Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 VX 3017/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 SF 1661/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Januar 2007 aufgehoben. Die Sozialgerichtsbarkeit ist für die Entscheidung über die Klage unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Tatbestand:
Der Kläger erhob am 3. August 2006 unter dem Betreff: VHV Hannover Schadensfall Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) und machte geltend, er lege Klage gegen die Entscheidung der VHV und des Landratsamts R. ein, weil er beiden Parteien schon mitgeteilt habe, dass sein PKW in betrügerischer Absicht von Frau K. unterschlagen worden sei. Er werde Unterlagen, Zeugen und Fakten nachreichen, zudem VHV und das Landratsamt alle Fakten bereits erhalten hätten.
Nachdem das SG fruchtlos gebeten hatte, mitzuteilen, gegen wen sich die Klage richte und welches Anliegen konkret verfolgt werde, wies es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2007 als unzulässig ab, da der Kläger ein Klagebegehren nicht benannt habe und ihm daher ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite stehe. Daher sei auch die vom Kläger beantragte Verweisung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen nicht zulässig.
Gegen den am 1. Februar 2007 zugestellten Gerichtbescheid hat der Kläger am 23. Februar 2007 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Seinem weiteren Vorbringen und den inzwischen gewechselten Schriftsätzen entnimmt der Senat folgenden Sachverhalt:
Die VHV-Versicherung in H. (Beklagte Ziff. 2) ist die Kfz-Versicherung des Klägers (Versicherungsschein-Nr. 472-954360/1 CFS). Diese hat einen Schaden reguliert, der dem Landkreis Reutlingen (Beklagter Ziff. 1) entstanden ist. Es handelt sich um einen Schaden an Leitplanken in Höhe von 257,43 EUR, welcher bei einem Unfall am 5.7.2005 durch das Fahrzeug des Klägers (Amtliches Kennzeichen TÜ-AS 298) verursacht wurde. Diesen Betrag verlangte die Beklagte Ziff. 2 vom Kläger (Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen).
Der Kläger macht geltend, nicht er habe den Schaden verursacht, sondern im Unfallzeitpunkt sei das Fahrzeug an Frau K. verliehen gewesen, die während der Leihfrist ohne Wissen des Klägers ihren Aufenthaltsort verändert und damit das Fahrzeug unterschlagen gehabt habe. Darüber hinaus sei das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt unberechtigterweise vom Sohn der Frau K., M. K. (17 Jahre alt und ohne Fahrerlaubnis) gefahren worden. Das Fahrzeug sei nach dem Unfall von der Polizei beschlagnahmt und dann wieder Frau K. ausgehändigt worden. An diese Person sollten sich die Beklagten halten.
Der Senat hat den Beteiligten durch Verfügung vom 5. November 2007 mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für das Begehren des Klägers unter keinen denkbaren Umständen gegeben sei. Es handele sich wohl um eine Klage auf der Grundlage des Versicherungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2. Es sei daher eine Verweisung an das Amtsgericht Hannover beabsichtigt (Verf. vom 15. November 2007).
Die Beklagte Ziff. 2 hat mitgeteilt, sie habe ein Regressverfahren eingeleitet, da sich der Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit der Zahlung des Erstbeitrags in Verzug befunden hätte. Der Regressanspruch sei beim Amtsgericht Uelzen - Zentrales Mahngericht - im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht worden. Der Kläger habe den Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen, sodass der Anspruch bereits vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig gewesen und auch rechtskräftig geworden sei. Mit dem Kläger sei eine Ratenzahlung vereinbart worden, die der Kläger auch einhalte.
Der Beklagte Ziff. 1 vertritt ebenfalls die Auffassung, dass eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben sei.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2008 erklärt, die Klage richte sich allein gegen den Beklagten Ziff. 1, weil dieser eine falsche Entscheidung getroffen habe.
Der Kläger beantragt,
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Akten des SG und die Senatsakte.
Entscheidungsgründe:
Nachdem das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage mangels eines erkennbaren Rechtsschutzbegehrens als unzulässig abgewiesen hat, ist die vom Kläger eingelegte Berufung das statthafte Rechtsmittel, auch wenn im Berufungsverfahren die Entscheidung über den richtigen Rechtsweg in den Vordergrund getreten ist. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Berufungsausschließungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch insoweit begründet, als der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben, die Unzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung über die Klage festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen ist.
Das SG hat die Klage mangels erkennbaren Rechtsschutzbegehrens als unzulässig abgewiesen, also keine Entscheidung in der Sache getroffen. Daher gilt § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (BSG SozR 3-1720 § 17a Nr 12).
Im Berufungsverfahren wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Erklärung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erkennbar, dass sich der Kläger allein gegen die Entscheidung des Beklagten Ziff. 1 wendet, den dem Beklagten Ziff. 1 entstandenen Schaden an den Leitplanken gegen die Kfz-Versicherung des Klägers geltend zu machen, welche den Schaden zu Lasten des Klägers auch geregelt hat.
Die vom Kläger angegriffene Entscheidung des Beklagten Ziff. 1 wurde von diesem als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften getroffen, sodass es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Für die Entscheidung über diese Klage ist gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen zuständig. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit scheidet angesichts der ihr gemäß § 51 SGG zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegen Sozialleistungsträger aus.
Der Senat hat daher § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges ausgesprochen und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Eine Kostenentscheidung hat der Senat nicht zu treffen (§ 17b Abs. 2 GVG).
Das Urteil ist nicht anfechtbar (arg. aus § 17a Abs. 4 GVG i.V.m. § 172 Abs. 1 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger erhob am 3. August 2006 unter dem Betreff: VHV Hannover Schadensfall Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) und machte geltend, er lege Klage gegen die Entscheidung der VHV und des Landratsamts R. ein, weil er beiden Parteien schon mitgeteilt habe, dass sein PKW in betrügerischer Absicht von Frau K. unterschlagen worden sei. Er werde Unterlagen, Zeugen und Fakten nachreichen, zudem VHV und das Landratsamt alle Fakten bereits erhalten hätten.
Nachdem das SG fruchtlos gebeten hatte, mitzuteilen, gegen wen sich die Klage richte und welches Anliegen konkret verfolgt werde, wies es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2007 als unzulässig ab, da der Kläger ein Klagebegehren nicht benannt habe und ihm daher ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite stehe. Daher sei auch die vom Kläger beantragte Verweisung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen nicht zulässig.
Gegen den am 1. Februar 2007 zugestellten Gerichtbescheid hat der Kläger am 23. Februar 2007 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Seinem weiteren Vorbringen und den inzwischen gewechselten Schriftsätzen entnimmt der Senat folgenden Sachverhalt:
Die VHV-Versicherung in H. (Beklagte Ziff. 2) ist die Kfz-Versicherung des Klägers (Versicherungsschein-Nr. 472-954360/1 CFS). Diese hat einen Schaden reguliert, der dem Landkreis Reutlingen (Beklagter Ziff. 1) entstanden ist. Es handelt sich um einen Schaden an Leitplanken in Höhe von 257,43 EUR, welcher bei einem Unfall am 5.7.2005 durch das Fahrzeug des Klägers (Amtliches Kennzeichen TÜ-AS 298) verursacht wurde. Diesen Betrag verlangte die Beklagte Ziff. 2 vom Kläger (Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen).
Der Kläger macht geltend, nicht er habe den Schaden verursacht, sondern im Unfallzeitpunkt sei das Fahrzeug an Frau K. verliehen gewesen, die während der Leihfrist ohne Wissen des Klägers ihren Aufenthaltsort verändert und damit das Fahrzeug unterschlagen gehabt habe. Darüber hinaus sei das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt unberechtigterweise vom Sohn der Frau K., M. K. (17 Jahre alt und ohne Fahrerlaubnis) gefahren worden. Das Fahrzeug sei nach dem Unfall von der Polizei beschlagnahmt und dann wieder Frau K. ausgehändigt worden. An diese Person sollten sich die Beklagten halten.
Der Senat hat den Beteiligten durch Verfügung vom 5. November 2007 mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für das Begehren des Klägers unter keinen denkbaren Umständen gegeben sei. Es handele sich wohl um eine Klage auf der Grundlage des Versicherungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2. Es sei daher eine Verweisung an das Amtsgericht Hannover beabsichtigt (Verf. vom 15. November 2007).
Die Beklagte Ziff. 2 hat mitgeteilt, sie habe ein Regressverfahren eingeleitet, da sich der Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit der Zahlung des Erstbeitrags in Verzug befunden hätte. Der Regressanspruch sei beim Amtsgericht Uelzen - Zentrales Mahngericht - im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht worden. Der Kläger habe den Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen, sodass der Anspruch bereits vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig gewesen und auch rechtskräftig geworden sei. Mit dem Kläger sei eine Ratenzahlung vereinbart worden, die der Kläger auch einhalte.
Der Beklagte Ziff. 1 vertritt ebenfalls die Auffassung, dass eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben sei.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2008 erklärt, die Klage richte sich allein gegen den Beklagten Ziff. 1, weil dieser eine falsche Entscheidung getroffen habe.
Der Kläger beantragt,
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Akten des SG und die Senatsakte.
Entscheidungsgründe:
Nachdem das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage mangels eines erkennbaren Rechtsschutzbegehrens als unzulässig abgewiesen hat, ist die vom Kläger eingelegte Berufung das statthafte Rechtsmittel, auch wenn im Berufungsverfahren die Entscheidung über den richtigen Rechtsweg in den Vordergrund getreten ist. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Berufungsausschließungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch insoweit begründet, als der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben, die Unzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung über die Klage festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen ist.
Das SG hat die Klage mangels erkennbaren Rechtsschutzbegehrens als unzulässig abgewiesen, also keine Entscheidung in der Sache getroffen. Daher gilt § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (BSG SozR 3-1720 § 17a Nr 12).
Im Berufungsverfahren wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Erklärung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erkennbar, dass sich der Kläger allein gegen die Entscheidung des Beklagten Ziff. 1 wendet, den dem Beklagten Ziff. 1 entstandenen Schaden an den Leitplanken gegen die Kfz-Versicherung des Klägers geltend zu machen, welche den Schaden zu Lasten des Klägers auch geregelt hat.
Die vom Kläger angegriffene Entscheidung des Beklagten Ziff. 1 wurde von diesem als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften getroffen, sodass es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Für die Entscheidung über diese Klage ist gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen zuständig. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit scheidet angesichts der ihr gemäß § 51 SGG zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegen Sozialleistungsträger aus.
Der Senat hat daher § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges ausgesprochen und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Eine Kostenentscheidung hat der Senat nicht zu treffen (§ 17b Abs. 2 GVG).
Das Urteil ist nicht anfechtbar (arg. aus § 17a Abs. 4 GVG i.V.m. § 172 Abs. 1 SGG).
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