Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1984/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 6292/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten; außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung der Zeiten vom 30.3.1958 bis 30.9.1958 sowie vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 als Anrechnungszeiten.
Die Klägerin wurde am 22.8.1941 auf den Philippinen geboren. Von 1948 bis März 1954 hat sie dort die E. School und von 1954 bis 1958 die Q. City High School Annex in San Francisco besucht und am 29.3.1958 abgeschlossen. Von 1958 bis April 1964 hat sie nach ihren Angaben das Concordia College besucht. Die dortige Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester erfolgte nach ihren Angaben im Blockunterricht: 1958 bis 1960 Theorie an der Far Eastern University 1960 bis 1963 Praktikum und Abschluss als Registered Nurse (R. N.) am Hospital de San Juan de Dios School of Nursing 1963 bis 1964 Theorie am Concordia College mit Abschluss Bachelor of Science in Nursing. Im Februar 1972 kam die Klägerin von den Philippinen in die Bundesrepublik Deutschland und war hier versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 29.4.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersrente für Frauen.
Mit Bescheid vom 27.8.2003 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 1.6.2003 Altersrente für Frauen in Höhe von 731,99 EUR (monatlicher Zahlbetrag). Sie führte aus, die Zeit vom 22.8.1957 bis 31.12.1957 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil sie nicht nachgewiesen worden sei. Die Zeit vom 1.1.1958 bis 30.4.1964 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 30.9.2003 Widerspruch ein, weil Ausbildungs- und Krankheitszeiten nicht anerkannt worden seien. Nachdem die Klägerin keine näheren Ausführungen machte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2004 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 26.3.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Berücksichtigung ihrer Ausbildung zur Krankenschwester von März 1958 bis April 1964 als Anrechnungszeit weiterverfolgte.
Mit Bescheid vom 2.9.2004 merkte die Beklagte die Zeiten vom 1.10.1958 bis 11.3.1960 Fachschulausbildung 1.10.1963 bis 30.4.1964 Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten vor. Ferner merkte sie die Zeit vom 1.9.1948 bis 29.3.1958 als schulische Ausbildung vor und führte dazu aus, diese Zeit könne nach der derzeitigen Rechtslage bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Eine Berücksichtigung der Zeit vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung sei nicht möglich, da die Ausbildung überwiegend praktisch erfolgt sei. Für die Zeit vom 30.3. bis 30.9.1958 sei eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht zu berücksichtigen, da die Höchstdauer überschritten sei. Eine Neufeststellung der Rente erfolge nach vollständiger Beendigung des Rechtsstreits.
Auf Grund des Teilanerkenntnisses stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen mit Bescheid vom 23.11.2005 neu fest und gewährte der Klägerin ab 1.6.2003 eine monatliche Rente in Höhe von 769,70 EUR (monatlicher Zahlbetrag).
Mit Urteil vom 15.8.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungszeiten vom 1.10.1958 bis 31.3.1960 sowie vom 1.10.1963 bis 30.3.1964 als Anrechnungszeit sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Beklagte diese Zeiten als Anrechnungszeiten anerkannt und dieses Anerkenntnis mit Bescheid vom 23.11.2005 umgesetzt habe. Dieser Bescheid sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 29.3. bis 30.9.1958 als Anrechnungszeit. In jener Zeit habe die Klägerin keine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht und an keiner berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen. Zeiten der Überbrückung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hier schulische Ausbildung und Ausbildung zur Krankenschwester, könnten nur dann anerkannt werden, wenn die Zwischenzeit bis zu vier Monaten dauere und wenn es sich um eine generell unvermeidbare Zwischenzeit handele. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berechnung Ihrer Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Zeit vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 als Anrechnungszeit. Hinsichtlich dieses Zeitraums sei der Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule nicht nachgewiesen. Zur Überzeugung des SG handle es sich bei der Ausbildung am Hospital de San Juan de Dios um einen von der Hochschulausbildung der Klägerin getrennten praktischen Ausbildungsabschnitt mit eigenem Charakter, der nicht als Teil der Hochschulausbildung anzusehen sei. Nicht nachgewiesen sei, dass die Ausbildung am Hospital de San Juan de Dios überwiegend theoretischer Natur gewesen sei. Deswegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung dieser Ausbildung als Anrechnungszeit. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen. Das Urteil wurde der Klägerin bzw. ihrem Ehemann am 14.10.2006 zugestellt.
Mit Schreiben vom 14.11.2006, eingegangen beim SG am 15.11.2006, teilte der Ehemann der Klägerin mit, seine Frau sei am 7.10.2006 wegen einer starken Gehirnblutung operiert worden und habe anschließend vier Wochen auf der Intensivstation gelegen. Seit 6.11.2006 werde sie im Marienhospital Stuttgart nachbehandelt und sei derzeit nicht in der Lage, eine Entscheidung über eine Berufung zu treffen. Er bitte um Verlängerung der Berufungsfrist. Daraufhin teilte das SG der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2006 mit, dass eine Verlängerung der Berufungsfrist nicht möglich sei, sie könne jedoch Berufung einlegen und hinsichtlich der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Am 7.12.2006 hat die Klägerin hinsichtlich der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Nach der am 14.2.2008 erfolgten Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zum 18.3.2008, der Klägerin zugegangen am 18.2.2008, hat die Klägerin am 7.3.2008 mitgeteilt, dass sie wegen eines längeren Urlaubs am Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne und deshalb um einen Ersatztermin bitte. Auf Anfrage des Senats hat sie unter dem 14.3.2008, beim LSG eingegangen am 17.3.2008, ausgeführt, sie habe einen ursprünglich Anfang Februar geplanten Flug in ihre Heimat krankheitsbedingt mehrfach aufschieben müssen. Erst ab der 12. KW hätten keine Behandlungstermine mehr angestanden, sodass eine Reisebuchung habe erfolgen können. Sie wolle sich in ihrer Heimat um die für den Nachweis einer überwiegend schulischen Ausbildung erforderlichen Dokumente bemühen und bitte daher die Entscheidung über ihre Berufung vorerst auszusetzen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Zeiten vom 29. März bis 30. September 1958 und vom 1. April 1960 bis zum 30. September 1963 als Anrechnungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Auskünfte bei der Klinik für Neurochirurgie in T. und dem Marienhospital S.eingeholt. Dr. S., Oberarzt der Intensivstation an der Universitätsklinik Tübingen, hat unter dem 10.5.2007 mitgeteilt, die Klägerin sei vom 7.10. bis 6.11.2006 wegen einer Subarachnoidalblutung stationär auf der Intensivstation behandelt worden. Wegen der durch das Psychosyndrom bedingten fehlenden Orientierung sei die Klägerin während dieses Zeitraums nicht in der Lage gewesen, komplexe Zusammenhänge zu verstehen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Assistenzärztin Meyer von der Klinik für Neurologie am Marienhospitals Stuttgart hat unter dem 10.8.2007 angegeben, während der Behandlung vom 9.11. bis 28.11.2006 sei die Klägerin auf Grund eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht in der Lage gewesen, Rechtsmittel einzulegen oder jemanden damit zu beauftragen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar hat die Klägerin mit dem am 7.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und nicht ausdrücklich Berufung eingelegt. Im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin bzw. ihres Ehemannes vom 14.11.2006, mit dem sie um Verlängerung der Berufungsfrist gebeten hatte und das Schreiben des SG vom 29.11.2006, mit dem die Klägerin unter anderem auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen worden war, sieht der Senat das Schreiben der Klägerin vom 7.12.2006 als Berufung an. Diese Berufung ist jedoch nicht fristgemäß, d. h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 151 Abs. 1 SGG), eingelegt worden. Der Klägerin ist jedoch gem. § 67 Abs. 1 SGG auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne Verschulden - auf Grund eines Psychosyndroms - gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, wie sich für den Senat aus den Auskünften von Dr. S. und der Ärztin M. vom 10.5. und 10.8.2007 ergibt.
Über die zulässige Berufung hat der Senat an dem durch Verfügung vom 14.2.2008 zum 18.3.2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden. In der Terminsbestimmung war der Klägerin mitgeteilt worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Der Bitte der Klägerin, den Entscheidungstermin über die seit Dezember 2006 anhängige Berufung auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt zu verlegen, ist der Senat nicht gefolgt. Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), welche gemäß § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wobei die erheblichen Gründe auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen sind. Die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten erfordert darüber hinaus, dass ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird.
Schon die Erfüllung der letzteren Voraussetzung ist zweifelhaft. Nachdem der Klägerin die Terminsbestimmung am Montag, dem 18.2.2008 zugegangen war, ging ihr Antrag auf Verlegung des Termins erst am Freitag, dem 7.3.2008, also fast 3 Wochen nach Zugang der Terminsbestimmung, beim LSG ein. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 14.3.2008 ergibt sich darüber hinaus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Terminsmitteilung einer Teilnahme am Termin nichts im Wege gestanden hätte, nachdem für die Klägerin erst am 7.3.2008 klar wurde, dass in der 12. KW keine Behandlungen mehr anstünden und sie daher eine Reise in ihre Heimat buchen konnte. Die Buchung der Reise hätte daher unter Berücksichtigung des anberaumten Termins auch zu einem nur geringfügig späteren Zeitpunkt stattfinden können. Die Tatsache, dass die Klägerin hofft, in ihrer Heimat weitere Dokumente besorgen zu können, die eine überwiegend schulische Ausbildung in der streitigen Zeit beweisen könnten, rechtfertigt eine Aufhebung und Verlegung des Termins ebenfalls nicht. Zum einen ist noch völlig offen, ob die Klägerin an solche Dokumente gelangen wird, nachdem in den Akten bereits die Bescheinigung des Concordia College vom 21.10.1971 in Form einer offiziellen Übertragung von einem Datenträger die Klägerin betreffend vorliegt. Zum anderen besteht für den Fall, dass die Klägerin die von ihr erhofften Dokumente tatsächlich bekommen würde, die Möglichkeit, diese der Beklagten vorzulegen, verbunden mit dem Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den bisherigen Bescheid unter Berücksichtigung des geltend gemachten neuen Sachverhalts zu überprüfen. Ein erheblicher Grund, den Termin vom 18.3.2008 zu verlegen, bestand daher nicht.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2005, mit dem sie den Bescheid vom 27.8.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.2.2004 sowie den Bescheid vom 2.9.2004 gem. § 96 SGG ersetzt hat.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das SG zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 29.3. bis 30.9.1958 und vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 als Anrechnungszeiten hat. Das SG hat die Rechtsvorschriften sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten zutreffend dargelegt. Der Senat hat den Sachverhalt nochmals überprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden ist. Deshalb nimmt der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils, die sich als zutreffend erweisen, in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei den Zeiten vom 30.3. bis 30.9.1958 (I.) sowie vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 (II.) um keine Anrechnungszeiten handelt. I. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat über die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI normierten Fallgruppen hinaus auch solche Zeiten als Anrechnungszeiten gewertet, die zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner nicht länger als vier Monate andauern; dies gilt für die Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn eines Hochschul- oder Fachschulstudiums sowie für die sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre bzw. für das an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 m.w.N.) Die richterrechtliche Rechtsfortbildung beruht auf der Überlegung, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihnen nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.02.2005, B 4 RA 26/04 R m.w.N.). Vorliegend scheitert die Berücksichtigung der Zeit vom 30.3. bis 30.9.1958 jedoch schon daran, dass dieser Zeitraum länger als vier Monate, nämlich sechs Monate, beträgt. II. Der Senat vermag - ebenso wie das SG - nicht festzustellen, dass es sich bei der Ausbildung der Klägerin vom 1.10.1958 bis 30. April 1964 um eine einheitliche Ausbildung gehandelt hat, die in der Gesamtheit als Hochschulausbildung (Krankenschwester) zu werten wäre. Vielmehr ist schon nicht erkennbar, dass die dreisemestrige Ausbildung an der Far Eastern University nach der zehnjährigen Schulausbildung der Klägerin Bestandteil der Krankenschwesterausbildung an der Krankenschwesterschule (School of Nursing) am Hospital de San Juan de Dios gewesen ist, da die an der Far Eastern University unterrichteten Fächer (Einführung in die Soziologie, Chemie, Zoologie, Aufsatz in Englisch, Grundkurs Spanisch, Sport, Psychologie, Weltliteratur, Leben und Werk von Rizal) allgemeinbildender Art waren und nicht spezielle Kenntnisse für eine Tätigkeit als Krankenschwester vermittelten. In der streitigen Zeit vom Sommer 1960 bis April 1963, als sich die Klägerin auf der Krankenschwesterschule des Hospitals de San Juan de Dios befand, stand nach ihren eigenen Angaben die Praxis im Vordergrund, auch wenn neben dieser Unterricht stattgefunden hat. Da die Klägerin ausweislich der Bescheinigung vom 2.10.1971 im April 1963 ihr Examen als Krankenschwester abgelegt und einen Abschluss als Registered Nurse erreicht hat, spricht alles dafür, dass das anschließende Studium an dem Concordia College in Form eines separaten Aufbaustudiums der Weiterbildung diente, mit welchem die Klägerin im April 1964 den Abschluss zum Bachelor of Science in Nursing erreichte. Würde es sich - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - von Anfang an um eine einheitliche Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester an einer Hochschule gehandelt haben, hätte der Abschluss als Registered Nurse keine eigenständige Bedeutung und wäre daher überflüssig. Auch der Umstand, dass die eigentliche Krankenschwesterausbildung an der Krankenschwesterschule des Hospitals de San Juan de Dios und die Weiterbildung an einer anderen Einrichtung, nämlich dem Concordia College, erfolgte, spricht gegen eine Einflussnahme des College auf die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der praktischen Ausbildung der Klägerin auf der Krankenschwesterschule. Damit kann diese Zeit nicht als Hochschulausbildung und damit als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte im Klageverfahren ein Teilanerkenntnis abgegeben hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten; außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung der Zeiten vom 30.3.1958 bis 30.9.1958 sowie vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 als Anrechnungszeiten.
Die Klägerin wurde am 22.8.1941 auf den Philippinen geboren. Von 1948 bis März 1954 hat sie dort die E. School und von 1954 bis 1958 die Q. City High School Annex in San Francisco besucht und am 29.3.1958 abgeschlossen. Von 1958 bis April 1964 hat sie nach ihren Angaben das Concordia College besucht. Die dortige Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester erfolgte nach ihren Angaben im Blockunterricht: 1958 bis 1960 Theorie an der Far Eastern University 1960 bis 1963 Praktikum und Abschluss als Registered Nurse (R. N.) am Hospital de San Juan de Dios School of Nursing 1963 bis 1964 Theorie am Concordia College mit Abschluss Bachelor of Science in Nursing. Im Februar 1972 kam die Klägerin von den Philippinen in die Bundesrepublik Deutschland und war hier versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 29.4.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersrente für Frauen.
Mit Bescheid vom 27.8.2003 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 1.6.2003 Altersrente für Frauen in Höhe von 731,99 EUR (monatlicher Zahlbetrag). Sie führte aus, die Zeit vom 22.8.1957 bis 31.12.1957 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil sie nicht nachgewiesen worden sei. Die Zeit vom 1.1.1958 bis 30.4.1964 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 30.9.2003 Widerspruch ein, weil Ausbildungs- und Krankheitszeiten nicht anerkannt worden seien. Nachdem die Klägerin keine näheren Ausführungen machte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2004 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 26.3.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der sie die Berücksichtigung ihrer Ausbildung zur Krankenschwester von März 1958 bis April 1964 als Anrechnungszeit weiterverfolgte.
Mit Bescheid vom 2.9.2004 merkte die Beklagte die Zeiten vom 1.10.1958 bis 11.3.1960 Fachschulausbildung 1.10.1963 bis 30.4.1964 Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten vor. Ferner merkte sie die Zeit vom 1.9.1948 bis 29.3.1958 als schulische Ausbildung vor und führte dazu aus, diese Zeit könne nach der derzeitigen Rechtslage bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Eine Berücksichtigung der Zeit vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung sei nicht möglich, da die Ausbildung überwiegend praktisch erfolgt sei. Für die Zeit vom 30.3. bis 30.9.1958 sei eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht zu berücksichtigen, da die Höchstdauer überschritten sei. Eine Neufeststellung der Rente erfolge nach vollständiger Beendigung des Rechtsstreits.
Auf Grund des Teilanerkenntnisses stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen mit Bescheid vom 23.11.2005 neu fest und gewährte der Klägerin ab 1.6.2003 eine monatliche Rente in Höhe von 769,70 EUR (monatlicher Zahlbetrag).
Mit Urteil vom 15.8.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungszeiten vom 1.10.1958 bis 31.3.1960 sowie vom 1.10.1963 bis 30.3.1964 als Anrechnungszeit sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Beklagte diese Zeiten als Anrechnungszeiten anerkannt und dieses Anerkenntnis mit Bescheid vom 23.11.2005 umgesetzt habe. Dieser Bescheid sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 29.3. bis 30.9.1958 als Anrechnungszeit. In jener Zeit habe die Klägerin keine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht und an keiner berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen. Zeiten der Überbrückung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hier schulische Ausbildung und Ausbildung zur Krankenschwester, könnten nur dann anerkannt werden, wenn die Zwischenzeit bis zu vier Monaten dauere und wenn es sich um eine generell unvermeidbare Zwischenzeit handele. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berechnung Ihrer Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Zeit vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 als Anrechnungszeit. Hinsichtlich dieses Zeitraums sei der Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule nicht nachgewiesen. Zur Überzeugung des SG handle es sich bei der Ausbildung am Hospital de San Juan de Dios um einen von der Hochschulausbildung der Klägerin getrennten praktischen Ausbildungsabschnitt mit eigenem Charakter, der nicht als Teil der Hochschulausbildung anzusehen sei. Nicht nachgewiesen sei, dass die Ausbildung am Hospital de San Juan de Dios überwiegend theoretischer Natur gewesen sei. Deswegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung dieser Ausbildung als Anrechnungszeit. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen. Das Urteil wurde der Klägerin bzw. ihrem Ehemann am 14.10.2006 zugestellt.
Mit Schreiben vom 14.11.2006, eingegangen beim SG am 15.11.2006, teilte der Ehemann der Klägerin mit, seine Frau sei am 7.10.2006 wegen einer starken Gehirnblutung operiert worden und habe anschließend vier Wochen auf der Intensivstation gelegen. Seit 6.11.2006 werde sie im Marienhospital Stuttgart nachbehandelt und sei derzeit nicht in der Lage, eine Entscheidung über eine Berufung zu treffen. Er bitte um Verlängerung der Berufungsfrist. Daraufhin teilte das SG der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2006 mit, dass eine Verlängerung der Berufungsfrist nicht möglich sei, sie könne jedoch Berufung einlegen und hinsichtlich der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Am 7.12.2006 hat die Klägerin hinsichtlich der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Nach der am 14.2.2008 erfolgten Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zum 18.3.2008, der Klägerin zugegangen am 18.2.2008, hat die Klägerin am 7.3.2008 mitgeteilt, dass sie wegen eines längeren Urlaubs am Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne und deshalb um einen Ersatztermin bitte. Auf Anfrage des Senats hat sie unter dem 14.3.2008, beim LSG eingegangen am 17.3.2008, ausgeführt, sie habe einen ursprünglich Anfang Februar geplanten Flug in ihre Heimat krankheitsbedingt mehrfach aufschieben müssen. Erst ab der 12. KW hätten keine Behandlungstermine mehr angestanden, sodass eine Reisebuchung habe erfolgen können. Sie wolle sich in ihrer Heimat um die für den Nachweis einer überwiegend schulischen Ausbildung erforderlichen Dokumente bemühen und bitte daher die Entscheidung über ihre Berufung vorerst auszusetzen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Zeiten vom 29. März bis 30. September 1958 und vom 1. April 1960 bis zum 30. September 1963 als Anrechnungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Auskünfte bei der Klinik für Neurochirurgie in T. und dem Marienhospital S.eingeholt. Dr. S., Oberarzt der Intensivstation an der Universitätsklinik Tübingen, hat unter dem 10.5.2007 mitgeteilt, die Klägerin sei vom 7.10. bis 6.11.2006 wegen einer Subarachnoidalblutung stationär auf der Intensivstation behandelt worden. Wegen der durch das Psychosyndrom bedingten fehlenden Orientierung sei die Klägerin während dieses Zeitraums nicht in der Lage gewesen, komplexe Zusammenhänge zu verstehen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Assistenzärztin Meyer von der Klinik für Neurologie am Marienhospitals Stuttgart hat unter dem 10.8.2007 angegeben, während der Behandlung vom 9.11. bis 28.11.2006 sei die Klägerin auf Grund eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht in der Lage gewesen, Rechtsmittel einzulegen oder jemanden damit zu beauftragen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar hat die Klägerin mit dem am 7.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und nicht ausdrücklich Berufung eingelegt. Im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin bzw. ihres Ehemannes vom 14.11.2006, mit dem sie um Verlängerung der Berufungsfrist gebeten hatte und das Schreiben des SG vom 29.11.2006, mit dem die Klägerin unter anderem auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen worden war, sieht der Senat das Schreiben der Klägerin vom 7.12.2006 als Berufung an. Diese Berufung ist jedoch nicht fristgemäß, d. h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 151 Abs. 1 SGG), eingelegt worden. Der Klägerin ist jedoch gem. § 67 Abs. 1 SGG auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne Verschulden - auf Grund eines Psychosyndroms - gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, wie sich für den Senat aus den Auskünften von Dr. S. und der Ärztin M. vom 10.5. und 10.8.2007 ergibt.
Über die zulässige Berufung hat der Senat an dem durch Verfügung vom 14.2.2008 zum 18.3.2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden. In der Terminsbestimmung war der Klägerin mitgeteilt worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Der Bitte der Klägerin, den Entscheidungstermin über die seit Dezember 2006 anhängige Berufung auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt zu verlegen, ist der Senat nicht gefolgt. Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), welche gemäß § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wobei die erheblichen Gründe auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen sind. Die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten erfordert darüber hinaus, dass ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird.
Schon die Erfüllung der letzteren Voraussetzung ist zweifelhaft. Nachdem der Klägerin die Terminsbestimmung am Montag, dem 18.2.2008 zugegangen war, ging ihr Antrag auf Verlegung des Termins erst am Freitag, dem 7.3.2008, also fast 3 Wochen nach Zugang der Terminsbestimmung, beim LSG ein. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 14.3.2008 ergibt sich darüber hinaus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Terminsmitteilung einer Teilnahme am Termin nichts im Wege gestanden hätte, nachdem für die Klägerin erst am 7.3.2008 klar wurde, dass in der 12. KW keine Behandlungen mehr anstünden und sie daher eine Reise in ihre Heimat buchen konnte. Die Buchung der Reise hätte daher unter Berücksichtigung des anberaumten Termins auch zu einem nur geringfügig späteren Zeitpunkt stattfinden können. Die Tatsache, dass die Klägerin hofft, in ihrer Heimat weitere Dokumente besorgen zu können, die eine überwiegend schulische Ausbildung in der streitigen Zeit beweisen könnten, rechtfertigt eine Aufhebung und Verlegung des Termins ebenfalls nicht. Zum einen ist noch völlig offen, ob die Klägerin an solche Dokumente gelangen wird, nachdem in den Akten bereits die Bescheinigung des Concordia College vom 21.10.1971 in Form einer offiziellen Übertragung von einem Datenträger die Klägerin betreffend vorliegt. Zum anderen besteht für den Fall, dass die Klägerin die von ihr erhofften Dokumente tatsächlich bekommen würde, die Möglichkeit, diese der Beklagten vorzulegen, verbunden mit dem Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den bisherigen Bescheid unter Berücksichtigung des geltend gemachten neuen Sachverhalts zu überprüfen. Ein erheblicher Grund, den Termin vom 18.3.2008 zu verlegen, bestand daher nicht.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2005, mit dem sie den Bescheid vom 27.8.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.2.2004 sowie den Bescheid vom 2.9.2004 gem. § 96 SGG ersetzt hat.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das SG zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 29.3. bis 30.9.1958 und vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 als Anrechnungszeiten hat. Das SG hat die Rechtsvorschriften sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten zutreffend dargelegt. Der Senat hat den Sachverhalt nochmals überprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden ist. Deshalb nimmt der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils, die sich als zutreffend erweisen, in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei den Zeiten vom 30.3. bis 30.9.1958 (I.) sowie vom 1.4.1960 bis 30.9.1963 (II.) um keine Anrechnungszeiten handelt. I. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat über die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI normierten Fallgruppen hinaus auch solche Zeiten als Anrechnungszeiten gewertet, die zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen Ausbildungsabschnitten liegen, generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner nicht länger als vier Monate andauern; dies gilt für die Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn eines Hochschul- oder Fachschulstudiums sowie für die sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Lehre bzw. für das an den Fachschulbesuch nicht nahtlos anschließende versicherungspflichtige Praktikum (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 m.w.N.) Die richterrechtliche Rechtsfortbildung beruht auf der Überlegung, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihnen nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.02.2005, B 4 RA 26/04 R m.w.N.). Vorliegend scheitert die Berücksichtigung der Zeit vom 30.3. bis 30.9.1958 jedoch schon daran, dass dieser Zeitraum länger als vier Monate, nämlich sechs Monate, beträgt. II. Der Senat vermag - ebenso wie das SG - nicht festzustellen, dass es sich bei der Ausbildung der Klägerin vom 1.10.1958 bis 30. April 1964 um eine einheitliche Ausbildung gehandelt hat, die in der Gesamtheit als Hochschulausbildung (Krankenschwester) zu werten wäre. Vielmehr ist schon nicht erkennbar, dass die dreisemestrige Ausbildung an der Far Eastern University nach der zehnjährigen Schulausbildung der Klägerin Bestandteil der Krankenschwesterausbildung an der Krankenschwesterschule (School of Nursing) am Hospital de San Juan de Dios gewesen ist, da die an der Far Eastern University unterrichteten Fächer (Einführung in die Soziologie, Chemie, Zoologie, Aufsatz in Englisch, Grundkurs Spanisch, Sport, Psychologie, Weltliteratur, Leben und Werk von Rizal) allgemeinbildender Art waren und nicht spezielle Kenntnisse für eine Tätigkeit als Krankenschwester vermittelten. In der streitigen Zeit vom Sommer 1960 bis April 1963, als sich die Klägerin auf der Krankenschwesterschule des Hospitals de San Juan de Dios befand, stand nach ihren eigenen Angaben die Praxis im Vordergrund, auch wenn neben dieser Unterricht stattgefunden hat. Da die Klägerin ausweislich der Bescheinigung vom 2.10.1971 im April 1963 ihr Examen als Krankenschwester abgelegt und einen Abschluss als Registered Nurse erreicht hat, spricht alles dafür, dass das anschließende Studium an dem Concordia College in Form eines separaten Aufbaustudiums der Weiterbildung diente, mit welchem die Klägerin im April 1964 den Abschluss zum Bachelor of Science in Nursing erreichte. Würde es sich - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - von Anfang an um eine einheitliche Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester an einer Hochschule gehandelt haben, hätte der Abschluss als Registered Nurse keine eigenständige Bedeutung und wäre daher überflüssig. Auch der Umstand, dass die eigentliche Krankenschwesterausbildung an der Krankenschwesterschule des Hospitals de San Juan de Dios und die Weiterbildung an einer anderen Einrichtung, nämlich dem Concordia College, erfolgte, spricht gegen eine Einflussnahme des College auf die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der praktischen Ausbildung der Klägerin auf der Krankenschwesterschule. Damit kann diese Zeit nicht als Hochschulausbildung und damit als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte im Klageverfahren ein Teilanerkenntnis abgegeben hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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