Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 5924/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2815/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 04. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die keine Berufsausbildung absolviert hat, war vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland in Griechenland in der Landwirtschaft tätig. In der Bundesrepublik Deutschland war sie im Zeitraum von August 1972 bis Februar 1994 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig als Fabrikarbeiterin und zuletzt als Reinigungskraft beschäftigt. Anschließend war sie arbeitsunfähig, bezog Sozialleistungen und kehrte dann nach Griechenland zurück, wo sie von Mai 1995 bis Juni 1997 erneut in der Landwirtschaft tätig war. Auf Grund einer dort festgestellten Invalidität von 67 % erhielt sie ab Juli 1997 vom griechischen Versicherungsträger eine Invalidenrente, die derzeit bis 31. Juli 2008 befristet ist.
Die Klägerin litt bzw. leidet im wesentlichen unter Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beschwerden, Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule (HWS), Beschwerden an der rechten Hand, einer leichten Periarthritis humeroscapularis (PHS) und einer psychoreaktiven Störung mit Verstimmungskomponente. Außerdem klagt sie über Schmerzen im ganzen Körper.
Am 05. April 1996 beantragte die Klägerin über den griechischen Versicherungsträger OGA die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Dieser Antrag blieb nach medizinischen Ermittlungen (u. a. Beiziehung von Unterlagen des griechischen Versicherungsträgers mit ärztlichen Äußerungen, Stellungnahme des Dr. G. vom 11. August 2000) erfolglos, da die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig und auch nicht erwerbsgemindert sei (Bescheid vom 18. August 2000 und Widerspruchsbescheid vom 27. März 2002).
Die deswegen am 21. September 2000 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (Az: S 2 RJ 5330/00 bzw. S 11 RJ 1976/02) wurde nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. G. vom 30. September 2002 (chronische Lumbalgie bei Bandscheiben [BS]-Protrusion L4/5 und leichte Verschleißerscheinungen der HWS, jeweils ohne Ausfallerscheinungen; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien mit - näher beschriebenen - qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich) abgewiesen (Urteil vom 14. April 2003, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird).
Die Berufung der Klägerin (Az: L 9 RJ 1882/03) wies der erkennende Senat nach weiteren Ermittlungen (u. a. Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. vom 14. Juni 2004, der eine ängstliche, depressive Verstimmung bzw. eine depressive Neurose mit Hypochondrie und Aggravation diagnostizierte und leichte Tätigkeiten bei Beachtung - näher beschriebener - qualitativer Einschränkungen für vollschichtig möglich erachtete) zurück, weil weder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, noch Erwerbsminderung vorliege (Urteil vom 18. November 2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird).
Nachdem die Klägerin bereits während des vorangegangenen Verfahrens am 01. August 2000 einen weiteren Rentenantrag über den griechischen Versicherungsträger OGA gestellt hatte, lehnte die Beklagte nach weiteren Ermittlungen (u. a. Beiziehung von Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 16. Februar sowie 1. August und 19. Oktober 2005, beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr. W. vom 18. August 2005 sowie des Dr. G. vom 13. Dezember 2005 und 09. März 2006) die Gewährung von Rente durch Bescheid vom 24. August 2005 und Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 ab, da die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei und auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen.
Am 15. September 2005 hat die Klägerin Klage beim SG erhoben, das u. a. Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 20. Februar 2007 und des Prof. Dr. K. vom 28. Februar 2007 eingeholt hat. Dr. G., der eine chronische Lumbalgie bei BS-Protrusion im Segment L4/L5 ohne neurologische Ausfallerscheinungen, leichte Verschleißerscheinungen der HWS ohne neurologische Ausfallerscheinungen, eine Einengung im Bereich des ersten Strecksehnenfaches der Hand sowie eine leichte PHS rechts gefunden hat, ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung - näher beschriebener - qualitativer Einschränkungen vollschichtig ausüben. Prof. Dr. K. hat eine psychoreaktive Störung mit Verstimmungskomponenten festgestellt. Diese und die vorwiegend angegebenen Kreuzschmerzen und Schmerzen im ganzen Körper beeinflussten die körperliche Leistungsfähigkeit zwar nachteilig, doch könne die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung - näher beschriebener - qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 04. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen lägen nicht vor, da die Klägerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der Gutachten des Prof. Dr. K. und des Dr. G. zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den der Klägerin mit Einschreiben und Rückschein zugestellten Gerichtsbescheid vom 04. Mai 2007 hat die Klägerin am 04. Juni 2007 Berufung eingelegt und Kopien ihres Rezeptbuches vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 04. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2006 zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 01. August 2000 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens der Klägerin bestehe kein Anspruch auf Rente. Hierzu hat sie eine Stellungnahme des Dr. Stark vom 11. Oktober 2007 zu den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen vorgelegt. Er kommt zum Ergebnis, nach den eingeholten Gutachten und auch den nun vorgelegten Unterlagen sei weiter von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Nässe, Kälte oder Zugluft auszugehen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie ein Antidepressivum wohl wegen der Verstimmungszustände und auch ein Schlaf anstoßend wirkendes Beruhigungsmittel verabreicht erhalte.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten und die Vorakten L 9 RJ 1882/03 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Soziagerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Diese hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen sowie auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 01. Januar 2001 geltenden Regelungen.
Die Beklagte hat für die Zeit ab April 1996 mit den Bescheiden vom 18. August 2000 und Widerspruchsbescheid vom 27. März 2002 bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie wegen Erwerbsminderung (nach den ab 01. Januar 2001 geltenden Bestimmungen) nicht besteht. Diese Entscheidungen sind mit der Rechtskraft des Urteils des Senats vom 18. November 2004 nach § 77 SGG auch bindend geworden. Da die Beklagte jedoch auf den Antrag vom 01. August 2000 erneut über einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung mit dem Bescheid vom 24. August 2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 entschieden hat, ist vom Senat auch für die Zeit vor dem 18. November 2004 zu prüfen, ob die erneute Ablehnung einer Rente rechtswidrig ist.
Soweit auf Grund des streitgegenständlichen Antrags vom 01. August 2000 ein Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 01. Januar 2001 und damit die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit streitig ist, sind Prüfungsmaßstab die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.), soweit (hilfsweise) ein Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31. Dezember 2000 und damit die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird, sind als Rechtsgrundlage die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung (SGB VI n.F.) heranzuziehen.
Für den Zeitraum ab Antragstellung, dem 01. August 2000, bis im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Senats vom 18. November 2004 hat der Senat in diesem Urteil die rechtlichen Grundlagen eines Rentenanspruchs - für die Zeit vor dem 01. Januar 2001 die §§ 43, 44 SGB VI a.F. und für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 die §§ 43, 240 SGB VI n.F. - dargelegt und ausgeführt, dass diese Voraussetzungen jeweils nicht erfüllt sind, weil die Klägerin keinen Berufsschutz genießt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten konnte und weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlagen, rentenrechtlich relevante Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges nicht bestanden und die Feststellung von Invalidität durch den Rentenversicherungsträger in Griechenland für die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach deutschem Recht nicht bindend ist. Der Senat sieht deshalb nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden ärztlichen Äußerungen für die Zeit bis zu seinem Urteil vom 18. November 2004 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insofern hinsichtlich des Rentenbegehrens bis zum 18. November 2004 aus den Gründen dieses Urteils zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich unter Berücksichtigung der nach dem vorgenannten Urteil eingegangenen ärztlichen Äußerungen und auch der weiteren Gutachten kein Anhalt dafür ergibt, dass in der Zeit bis zum Urteil vom 18. November 2004 eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten ist, insbesondere dauerhafte Gesundheitsstörungen hinzugetreten sind, die zu einer weiter gehenden Leistungseinschränkung für berufliche Tätigkeiten qualitativer oder quantitativer Art führen würden, wie sie vom Senat festgestellt worden ist.
Im übrigen liegen auch über den Zeitpunkt des Urteils vom 18. November 2004 hinaus die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit der §§ 43, 240 SGB VI n.F. weiterhin nicht vor, da die Klägerin zumutbare Tätigkeiten vollschichtig und damit auch wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich errichten kann.
Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den weiteren Gutachten des Prof. Dr. K. und des Dr. G., welche bei ihrer Begutachtung alle aktuellen Beschwerden und Untersuchungsbefunde gewürdigt haben. Danach leidet die Klägerin unter einer chronischen Lumbalgie bei BS-Protrusion im Segment L4/L5 ohne neurologische Ausfallerscheinungen der unteren Extremitäten, leichten Verschleißerscheinungen der HWS ohne neurologische Ausfallerscheinungen der oberen Extremitäten, einer Einengung im Bereich des ersten Strecksehnenfaches der Hand sowie einer leichten PHS rechts. Dies steht aber - so Dr. G. überzeugend - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, hauptsächlich im Sitzen, zeitweilig im Stehen oder Gehen, ohne Tragen oder Bewegen von Lasten über fünf kg nicht entgegen. Tätigkeiten mit gleichförmiger Körperhaltung und häufigem Bücken sowie unter Akkord- und Fließbandbedingungen, mit Nacht- und Wechselschicht sowie unter Einwirkung von Kälte, Hitze, Zugluft oder Nässe und mit besonderer geistiger Beanspruchung sollten nicht anfallen. Möglich sind demnach beispielsweise Tätigkeiten mit Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren und Zusammensetzen von Teilen in zeitlichem Umfang von mehr als sechs Stunden. Eine wesentliche Änderung gegenüber seinem früheren Gutachten ist, wie von Dr. G. dargelegt, nicht eingetreten. Auch auf nervenärztlichem Fachgebiet liegt keine wesentliche Einschränkung vor. Prof. Dr. K. hat eine psychoreaktive Störung mit Verstimmungskomponenten festgestellt. Diese und die vorwiegend angegebenen Kreuzschmerzen und Schmerzen im ganzen Körper beeinflussen die körperliche Leistungsfähigkeit zwar nachteilig, doch kann die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Weiter gehende qualitative Einschränkungen, als die von Dr. G. bereits beschriebenen, liegen auf nervenärztlichem Fachgebiet unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. K. nicht vor. Auch er hat eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber seinem früheren Gutachten nicht feststellen könne.
Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine weiter gehende Einschränkung nachzuweisen. Das vorgelegte Rezeptbuch dokumentiert lediglich Verordnungen von Medikamenten, die weiter gehende Erkrankungen und Leistungsminderungen nicht belegen. Wesentliche weitere ärztliche Befunde oder weiterreichende medizinische Maßnahmen sind darin nicht dokumentiert, so dass eine rentenrechtlich erhebliche quantitative Leistungsminderung nicht vorliegt und auch die obengenannten qualitativen Einschränkungen einen Rentenanspruch nicht tragen. Es verbleibt damit - wie für den Senat auch schlüssig durch die Ausführungen des Dr. Stark, die als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbar sind, belegt - dabei, dass eine rentenrechtlich erhebliche quantitative Leistungsminderung nicht vorliegt und auch die qualitativen Einschränkungen einen Rentenanspruch nicht zu begründen vermögen.
Da das SG im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die keine Berufsausbildung absolviert hat, war vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland in Griechenland in der Landwirtschaft tätig. In der Bundesrepublik Deutschland war sie im Zeitraum von August 1972 bis Februar 1994 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig als Fabrikarbeiterin und zuletzt als Reinigungskraft beschäftigt. Anschließend war sie arbeitsunfähig, bezog Sozialleistungen und kehrte dann nach Griechenland zurück, wo sie von Mai 1995 bis Juni 1997 erneut in der Landwirtschaft tätig war. Auf Grund einer dort festgestellten Invalidität von 67 % erhielt sie ab Juli 1997 vom griechischen Versicherungsträger eine Invalidenrente, die derzeit bis 31. Juli 2008 befristet ist.
Die Klägerin litt bzw. leidet im wesentlichen unter Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beschwerden, Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule (HWS), Beschwerden an der rechten Hand, einer leichten Periarthritis humeroscapularis (PHS) und einer psychoreaktiven Störung mit Verstimmungskomponente. Außerdem klagt sie über Schmerzen im ganzen Körper.
Am 05. April 1996 beantragte die Klägerin über den griechischen Versicherungsträger OGA die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Dieser Antrag blieb nach medizinischen Ermittlungen (u. a. Beiziehung von Unterlagen des griechischen Versicherungsträgers mit ärztlichen Äußerungen, Stellungnahme des Dr. G. vom 11. August 2000) erfolglos, da die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig und auch nicht erwerbsgemindert sei (Bescheid vom 18. August 2000 und Widerspruchsbescheid vom 27. März 2002).
Die deswegen am 21. September 2000 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (Az: S 2 RJ 5330/00 bzw. S 11 RJ 1976/02) wurde nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. G. vom 30. September 2002 (chronische Lumbalgie bei Bandscheiben [BS]-Protrusion L4/5 und leichte Verschleißerscheinungen der HWS, jeweils ohne Ausfallerscheinungen; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien mit - näher beschriebenen - qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich) abgewiesen (Urteil vom 14. April 2003, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird).
Die Berufung der Klägerin (Az: L 9 RJ 1882/03) wies der erkennende Senat nach weiteren Ermittlungen (u. a. Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. vom 14. Juni 2004, der eine ängstliche, depressive Verstimmung bzw. eine depressive Neurose mit Hypochondrie und Aggravation diagnostizierte und leichte Tätigkeiten bei Beachtung - näher beschriebener - qualitativer Einschränkungen für vollschichtig möglich erachtete) zurück, weil weder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, noch Erwerbsminderung vorliege (Urteil vom 18. November 2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird).
Nachdem die Klägerin bereits während des vorangegangenen Verfahrens am 01. August 2000 einen weiteren Rentenantrag über den griechischen Versicherungsträger OGA gestellt hatte, lehnte die Beklagte nach weiteren Ermittlungen (u. a. Beiziehung von Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 16. Februar sowie 1. August und 19. Oktober 2005, beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr. W. vom 18. August 2005 sowie des Dr. G. vom 13. Dezember 2005 und 09. März 2006) die Gewährung von Rente durch Bescheid vom 24. August 2005 und Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 ab, da die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei und auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen.
Am 15. September 2005 hat die Klägerin Klage beim SG erhoben, das u. a. Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 20. Februar 2007 und des Prof. Dr. K. vom 28. Februar 2007 eingeholt hat. Dr. G., der eine chronische Lumbalgie bei BS-Protrusion im Segment L4/L5 ohne neurologische Ausfallerscheinungen, leichte Verschleißerscheinungen der HWS ohne neurologische Ausfallerscheinungen, eine Einengung im Bereich des ersten Strecksehnenfaches der Hand sowie eine leichte PHS rechts gefunden hat, ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung - näher beschriebener - qualitativer Einschränkungen vollschichtig ausüben. Prof. Dr. K. hat eine psychoreaktive Störung mit Verstimmungskomponenten festgestellt. Diese und die vorwiegend angegebenen Kreuzschmerzen und Schmerzen im ganzen Körper beeinflussten die körperliche Leistungsfähigkeit zwar nachteilig, doch könne die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung - näher beschriebener - qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 04. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen lägen nicht vor, da die Klägerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der Gutachten des Prof. Dr. K. und des Dr. G. zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den der Klägerin mit Einschreiben und Rückschein zugestellten Gerichtsbescheid vom 04. Mai 2007 hat die Klägerin am 04. Juni 2007 Berufung eingelegt und Kopien ihres Rezeptbuches vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 04. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2006 zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 01. August 2000 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens der Klägerin bestehe kein Anspruch auf Rente. Hierzu hat sie eine Stellungnahme des Dr. Stark vom 11. Oktober 2007 zu den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen vorgelegt. Er kommt zum Ergebnis, nach den eingeholten Gutachten und auch den nun vorgelegten Unterlagen sei weiter von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Nässe, Kälte oder Zugluft auszugehen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie ein Antidepressivum wohl wegen der Verstimmungszustände und auch ein Schlaf anstoßend wirkendes Beruhigungsmittel verabreicht erhalte.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten und die Vorakten L 9 RJ 1882/03 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Soziagerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Diese hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen sowie auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 01. Januar 2001 geltenden Regelungen.
Die Beklagte hat für die Zeit ab April 1996 mit den Bescheiden vom 18. August 2000 und Widerspruchsbescheid vom 27. März 2002 bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie wegen Erwerbsminderung (nach den ab 01. Januar 2001 geltenden Bestimmungen) nicht besteht. Diese Entscheidungen sind mit der Rechtskraft des Urteils des Senats vom 18. November 2004 nach § 77 SGG auch bindend geworden. Da die Beklagte jedoch auf den Antrag vom 01. August 2000 erneut über einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung mit dem Bescheid vom 24. August 2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 entschieden hat, ist vom Senat auch für die Zeit vor dem 18. November 2004 zu prüfen, ob die erneute Ablehnung einer Rente rechtswidrig ist.
Soweit auf Grund des streitgegenständlichen Antrags vom 01. August 2000 ein Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 01. Januar 2001 und damit die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit streitig ist, sind Prüfungsmaßstab die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.), soweit (hilfsweise) ein Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31. Dezember 2000 und damit die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird, sind als Rechtsgrundlage die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung (SGB VI n.F.) heranzuziehen.
Für den Zeitraum ab Antragstellung, dem 01. August 2000, bis im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Senats vom 18. November 2004 hat der Senat in diesem Urteil die rechtlichen Grundlagen eines Rentenanspruchs - für die Zeit vor dem 01. Januar 2001 die §§ 43, 44 SGB VI a.F. und für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 die §§ 43, 240 SGB VI n.F. - dargelegt und ausgeführt, dass diese Voraussetzungen jeweils nicht erfüllt sind, weil die Klägerin keinen Berufsschutz genießt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten konnte und weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlagen, rentenrechtlich relevante Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges nicht bestanden und die Feststellung von Invalidität durch den Rentenversicherungsträger in Griechenland für die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach deutschem Recht nicht bindend ist. Der Senat sieht deshalb nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden ärztlichen Äußerungen für die Zeit bis zu seinem Urteil vom 18. November 2004 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insofern hinsichtlich des Rentenbegehrens bis zum 18. November 2004 aus den Gründen dieses Urteils zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich unter Berücksichtigung der nach dem vorgenannten Urteil eingegangenen ärztlichen Äußerungen und auch der weiteren Gutachten kein Anhalt dafür ergibt, dass in der Zeit bis zum Urteil vom 18. November 2004 eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten ist, insbesondere dauerhafte Gesundheitsstörungen hinzugetreten sind, die zu einer weiter gehenden Leistungseinschränkung für berufliche Tätigkeiten qualitativer oder quantitativer Art führen würden, wie sie vom Senat festgestellt worden ist.
Im übrigen liegen auch über den Zeitpunkt des Urteils vom 18. November 2004 hinaus die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit der §§ 43, 240 SGB VI n.F. weiterhin nicht vor, da die Klägerin zumutbare Tätigkeiten vollschichtig und damit auch wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich errichten kann.
Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den weiteren Gutachten des Prof. Dr. K. und des Dr. G., welche bei ihrer Begutachtung alle aktuellen Beschwerden und Untersuchungsbefunde gewürdigt haben. Danach leidet die Klägerin unter einer chronischen Lumbalgie bei BS-Protrusion im Segment L4/L5 ohne neurologische Ausfallerscheinungen der unteren Extremitäten, leichten Verschleißerscheinungen der HWS ohne neurologische Ausfallerscheinungen der oberen Extremitäten, einer Einengung im Bereich des ersten Strecksehnenfaches der Hand sowie einer leichten PHS rechts. Dies steht aber - so Dr. G. überzeugend - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, hauptsächlich im Sitzen, zeitweilig im Stehen oder Gehen, ohne Tragen oder Bewegen von Lasten über fünf kg nicht entgegen. Tätigkeiten mit gleichförmiger Körperhaltung und häufigem Bücken sowie unter Akkord- und Fließbandbedingungen, mit Nacht- und Wechselschicht sowie unter Einwirkung von Kälte, Hitze, Zugluft oder Nässe und mit besonderer geistiger Beanspruchung sollten nicht anfallen. Möglich sind demnach beispielsweise Tätigkeiten mit Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren und Zusammensetzen von Teilen in zeitlichem Umfang von mehr als sechs Stunden. Eine wesentliche Änderung gegenüber seinem früheren Gutachten ist, wie von Dr. G. dargelegt, nicht eingetreten. Auch auf nervenärztlichem Fachgebiet liegt keine wesentliche Einschränkung vor. Prof. Dr. K. hat eine psychoreaktive Störung mit Verstimmungskomponenten festgestellt. Diese und die vorwiegend angegebenen Kreuzschmerzen und Schmerzen im ganzen Körper beeinflussen die körperliche Leistungsfähigkeit zwar nachteilig, doch kann die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Weiter gehende qualitative Einschränkungen, als die von Dr. G. bereits beschriebenen, liegen auf nervenärztlichem Fachgebiet unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. K. nicht vor. Auch er hat eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber seinem früheren Gutachten nicht feststellen könne.
Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine weiter gehende Einschränkung nachzuweisen. Das vorgelegte Rezeptbuch dokumentiert lediglich Verordnungen von Medikamenten, die weiter gehende Erkrankungen und Leistungsminderungen nicht belegen. Wesentliche weitere ärztliche Befunde oder weiterreichende medizinische Maßnahmen sind darin nicht dokumentiert, so dass eine rentenrechtlich erhebliche quantitative Leistungsminderung nicht vorliegt und auch die obengenannten qualitativen Einschränkungen einen Rentenanspruch nicht tragen. Es verbleibt damit - wie für den Senat auch schlüssig durch die Ausführungen des Dr. Stark, die als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbar sind, belegt - dabei, dass eine rentenrechtlich erhebliche quantitative Leistungsminderung nicht vorliegt und auch die qualitativen Einschränkungen einen Rentenanspruch nicht zu begründen vermögen.
Da das SG im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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