Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 3858/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2711/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16.5.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI, in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I. S. 3013).
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 1.3.2005 (nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes) Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 28.2.2005, Verwaltungsakte S. 887) und ist als Rentner zur sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, den Beitrag zur Pflegeversicherung muss er allein tragen (Rentenbescheid vom 28.2.2005, S. 2).
Nachdem die Beklagte in einem Rentenanpassungsschreiben vom 1.7.2005 mitgeteilt hatte, der Krankenversicherungsbeitrag ändere sich (wegen Beitragssatzerhöhung der Krankenkasse) mit Wirkung ab 1.7.2005, legte der Kläger dagegen sowie gegen eine mit (Renten-)Bescheid vom 15.8.2005 vorgenommene Neuberechnung der Rente Widerspruch ein; er trug (u.a.) vor, es sei (auch) ungerecht, dass er den Pflegeversicherungsbeitrag allein tragen müsse (Widerspruchschreiben vom 24.7.2005, Verwaltungsakte S. 1045, 1049 a.E.).
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2005 (Verwaltungsakte S. 1051) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit sich der Kläger gegen den Pflegeversicherungsbeitrag bzw. die Pflicht, diesen allein tragen zu müssen (und gegen den Krankenversicherungsbeitrag), gewandt hatte; im Übrigen (u.a. Widerspruch wegen unterbliebener Rentenerhöhung) wurde das Widerspruchsverfahren ausgesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XI habe das Mitglied den Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein zu tragen. Die Vorschriften über Beitragssatz und Beitragsbemessung (§§ 55, 57 SGB XI) seien zutreffend angewendet worden.
Am 27.12.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim. Zur Begründung trug er vor, mit der Klage wende er sich nur gegen die Pflicht, den Pflegversicherungsbeitrag allein tragen zu müssen; dies sei verfassungswidrig und verletze die Grundrechte aus Art. 3 und 14 GG.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.5.2007 wies das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ab. Die Klage sei zulässig, obgleich die Beklagte bereits im (Renten-)Bescheid vom 28.2.2005 festgestellt habe, dass der Kläger den Pflegversicherungsbeitrag allein tragen müsse; hierüber sei mit den angefochtenen Bescheiden erneut entschieden worden. Mittlerweile habe das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Verpflichtung des Rentenbeziehers, den Pflegeversicherungsbeitrag allein zu tragen, verfassungsrechtlich unbedenklich sei (Urteile vom 29.11.2006, u.a. B 12 RJ 2/05 R und B 12 RJ 4/05 R).
Auf den ihm am 23.5.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.5.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Die Verpflichtung der Rentner, den Pflegeversicherungsbeitrag allein zu tragen, verstoße gegen den Gleichheitssatz und das Grundrecht auf Eigentum (Art. 3 und 14 GG). Dadurch werde die Rente zu Unrecht gekürzt.
Der Senat hat die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken (ab 1.1.2008 Deutsche Rentenversicherung Nordbayern) als den seit 1.7.2007 für den Kläger zuständigen Renteversicherungsträger zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16.5.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1.7.2005 (Rentenanpassungsmitteilung) und des (Renten-)Bescheids vom 15.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2005 zu verurteilen, seine Altersrente ab 1.7.2005 neu zu berechnen und dabei den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Alle Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung schriftlich zugestimmt (vgl. Bl. 23, 26 und 27 LSG-Akte)
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und ergänzend auf die Gründe des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28.11.2005 (S. 3 Begründung zu Ziffer 3 und 4) Bezug (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG). Neues hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XI festgelegte Pflicht des Versicherten, den Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein zu tragen, sind nicht berechtigt. Wie das Bundessozialgericht entschieden hat (vgl. etwa BSG, Urt. v.29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R), verstößt § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XI weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) noch gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG); das Sozialgericht hat hierauf im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht hingewiesen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI, in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I. S. 3013).
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 1.3.2005 (nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes) Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 28.2.2005, Verwaltungsakte S. 887) und ist als Rentner zur sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, den Beitrag zur Pflegeversicherung muss er allein tragen (Rentenbescheid vom 28.2.2005, S. 2).
Nachdem die Beklagte in einem Rentenanpassungsschreiben vom 1.7.2005 mitgeteilt hatte, der Krankenversicherungsbeitrag ändere sich (wegen Beitragssatzerhöhung der Krankenkasse) mit Wirkung ab 1.7.2005, legte der Kläger dagegen sowie gegen eine mit (Renten-)Bescheid vom 15.8.2005 vorgenommene Neuberechnung der Rente Widerspruch ein; er trug (u.a.) vor, es sei (auch) ungerecht, dass er den Pflegeversicherungsbeitrag allein tragen müsse (Widerspruchschreiben vom 24.7.2005, Verwaltungsakte S. 1045, 1049 a.E.).
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2005 (Verwaltungsakte S. 1051) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit sich der Kläger gegen den Pflegeversicherungsbeitrag bzw. die Pflicht, diesen allein tragen zu müssen (und gegen den Krankenversicherungsbeitrag), gewandt hatte; im Übrigen (u.a. Widerspruch wegen unterbliebener Rentenerhöhung) wurde das Widerspruchsverfahren ausgesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XI habe das Mitglied den Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein zu tragen. Die Vorschriften über Beitragssatz und Beitragsbemessung (§§ 55, 57 SGB XI) seien zutreffend angewendet worden.
Am 27.12.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim. Zur Begründung trug er vor, mit der Klage wende er sich nur gegen die Pflicht, den Pflegversicherungsbeitrag allein tragen zu müssen; dies sei verfassungswidrig und verletze die Grundrechte aus Art. 3 und 14 GG.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.5.2007 wies das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ab. Die Klage sei zulässig, obgleich die Beklagte bereits im (Renten-)Bescheid vom 28.2.2005 festgestellt habe, dass der Kläger den Pflegversicherungsbeitrag allein tragen müsse; hierüber sei mit den angefochtenen Bescheiden erneut entschieden worden. Mittlerweile habe das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Verpflichtung des Rentenbeziehers, den Pflegeversicherungsbeitrag allein zu tragen, verfassungsrechtlich unbedenklich sei (Urteile vom 29.11.2006, u.a. B 12 RJ 2/05 R und B 12 RJ 4/05 R).
Auf den ihm am 23.5.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.5.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Die Verpflichtung der Rentner, den Pflegeversicherungsbeitrag allein zu tragen, verstoße gegen den Gleichheitssatz und das Grundrecht auf Eigentum (Art. 3 und 14 GG). Dadurch werde die Rente zu Unrecht gekürzt.
Der Senat hat die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken (ab 1.1.2008 Deutsche Rentenversicherung Nordbayern) als den seit 1.7.2007 für den Kläger zuständigen Renteversicherungsträger zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16.5.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1.7.2005 (Rentenanpassungsmitteilung) und des (Renten-)Bescheids vom 15.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2005 zu verurteilen, seine Altersrente ab 1.7.2005 neu zu berechnen und dabei den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Alle Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung schriftlich zugestimmt (vgl. Bl. 23, 26 und 27 LSG-Akte)
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und ergänzend auf die Gründe des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28.11.2005 (S. 3 Begründung zu Ziffer 3 und 4) Bezug (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG). Neues hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XI festgelegte Pflicht des Versicherten, den Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein zu tragen, sind nicht berechtigt. Wie das Bundessozialgericht entschieden hat (vgl. etwa BSG, Urt. v.29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R), verstößt § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XI weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) noch gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 GG); das Sozialgericht hat hierauf im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht hingewiesen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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