L 13 R 3185/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 6231/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3185/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die am 1964 in Z. geborene Klägerin kam 1970 mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland. Sie absolvierte nach Erreichen des Hauptschulabschlusses am 22. Juni 1982 bis Oktober 1984 eine Lehre als Drogeriefachverkäuferin. Danach war sie zunächst ab April 1985 bis Oktober 1987 im Bereich Mess- und Regelungstechnik bei der Firma L. in der Endkontrolle tätig, dann nach einem Erziehungsurlaub im Jahr 1988 ab 1989 bis September 1990 in einem medizinisch-optischen Labor (Fa. M.) als Laborhelferin, von Juni 1991 bis Juli 1993 bei der Firma F. und zuletzt von August 1993 bis März 1995 bei der Fa. A. als Fotolaborhelferin tätig. Anschließend war sie arbeitsunfähig krank und ab August 1996 arbeitslos.

Am 26. September 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Dr. G. vom 14. April 1997, in dem eine schwere neurotische Depression festgestellt wurde, gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. März 1997 bis 31. Mai 1999. Am 9. April 1999 beantragte die Klägerin die Weitergewährung dieser Rente. Die Beklagte ließ ein nervenärztliches Gutachten durch Dr. P. erstellen, in dem dieser zwar feststellte, dass die Klägerin zwischenzeitlich stabilisiert sei, allerdings weiterhin ein lediglich halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen annahm. Er verwies zudem auf eine drohende Chronifizierung bei Weitergewährung der Rente. Mit Bescheid vom 4. Juni 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe. Hiergegen legte die Klägerin am 11. Juni 1999 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte zusätzlich einen Befundbericht des behandelnden Nervenarztes Dr. Z. ein und wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1999 zurück.

Die Klägerin hat ihr Begehren weiter verfolgt und am 25. Oktober 1999 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des behandelnden Nervenarztes der Klägerin Dr. Z ... Dieser hat mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Belastbarkeit der Klägerin nach langer Arbeitsruhe schwer einzuschätzen sei, eine Arbeitserprobung von maximal vier Stunden täglich werde für sinnvoll gehalten. Weiterhin hat das SG ein Sachverständigengutachten auf psychiatrischem Fachgebiet von Dr. S. eingeholt. In dem Gutachten vom 3. Juli 2000 ist Dr. S. zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin sei bei Vorliegen einer chronischen depressiven Verstimmung derzeit leichten Ausmaßes (Dysthymia) sowie erheblichen Nikotinmissbrauchs in der Lage, Tätigkeiten ohne größeren Publikumsverkehr, ohne Akkord und Zeitdruck sowie ohne Wechsel- oder Nachtschichten vollschichtig auszuüben. Eine stufenweise Wiedereingliederung sei sinnvoll. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG hat das SG ein weiteres nervenärztliches Gutachten bei Frau H. eingeholt. In dem Gutachten vom 12. März 2001, eingegangen am 9. Mai 2001, hat die Sachverständige eine leichte Dysthymie mit leichter Angstsymptomatik und leichten psychosomatischen Störungen diagnostiziert. Diese Störungen schränkten die Klägerin in keiner Weise in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Laborhilfe ein. Akkord, Fließband sowie Nachtschichten sollten nicht durchgeführt werden. Mit Urteil vom 13. Juni 2001 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Gründen im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten mit starkem Publikumsverkehr, Akkord, besonderem Zeitdruck, Wechsel- oder Nachtschicht handele. Auch Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, da die Klägerin zum einen im zuletzt ausgeübten Beruf als Laborhelferin noch vollschichtig arbeiten könne, zum anderen aufgrund dieser zuletzt ausgeübten ungelernten Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei im wesentlichen durch eine chronische depressive Verstimmung beeinträchtigt, die derzeit lediglich in der leicht ausgeprägten Form einer Dysthymia vorliege. Dies ergebe sich übereinstimmend aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. S. und Frau H. wie auch aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. P ... Aus diesen Gutachten ergebe sich, dass die Klägerin zwischenzeitlich deutlich stabilisiert sei und sich ihr Gesundheitszustand gegenüber 1995/1997 deutlich gebessert habe. Nach achtmonatiger tagesklinischer Behandlung im Furtbach-Krankenhaus habe bei der Untersuchung durch Dr. G. im April 1997 noch eine schwere neurotische Depression mit erheblichen Auswirkungen auf das Alltagsleben vorgelegen. Bereits bei der Untersuchung durch Dr. P. im Mai 1999 habe der Tagesablauf der Klägerin keine Einschränkung im Alltagsleben und in der Haushaltsbewältigung mehr aufgewiesen. Es werde lediglich einmal monatlich der behandelnde Nervenarzt zu einem etwa 20-minütigen Gespräch aufgesucht und eine medikamentöse antidepressive Therapie durchgeführt. Angesichts dieser eindeutigen Besserung sei nicht nachvollziehbar, warum Dr. P. von einem zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögen ausgehe, worauf in der Stellungnahme des Beratungsärztlichen Dienstes der Beklagten vom 9. März 2000 zutreffend hingewiesen werde. Bestätigt werde diese Einschätzung auch durch das überzeugende und in sich schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des Sachverständigen Dr. S., das eindeutig eine Besserung gegenüber 1997 belege. Das auf Antrag der Klägerin zusätzlich eingeholte Gutachten der Sachverständigen H. bestätige das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. in sämtlichen Punkten. Die von den Sachverständigen übereinstimmend vorgeschlagene stufenweise Wiedereingliederung erscheine aufgrund der langjährigen Arbeitsruhe geboten, stehe jedoch einem grundsätzlich vollschichtigen Leistungsvermögen nicht entgegen.

Gegen dieses ihren damaligen Bevollmächtigten am 27. Juni 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Juli 2001 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den 31. Mai 1999 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem das Verfahren geruht hatte, da zunächst über die Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation entschieden werden sollte, haben die früheren Bevollmächtigten der Klägerin das Verfahren am 17. Juli 2002 nach Ablehnung dieser Leistung durch die Beklage wieder angerufen. Es wurde vorgetragen, die Klägerin sei nun bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. in Behandlung. Dieser hat in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 10. September 2002 mitgeteilt, dass die Klägerin bei ihm in der Zeit vom 4. Dezember 2000 bis zum 19. November 2001 in Behandlung gewesen sei. Es liege bei ihr eine Erschöpfungsdepression und der Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstruktur vor. In seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 21. Oktober 2002 hat der Neurologe und Psychiater Dr. P. angegeben, dass er die Klägerin im Jahr 1995 sporadisch und seit dem 8. November 2001 ebenfalls sporadisch zuletzt am 7. Mai 2002 behandelt habe. Es lägen eine Cephalea neurotica und eine Insomnie vor. Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von dem Ärztlichen Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie/Psychosomatik L. Prof. Dr. E ... In seinem Gutachten vom 30. Mai 2003 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege, in deren Rahmen es situativ bedingt immer wieder zu depressiven Stimmungsbildern gekommen sei und kommen werde. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2003 hat er zum Leistungsvermögen der Klägerin angegeben, dass eine gesundheitliche Stabilisierung auf jedoch niedrigem Niveau eingetreten sei. Sie liege weiterhin nur ein untervollschichtiges Leistungsvermögen vor. Die Beklagte hat sich daraufhin bereit erklärt, der Klägerin eine stationäre psychosomatische Reha-Maßnahme zu gewähren. Das Verfahren wurde erneut zum Ruhen gebracht. Die Beklagte hat das Verfahren am 2. August 2005 wieder angerufen, nachdem die Klägerin die für die Durchführung des Reha-Verfahrens erforderlichen Vordrucke trotz mehrfacher Erinnerung nicht ausgefüllt zurückgeschickt hatte. Der Senat hat ein weiteres Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Klinikum am W. Dr. H. eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 18. November 2007 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eine Neurasthenie vorliege, die qualitative Einschränkungen bedinge. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Klägerin jedoch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben.

Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 22. November 2007 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21. Dezember 2007 gegeben.

Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Rentenakten der Bundesversicherungsanstalt, die Klageakten des Sozialgerichts Stuttgart und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die per Fax übermittelten Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2007 und 22. Januar 2008 gaben keinen Anlass, von dieser Verfahrensweise abzuweichen und eine Verhandlung anzuberaumen, zumal sich die auf der Grundlage des überzeugenden Gutachtens von Dr. H. (s. unten) als geschäfts- und prozessfähig anzusehende Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund nicht in der Lage gesehen hatte, trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens einen Erörterungstermin wahrzunehmen.

Die Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Juni 1999.

Maßgeblich für den erhobenen Anspruch sind, da es um die Weiterzahlung einer vor dem 1. Januar 2001 gewährten Rente geht, noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (a. F.)). Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind. Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999 monatlich 630,- DM) übersteigt.

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die beantragte Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Die Klägerin ist seit Juni 1999 bis heute nicht erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert. Denn sie ist in der Lage, jedenfalls leichte Arbeiten noch vollschichtig zu verrichten. Die Gesundheitsstörungen, die zur Gewährung der befristeten Rente geführt hatten, lagen auf psychiatrischem Gebiet. Im Übrigen sind keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennbar. Ein von der Beklagten eingeholtes orthopädisches Gutachten von Dr. Wendelstein vom 16. April 1997 hatte keinen pathologischen Befund mitgeteilt. Ebenso ergaben sich im aktuellen Gutachten des Sachverständigen Dr. H. keine Leistungsbeeinträchtigungen auf neurologischem Gebiet. Zusatzgutachten sind von den nervenärztlichen Sachverständigen nicht für erforderlich gehalten worden. Die Klägerin, die nach ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. nicht in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung ist, hat Anhaltspunkte für wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht dem nervenärztlichen Fachgebiet zuzuordnen sind, auch mit den von ihr in ihrem letzten Schreiben erwähnten "stessbedingten Irritationen in anderen medizinischen Fachgebieten" nicht in klärungsbedürftiger Weise dargetan.

Quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund von psychiatrischen Erkrankungen liegen seit Juni 1999 ebenfalls nicht mehr vor. Die ab 1994 zerrütteten Familienverhältnisse dürften die entscheidende Ursache für die früher diagnostiziere neurotische Depression gewesen sein (vgl. Gutachten Dr. G. vom 14. April 1997 und Dr. P. vom 21. Mai 1999). Schon der Arbeitsamtsarzt Dr. Kremer ist in seinem Gutachten vom 26. Juni 1996 von einer weitgehenden Stabilisierung ausgegangen. Dr. Z. hatte in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 1996 mitgeteilt, dass sich eine Besserung jedenfalls abzeichnete. Vom Gutachter Dr. G. vom 14. April 1997 wird zwar noch eine neurotische Depression diagnostiziert, wobei dieser aber ebenfalls festgestellt hat, dass es aufgrund der psychotherapeutischen Behandlung in der Tageklinik Furtbachkrankenhaus von Dezember 1995 bis August 1996 bereits zu einer leichten Stabilisierung gekommen sei. Im Gutachten von Dr. P. wird schließlich eine neurotische Depression mit einer inzwischen deutlichen Stabilisierung mitgeteilt und auf die Gefahr einer sekundären Chronifizierung bei weiterer voller Berentung hingewiesen. Das Fortschreiten dieser Entwicklung ergibt sich für die Zeit bis März 2001 aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und H., die für den Senat überzeugend und schlüssig eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin festgestellt haben. Sie haben insbesondere anhand der Anamnese und der erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt, dass eine schwere neurotische Depression nicht mehr vorlag, was, worauf in der angegriffenen Entscheidung, der sich der Senat hinsichtlich der Beurteilung der quantitativen Leistungsfähigkeit der Klägerin bis 2001 im Übrigen anschließt, zutreffend abgestellt wird, bereits aus den in den für die Beklagte erstellten Gutachten von Dr. P. mitgeteilten, aufgrund einer Untersuchung im Mai 1999 erhobenen Befunde hervorgeht, auch wenn dieser Gutachter im Ergebnis zu einer anderen Leistungsbeurteilung gekommen ist. Es lag damit ab Juni 1999 lediglich noch die von den Sachverständigen Dr. S. und H. diagnostizierte Dysthymie vor, die unabhängig vom Wiedereingliederungserfordernis nach der vorangegangenen Berentung, die Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung nicht mehr rechtfertigte. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 10. September 2002, der die Klägerin in der Zeit vom 4. Dezember 2000 bis vom 19. November 2001 behandelt hat. Dieser hatte ausgehend von einem Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstruktur in einem an die Kliniken Sch. vom 2. Mai 2001 gerichteten Schreiben, auf das er in seiner Stellungnahme vom 10. September 2002 Bezug genommen hat, ein noch halb- bis vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen. Allerdings hatte er auch darauf hingewiesen, dass die seit Mai 1999 unklare soziale Situation zur Verschlechterung der depressiven Symptomatik und zur Chronifizierung beitrage. In einem Schreiben vom 11. September 2001 hob er zudem hervor, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei und es völlig unbefriedigend sei, dass die 37-jährige Klägerin zu Hause herumsitze und Sozialhilfe beziehe, weshalb er eine Rehabilitationsmaßnahme für dringend erforderlich hielt. Der sie bis zum 24. November 1995 und ab 8. November 2001 erneut sporadisch bis 7. Mai 2002 behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. P. teilte am 23. Oktober 2002 dagegen lediglich noch die Diagnosen chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp und nichtorganische Schlafstörungen mit. Die Klägerin ist nun nicht mehr in nervenärztlicher Behandlung und hat gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. angegeben, hervorragend zu schlafen. Die Einschätzung einer deutlichen Besserung gegenüber den Befunden aus den Jahren 1995 bis 2002 wird durch das Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 18. November 2007 bestätigt, der nun auch die Kriterien für das Vorliegen einer Dysthymie nicht mehr als erfüllt annimmt, sondern auf der Grundlage geistiger und körperlicher Ermüdbarkeit und geklagter Kopfschmerzen und Schwindel noch vom Vorliegen einer Neurasthenie ausgeht. Die Stimmungslage wird als euthym und die Schwingungsfähigkeit als gut erhalten beschrieben; auch subjektiv wurde keine Depressivität geklagt. Es zeigten sich keine Störungen der Konzentration, der Auffassung, des Durchhaltevermögens, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses. Die Intelligenz lag klinisch im Normbereich. Der formale Gedankengang war geordnet und nicht verlangsamt. Inhaltliche Denkstörungen zeigten sich nicht. Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen konnten ebenso wenig wie Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen beobachtet werden. Der Antrieb war unauffällig. Die Psychomotorik war lebendig. Missmutig, gereizt oder gar aggressiv war die Klägerin nicht. Anhaltspunkte für Suizidalität lagen nicht vor. Es ist schlüssig und überzeugend, wenn der Sachverständige auf der Grundlage dieser Befunde darlegt, dass keine Symptome für eine Depression, eine Angsterkrankung oder eine somatoforme Störung vorliegen. Der Sachverständige Dr. H. hat auch im Einzelnen dargestellt, welche Kriterien für das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vorliegen müssen und überzeugend ausgeführt, dass sich diese in keiner Weise bei der Klägerin feststellen ließen. Für den Senat steht aufgrund der genannten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen fest, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin ständig verbessert hat, so dass bereits ab Juni 1999 eine psychiatrische Erkrankung, die das quantitative Leistungsvermögen eingeschränkt hätte, nicht mehr vorlag.

Dieses Ergebnis wird von dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 30. Mai 2003 nicht in Frage gestellt, weil dies weder im Hinblick auf die Diagnose noch in Bezug auf die Leistungsbeurteilung überzeugt. Der psychopathologische Befund im Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. enthält den Kriterien für die dort diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung entsprechende Befunde nicht. Wenn der Sachverständige solche auf S. 23 des Gutachtens ("Störung der Beziehungsfähigkeit durch starke Selbstbezogenheit", hohe Empfindlichkeit gegenüber der Einschätzung durch andere", "Mangel an Einfühlungsvermögen") als gegeben ansieht, leitet er dies nicht aus der eigenen Befunderhebung ab, sondern im Wesentlichen aus geschilderten Kränkungserlebnissen in der Vergangenheit z.B. während der Drogistenausbildung. Die hierauf begründete Diagnose stellt der Sachverständige Prof. Dr. E. schließlich auch nicht in Beziehung zu seinen Befunden, bei denen ein unsicheres wechselhaftes Kontaktverhalten sowie Anspannung und Gedrücktheit im Vordergrund standen und es für Wahrnehmungs- oder psychotische Ich-Störungen keinen Anhalt gab. Zudem hat der Sachverständige Dr. H. in der Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. auch zutreffend dargelegt, dass unabhängig von der Diagnose die krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen maßgeblich sind und der von Prof. Dr. E. beschriebene psychische Befund auch insoweit keine bedeutsamen Auffälligkeiten etwa im Hinblick auf Antrieb, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis erkennen ließe, die die von ihm angenommene Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögen rechtfertigen könnten.

Grundsätzlich bedarf es bei Versicherten, die noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, nicht der konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 2001 gültigen Rechtslage auch bei noch vollschichtiger Leistungsfähigkeit die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber in solchen Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. BSG, Beschlüsse des Großen Senats (GrS) SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, SozR 3-2600 § 44 Nr. 17, SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Die Klägerin kann noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, wobei aufgrund der bestehenden psychischen Erkrankungen lediglich eine Überforderung durch Akkordarbeit, Wechselschicht- oder Nachtarbeit sowie durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck vermieden werden müssen. Dies gilt auch für besondere Ansprüche an Auffassung und Konzentration und für eine erhöhte Verantwortung und eine besondere (hohe) geistige Beanspruchung. Bei der Klägerin liegt damit aber weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die ihr Leistungsvermögen in einer zur Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes Anlass gebenden Weise einschränken.

Ist die Klägerin nach alledem seit Juni 1999 wieder in der Lage, zumindest leichte Arbeiten noch acht Stunden am Tag zu verrichten und ist ihr der Arbeitsmarkt auch nicht aus anderen Gründen verschlossen, steht ihr ein Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht nicht zu. Die Klägerin hat dementsprechend aber auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht, da sie weiterhin noch sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Auch die Voraussetzungen für die Umwandlung und Fortzahlung der Rente als Rente wegen Berufsunfähigkeit nach alten Recht liegen nicht vor. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 - Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F.). Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vgl. BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24). Im Falle der Klägerin ist von der zuletzt auf Dauer verrichteten Tätigkeiten als Foto-/Laborhelferin auszugehen. Hierbei handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit. Die Klägerin, die den von ihr erlernten Beruf der Drogeriefachverkäuferin zu keiner Zeit ausgeübt hat, genießt damit keinen qualifizierten Berufsschutz und kann auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nach dem 2. Januar 1961 geboren worden ist. Sie ist aber nach dem oben Dargelegten auch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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