Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 5111/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 557/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) war die Gewährung einer Reisekostenbeihilfe (Selbstfahrer, 480 km) streitig.
Die 1986 geborene Klägerin befand sich bis 31.03.2007 in einem Ausbildungsverhältnis zur Krankenpflegerin. Nachdem ihr nach ihren Angaben vom Ausbildungsbetrieb mitgeteilt worden war, dass sie nach Abschluss der Ausbildung nicht übernommen werde, meldete sie sich im Dezember 2006 arbeitsuchend.
In der Folge bewarb sich die Klägerin bei der Praxis Dr. Frischmuth in Stuttgart um einen Arbeitsplatz als Dialyseschwester, worauf am 09.02.2007 ein Bewerbungsgespräch und am 21.02.2007 ein Probearbeitstag stattfand, an dessen Ende die Klägerin einen Angestelltenvertrag, in dem als Arbeitsbeginn der 01.04.2007 angegeben ist, erhielt. Der Vertrag trägt das Datum 21.02.2007. Nach den Ausführungen von Dr. Frischmuth sollte der Vertrag mit dem Angebot der Arbeitsaufnahme zum 01.04.2007 nach erfolgreichem Abschluss der mündlichen Examensprüfungen (08.03.2007) geprüft und unterschrieben an die Praxis zurückgesandt werden. Der unterschriebene Arbeitsvertrag ging am 19.03.2007 in der Praxis ein.
Am 15.03.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Reisekostenbeihilfe für den Antritt einer auswärtigen Arbeitsstelle als Selbstfahrer mit 480 zu fahrenden Kilometern anlässlich der Aufnahme der Arbeit am 01.04.2007 als Dialyseschwester bei der Gemeinschaftspraxis Frischmuth/Schenk.
Mit Bescheid vom 27.04.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Reisekostenbeihilfe ab. Die Klägerin gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis, da sie vor der Arbeitsaufnahme weder arbeitslos noch eine von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gewesen sei.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das auf dem Arbeitsvertrag stehende Datum nicht das Unterschriftsdatum, sondern das Datum der Aushändigung des Vertrags sei. Voraussetzung für die Stelle sei der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung (mündliche Examensprüfung Mitte März) gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch wenn die Klägerin vortrage, dass sie den Vertrag nicht am 21.02.2007, sondern erst später unterzeichnet habe, ändere dies nichts an der Einschätzung zur Bedrohungslage. Sie habe nahtlos an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis aufnehmen können, das ihr mit Bestimmtheit am 21.02.2007 unterbreitet worden sei. Nach eigenen Angaben habe sie lediglich Zeit vom Arbeitgeber bekommen, den Arbeitsvertrag nach ca. 2 Wochen zurückzusenden. Somit sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber und die Klägerin schon entschieden gewesen sei.
Mit Urteil vom 20.12.2007, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 04.01.2008, hat das SG die am 28.06.2007 erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, bei der Frage der voraussichtlichen Arbeitslosigkeit handele es sich um eine Prognoseentscheidung, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Prognoseentscheidung sei unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung für die Zukunft zu treffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 27.04.2007 sei die Klägerin in einem unmittelbaren Anschlussarbeitsverhältnis gestanden. Damit sei sie nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Selbst wenn man auf den Tag der Antragstellung abstelle, könne sich nichts anderes ergeben. Die Beklagte habe zutreffend die Prognose gestellt, dass die Klägerin unmittelbar im Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis eine neue Tätigkeit aufnehmen werde. Damit scheide die von der Klägerin begehrte Leistung aus, da sie weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei oder diesem Personenkreis gleichzustellen gewesen wäre. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es könne nicht mit der Berufung angefochten werden.
Mit ihrer dagegen am 04.02.2008 eingelegten Beschwerde macht die Klägerin geltend, das Urteil sei von grundsätzlicher Bedeutung, da hiermit parallel zu weiteren Verfahren vor dem SG mit den Aktenzeichen S 2 AL 5112/07 (Umzugskosten) und dem Aktenzeichen S 2 AL 5109/07 (Übergangsbeihilfe), in denen die Gegenstandswerte überschritten würden, wegen des selben Tatbestandes, nämlich des Vorliegens der Bedrohung von Arbeitslosigkeit, entschieden worden sei. Es liege der Sonderfall vor, dass aus einem einheitlichen Sachverhalt heraus vier verschiedene Anträge bei der Beklagten gestellt, diese einheitlich abgelehnt und nunmehr auch alle vier durch zurückweisendes Urteil in erster Instanz entschieden worden seien. Zur Vermeidung widersinniger Ergebnisse in gleicher Angelegenheit, sei auch in diesem Verfahren die Berufung zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung sei auch in der Frage zu sehen, ob generell die Aussicht auf Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis schon dann gegeben sei, wenn zwischen den Beteiligten kein Vorvertrag mit den wesentlichen Bedingungen vorliege.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten.
II.
Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nämlich nur dann zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, die Entscheidung des SG weiche von einer Entscheidung der Obergerichte ab. Auch einen Verfahrensmangel hat sie nicht geltend gemacht. Beides ist auch für den Senat nicht ersichtlich, weshalb sich bezüglich dieser beiden Zulassungsgesichtspunkte weitere Ausführungen erübrigen.
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Soweit sie die Beschwerde damit begründet hat, dass sie vier Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt geltend gemacht habe und bezüglich zweier Ansprüche die Berufungssumme erreicht werde und in den beiden übrigen Fällen - so wie hier - nicht, stellt dies keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Es handelt sich insoweit um getrennte Ansprüche der Klägerin, die zwar auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen, jedoch hier eine Reisekostenbeihilfe und in den anderen Fällen die Gewährung einer Ausrüstungsbeihilfe bzw. Übergangsbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe betreffen. Die Klägerin hat jeweils getrennte Anträge gestellt. Die Beklagte hat hierüber jeweils gesondert in Bescheiden und Widerspruchsbescheiden entschieden. Es wurden vier Klagen beim SG erhoben. Das SG hat über diese vier Verfahren gesondert entschieden und nunmehr sind vier Rechtsmittel erhoben worden. Der Beschwerdewert richtet sich jeweils nach diesen getrennt und gesondert entschiedenen Ansprüchen. Im dieser Beschwerde zu Grunde liegenden Fall wird die Berufungssumme nicht erreicht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Bescheide in objektiver Klagehäufung angefochten worden wären (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rn 16).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Klägerin, dass zu klären sei, ob generell die Aussicht auf Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis schon gegeben sei, obwohl kein Vorvertrag zwischen den Beteiligten vorliege. Diese Frage ist nicht streitentscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Bindung an sein Angebot nicht bestritten. Es handelt sich insoweit um eine abstrakte Rechtsfrage, die vom Senat nicht zu entscheiden ist ... Im Übrigen hat die Klägerin, was für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich wäre, nicht dargetan, dass der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfe, deren Klärung im allgemeinen Interesse liege, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rn 28). Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die Beantwortung der Rechtsfrage nicht unmittelbar oder ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergeben darf. Dies ist hier nicht der Fall. Die Gewährung von Mobilitätsbeihilfe richtet sich nach § 53 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Zum förderungswürdigen Personenkreise gehören Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende. Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, bestimmt § 17 SGB III.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen damit insgesamt nicht vor.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 20.12.2007 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) war die Gewährung einer Reisekostenbeihilfe (Selbstfahrer, 480 km) streitig.
Die 1986 geborene Klägerin befand sich bis 31.03.2007 in einem Ausbildungsverhältnis zur Krankenpflegerin. Nachdem ihr nach ihren Angaben vom Ausbildungsbetrieb mitgeteilt worden war, dass sie nach Abschluss der Ausbildung nicht übernommen werde, meldete sie sich im Dezember 2006 arbeitsuchend.
In der Folge bewarb sich die Klägerin bei der Praxis Dr. Frischmuth in Stuttgart um einen Arbeitsplatz als Dialyseschwester, worauf am 09.02.2007 ein Bewerbungsgespräch und am 21.02.2007 ein Probearbeitstag stattfand, an dessen Ende die Klägerin einen Angestelltenvertrag, in dem als Arbeitsbeginn der 01.04.2007 angegeben ist, erhielt. Der Vertrag trägt das Datum 21.02.2007. Nach den Ausführungen von Dr. Frischmuth sollte der Vertrag mit dem Angebot der Arbeitsaufnahme zum 01.04.2007 nach erfolgreichem Abschluss der mündlichen Examensprüfungen (08.03.2007) geprüft und unterschrieben an die Praxis zurückgesandt werden. Der unterschriebene Arbeitsvertrag ging am 19.03.2007 in der Praxis ein.
Am 15.03.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Reisekostenbeihilfe für den Antritt einer auswärtigen Arbeitsstelle als Selbstfahrer mit 480 zu fahrenden Kilometern anlässlich der Aufnahme der Arbeit am 01.04.2007 als Dialyseschwester bei der Gemeinschaftspraxis Frischmuth/Schenk.
Mit Bescheid vom 27.04.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Reisekostenbeihilfe ab. Die Klägerin gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis, da sie vor der Arbeitsaufnahme weder arbeitslos noch eine von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gewesen sei.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das auf dem Arbeitsvertrag stehende Datum nicht das Unterschriftsdatum, sondern das Datum der Aushändigung des Vertrags sei. Voraussetzung für die Stelle sei der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung (mündliche Examensprüfung Mitte März) gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch wenn die Klägerin vortrage, dass sie den Vertrag nicht am 21.02.2007, sondern erst später unterzeichnet habe, ändere dies nichts an der Einschätzung zur Bedrohungslage. Sie habe nahtlos an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis aufnehmen können, das ihr mit Bestimmtheit am 21.02.2007 unterbreitet worden sei. Nach eigenen Angaben habe sie lediglich Zeit vom Arbeitgeber bekommen, den Arbeitsvertrag nach ca. 2 Wochen zurückzusenden. Somit sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber und die Klägerin schon entschieden gewesen sei.
Mit Urteil vom 20.12.2007, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 04.01.2008, hat das SG die am 28.06.2007 erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, bei der Frage der voraussichtlichen Arbeitslosigkeit handele es sich um eine Prognoseentscheidung, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Prognoseentscheidung sei unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung für die Zukunft zu treffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 27.04.2007 sei die Klägerin in einem unmittelbaren Anschlussarbeitsverhältnis gestanden. Damit sei sie nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Selbst wenn man auf den Tag der Antragstellung abstelle, könne sich nichts anderes ergeben. Die Beklagte habe zutreffend die Prognose gestellt, dass die Klägerin unmittelbar im Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis eine neue Tätigkeit aufnehmen werde. Damit scheide die von der Klägerin begehrte Leistung aus, da sie weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei oder diesem Personenkreis gleichzustellen gewesen wäre. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es könne nicht mit der Berufung angefochten werden.
Mit ihrer dagegen am 04.02.2008 eingelegten Beschwerde macht die Klägerin geltend, das Urteil sei von grundsätzlicher Bedeutung, da hiermit parallel zu weiteren Verfahren vor dem SG mit den Aktenzeichen S 2 AL 5112/07 (Umzugskosten) und dem Aktenzeichen S 2 AL 5109/07 (Übergangsbeihilfe), in denen die Gegenstandswerte überschritten würden, wegen des selben Tatbestandes, nämlich des Vorliegens der Bedrohung von Arbeitslosigkeit, entschieden worden sei. Es liege der Sonderfall vor, dass aus einem einheitlichen Sachverhalt heraus vier verschiedene Anträge bei der Beklagten gestellt, diese einheitlich abgelehnt und nunmehr auch alle vier durch zurückweisendes Urteil in erster Instanz entschieden worden seien. Zur Vermeidung widersinniger Ergebnisse in gleicher Angelegenheit, sei auch in diesem Verfahren die Berufung zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung sei auch in der Frage zu sehen, ob generell die Aussicht auf Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis schon dann gegeben sei, wenn zwischen den Beteiligten kein Vorvertrag mit den wesentlichen Bedingungen vorliege.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten.
II.
Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nämlich nur dann zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, die Entscheidung des SG weiche von einer Entscheidung der Obergerichte ab. Auch einen Verfahrensmangel hat sie nicht geltend gemacht. Beides ist auch für den Senat nicht ersichtlich, weshalb sich bezüglich dieser beiden Zulassungsgesichtspunkte weitere Ausführungen erübrigen.
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Soweit sie die Beschwerde damit begründet hat, dass sie vier Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt geltend gemacht habe und bezüglich zweier Ansprüche die Berufungssumme erreicht werde und in den beiden übrigen Fällen - so wie hier - nicht, stellt dies keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Es handelt sich insoweit um getrennte Ansprüche der Klägerin, die zwar auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen, jedoch hier eine Reisekostenbeihilfe und in den anderen Fällen die Gewährung einer Ausrüstungsbeihilfe bzw. Übergangsbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe betreffen. Die Klägerin hat jeweils getrennte Anträge gestellt. Die Beklagte hat hierüber jeweils gesondert in Bescheiden und Widerspruchsbescheiden entschieden. Es wurden vier Klagen beim SG erhoben. Das SG hat über diese vier Verfahren gesondert entschieden und nunmehr sind vier Rechtsmittel erhoben worden. Der Beschwerdewert richtet sich jeweils nach diesen getrennt und gesondert entschiedenen Ansprüchen. Im dieser Beschwerde zu Grunde liegenden Fall wird die Berufungssumme nicht erreicht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Bescheide in objektiver Klagehäufung angefochten worden wären (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rn 16).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Klägerin, dass zu klären sei, ob generell die Aussicht auf Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis schon gegeben sei, obwohl kein Vorvertrag zwischen den Beteiligten vorliege. Diese Frage ist nicht streitentscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Bindung an sein Angebot nicht bestritten. Es handelt sich insoweit um eine abstrakte Rechtsfrage, die vom Senat nicht zu entscheiden ist ... Im Übrigen hat die Klägerin, was für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich wäre, nicht dargetan, dass der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfe, deren Klärung im allgemeinen Interesse liege, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rn 28). Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die Beantwortung der Rechtsfrage nicht unmittelbar oder ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergeben darf. Dies ist hier nicht der Fall. Die Gewährung von Mobilitätsbeihilfe richtet sich nach § 53 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Zum förderungswürdigen Personenkreise gehören Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende. Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, bestimmt § 17 SGB III.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen damit insgesamt nicht vor.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 20.12.2007 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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