L 9 R 5131/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 1905/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5131/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Altersrente.

Die 01. Februar 1941 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, hat gemäß der Bestätigung des griechischen Versicherungsträgers in Griechenland von 1963 bis 1964 zwei Jahre, 1968 ein Jahr und von 1975 bis 2000 weitere 26 Jahre rentenversicherungsrechtliche Zeiten zurückgelegt und ihre zuletzt in der Landwirtschaft in Griechenland ausgeübte Beschäftigung am 31. Dezember 2001 aufgegeben.

Die Beiträge für ihre im Zeitraum von 11. Februar 1969 bis 26. Februar 1974 in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung wurden ihr von der damaligen LVA Oberfranken und Mittelfranken nach ihrer Rückkehr nach Griechenland mit Bescheid vom 23. April 1977 erstattet. Der Versicherungsverlauf enthält noch acht Monate Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01. August 1966 bis 10. März 1967 wegen Kindererziehung und eine Berücksichtigungszeit vom 10. Juli 1966 bis 10. März 1967.

Am 03. April 2001 beantragte die Klägerin über die IKA und den griechischen Versicherungsträger OGA die Gewährung von Altersrente zum frühest möglichen Zeitpunkt.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Alters aus der Deutschen Rentenversicherung ab. Nach Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG bestehe kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung, weil die auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Zeiten weniger als 12 Monate betragen würden. Die Beiträge im Zeitraum vom 11. Februar 1969 bis 26. Februar 1974 seien erstattet worden, wodurch alle weiteren Ansprüche daraus ausgeschlossen seien. Die Zeit vom 11. März 1967 bis 09. Juli 1976 sei keine anzuerkennende Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, da die Erziehung des Kindes nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei. Die auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Zeiten seien jedoch vom zuständigen Versicherungsträger in Griechenland zu berücksichtigen.

Auf Hinweis der Beklagten vom 30. Dezember 2005, es komme die Gewährung einer Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres in Betracht, die allerdings nur auf Antrag gewährt werde, teilte die Klägerin mit, sie habe am 03. April 2001 bei der IKA in Griechenland einen Antrag auf Altersrente für Frauen gestellt, der an die OGA weitergeleitet worden sei, und bitte um Mitteilung, ob der Antrag bei der Beklagten eingegangen und eine Entscheidung ergangen sei.

Mit Schreiben vom 01. Februar 2006 teilte die Beklagte der Klägerin unter Beifügung einer Kopie des Bescheids vom 15. Mai 2002 mit, auf den Rentenantrag vom 03. April 2001 sei der Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2002 ergangen und ihr am 16. Mai 2002 übersandt worden.

Darauf hat die Klägerin am 20. März 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und beantragt, die Beklagte "unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 01.02.2006 zu verurteilen", Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zu gewähren.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Der Antrag vom 03. April 2001 sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Mai 2002 abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 01. Februar 2006 habe sie die Klägerin lediglich über den Ausgang des vorherigen Verfahrens informiert. Eine Entscheidung über einen Rentenanspruch habe sie damit nicht getroffen, weswegen es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handle. Soweit mit der Klagebegründung die Überprüfung des Bescheids vom 15. Mai 2002 begehrt werde, sei die Rechtsmittelfrist verstrichen und habe im übrigen auch kein Vorverfahren stattgefunden. Sie sei jedoch bereit, das Datum der Klageerhebung als Überprüfungsantrag zu werten und über einen eventuellen Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Anerkennung von Erziehungssachverhalten in Mitgliedstaaten zu entscheiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig, da das Schreiben vom 01. Februar 2006 keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 24. September 2007 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegebenen Gerichtsbescheid, dessen Zustellungsdatum dem Rückschein nicht eindeutig zu entnehmen ist, hat die Klägerin am 29. Oktober 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie die Aufhebung dieses Gerichtsbescheids und "unter Abänderung des angefochtenen Bescheides" die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Altersrente wegen Kindererziehungszeiten ab Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt. Eine weitere Berufungsbegründung ist trotz Erinnerung nicht eingegangen.

Die Klägerin beantragt zum Teil sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2007 sowie den "Bescheid" bzw. das Schreiben vom 01. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Zeiten wegen Kindererziehung Altersrente für Frauen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist - wie vom SG zutreffend entschieden - unzulässig.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der von der Klägerin begehrten Rente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist.

Soweit sich die Klägerin gegen den "Bescheid" vom 01. Februar 2006 wendet, handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt. Nach § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Mit dem Schreiben vom 01. Februar 2006 ist schon keine Regelung erfolgt, denn die Beklagte hat die Klägerin lediglich davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr der Bescheid vom 15. Mai 2002 bereits übersandt worden ist. Eine neue Entscheidung war damit nicht verbunden, vielmehr stellt sich die Beantwortung der Anfrage lediglich als schlicht hoheitliches Handeln bzw. Realakt dar. Die Beklagte hatte im übrigen auch keine Veranlassung, auf die Frage, ob der Rentenantrag eingegangen und bereits verbeschieden sei, in eine sachliche Prüfung einzutreten.

Da es sich insofern bei dem von der Klägerin allein und ausdrücklich angefochtenen Schreiben vom 01. Februar 2006 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Klage hiergegen unzulässig.

Soweit sich die Klage gegen die Ablehnungsentscheidung vom 15. Mai 2002 richten sollte, was allerdings von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, wäre die Klage gleichfalls unzulässig, da die Rechtsmittelfrist von drei Monaten (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGG) bereits vor der Anfrage der Klägerin am 23. Januar 2006 verstrichen war. Dass die Klägerin den Bescheid vom 15. Mai 2002 nicht erhalten hat, wird von ihr nicht ausdrücklich behauptet und erschiene auch nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf ihren Antrag vom 03. April 2001 bereits früher nachgefragt hätte, wenn dieser nicht verbeschieden worden wäre. Dass sie sich schließlich im Januar 2006 wieder an die Beklagte wandte, beruhte vielmehr darauf, dass sie von dieser bezüglich einer etwaigen Gewährung einer Regelaltersrente am 30. Dezember 2005 angeschrieben worden ist.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen.

Im übrigen hat sich die Beklagte ausdrücklich zur Überprüfung des Ablehnungsbescheids vom 15. Mai 2002 unter Berücksichtigung der neueren Rechtssprechung und zur Entscheidung, ob ein Anspruch auf Rente besteht, bereit erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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