Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 7874/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4453/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der beruflichen Weiterbildung in Form der Übernahme von Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse D hat.
Der 1963 geborene jugoslawische Kläger hat in seinem Herkunftsland eine Ausbildung als Elektroinstallateur absolviert und im Jahr 1982 erfolgreich abgeschlossen. Vom 10.01.1994 bis 30.11.2000 war er als Kraftfahrer bei der Firma H. Fleischwarenimport GmbH und vom 18.12.2000 bis 30.11.2003 bei der Firma M. eG als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Eintritt einer sechswöchigen Sperrzeit (Vergleich vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) vom 21.10.2004 - S 13 AL 1319/04) bezog der Kläger Arbeitslosengeld ab dem 12.01.2004 (Bescheid vom 11.11.2004).
Bereits am 03.11.2003 hatte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form der Übernahme der Kosten für einen Busführerschein (Fahrerlaubnis der Klasse D) beantragt. Im von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten der Vertragsärztin Dr. L. vom 12.02.2004 wird ausgeführt, beim Kläger bestünden Kniebeschwerden links bei freiem Gelenkkörper und operativ behandeltem Knieknorpelschaden. Die Behandlung sei mit zufriedenstellendem Ergebnis abgeschlossen. Es liege ein leichter Dauerschaden vor, der die Belastbarkeit einschränke, sowie ein zeitweiliger belastungsabhängiger Rückenschmerz bei deutlicher muskulärer Schwäche. Es bestehe Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne gehäufte Arbeit in Kniebeugeposition, Hockposition, häufiges Begehen von Treppen, Leitern und Gerüsten unter Tragelast sowie ohne gehäuftes Heben von Lasten über 15 kg. Eine Fahrertätigkeit unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei leidensgerecht. Mit Bescheid vom 16.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, sein Orthopäde befürworte weiterhin eine Umschulung zum Busfahrer. Die zuletzt ausgeübte Fahrertätigkeit bei der Firma M. eG sei nicht leidensgerecht gewesen, da sie mit schweren Ladetätigkeiten und häufigem Heben und Tragen verbunden gewesen sei. Er habe mit der Ausbildung zum Busfahrer begonnen und diese mit dem Erwerb des Busführerscheins am 08.07.2004 abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2004, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2004 unter Vorlage einer Fahrschulrechnung vom 08.07.2004 über die Zwischensumme von 2.875 EUR sowie eines Zwischenzeugnisses der Firma S.-Reisen GmbH vom 15.11.2004 über eine Tätigkeit als Aushilfs-Omnibusfahrer ab dem 28.08.2004 Klage zum SG erhoben. Beigefügt war ein Attest des Orthopäden Dr. Kunz vom 11.02.2004. Nachdem der Kläger vom 22.11.2004 bis 11.04.2005 als Kurierfahrer tätig gewesen war, hat er am 11.04.2005 eine Tätigkeit als Busfahrer bei der Firma K. Bus + Reisen GmbH und Co. KG aufgenommen.
Mit Urteil vom 23.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Weiterbildung. Die Erlangung einer Fahrerlaubnis stelle schon keine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne der §§ 77 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dar. Darüber hinaus sei vor Beginn der Teilnahme nicht die nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderliche Beratung und Zustimmung durch die Beklagte erfolgt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Förderung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 10 SGB III. Hierbei handle es sich um ein Instrument, das der Beklagten eine weitgehend gesetzesfreie Leistungsgewährung ermögliche, zudem sei auch der für diese Leistung erforderliche Antrag nicht gestellt worden.
Gegen das am 17.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.08.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das SG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er über keinen Berufsabschluss verfüge. Er habe vielmehr in Jugoslawien von 1979 bis 1982 eine dreijährige Ausbildung als Elektroinstallateur absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Dieser Abschluss sei in Deutschland nicht anerkannt worden, gleichwohl handle es sich um einen qualifizierten Berufsabschluss mit einer dreijährigen praktischen und theoretischen Ausbildung. Seit er die Tätigkeit als Busfahrer ausübe, seien die massiven Kniebeschwerden, die zu häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten während der zuvor ausgeübten Tätigkeit geführt hätten, nicht mehr aufgetreten. Auch komme es jetzt nicht mehr zu ständigen Lenkzeitüberschreitungen, wie sie bei der vorherigen Beschäftigung regelmäßig von ihm gefordert worden seien. Er habe zudem vor Beginn der Maßnahme bei der Beklagten um Förderung nachgesucht. Der für ihn zuständige Sachbearbeiter habe dies jedoch von vorneherein ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung berufsfördernder Leistungen in Form der Übernahme der Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse D.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil unter Darstellung der Rechtsgrundlagen zutreffend ausgeführt, dass bereits die Voraussetzungen für die Förderung des vom Kläger besuchten Kurses zum Erwerb des Führerscheins als beruflicher Weiterbildungsmaßnahme nach den § 77 ff. SGB III nicht vorliegen, weil es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung handelt, da insbesondere nach dem seit 2003 geltenden Recht Teile einer Maßnahme nicht mehr förderungsfähig sind. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Förderung gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (a.F.) voraussetzt, dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Zugelassen werden können Träger, welche die Anforderungen des § 84 SGB III und Maßnahmen, welche die Anforderungen des § 85 SGB III erfüllen. Die Fahrschule, bei der der Kläger den Führerschein Klasse D erworben hat, war als Maßnahmeträger nicht zugelassen. Auch deshalb ist eine Förderung bereits von vornherein nicht möglich.
Zudem handelt es sich bei den Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 3 Abs. 5 SGB III a.F. um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Der Berechtigte hat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Ein Anspruch auf Betätigung des Ermessens besteht jedoch nur dann, wenn die sog. Eingangsvoraussetzungen, die das "ob" der Leistung betreffen, erfüllt sind. Hierbei sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Hat der Berechtigte - wie im vorliegenden Fall - eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Leistung bereits schon mangels Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen abzulehnen (vgl. Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 7 Rn. 5).
Auch aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich keine andere Beurteilung. Unbeachtlich ist insbesondere, dass der Kläger in Jugoslawien bereits eine - nach seinen Angaben in Deutschland nicht anerkannte - Berufsausbildung absolviert hat. Die Gewährung von Leistungen der beruflichen Weiterbildung erfolgt nämlich gerade dann, wenn eine berufliche Ausbildung noch nicht absolviert worden ist oder deren Kenntnisse aufgrund langjähriger Nichtausübung des erlernten Berufs nicht mehr verwertbar sind. Auch hierbei müssen jedoch die Eingangsvoraussetzungen erfüllt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der beruflichen Weiterbildung in Form der Übernahme von Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse D hat.
Der 1963 geborene jugoslawische Kläger hat in seinem Herkunftsland eine Ausbildung als Elektroinstallateur absolviert und im Jahr 1982 erfolgreich abgeschlossen. Vom 10.01.1994 bis 30.11.2000 war er als Kraftfahrer bei der Firma H. Fleischwarenimport GmbH und vom 18.12.2000 bis 30.11.2003 bei der Firma M. eG als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Eintritt einer sechswöchigen Sperrzeit (Vergleich vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) vom 21.10.2004 - S 13 AL 1319/04) bezog der Kläger Arbeitslosengeld ab dem 12.01.2004 (Bescheid vom 11.11.2004).
Bereits am 03.11.2003 hatte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form der Übernahme der Kosten für einen Busführerschein (Fahrerlaubnis der Klasse D) beantragt. Im von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten der Vertragsärztin Dr. L. vom 12.02.2004 wird ausgeführt, beim Kläger bestünden Kniebeschwerden links bei freiem Gelenkkörper und operativ behandeltem Knieknorpelschaden. Die Behandlung sei mit zufriedenstellendem Ergebnis abgeschlossen. Es liege ein leichter Dauerschaden vor, der die Belastbarkeit einschränke, sowie ein zeitweiliger belastungsabhängiger Rückenschmerz bei deutlicher muskulärer Schwäche. Es bestehe Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne gehäufte Arbeit in Kniebeugeposition, Hockposition, häufiges Begehen von Treppen, Leitern und Gerüsten unter Tragelast sowie ohne gehäuftes Heben von Lasten über 15 kg. Eine Fahrertätigkeit unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei leidensgerecht. Mit Bescheid vom 16.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, sein Orthopäde befürworte weiterhin eine Umschulung zum Busfahrer. Die zuletzt ausgeübte Fahrertätigkeit bei der Firma M. eG sei nicht leidensgerecht gewesen, da sie mit schweren Ladetätigkeiten und häufigem Heben und Tragen verbunden gewesen sei. Er habe mit der Ausbildung zum Busfahrer begonnen und diese mit dem Erwerb des Busführerscheins am 08.07.2004 abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2004, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2004 unter Vorlage einer Fahrschulrechnung vom 08.07.2004 über die Zwischensumme von 2.875 EUR sowie eines Zwischenzeugnisses der Firma S.-Reisen GmbH vom 15.11.2004 über eine Tätigkeit als Aushilfs-Omnibusfahrer ab dem 28.08.2004 Klage zum SG erhoben. Beigefügt war ein Attest des Orthopäden Dr. Kunz vom 11.02.2004. Nachdem der Kläger vom 22.11.2004 bis 11.04.2005 als Kurierfahrer tätig gewesen war, hat er am 11.04.2005 eine Tätigkeit als Busfahrer bei der Firma K. Bus + Reisen GmbH und Co. KG aufgenommen.
Mit Urteil vom 23.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Weiterbildung. Die Erlangung einer Fahrerlaubnis stelle schon keine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne der §§ 77 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dar. Darüber hinaus sei vor Beginn der Teilnahme nicht die nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderliche Beratung und Zustimmung durch die Beklagte erfolgt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Förderung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 10 SGB III. Hierbei handle es sich um ein Instrument, das der Beklagten eine weitgehend gesetzesfreie Leistungsgewährung ermögliche, zudem sei auch der für diese Leistung erforderliche Antrag nicht gestellt worden.
Gegen das am 17.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.08.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das SG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er über keinen Berufsabschluss verfüge. Er habe vielmehr in Jugoslawien von 1979 bis 1982 eine dreijährige Ausbildung als Elektroinstallateur absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Dieser Abschluss sei in Deutschland nicht anerkannt worden, gleichwohl handle es sich um einen qualifizierten Berufsabschluss mit einer dreijährigen praktischen und theoretischen Ausbildung. Seit er die Tätigkeit als Busfahrer ausübe, seien die massiven Kniebeschwerden, die zu häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten während der zuvor ausgeübten Tätigkeit geführt hätten, nicht mehr aufgetreten. Auch komme es jetzt nicht mehr zu ständigen Lenkzeitüberschreitungen, wie sie bei der vorherigen Beschäftigung regelmäßig von ihm gefordert worden seien. Er habe zudem vor Beginn der Maßnahme bei der Beklagten um Förderung nachgesucht. Der für ihn zuständige Sachbearbeiter habe dies jedoch von vorneherein ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung berufsfördernder Leistungen in Form der Übernahme der Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse D.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil unter Darstellung der Rechtsgrundlagen zutreffend ausgeführt, dass bereits die Voraussetzungen für die Förderung des vom Kläger besuchten Kurses zum Erwerb des Führerscheins als beruflicher Weiterbildungsmaßnahme nach den § 77 ff. SGB III nicht vorliegen, weil es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung handelt, da insbesondere nach dem seit 2003 geltenden Recht Teile einer Maßnahme nicht mehr förderungsfähig sind. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Förderung gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (a.F.) voraussetzt, dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Zugelassen werden können Träger, welche die Anforderungen des § 84 SGB III und Maßnahmen, welche die Anforderungen des § 85 SGB III erfüllen. Die Fahrschule, bei der der Kläger den Führerschein Klasse D erworben hat, war als Maßnahmeträger nicht zugelassen. Auch deshalb ist eine Förderung bereits von vornherein nicht möglich.
Zudem handelt es sich bei den Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 3 Abs. 5 SGB III a.F. um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Der Berechtigte hat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Ein Anspruch auf Betätigung des Ermessens besteht jedoch nur dann, wenn die sog. Eingangsvoraussetzungen, die das "ob" der Leistung betreffen, erfüllt sind. Hierbei sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Hat der Berechtigte - wie im vorliegenden Fall - eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Leistung bereits schon mangels Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen abzulehnen (vgl. Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 7 Rn. 5).
Auch aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich keine andere Beurteilung. Unbeachtlich ist insbesondere, dass der Kläger in Jugoslawien bereits eine - nach seinen Angaben in Deutschland nicht anerkannte - Berufsausbildung absolviert hat. Die Gewährung von Leistungen der beruflichen Weiterbildung erfolgt nämlich gerade dann, wenn eine berufliche Ausbildung noch nicht absolviert worden ist oder deren Kenntnisse aufgrund langjähriger Nichtausübung des erlernten Berufs nicht mehr verwertbar sind. Auch hierbei müssen jedoch die Eingangsvoraussetzungen erfüllt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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