Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KR 3339/07 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Kostenbeamten vom 16.04.2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Erinnerungsführerin und ihre Prozessvertreterin an Gerichtskosten für das Verfahren L 5 KR 5601/06 ER-B gesamtschuldnerisch nur 239 Euro zu tragen haben und der Erinnerungsgegner zu Ziff. 2 denselben Betrag zu tragen hat.
Gründe:
I.
In dem beim Landessozialgericht anhängig gewesenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 5 KR 5601/06 ER-B ging es um die Fortgeltung eines Versorgungsvertrags zwischen der Erinnerungsführerin und dem Erinnerungsgegner zu Ziff. 2. Das Verfahren wurde im Februar 2007 durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs beendet.
Der Streitwert dieses Verfahrens ist mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.03.2007 auf 114.648,03 Euro festgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 16.04.2007 setzte der Kostenbeamte die Gesamtkosten des Verfahrens auf 478 Euro fest und verfügte, dass die Erinnerungsführerin, ihre Prozessvertreterin sowie der Erinnerungsgegner zu Ziff. 2 hiervon jeweils ein Drittel (159,33 Euro) zu tragen haben.
Die Erinnerungsführerin hat dies am 02.07.2007 mit der Begründung beanstandet, dass sie und ihre Prozessvertreterin gebührenrechtlich als Einheit zu sehen seien, da der Versorgungsvertrag nur einheitlich gegenüber ihnen gelten oder nicht gelten könne. Es liege eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO vor, weswegen für die Gerichtskosten nach § 32 GKG gesamtschuldnerisch gehaftet werde. Deswegen seien die Gerichtskosten gesamtschuldnerisch von ihnen nur zur Hälfte zu tragen, weswegen die Erstattung von 39,83 Euro gefordert werde.
Die Erinnerungsgegnerin zu Ziff. 1 hat der Rechtsauffassung der Erinnerungsführerin zugestimmt. Der Erinnerungsgegner zu Ziff. 2 hat sich zur Frage der Kostenteilung nicht geäußert.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, werden nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung, die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.
Vorliegend war § 197 a SGG deswegen anzuwenden, weil weder der Erinnerungsgegner zu Ziff. 2, ein ambulanter Pflegedienst, noch die Erinnerungsführerin bzw. ihre Prozessvertreterin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Da vorliegend durch den Beschluss vom 05.03.2007 eine bindende Streitwertfestsetzung in Höhe von 114.648,03 Euro vorliegt und das Verfahren durch Vergleich beendet worden ist, ist nach den §§ 3 und 34 GKG in Verbindung mit der Ziff. 7211 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zum GKG eine halbe Gerichtsgebühr von 478 Euro entstanden.
Die Verteilung der Kostenschuld hinsichtlich dieser Gebühr ergibt sich nach § 197 a SGG aus § 160 VwGO, der unter anderem besagt, dass bei der Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich und fehlender Bestimmung über die Kosten die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last fallen; "zur Hälfte" meint in diesem Fall bei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft, dass diese insgesamt nur die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat.
Demnach war der angegriffene Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Erinnerungsführerin und ihre Prozessvertreterin an Gerichtskosten für das Verfahren L 5 KR 5601/06 ER-B gesamtschuldnerisch nur 239 Euro zu tragen haben und der Erinnerungsgegner zu Ziff. 2 denselben Betrag zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 2 Satz 6 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Gründe:
I.
In dem beim Landessozialgericht anhängig gewesenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 5 KR 5601/06 ER-B ging es um die Fortgeltung eines Versorgungsvertrags zwischen der Erinnerungsführerin und dem Erinnerungsgegner zu Ziff. 2. Das Verfahren wurde im Februar 2007 durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs beendet.
Der Streitwert dieses Verfahrens ist mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.03.2007 auf 114.648,03 Euro festgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 16.04.2007 setzte der Kostenbeamte die Gesamtkosten des Verfahrens auf 478 Euro fest und verfügte, dass die Erinnerungsführerin, ihre Prozessvertreterin sowie der Erinnerungsgegner zu Ziff. 2 hiervon jeweils ein Drittel (159,33 Euro) zu tragen haben.
Die Erinnerungsführerin hat dies am 02.07.2007 mit der Begründung beanstandet, dass sie und ihre Prozessvertreterin gebührenrechtlich als Einheit zu sehen seien, da der Versorgungsvertrag nur einheitlich gegenüber ihnen gelten oder nicht gelten könne. Es liege eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO vor, weswegen für die Gerichtskosten nach § 32 GKG gesamtschuldnerisch gehaftet werde. Deswegen seien die Gerichtskosten gesamtschuldnerisch von ihnen nur zur Hälfte zu tragen, weswegen die Erstattung von 39,83 Euro gefordert werde.
Die Erinnerungsgegnerin zu Ziff. 1 hat der Rechtsauffassung der Erinnerungsführerin zugestimmt. Der Erinnerungsgegner zu Ziff. 2 hat sich zur Frage der Kostenteilung nicht geäußert.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, werden nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung, die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.
Vorliegend war § 197 a SGG deswegen anzuwenden, weil weder der Erinnerungsgegner zu Ziff. 2, ein ambulanter Pflegedienst, noch die Erinnerungsführerin bzw. ihre Prozessvertreterin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Da vorliegend durch den Beschluss vom 05.03.2007 eine bindende Streitwertfestsetzung in Höhe von 114.648,03 Euro vorliegt und das Verfahren durch Vergleich beendet worden ist, ist nach den §§ 3 und 34 GKG in Verbindung mit der Ziff. 7211 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zum GKG eine halbe Gerichtsgebühr von 478 Euro entstanden.
Die Verteilung der Kostenschuld hinsichtlich dieser Gebühr ergibt sich nach § 197 a SGG aus § 160 VwGO, der unter anderem besagt, dass bei der Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich und fehlender Bestimmung über die Kosten die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last fallen; "zur Hälfte" meint in diesem Fall bei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft, dass diese insgesamt nur die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat.
Demnach war der angegriffene Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Erinnerungsführerin und ihre Prozessvertreterin an Gerichtskosten für das Verfahren L 5 KR 5601/06 ER-B gesamtschuldnerisch nur 239 Euro zu tragen haben und der Erinnerungsgegner zu Ziff. 2 denselben Betrag zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 2 Satz 6 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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