Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 1591/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5799/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die 1946 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die inzwischen in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, hat in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 09. November 1965 bis 13. September 1994 mit Unterbrechungen Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. zuletzt wegen Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zurückgelegt. Danach war sie bis 16. Januar 2003 arbeitslos ohne Leistungsbezug und entrichtete für Februar 2003 einen freiwilligen Beitrag. Vom 21. Oktober 1967 bis 30. Januar 1968 ist eine Schwangerschaftszeit anerkannt; außerdem sind gemäß dem Kontospiegel vom 18. April 2006 für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1968 eine Kindererziehungszeit sowie für die Zeit vom 16. Dezember 1967 bis 15. Dezember 1977 eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 28. Februar 2007 (Bl. 31 der Verwaltungsakten) verwiesen. Versicherungszeiten in Griechenland hat die Klägerin nach der Auskunft des griechischen Versicherungsträgers nicht zurückgelegt.
Den Antrag der Klägerin vom Dezember 2005 auf Gewährung von Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Februar 2006 ab. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung von Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres sowie Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres seien nicht erfüllt. Zwar lägen an anrechenbaren Zeiten vom 09. November 1965 bis 16. Januar 2003 284 Monate sowie ein freiwilliger Beitrag im Februar 2003 vor und seien auf die Wartezeit von 35 Jahren noch zusätzlich 135 Monate Anrechnungszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten anrechenbar, doch seien insbesondere auch die für die Gewährung von Altersrente für Frauen erforderlichen zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht vorhanden.
Hierauf hat die Klägerin am 17. Februar 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 21 R 1092/06). Mit dieser hat sie die Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt habe. Hierzu hat sie auf die Bestimmungen der §§ 237 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - Altersrente für Frauen- und 243 SGB VI - Witwenrente an geschiedene Ehegatten - hingewiesen.
Während des zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens vom SG ausgesetzten Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres seien nicht erfüllt. Insbesondere habe die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge (121 Pflichtbeitragmonate) für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuweisen habe. Im maßgeblichen Zeitraum von 15. Dezember 1986 bis 28. Februar 2006 seien nur 104 Pflichtbeiträge nachgewiesen.
Das SG hat dann die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2007 abgewiesen. Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres stehe der Klägerin nicht zu. Insbesondere seien für die Altersrente für Frauen nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres nachgewiesen (S 21 R 1591/07).
Gegen den am 03. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07. Dezember 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Gewährung von Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres ab 01. März 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren ausschließlich die Gewährung von Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1. März 2006. Hierauf hat sie jedoch keinen Anspruch.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchte Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres - § 237 a SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer solchen Rente schon deshalb nicht erfüllt, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als zehn Jahre (121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin ab Vollendung des 40. Lebensjahres, dem 15. Februar 1986 nicht mehr als zehn Jahre (121 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern nur 80 Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung, 23 Pflichtbeiträge auf Grund Leistungsbezugs wegen Arbeitslosigkeit sowie einen freiwilligen Beitrag hat, was sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt. Darüber hinaus liegen weder in Deutschland, noch in Griechenland zurückgelegte rentenrechtliche Versicherungszeiten vor. Die Behauptung der Klägerin gegenüber dem SG, sie habe nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt, ist weder substantiiert noch sind weitere Zeiten gar bewiesen.
Nachdem Voraussetzung der Rentengewährung neben der Vollendung des 60. Lebensjahres und der Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren der Nachweis von 121 Kalendermonaten an Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres ist, bleibt es der Klägerin jedoch unbenommen, die fehlenden Pflichtbeitragsmonate durch eine entsprechende versicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland noch zurückzulegen, um einen Altersrentenanspruch noch vor Vollendung des 65. Lebensjahres am 15. Februar 2011 zu erwerben.
Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen einer sonstigen Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht vor. Auch insofern wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid verwiesen.
Da die Beklagte zu Recht die Gewährung von Altersrente abgelehnt und das SG zutreffend die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die 1946 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die inzwischen in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, hat in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 09. November 1965 bis 13. September 1994 mit Unterbrechungen Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. zuletzt wegen Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zurückgelegt. Danach war sie bis 16. Januar 2003 arbeitslos ohne Leistungsbezug und entrichtete für Februar 2003 einen freiwilligen Beitrag. Vom 21. Oktober 1967 bis 30. Januar 1968 ist eine Schwangerschaftszeit anerkannt; außerdem sind gemäß dem Kontospiegel vom 18. April 2006 für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1968 eine Kindererziehungszeit sowie für die Zeit vom 16. Dezember 1967 bis 15. Dezember 1977 eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 28. Februar 2007 (Bl. 31 der Verwaltungsakten) verwiesen. Versicherungszeiten in Griechenland hat die Klägerin nach der Auskunft des griechischen Versicherungsträgers nicht zurückgelegt.
Den Antrag der Klägerin vom Dezember 2005 auf Gewährung von Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Februar 2006 ab. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung von Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres sowie Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres seien nicht erfüllt. Zwar lägen an anrechenbaren Zeiten vom 09. November 1965 bis 16. Januar 2003 284 Monate sowie ein freiwilliger Beitrag im Februar 2003 vor und seien auf die Wartezeit von 35 Jahren noch zusätzlich 135 Monate Anrechnungszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten anrechenbar, doch seien insbesondere auch die für die Gewährung von Altersrente für Frauen erforderlichen zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht vorhanden.
Hierauf hat die Klägerin am 17. Februar 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 21 R 1092/06). Mit dieser hat sie die Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt habe. Hierzu hat sie auf die Bestimmungen der §§ 237 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - Altersrente für Frauen- und 243 SGB VI - Witwenrente an geschiedene Ehegatten - hingewiesen.
Während des zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens vom SG ausgesetzten Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres seien nicht erfüllt. Insbesondere habe die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge (121 Pflichtbeitragmonate) für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuweisen habe. Im maßgeblichen Zeitraum von 15. Dezember 1986 bis 28. Februar 2006 seien nur 104 Pflichtbeiträge nachgewiesen.
Das SG hat dann die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2007 abgewiesen. Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres stehe der Klägerin nicht zu. Insbesondere seien für die Altersrente für Frauen nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres nachgewiesen (S 21 R 1591/07).
Gegen den am 03. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07. Dezember 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Gewährung von Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres ab 01. März 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren ausschließlich die Gewährung von Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1. März 2006. Hierauf hat sie jedoch keinen Anspruch.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchte Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres - § 237 a SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer solchen Rente schon deshalb nicht erfüllt, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als zehn Jahre (121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin ab Vollendung des 40. Lebensjahres, dem 15. Februar 1986 nicht mehr als zehn Jahre (121 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern nur 80 Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung, 23 Pflichtbeiträge auf Grund Leistungsbezugs wegen Arbeitslosigkeit sowie einen freiwilligen Beitrag hat, was sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt. Darüber hinaus liegen weder in Deutschland, noch in Griechenland zurückgelegte rentenrechtliche Versicherungszeiten vor. Die Behauptung der Klägerin gegenüber dem SG, sie habe nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt, ist weder substantiiert noch sind weitere Zeiten gar bewiesen.
Nachdem Voraussetzung der Rentengewährung neben der Vollendung des 60. Lebensjahres und der Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren der Nachweis von 121 Kalendermonaten an Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres ist, bleibt es der Klägerin jedoch unbenommen, die fehlenden Pflichtbeitragsmonate durch eine entsprechende versicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland noch zurückzulegen, um einen Altersrentenanspruch noch vor Vollendung des 65. Lebensjahres am 15. Februar 2011 zu erwerben.
Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen einer sonstigen Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht vor. Auch insofern wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid verwiesen.
Da die Beklagte zu Recht die Gewährung von Altersrente abgelehnt und das SG zutreffend die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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