Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 5314/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5454/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1958 geborene Kläger hat von September 1973 bis Februar 1977 Maschinenschlosser gelernt und war anschließend als Maschinenarbeiter, Schlosser, Werkzeugmacher, Arbeiter in einer Kunststofffabrik (Mischer und Einrichter) sowie von März 2001 bis Juni 2002 als Maschineneinrichter bei einer Autoteilefirma und zuletzt von Ende Juli bis Ende August 2002 als Hausmeister/Wareneingang beschäftigt. Danach bezog er bis 26. Januar 2004 Krankengeld und meldete sich anschließend arbeitslos. Beim Kläger wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Karlsruhe vom 19.1.2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab 15.9.2003 und mit Bescheid des Landratsamts Rastatt - Versorgungsamt - vom 17.11.2005 ein GdB von 70 seit 17.3.2005 festgestellt.
Am 12.1.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger auf der Klinischen Beobachtungsstation Karlsruhe auf internistischem, orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet begutachten. Die Internistin Dr. M. stellte beim Kläger im Gutachten vom 14.6.2004 unter Mitberücksichtigung der Zusatzgutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 9.5.2004 und des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 4.5.2004 folgende Diagnosen: • Unklare Schwindelattacken • Vorbestehende Persönlichkeitsakzentuierung • Arthrose und Lockerung des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk, totalendoprothetischer Ersatz des rechten Kniegelenkes bei Arthrose • Lumbalgie bei geringer Osteochondrose der LWS • Aortenklappeninsuffizienz bei deutlich sklerosierter Aortenklappe • Latente Schilddrüsenunterfunktion • Übergewicht (96 kg bei 180 cm) mit Fettstoffwechselstörung • Bluthochdruck • Alkoholkrankheit mit Alkoholkarenz seit 1994 • Zystische Veränderungen an der linken Niere. Sie führte aus, das Leistungsvermögen des Klägers sei qualitativ, aber nicht quantitativ für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschränkt. Nicht mehr möglich seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, längere Zwangshaltungen des Rumpfes, überwiegende und längere Steh- und Gehbelastungen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung (in großen Höhen oder an laufenden, ungeschützten Maschinen), Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten auf unebener Erde, mit hohem Zeitdruck und hoher nervöser Anspannung, mit Nacht- und Wechselschicht, mit besonderer Anforderung an das Verantwortungsbewusstsein sowie mit erhöhter Infektionsgefahr. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen seien körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig möglich. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschineneinrichter bei einer Autoteilefirma könne weiterhin vollschichtig verrichtet werden. Durch die geplante Operation des linken Kniegelenkes werde eine Besserung des Leistungsvermögens erzielt werden können.
Mit Bescheid vom 15.6.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 8.7.2004 Widerspruch ein. Am 18.8.2004 wurde beim Kläger eine Totalendoprothese im linken Kniegelenk implantiert. Anschließend befand sich der Kläger vom 7.9. bis 28.9.2004 zu einem Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik Klausenbach. Der Kläger wurde als arbeitsunfähig entlassen. Die dortigen Ärzte führten im Entlassungsbericht vom 29.9.2004 aus, derzeit könne dem Kläger bei chronifizierter Schmerzsymptomatik im rechten Kniegelenk, chronifizierten lumbalgischen Beschwerden und notwendiger dauernder hochpotenter analgetischer Medikation keine regelmäßige Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Vorgesehen seien eine erneute Operation im rechten Kniegelenk und eine Operation im Lumbalbereich. Das Leistungsvermögen des Klägers liege unter drei Stunden.
Nach Einholung weiterer Stellungnahmen bei Dr. M. vom 21.7. und 22.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.11. 2004 zurück. Der Kläger könne auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters oder eines Mechanikers im Kleingerätebau verwiesen werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.12.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers, den Orthopäden Dr. K., den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Z., den Neurologen und Psychiater Dr. S. und Dr. H. vom Institut für Anaesthesiologie und Intensivmedizin schriftlich als sachverständige Zeugen (Auskünfte vom 22., 23.3., 28.8. und 18.11.2005), holte eine Auskunft bei der Schneider GmbH vom 29.3.2005 sowie Gutachten auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet ein.
Dr. S. teilte unter dem 28.8.2005 mit, er habe den Kläger wegen Verdachts auf sonstige generalisierte Epilepsie und epileptische Syndrome, Spannungskopfschmerz und mittelgradiger depressiver Episode im zweiten Halbjahr 2003 sechsmal und am 25.7.2005 behandelt. Im Vergleich zu Oktober/November 2003 sei es im Juli 2005 zu einer erheblichen Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen.
Dr. H. führte in der Auskunft vom 18.11.2005 aus, der Kläger befinde sich seit Dezember 2003 in regelmäßiger schmerztherapeutischer Behandlung (3 Termine im Jahr 2003, 11 Termine im Jahr 2004 und 5 Termine im Jahr 2005). Trotz der medikamentösen Schmerztherapie und der operativen Interventionen am (linken) Knie und an der LWS hätten sich keine wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingestellt. Leichte körperliche Tätigkeit sei nicht absolut ausgeschlossen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Kläger bei den bestehenden Beschwerden auf eine medikamentöse Dauertherapie mit starken Opioiden (WHO Stufe III) angewiesen sei. Daraus ergebe sich eine enge Eingrenzung der möglichen Einsatzgebiete.
Die S. GmbH teilte unter dem 29.3.2005 mit, der Kläger sei bei ihr vom 3.7.2001 bis 30.6.2002 als Fertigungsmechaniker/Einrichter beschäftigt gewesen. Um der Arbeitsstelle gerecht zu werden, bedürfe es einer Ausbildung im technischen Bereich von in der Regel 3 bis 3,5 Jahren.
Nach einer Bandscheiben-Operation am 23.2.2005 befand sich der Kläger vom 31.5. bis 28.6.2005 zu einem Heilverfahren in der Ziegelfeld-Klinik. Die dortigen Ärzte stellten beim Kläger folgende Diagnosen: • Bandscheibenvorfall L 4/5 und Spinalkanalstenose, Restbeschwerden nach Nukleotomie und Stabilisierungs-Operation 2/05 • Gonalgien beidseits nach Knie-Totalendoprothesen 2003 und 2004 • Adipositas Grad I • Hyperlipidämie • Chronifiziertes Schmerzsyndrom. Sie führten aus, als Maschinenschlosser sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Tätigkeiten in einseitiger asymmetrischer Haltung und Belastung der Wirbelsäule, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Hocken und Knien, nicht an laufenden Maschinen, ohne Absturzgefahr und ohne Witterungsexposition, mit der Möglichkeit zu betriebsunüblichen Pausen könne der Kläger noch über sechs Stunden täglich ausüben.
Der Orthopäde Dr. B. stellte im Gutachten vom 8.3.2006 auf seinem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen fest: • Zustand nach Spondylodese L 4/5 mittels Fixateur interne und Titankörbchen • Knieendoprothese beidseits, radiologisch ohne Lockerungszeichen und mit klinisch guter Funktion, reizlos • Anhaltende Kopfschmerzen und Cephalgien. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen nach freier Zeiteinteilung, mit Heben und Tragen von Lasten bis (sehr selten) 10 kg und ohne gleichförmige, insbesondere gebückte Körperhaltungen, ohne gleichförmige Wiederholung von Rotationsbewegungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an schnell laufenden Maschinen, in Kälte und Nässe acht Stunden täglich verrichten. Längere Steh- und Gehphasen sowie Drehbelastungen unter größerer Kraftanstrengung seien zu vermeiden. Die überwiegende Problematik liege auf psychiatrisch-psychosomatischem Gebiet.
Der Neurologe und Psychiater Dr. W. diagnostizierte beim Kläger im Gutachten vom 24.9.2006 nach ICD-10 eine Panikstörung (F 41.0), Angst und depressive Störungen gemischt (F 41.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4). Der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ohne Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit und an laufenden Maschinen, ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die fachpsychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seien in keiner Weise ausgeschöpft. Die Terminabstände von drei Monaten seien viel zu lang.
Mit Urteil vom 23.10.2006 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004, dem Kläger ab 1.1.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Das SG schließe sich insoweit den überzeugenden und widerspruchsfreien Einschätzungen der Gutachter Dr. B. und Dr. W. an. Der Kläger habe jedoch Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers sei die Tätigkeit eines Fertigungsmechanikers und damit eines Facharbeiters. Diesen Beruf könne der Kläger nicht mehr ausüben. Auf Tätigkeiten eines Registrators und Poststellenmitarbeiters könne der Kläger, der ausschließlich handwerklich tätig gewesen sei, nicht verwiesen werden. Die Tätigkeit eines Registrators setze nämlich Grundkenntnisse in der EDV und über Verwaltungsabläufe voraus; gleiches gelte für einen Poststellenmitarbeiter. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.10.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, aus dem Urteil des SG sei schon nicht ersichtlich, wann der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Auch wenn der Kläger Berufschutz als Facharbeiter genießen sollte, könne sie sich der Auffassung des SG, dass der Kläger nicht auf die Arbeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters verwiesen werden könne, nicht anschließen. Abgesehen davon, dass ein Maschineneinrichter regelmäßig auch zu programmieren habe, ergebe sich aus den Akten, dass der Kläger privat einen PC benutze und auch eine eigene Ebay-Verkaufstelle gehabt habe. Somit seien beim Kläger PC-Kenntnisse vorhanden. Soweit das SG meine, das kurzfristige Erlernen der Tätigkeit eines Registrators und Poststellenmitarbeiters scheide aus, weil nach den Feststellungen von Dr. W. Gedächtnisleistungen sowie Konzentrations- und Durchhaltevermögen im unteren Normbereich lägen und Flexibilität und Umstellungsfähigkeit diskret gemindert seien, teile sie diese Einschätzung nicht, da Dr. B. keine richtungsweisenden Auffälligkeiten festgestellt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die zugesprochene Rente wegen Erwerbsminderung seit dem Ausscheiden aus seiner berufsgeschützten Tätigkeit als Fertigungsmechaniker zum 30.6.2002 vorgelegen hätten. Dementsprechend habe das SG zurecht Rente ab Antragstellung zugesprochen. Er halte das Urteil des SG für zutreffend. Ferner hat er mitgeteilt, dass am 22.3.2007 eine weitere Operation im LWS-Bereich L 3/4 durchgeführt worden sei und hat Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. B. vom 6.3., 28.3. und 4.10.2007, des Radiologen Dr. Meier vom 14.3.2007 sowie der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses Bühl vom 28.3.2007 vorgelegt.
Der Senat hat Dr. B. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört (Auskunft vom 2.8.2007), der zusätzlich den Arztbrief vom 18.7.2007 vorgelegt hat.
Die Beklagte hat zu den ärztlichen Unterlagen und den beigezogenen Röntgenbefunden Stellungnahmen der Ärztin für Radiologie L. vom 7.12.2007 und des Chirurgen Dr. S. vom 7.12.2007 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, da das SG zu Recht entschieden hat, dass dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer zusteht.
Gemäß § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst die Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Bei Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt und danach geklärt werden, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge sich die rentenversicherungspflichtigen Berufstätigkeiten in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch "Leitberufe" charakterisiert werden. Es handelt sich hierbei um die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, der angelernten Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe) und schließlich der ungelernten Arbeiter, wobei die Gruppe der angelernten Arbeiter in sich sehr inhomogen ist und deshalb in zwei Untergruppen (jeweils nach Dauer der Anlernzeit) zu unterteilen ist. Dem unteren Bereich der Stufe des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 186/187). Wer mit seinem bisherigen Beruf einer dieser Gruppen angehört, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - in der Regel auf eine Tätigkeit der jeweils nächst unteren Stufe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht einen Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren beruflichen Abstieg" in Kauf zu nehmen. Erst wenn ein Versicherter auch auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
An diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats berufsunfähig.
Der nunmehr 49 Jahre alte Kläger leidet zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im wesentlichen an folgenden, seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: • Schmerzen bei Zustand nach Spondylodese L 4/5 mittels Fixateur interne und Titankörbchen 2005 sowie Zustand nach Operation der Spinalstenose (erweiterte interlaminäre Fensterung) L 3/4 rechts 2007 • Zustand nach Implantation von Knieendoprothesen beidseits • Panikstörung • Angst und depressive Störungen gemischt bei mittelstark ausgeprägter depressiver Symptomatik • Anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die auf internistischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen (Aortenklappeninsuffizienz bei sklerosierter Aortenklappe, latente Schilddrüsenunterfunktion, Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, Bluthochdruck, zystische Veränderungen der linken Niere) führen zu keinen weiteren Leistungseinschränkungen, die über die auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorliegenden hinausgehen.
Damit kann der Kläger nach den den Senat überzeugenden Beurteilungen der Ärzte der Ziegelfeld Klinik im Entlassungsbericht vom 6.7.2005 und der Gerichtssachverständigen Dr. B. und Dr. W. in den Gutachten vom 8.3. und 24.7.2006 seinen erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf als Maschinenschlosser bzw. Maschineneinrichter nicht mehr ausüben. Durch die knapp zweimonatige Tätigkeit als Hausmeister bzw. Lagerarbeiter (Wareneingang) hat sich der Kläger von seinem erlernten Beruf, der seinem Berufsleben das Gepräge gegeben hat, nicht gelöst. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger von seinem Beruf - aus anderen als gesundheitlichen Gründen - auf Dauer abwenden wollte, sind nicht vorhanden.
Das beim Kläger auf Grund der oben genannten Gesundheitsstörungen eingeschränkte Leistungsvermögen führt dazu, dass ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Erforderlich ist dabei eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen nach freier Zeiteinteilung. Heben und Tragen von Lasten ist nur selten bis zu 10 kg möglich. Gleichförmige Körperhaltungen, insbesondere eine gebückte Haltung oder Wiederholung von Rotationsbewegungen, sind zu vermeiden. Nicht mehr möglich sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an schnell laufenden Maschinen, in Kälte und Nässe, Drehbelastungen mit größerer Kraftanstrengung. Auch längere Steh- und Gehphasen müssen vermieden werden. Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten sind nicht zumutbar. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auf Grund der Beurteilungen der Ärzte der Ziegelfeld Klinik, sowie der Sachverständigen Dr. B. und Dr. W ...
Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger auch nach Überzeugung des Senats nicht mehr in der Lage die von der Beklagten im Berufungsverfahren benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators der Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. eines Poststellenmitarbeiters nachzugehen. Auch ist der Kläger nicht in der Lage die Tätigkeit eines Registrators innerhalb von drei Monaten zu erlernen.
In Vergütungsgruppe BAT IXb ist die Tätigkeit von Angestellten im Registraturdienst eingestuft, die mit einfacheren Arbeiten befasst sind. Nach dem Tarifvertrag gehören hierzu nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnisse; Führung von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularerwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen an Hand der Tagebücher. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IXb gelangen nach zweijähriger Bewährung in die (End-) Vergütungsgruppe IXa.
In Vergütungsgruppe BAT VIII eingestuft sind Angestellte im Registraturdienst mit schwierigerer Tätigkeit. Der Tarifvertrag zählt hierzu beispielhaft auf die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung. Diese gelangen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in die Vergütungsgruppe VII Ziff. 2.
Ob eine schwierigere Tätigkeit vorliegt, ist am Maßstab der in Vergütungsgruppe IXb eingruppierten Tätigkeiten zu messen. Kriterien für eine schwierigere Tätigkeit sind dabei Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten nicht gefordert werden (BAG AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT).
Da der Kläger im Antrieb deutlich gemindert, seine Stimmung mittelstark depressiv ist, er starke Schmerzmittel (Opioide) einnimmt, die Gedächtnisleistungen, das Konzentrations- und Durchhaltevermögen im unteren Bereich liegen und die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit durch die mittelgradige depressive Symptomatik gemindert sind, kann der Kläger die für eine Tätigkeit als Registrator der Vergütungsgruppe BAT VIII erforderliche Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, besondere Initiative usw. nicht aufbringen. Hinzukommt, dass es sich beim Kläger um eine psychasthenische Grundpersönlichkeit handelt mit Verdrängungs- und Somatisierungtendenzen. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auf Grund der Beurteilung von Dr. W. unter Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. S.und Dr. H ... Dem steht auch die Beurteilung von Dr. B. nicht entgegen, zumal er selbst Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein ausgeschlossen und darüber hinaus die beim Kläger von Dr. S. und Dr. W. diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht berücksichtigt hat.
Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter scheidet schon auf Grund der körperlichen Anforderungen aus, weil selbst nach dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.7.2006 - L 10 R 953/05 - die Tätigkeit zwar im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen verrichtet wird, längere Steh- und Gehbelastungen jedoch nicht ausgeschlossen werden können, die dem Kläger nach den Gutachten von Dr. B. nicht mehr zumutbar sind. Darüber hinaus dürfte es dem Kläger bei einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter auch nicht möglich seien, nach eigener freier Zeiteinteilung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu wechseln. Da bei dieser Tätigkeit auch Lasten über 10 kg gehoben und getragen werden müssen, kommt der Kläger für diese Tätigkeit nicht in Betracht, zumal er nach Beurteilung von Dr. B. Lasten bis 10 kg nur äußerst selten heben oder tragen sollte.
Zu Recht hat das SG die Beklagte auch verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren, da es selbst bei einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung des Klägers unwahrscheinlich ist (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI), dass die Gesundheitsstörungen derart gebessert werden könnten, dass die Berufsunfähigkeit behoben werden und der Kläger wieder seinen früher ausgeübten Beruf als Maschinenschlosser bzw. -einrichter oder die genannten Verweisungstätigkeiten ausüben bzw. erlernen könnte.
Der Senat geht davon aus, dass der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit am 30.6.2002 mit der Aufgabe der Tätigkeit als Werkzeugmaschineneinrichter eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass der Kläger ab 1.8.2002 bis zur Aussteuerung durchgehend arbeitsunfähig war. Da der Kläger am 12.1.2004 den Rentenantrag gestellt hat, steht ihm die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1.1.2004 zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1958 geborene Kläger hat von September 1973 bis Februar 1977 Maschinenschlosser gelernt und war anschließend als Maschinenarbeiter, Schlosser, Werkzeugmacher, Arbeiter in einer Kunststofffabrik (Mischer und Einrichter) sowie von März 2001 bis Juni 2002 als Maschineneinrichter bei einer Autoteilefirma und zuletzt von Ende Juli bis Ende August 2002 als Hausmeister/Wareneingang beschäftigt. Danach bezog er bis 26. Januar 2004 Krankengeld und meldete sich anschließend arbeitslos. Beim Kläger wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Karlsruhe vom 19.1.2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab 15.9.2003 und mit Bescheid des Landratsamts Rastatt - Versorgungsamt - vom 17.11.2005 ein GdB von 70 seit 17.3.2005 festgestellt.
Am 12.1.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger auf der Klinischen Beobachtungsstation Karlsruhe auf internistischem, orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet begutachten. Die Internistin Dr. M. stellte beim Kläger im Gutachten vom 14.6.2004 unter Mitberücksichtigung der Zusatzgutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 9.5.2004 und des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 4.5.2004 folgende Diagnosen: • Unklare Schwindelattacken • Vorbestehende Persönlichkeitsakzentuierung • Arthrose und Lockerung des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk, totalendoprothetischer Ersatz des rechten Kniegelenkes bei Arthrose • Lumbalgie bei geringer Osteochondrose der LWS • Aortenklappeninsuffizienz bei deutlich sklerosierter Aortenklappe • Latente Schilddrüsenunterfunktion • Übergewicht (96 kg bei 180 cm) mit Fettstoffwechselstörung • Bluthochdruck • Alkoholkrankheit mit Alkoholkarenz seit 1994 • Zystische Veränderungen an der linken Niere. Sie führte aus, das Leistungsvermögen des Klägers sei qualitativ, aber nicht quantitativ für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschränkt. Nicht mehr möglich seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, längere Zwangshaltungen des Rumpfes, überwiegende und längere Steh- und Gehbelastungen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung (in großen Höhen oder an laufenden, ungeschützten Maschinen), Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten auf unebener Erde, mit hohem Zeitdruck und hoher nervöser Anspannung, mit Nacht- und Wechselschicht, mit besonderer Anforderung an das Verantwortungsbewusstsein sowie mit erhöhter Infektionsgefahr. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen seien körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig möglich. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschineneinrichter bei einer Autoteilefirma könne weiterhin vollschichtig verrichtet werden. Durch die geplante Operation des linken Kniegelenkes werde eine Besserung des Leistungsvermögens erzielt werden können.
Mit Bescheid vom 15.6.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 8.7.2004 Widerspruch ein. Am 18.8.2004 wurde beim Kläger eine Totalendoprothese im linken Kniegelenk implantiert. Anschließend befand sich der Kläger vom 7.9. bis 28.9.2004 zu einem Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik Klausenbach. Der Kläger wurde als arbeitsunfähig entlassen. Die dortigen Ärzte führten im Entlassungsbericht vom 29.9.2004 aus, derzeit könne dem Kläger bei chronifizierter Schmerzsymptomatik im rechten Kniegelenk, chronifizierten lumbalgischen Beschwerden und notwendiger dauernder hochpotenter analgetischer Medikation keine regelmäßige Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Vorgesehen seien eine erneute Operation im rechten Kniegelenk und eine Operation im Lumbalbereich. Das Leistungsvermögen des Klägers liege unter drei Stunden.
Nach Einholung weiterer Stellungnahmen bei Dr. M. vom 21.7. und 22.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.11. 2004 zurück. Der Kläger könne auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters oder eines Mechanikers im Kleingerätebau verwiesen werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.12.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers, den Orthopäden Dr. K., den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Z., den Neurologen und Psychiater Dr. S. und Dr. H. vom Institut für Anaesthesiologie und Intensivmedizin schriftlich als sachverständige Zeugen (Auskünfte vom 22., 23.3., 28.8. und 18.11.2005), holte eine Auskunft bei der Schneider GmbH vom 29.3.2005 sowie Gutachten auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet ein.
Dr. S. teilte unter dem 28.8.2005 mit, er habe den Kläger wegen Verdachts auf sonstige generalisierte Epilepsie und epileptische Syndrome, Spannungskopfschmerz und mittelgradiger depressiver Episode im zweiten Halbjahr 2003 sechsmal und am 25.7.2005 behandelt. Im Vergleich zu Oktober/November 2003 sei es im Juli 2005 zu einer erheblichen Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen.
Dr. H. führte in der Auskunft vom 18.11.2005 aus, der Kläger befinde sich seit Dezember 2003 in regelmäßiger schmerztherapeutischer Behandlung (3 Termine im Jahr 2003, 11 Termine im Jahr 2004 und 5 Termine im Jahr 2005). Trotz der medikamentösen Schmerztherapie und der operativen Interventionen am (linken) Knie und an der LWS hätten sich keine wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingestellt. Leichte körperliche Tätigkeit sei nicht absolut ausgeschlossen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Kläger bei den bestehenden Beschwerden auf eine medikamentöse Dauertherapie mit starken Opioiden (WHO Stufe III) angewiesen sei. Daraus ergebe sich eine enge Eingrenzung der möglichen Einsatzgebiete.
Die S. GmbH teilte unter dem 29.3.2005 mit, der Kläger sei bei ihr vom 3.7.2001 bis 30.6.2002 als Fertigungsmechaniker/Einrichter beschäftigt gewesen. Um der Arbeitsstelle gerecht zu werden, bedürfe es einer Ausbildung im technischen Bereich von in der Regel 3 bis 3,5 Jahren.
Nach einer Bandscheiben-Operation am 23.2.2005 befand sich der Kläger vom 31.5. bis 28.6.2005 zu einem Heilverfahren in der Ziegelfeld-Klinik. Die dortigen Ärzte stellten beim Kläger folgende Diagnosen: • Bandscheibenvorfall L 4/5 und Spinalkanalstenose, Restbeschwerden nach Nukleotomie und Stabilisierungs-Operation 2/05 • Gonalgien beidseits nach Knie-Totalendoprothesen 2003 und 2004 • Adipositas Grad I • Hyperlipidämie • Chronifiziertes Schmerzsyndrom. Sie führten aus, als Maschinenschlosser sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Tätigkeiten in einseitiger asymmetrischer Haltung und Belastung der Wirbelsäule, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Hocken und Knien, nicht an laufenden Maschinen, ohne Absturzgefahr und ohne Witterungsexposition, mit der Möglichkeit zu betriebsunüblichen Pausen könne der Kläger noch über sechs Stunden täglich ausüben.
Der Orthopäde Dr. B. stellte im Gutachten vom 8.3.2006 auf seinem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen fest: • Zustand nach Spondylodese L 4/5 mittels Fixateur interne und Titankörbchen • Knieendoprothese beidseits, radiologisch ohne Lockerungszeichen und mit klinisch guter Funktion, reizlos • Anhaltende Kopfschmerzen und Cephalgien. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen nach freier Zeiteinteilung, mit Heben und Tragen von Lasten bis (sehr selten) 10 kg und ohne gleichförmige, insbesondere gebückte Körperhaltungen, ohne gleichförmige Wiederholung von Rotationsbewegungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an schnell laufenden Maschinen, in Kälte und Nässe acht Stunden täglich verrichten. Längere Steh- und Gehphasen sowie Drehbelastungen unter größerer Kraftanstrengung seien zu vermeiden. Die überwiegende Problematik liege auf psychiatrisch-psychosomatischem Gebiet.
Der Neurologe und Psychiater Dr. W. diagnostizierte beim Kläger im Gutachten vom 24.9.2006 nach ICD-10 eine Panikstörung (F 41.0), Angst und depressive Störungen gemischt (F 41.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4). Der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ohne Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit und an laufenden Maschinen, ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die fachpsychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seien in keiner Weise ausgeschöpft. Die Terminabstände von drei Monaten seien viel zu lang.
Mit Urteil vom 23.10.2006 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004, dem Kläger ab 1.1.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Das SG schließe sich insoweit den überzeugenden und widerspruchsfreien Einschätzungen der Gutachter Dr. B. und Dr. W. an. Der Kläger habe jedoch Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers sei die Tätigkeit eines Fertigungsmechanikers und damit eines Facharbeiters. Diesen Beruf könne der Kläger nicht mehr ausüben. Auf Tätigkeiten eines Registrators und Poststellenmitarbeiters könne der Kläger, der ausschließlich handwerklich tätig gewesen sei, nicht verwiesen werden. Die Tätigkeit eines Registrators setze nämlich Grundkenntnisse in der EDV und über Verwaltungsabläufe voraus; gleiches gelte für einen Poststellenmitarbeiter. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.10.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, aus dem Urteil des SG sei schon nicht ersichtlich, wann der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Auch wenn der Kläger Berufschutz als Facharbeiter genießen sollte, könne sie sich der Auffassung des SG, dass der Kläger nicht auf die Arbeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters verwiesen werden könne, nicht anschließen. Abgesehen davon, dass ein Maschineneinrichter regelmäßig auch zu programmieren habe, ergebe sich aus den Akten, dass der Kläger privat einen PC benutze und auch eine eigene Ebay-Verkaufstelle gehabt habe. Somit seien beim Kläger PC-Kenntnisse vorhanden. Soweit das SG meine, das kurzfristige Erlernen der Tätigkeit eines Registrators und Poststellenmitarbeiters scheide aus, weil nach den Feststellungen von Dr. W. Gedächtnisleistungen sowie Konzentrations- und Durchhaltevermögen im unteren Normbereich lägen und Flexibilität und Umstellungsfähigkeit diskret gemindert seien, teile sie diese Einschätzung nicht, da Dr. B. keine richtungsweisenden Auffälligkeiten festgestellt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die zugesprochene Rente wegen Erwerbsminderung seit dem Ausscheiden aus seiner berufsgeschützten Tätigkeit als Fertigungsmechaniker zum 30.6.2002 vorgelegen hätten. Dementsprechend habe das SG zurecht Rente ab Antragstellung zugesprochen. Er halte das Urteil des SG für zutreffend. Ferner hat er mitgeteilt, dass am 22.3.2007 eine weitere Operation im LWS-Bereich L 3/4 durchgeführt worden sei und hat Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. B. vom 6.3., 28.3. und 4.10.2007, des Radiologen Dr. Meier vom 14.3.2007 sowie der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses Bühl vom 28.3.2007 vorgelegt.
Der Senat hat Dr. B. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört (Auskunft vom 2.8.2007), der zusätzlich den Arztbrief vom 18.7.2007 vorgelegt hat.
Die Beklagte hat zu den ärztlichen Unterlagen und den beigezogenen Röntgenbefunden Stellungnahmen der Ärztin für Radiologie L. vom 7.12.2007 und des Chirurgen Dr. S. vom 7.12.2007 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, da das SG zu Recht entschieden hat, dass dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer zusteht.
Gemäß § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst die Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Bei Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt und danach geklärt werden, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge sich die rentenversicherungspflichtigen Berufstätigkeiten in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch "Leitberufe" charakterisiert werden. Es handelt sich hierbei um die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, der angelernten Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe) und schließlich der ungelernten Arbeiter, wobei die Gruppe der angelernten Arbeiter in sich sehr inhomogen ist und deshalb in zwei Untergruppen (jeweils nach Dauer der Anlernzeit) zu unterteilen ist. Dem unteren Bereich der Stufe des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S. 186/187). Wer mit seinem bisherigen Beruf einer dieser Gruppen angehört, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - in der Regel auf eine Tätigkeit der jeweils nächst unteren Stufe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht einen Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren beruflichen Abstieg" in Kauf zu nehmen. Erst wenn ein Versicherter auch auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
An diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats berufsunfähig.
Der nunmehr 49 Jahre alte Kläger leidet zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im wesentlichen an folgenden, seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: • Schmerzen bei Zustand nach Spondylodese L 4/5 mittels Fixateur interne und Titankörbchen 2005 sowie Zustand nach Operation der Spinalstenose (erweiterte interlaminäre Fensterung) L 3/4 rechts 2007 • Zustand nach Implantation von Knieendoprothesen beidseits • Panikstörung • Angst und depressive Störungen gemischt bei mittelstark ausgeprägter depressiver Symptomatik • Anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die auf internistischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen (Aortenklappeninsuffizienz bei sklerosierter Aortenklappe, latente Schilddrüsenunterfunktion, Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, Bluthochdruck, zystische Veränderungen der linken Niere) führen zu keinen weiteren Leistungseinschränkungen, die über die auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorliegenden hinausgehen.
Damit kann der Kläger nach den den Senat überzeugenden Beurteilungen der Ärzte der Ziegelfeld Klinik im Entlassungsbericht vom 6.7.2005 und der Gerichtssachverständigen Dr. B. und Dr. W. in den Gutachten vom 8.3. und 24.7.2006 seinen erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf als Maschinenschlosser bzw. Maschineneinrichter nicht mehr ausüben. Durch die knapp zweimonatige Tätigkeit als Hausmeister bzw. Lagerarbeiter (Wareneingang) hat sich der Kläger von seinem erlernten Beruf, der seinem Berufsleben das Gepräge gegeben hat, nicht gelöst. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger von seinem Beruf - aus anderen als gesundheitlichen Gründen - auf Dauer abwenden wollte, sind nicht vorhanden.
Das beim Kläger auf Grund der oben genannten Gesundheitsstörungen eingeschränkte Leistungsvermögen führt dazu, dass ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Erforderlich ist dabei eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen nach freier Zeiteinteilung. Heben und Tragen von Lasten ist nur selten bis zu 10 kg möglich. Gleichförmige Körperhaltungen, insbesondere eine gebückte Haltung oder Wiederholung von Rotationsbewegungen, sind zu vermeiden. Nicht mehr möglich sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an schnell laufenden Maschinen, in Kälte und Nässe, Drehbelastungen mit größerer Kraftanstrengung. Auch längere Steh- und Gehphasen müssen vermieden werden. Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten sind nicht zumutbar. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auf Grund der Beurteilungen der Ärzte der Ziegelfeld Klinik, sowie der Sachverständigen Dr. B. und Dr. W ...
Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger auch nach Überzeugung des Senats nicht mehr in der Lage die von der Beklagten im Berufungsverfahren benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators der Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. eines Poststellenmitarbeiters nachzugehen. Auch ist der Kläger nicht in der Lage die Tätigkeit eines Registrators innerhalb von drei Monaten zu erlernen.
In Vergütungsgruppe BAT IXb ist die Tätigkeit von Angestellten im Registraturdienst eingestuft, die mit einfacheren Arbeiten befasst sind. Nach dem Tarifvertrag gehören hierzu nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnisse; Führung von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularerwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen an Hand der Tagebücher. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IXb gelangen nach zweijähriger Bewährung in die (End-) Vergütungsgruppe IXa.
In Vergütungsgruppe BAT VIII eingestuft sind Angestellte im Registraturdienst mit schwierigerer Tätigkeit. Der Tarifvertrag zählt hierzu beispielhaft auf die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung. Diese gelangen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in die Vergütungsgruppe VII Ziff. 2.
Ob eine schwierigere Tätigkeit vorliegt, ist am Maßstab der in Vergütungsgruppe IXb eingruppierten Tätigkeiten zu messen. Kriterien für eine schwierigere Tätigkeit sind dabei Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten nicht gefordert werden (BAG AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT).
Da der Kläger im Antrieb deutlich gemindert, seine Stimmung mittelstark depressiv ist, er starke Schmerzmittel (Opioide) einnimmt, die Gedächtnisleistungen, das Konzentrations- und Durchhaltevermögen im unteren Bereich liegen und die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit durch die mittelgradige depressive Symptomatik gemindert sind, kann der Kläger die für eine Tätigkeit als Registrator der Vergütungsgruppe BAT VIII erforderliche Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, besondere Initiative usw. nicht aufbringen. Hinzukommt, dass es sich beim Kläger um eine psychasthenische Grundpersönlichkeit handelt mit Verdrängungs- und Somatisierungtendenzen. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auf Grund der Beurteilung von Dr. W. unter Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. S.und Dr. H ... Dem steht auch die Beurteilung von Dr. B. nicht entgegen, zumal er selbst Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein ausgeschlossen und darüber hinaus die beim Kläger von Dr. S. und Dr. W. diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht berücksichtigt hat.
Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter scheidet schon auf Grund der körperlichen Anforderungen aus, weil selbst nach dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.7.2006 - L 10 R 953/05 - die Tätigkeit zwar im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen verrichtet wird, längere Steh- und Gehbelastungen jedoch nicht ausgeschlossen werden können, die dem Kläger nach den Gutachten von Dr. B. nicht mehr zumutbar sind. Darüber hinaus dürfte es dem Kläger bei einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter auch nicht möglich seien, nach eigener freier Zeiteinteilung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu wechseln. Da bei dieser Tätigkeit auch Lasten über 10 kg gehoben und getragen werden müssen, kommt der Kläger für diese Tätigkeit nicht in Betracht, zumal er nach Beurteilung von Dr. B. Lasten bis 10 kg nur äußerst selten heben oder tragen sollte.
Zu Recht hat das SG die Beklagte auch verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren, da es selbst bei einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung des Klägers unwahrscheinlich ist (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI), dass die Gesundheitsstörungen derart gebessert werden könnten, dass die Berufsunfähigkeit behoben werden und der Kläger wieder seinen früher ausgeübten Beruf als Maschinenschlosser bzw. -einrichter oder die genannten Verweisungstätigkeiten ausüben bzw. erlernen könnte.
Der Senat geht davon aus, dass der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit am 30.6.2002 mit der Aufgabe der Tätigkeit als Werkzeugmaschineneinrichter eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass der Kläger ab 1.8.2002 bis zur Aussteuerung durchgehend arbeitsunfähig war. Da der Kläger am 12.1.2004 den Rentenantrag gestellt hat, steht ihm die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1.1.2004 zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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