L 9 R 2205/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2824/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2205/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1949 geborene Kläger, der 1965 eine Ausbildung als Feinmechaniker begann, die er aber nicht abschloss, war seinen weiteren Angaben vom 19. September 2005 zufolge immer als Hilfsarbeiter beschäftigt. Nach der nicht abgeschlossenen Lehre stand er in zahlreichen Arbeitsverhältnissen und war schließlich von 1985, zunächst als Bandarbeiter, später als Arbeiter an einer Stanzmaschine und schließlich als Packer bis Mai 1994 bei der Firma M.-B. AG beschäftigt. Danach stand er noch - mit erheblichen Unterbrechungen - in kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen als Elektroinstallateurhelfer, Maschinenarbeiter und Eilkurier. Außerdem war er mehrfach geringfügig beschäftigt und ansonsten arbeitslos bzw. arbeitsunfähig geschrieben.

Ein Rentenantrag vom Oktober 1998 blieb nach umfangreicher medizinischer Sachaufklärung erfolglos (die Klage - nach Einholung von Sachverständigengutachten des Augenarztes Prof. Dr. K. vom 24. Mai 2000, des Orthopäden Dr. M. vom 6. November 2000 und des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. T. zum 31. Dezember 2000 - abweisendes Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe [SG] vom 19. April 2001, S 12 RJ 2242/99; die Berufung - nach Einholung von Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. S. vom 8. Dezember 2002 und des Internisten Dr. S. vom 21. Januar 2003 sowie, jeweils nach § 109 Sozialgerichtsgesetz [SGG], gutachterliche Äußerungen des Dr. M. vom 7. und 11. Juli 2003 und Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. vom 17. Dezember 2003 - zurückweisendes Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2004, L 2 RJ 2277/01).

Am 19. September 2005 stellte der Kläger, nachdem er zuletzt von Ende 2004 bis Januar 2005 für ein Parkhäuser verwaltendes Unternehmen tätig war (Befüllen von Automaten mit Wechselgeld, Behebung von Störungen), einen erneuten Rentenantrag.

Diesen lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens der Internistin Dr. R. vom 17. November 2005 (Diagnosen: degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule [HWS], Periarthropathia linke Schulter, Bluthochdruck ohne medikamentöse Behandlung, Refluxösophagitis bei Hiatushernie, allergische Diathese, Somatisierung, Glaukom; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Gehen oder Stehen, auch mit Früh- und Spätschicht, seien bei Vermeidung von schwerem Heben und Tragen von mehr als 12 bis 15 kg sowie von häufigen oder anhaltenden Arbeiten oberhalb Schulter- und Kopfhöhe sechs Stunden und mehr möglich, auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei einem Parkhausbetreiber) mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 ab.

Den Widerspruch des Klägers, mit welchem dieser geltend machte, er könne keine drei Stunden leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, und auf eine Augenerkrankung ("hoher Augendruck mit der Gefahr der Erblindung" rechts) hinwies, wies die Beklagte - nach Einholung einer Stellungnahme der Dr. R. vom 28. März 2006 (unter Behandlung Augendruck und Sehvermögen normal, Leistungsbeurteilung unverändert) zu Berichten des Dr. G., Chefarzt der Augenklinik des Klinikums P., über Untersuchungen vom 22. und 23. November 2005 sowie eine stationäre Behandlung vom 13. bis 16. Januar 2006 - mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 zurück. Der Kläger könne als Hilfsarbeiter zumutbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Deswegen hat der Kläger am 16. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.

Das SG hat Auskünfte der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen eingeholt. Der Augenarzt Dr. B. hat unter dem 18. Juli 2006 über die erhobenen Befunde berichtet. Danach bestehen wegen einer perforierenden Augenverletzung links im vierten Lebensjahr eine Einäugigkeit und am rechten Auge ein Glaukom bei voller Sehschärfe und, soweit beurteilbar, normalem Gesichtsfeld. Der Kläger könne bei im Wesentlichen stabilem Befund aus augenärztlicher Sicht eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Der Internist Dr. W. hat am 20. Juli 2006 die erhobenen Befunde mitgeteilt und gleichfalls die Auffassung vertreten, der Kläger könne körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Hierzu hat er weitere ärztliche Berichte vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdeganges auf alle einfachen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbare Kläger könne entsprechende Tätigkeiten unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen auch noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auch aus der faktischen Einäugigkeit resultiere - wie im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Mai 2004 bereits entschieden - keine Erwerbsminderung.

Gegen den am 02. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02. Mai 2007 Berufung eingelegt. Eine Begründung ist trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 01. September 2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er auf Grund seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als ungelernter Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist und zumindest leichte Tätigkeiten mit rentenrechtlich nicht erheblichen qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb, zumal eine Berufungsbegründung nicht abgegeben wurde, gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sowohl nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Dr. R. wie auch der Einschätzung der vom SG gehörten sachverständigen Zeugen eine quantitative Leistungsminderung auf weniger als sechs Stunden täglich nicht vorliegt. Darüber hinaus rechtfertigen die bestehenden und von Dr. R. beschriebenen qualitativen Einschränkungen weder die Annahme einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung noch einer Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen, womit auch insofern die Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Tätigkeit nicht besteht. Darüber hinausgehende zusätzliche qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens sind weder ersichtlich, noch gar nachgewiesen.

Da die Beklagte somit zu Recht die Gewährung der begehrten Rente abgelehnt und das SG zutreffend die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung als unbegründet zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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