L 9 R 4170/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3240/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4170/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 22. November 2007 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 17. Januar 2001 vom 1. Februar 2001 bis zum 29. Februar 2004 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Aufgrund des gleichzeitig gestellten Antrags auf Altersrente gewährt die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. November 2007 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. März 2004.

Der 1941 geborene griechische Kläger arbeitete vom 1. Januar 1963 bis zum 30. April 1970 in der Schweiz und vom 5. Mai 1970 bis zum 31. Mai 1982 in der Bundesrepublik Deutschland. Danach war er arbeitslos und kehrte nach Griechenland zurück, wo er vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 2000 beim Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA versichert war. Dieser gewährte ihm auf seinen Antrag vom 17. Januar 2001 ab 1. Januar 2001 Invaliditätsrente.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erwerbsminderungsrente durch Bescheid vom 10. Mai 2004 ab mit der Begründung, der Kläger könne trotz einer koronaren Zweigefäßerkrankung, einer Belastungsangina pectoris, einer Gonarthrose beidseits und Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Defizite noch mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004 zurückgewiesen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, da der Kläger mit 350 nachgewiesenen Monaten die erforderliche Wartezeit von 420 Monaten nicht erfülle.

Das vom Kläger bereits am 24. Mai 2004 angerufene Sozialgericht Stuttgart (SG) holte das Gutachten des Internisten Dr. L. vom 13. Dezember 2004 ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger einen Zustand nach Vorderwandinfarkt, einen Verdacht auf alten Infarkt der inferioren Wand, eine Koronarherzkrankheit auf dem Boden einer Ein-Gefäß-Krankheit, eine Nierenzyste links und Verkalkung im oberen Pol beider Nieren, degenerative Veränderungen in HWS und BWS sowie Hyperglykämie und Hyperurikämie. Leichte körperliche Tätigkeiten könne der Kläger noch vollschichtig ausüben.

Durch Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2005 wies das SG die Klage ab. Erwerbsminderungsrente stehe dem Kläger nicht zu, da er nicht erwerbsgemindert sei. Dem Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte stehe entgegen, dass der Kläger die Wartezeit von 420 Monaten nicht erfüllt habe.

Das anschließende Berufungsverfahren (L 9 R 3519/05) wurde durch Beschluss vom 9. Januar 2006 wegen der von der Beklagten durchzuführenden Ermittlungen zu den in der Schweiz zurückgelegten Zeiten ausgesetzt.

Am 17. August 2006 rief der Kläger das Verfahren wieder an (L 9 R 4170/06). Die Beklagte teilte mit, dass unter Berücksichtigung der schweizer Zeiten 417 Monate nachgewiesen seien. Der Kläger könne zur Erfüllung der 420 Monate Wartezeit für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 freiwillige Beiträge entrichten.

Nachdem der Kläger die 3 freiwilligen Beiträge gezahlt hatte, gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2007 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. März 2004.

Der Kläger hat sich trotz Aufforderung zum Verfahren nicht mehr geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß noch,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2007 Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 29. Februar 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 22. November 2007 abzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Senatsakten.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsauschließungsgründe liegen nicht vor.

Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde gemäß §§ 153, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2007, mit welchem die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte gewährt hat. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat kraft Klage.

Die Berufung ist sachlich nicht begründet und die Klage ist mangels Beschwer als unzulässig abzuweisen.

Wegen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 29. Februar 2004 weist der Senat die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids vom 28. Juli 2005 als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Neue Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Die Klage gegen den Bescheid vom 22. November 2007 ist mangels Beschwer unzulässig. Durch diesen Bescheid wurde dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 17. Januar 2001 zum frühest möglichen Zeitpunkt Altersrente für langjährig Versicherte gewährt, nachdem der Kläger durch die Entrichtung von drei freiwilligen Beiträgen die Wartezeit von 420 Monaten erfüllt hatte. Dadurch wurde dem Begehren des Klägers für die Zeit ab 1. März 2004 in vollem Umfang Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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