MdE "über" 20 v.H. (so zuletzt im Schriftsatz vom 13. August 1999).
Im Hinblick auf eine von der Beklagten angeregte Schmerztherapie ordnete das LSG auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung der Beklagten mit Beschluss vom 23. September 1999 das Ruhen des Verfahrens an. Am 24. März 2000 stellte es fest, das Verfahren sei seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden, weswegen die Angelegenheit nach der Aktenordnung als aktenmäßig erledigt gelte, wodurch der Rechtstand in der Sache aber nicht berührt werde. Das Recht der Beteiligten zum Wiederanruf der Sache bleibe bestehen. Eine entsprechende Wiederanrufung ist bis heute nicht erfolgt.
Die Beklagte holte u. a. Gutachten des Arztes für physikalische und rehabilitative Medizin W. vom 12. Juli 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 31. August 2000 (MdE um 20 v.H. unter Einbeziehung unfallbedingter Schmerzen), des Nervenarztes Dr. Schifferer vom 02. Oktober 2000 (Unfallfolgen: Chronifiziertes und willentlich nicht mehr steuerbares psychogenes Schmerzsyndrom nach Prellung der rechten Hüft- und Glutalregion, MdE um 20 v.H.) sowie des Prof. Dr. F., Leiter der Sektion Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik T. vom 19. April 2001 (Unfallfolge: Somatoforme Schmerzstörung, MdE um 20 v.H.) ein. Sodann hob die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2001 den Bescheid vom 25. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1998 auf und gewährte dem Kläger ab 16. Dezember 1996 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v.H. Der Bescheid werde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand "des Verfahrens".
Am 14. Juni 2005 beantragte der Kläger die Erhöhung der Verletztenrente, da seit dem letzten Bescheid eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei. Eine nun festgestellte seropositive rheumatoide Arthritis sei Unfallfolge und es lägen auch Unfallfolgen auf psychiatrischem Gebiet vor, die rechte Körperhälfte sei regelmäßig taub und geschwollen, der rechte Arm und das Bein seien häufig geschwollen und schmerzhaft usw.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung höherer Rente ab, da die Arthritis und die psychischen Beschwerden nicht Unfallfolgen seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zurück.
Am 28. September 2005 hat der Kläger Klage beim SG erhoben, mit dem Antrag, ihm erhöhte Unfallrente wegen einer höheren MdE als 20 v.H. zu zahlen. Das SG hat die Klage u. a. nach Anhörung der behandelnden Ärzte, Anästhesist Prof. Dr. L., Internist Dr. K. sowie Orthopäde Dr. P. und Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. M. vom 11. September 2006 (die Unfallfolgen seien seit Jahren nicht wesentlich verändert, unfallbedingte MdE 20 v.H.) mit Gerichtsbescheid vom 21.Februar 2007 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen den am 27. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. März 2007 Berufung eingelegt, mit welcher er die Gewährung höherer Verletztenrente ab Antragstellung begehrt. Er macht geltend, hinsichtlich der Unfallfolgen sei eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung höhere Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid möglicherweise Gegenstand des prozessrechtlich nicht abgeschlossenen und ruhenden Berufungsverfahrens L 1 U 1740/99 geworden ist und damit der Prozessgegenstand vor Klageerhebung bereits rechthängig war.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Vorakten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, allerdings ist diese bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage, die auch vom Berufungsgericht zu prüfen ist, steht die anderweitige Rechtshängigkeit des Klagegegenstandes entgegen. Diese hat nämlich die Wirkung, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).
Das mit der Klage vom 09. März 1998 rechtshängig gewordene Begehren auf Gewährung von Verletztenrente in nach oben nicht begrenzter Höhe (zuletzt Schriftsatz vom 13. August 1999 im Berufungsverfahren: unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf chirurgischem Gebiet ergebe sich "in jedem Falle eine MdE über" 20 v.H. auf Dauer) ist weiterhin rechtshängig. Insbesondere hat die Rechtshängigkeit nicht durch den gemäß § 37 Abs. 1 Aktenordnung als aktenmäßig erledigt erfolgten Austrag des Verfahrens L 1 U 1740/99 geendet. Auch haben die Beteiligen eine prozessbeendende Erklärung nicht abgegeben.
Gegenstand dieses Verfahrens wurde gemäß § 96 SGG zunächst der Bescheid vom 26. Juni 2001, mit welchem dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. ab 16. Dezember 1996 auf Dauer bewilligt und durch welchen der Ausgangsbescheid vom 25. November 1997 ersetzt wurde. Damit wurde allerdings dem Klage- und Berufungsbegehren nicht in vollem Umfang entsprochen, da der Kläger seinen Klage- und Berufungsantrag insofern nicht beschränkt hatte. Die Beklagte hat zwar ihre zunächst uneingeschränkte Ablehnung einer Rentengewährung durch die Bewilligung einer Rente nach einer MdE um 20 v.H. ersetzt, doch blieb der Kläger im Hinblick auf die begehrte höhere Rente (zuletzt geäußertes Prozessziel und damit Streitgegen-stand: Rente nach einer MdE über 20 v.H. auf Dauer) beschwert. Soweit der Kläger nun ab Stellung des Antrags vom 14. Juni 2005 die Gewährung höherer Verletztenrente begehrt, wirkt der noch nicht bindend gewordene und weiter im ruhenden Berufungsverfahren L 1 U 1740/99 rechtshängige Bescheid vom 26. Juni 2001, mit welchem eine Rente auf Dauer bewilligt wurde, fort und ist insofern im Rechtsstreit L 1 U 1740/99 das nach oben (Höhe der Rente) nicht begrenzte Begehren auf Gewährung von Verletztenrente anhängig geblieben. Der Regelungszeitraum (Dauerrente) und -gegenstand (Höhe dieser Rente) des Bescheids vom 26. Juni 2001 wird ab 14. Juni 2005 (Erhöhungsantrag) vom Bescheid vom 24. Juni 2005 - anders als in Fällen, in denen Bescheide für verschiedene Zeitabschnitte (Folgebescheide) erlassen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, B 3 KR 13/02 R, in SozR 3-2500 § 37 Nr. 5) - erfasst. Insofern wurde der Bescheid vom 26. Juni 2001 durch den Bescheid vom 24. Juni 2005 für die Zeit ab 14. Juni 2005 ersetzt bzw. bestätigt, der damit gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens geworden ist und einen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente als nach einer MdE um 20 v.H. auf Dauer (weiterhin) ablehnte. Für die Anwendung des § 96 SGG mit der Folge, dass der Bescheid vom 24. Juni 2005 Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens wurde, genügt es, dass mit ihm am Regelungsinhalt des Bescheids vom 26. Juni 2001 als Dauerverwaltungsakt (keine höhere Rente als nach einer MdE um 20 v.H.) festgehalten wurde, einer ausdrücklichen Ersetzung des Bescheids vom 26. Juni 2001 bedurfte es nicht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 23/04 R, in SozR 4-1500, § 96 Nr. 3 m. w. N.).
Damit aber ist - wenngleich der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung, der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid die Rechtsmittelbelehrung, die Klage sei zulässig, enthielten - die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen und der vorliegend angefochtene Bescheid Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens geworden (Krasney/Udsching, Hdb. des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, VII. Kapitel, Rdnr. 93). Damit ist die weitere Klage vom 28. September 2005 unzulässig, weil der Streitgegenstand bereits rechtshängig gewesen ist. Die fortbestehende Rechtshängigkeit steht der Zulässigkeit der weiteren Klage vom 28. September 2005 entgegen.
Es steht dem Kläger frei, das noch anhängige Berufungsverfahren L 1 U 1740/99 wieder anzurufen und fortzusetzen.
Damit ist die Klage unzulässig, weswegen die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved