Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1039/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 502/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rente des Klägers streitig.
Der 1941 geborene Kläger bezog aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 24.04.1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.06.1991. Mit Bescheid vom 09.04.1992 bewilligte ihm die Württembergische Bauberufsgenossenschaft eine Unfallrente als Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. ab dem 01.12.1986.
Aufgrund eines vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) am 09.05.1996 geschlossenen Vergleichs (S 5 J 1544/94) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.08.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.1993 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.703,64 DM ab dem 01.10.1996. Eine Anrechnung der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgte nicht.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 19.01.2000 (1 F 100/99), rechtskräftig seit dem 25.02.2000, wurde die Ehe des Klägers geschieden. Weiter wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 560,53 DM auf das bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund) geführte Versicherungskonto der früheren Ehefrau, bezogen auf den 31.07.1999, übertragen.
Mit Rentenbescheid vom 01.02.2002 bewilligte die DRV Bund der früheren Ehefrau des Klägers eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.08.2001.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 15.08.2001 hob die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2002 den Bescheid vom 14.08.1996 wegen einer Änderung in den Verhältnissen gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 01.08.2001 auf und führte zur Begründung aus, die an den Kläger gewährte Rente sei gemäß § 101 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.08.2001 um den Versorgungsausgleich zu mindern. Durch die Minderung sei eine Überzahlung in Höhe von 2172,06 EUR entstanden. Dieser Betrag sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Ab 01.04.2002 betrage der Zahlbetrag der Rente monatlich 652,06 EUR. Eine Anrechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung erfolgte weiterhin nicht.
Hiergegen legte der Kläger am 03.04.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, die Übertragung von Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau sei nicht gerechtfertigt, da diese anlässlich der Scheidung mehrere 100.000 DM an Geldbeträgen erhalten habe.
Mit Änderungsbescheid vom 05.08.2002 nahm die Beklagte den Bescheid vom 05.03.2002 gemäß § 45 SGB X zurück, setzte einen monatlichen Zahlbetrag ab 01.09.2002 in Höhe von 663,60 EUR und für die Zeit vom 01.09.2001 bis 31.08.2002 die Erstattung des überzahlten Betrages von 1.900,55 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch - soweit ihm nicht mit Bescheid vom 05.08.2002 stattgegeben worden war - zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch das Scheidungsurteil vom 19.01.2000 und der Bewilligung der Versichertenrente an die geschiedene Ehefrau sei eine wesentliche Änderung eingetreten.
Im anschließenden Klageverfahren (S 8 RJ 536/03) hob das SG mit Urteil vom 17.12.2003 den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 05.08.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2003 insoweit auf, als die Rente des Klägers vor dem 01.04.2002 herabgesetzt und überzahlte Leistungen für diese Zeit zurückgefordert worden waren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, einer rückwirkenden Aufhebung stehe die fehlende Bösgläubigkeit des Klägers entgegen. Dieses Urteil wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 30.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 05.08.2002 werde aufgrund des Urteils vom 17.12.2003 zurückgenommen. Eine Minderung der Rentenhöhe infolge des Versorgungsausgleichs trete erst ab 01.04.2002 ein. Überzahlte Rentenbeträge ergäben sich nicht. Ab 01.03.2004 betrage der monatliche Rentenzahlbetrag 667,98 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 16.02.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, er erhebe Einspruch gegen sämtliche Berechnungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass keine Fehler in der Berechnung vorlägen.
Am 16.07.2004 legte der Kläger "Widerspruch" gegen den "Ablehnungsbescheid vom 17.06.2004" ein. Die Beklagte wertete dies - nach ausdrücklicher Zustimmung des Klägers - als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 24.09.2004 führte sie aus, für die Zeit ab 01.11.2004 würden laufend monatlich 661,79 EUR gezahlt. Die Minderung der Rente infolge des Versorgungsausgleiches ab dem 01.04.2002 sei gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßig.
Den hiergegen am 11.10.2004 mit der Begründung eingelegten Widerspruch, die Durchführung eines Versorgungsausgleichs sei nicht gerechtfertigt, da seine geschiedene Ehefrau anderweitig versorgt sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005, auf den Bezug genommen wird, zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 26.04.2005 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger beantragt, seine Unfallrente nicht mehr auf seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen.
Mit Urteil vom 30.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 30.01.2004 im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 30.01.2004 das Urteil des SG vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt. Eine Anrechnung der Leistungen, die der Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalte, sei nicht erfolgt. Der wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs vorgenommene Abschlag sei nicht zu beanstanden. Unbeachtlich sei, dass die geschiedene Ehefrau anderweitig ausreichend versorgt sei. Die vom Kläger vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und das nach dessen Ansicht vorliegende Fehlverhalten der Sozialversicherungsträger habe keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
Gegen das am 28.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.01.2006 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 30. Januar 2004 zurückzunehmen und ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und ohne Minderung um die im Versorgungsausgleich auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 30.01.2004 und die Gewährung einer höheren Rente abgelehnt, da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat. Das SG hat dies unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend ausgeführt, so dass hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird.
Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Anrechnung der dem Kläger gewährten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die von der Beklagten gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. In allen den jeweiligen Rentenbescheiden beigefügten Rentenberechnungen hat die Beklagte ausgeführt, eine Anrechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfolge nicht, da die Summe der Rentenbeträge den Grenzbetrag nicht übersteige.
Die Beklagte hat weiter zutreffend die Rente des Klägers ab dem 01.04.2002 gemindert um die im Versorgungsausgleich auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers übertragenen Rentenanwartschaften.
Nach § 76 Abs. 1 SGB VI wird ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Die Übertragung von Rentenanwartschaften zulasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Eine in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom Familiengericht gemäß § 1587 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften mindert unmittelbar die Rentenanwartschaften des Ausgleichsverpflichteten und führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI § 76 Rz. 21).
In Anlage 5 des Rentenbescheides vom 05.03.2002 hat die Beklagte die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs dargestellt. Danach waren aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 19.01.2000 Rentenanwartschaften für die Ehezeit vom 01.05.1965 bis 31.07.1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen. Die in diesem Urteil festgestellte zu übertragende Rentenanwartschaft von monatlich 560,53 DM entsprach bei einem aktuellen Rentenwert von 48,29 DM bei Ende der Ehezeit 11,6076 Entgeltpunkten. Um diese Entgeltpunkte hat die Beklagte die Rente des Klägers gemindert.
Unbeachtlich für die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist die sonstige Einkommens- und Vermögenssituation der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Unbeachtlich ist insbesondere, ob diese anlässlich der Ehescheidung weitere Vermögenswerte erhalten hat.
Die Beklagte hat in den zur Überprüfung gestellten Bescheiden die Rentenhöhe des Klägers zutreffend festgesetzt. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus sonstigen Gründen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Anspruch auf die Gewährung einer Rente mit einem höheren Zahlbetrag haben könnte.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rente des Klägers streitig.
Der 1941 geborene Kläger bezog aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 24.04.1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.06.1991. Mit Bescheid vom 09.04.1992 bewilligte ihm die Württembergische Bauberufsgenossenschaft eine Unfallrente als Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. ab dem 01.12.1986.
Aufgrund eines vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) am 09.05.1996 geschlossenen Vergleichs (S 5 J 1544/94) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.08.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.1993 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.703,64 DM ab dem 01.10.1996. Eine Anrechnung der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgte nicht.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 19.01.2000 (1 F 100/99), rechtskräftig seit dem 25.02.2000, wurde die Ehe des Klägers geschieden. Weiter wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 560,53 DM auf das bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund) geführte Versicherungskonto der früheren Ehefrau, bezogen auf den 31.07.1999, übertragen.
Mit Rentenbescheid vom 01.02.2002 bewilligte die DRV Bund der früheren Ehefrau des Klägers eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.08.2001.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 15.08.2001 hob die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2002 den Bescheid vom 14.08.1996 wegen einer Änderung in den Verhältnissen gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 01.08.2001 auf und führte zur Begründung aus, die an den Kläger gewährte Rente sei gemäß § 101 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.08.2001 um den Versorgungsausgleich zu mindern. Durch die Minderung sei eine Überzahlung in Höhe von 2172,06 EUR entstanden. Dieser Betrag sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Ab 01.04.2002 betrage der Zahlbetrag der Rente monatlich 652,06 EUR. Eine Anrechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung erfolgte weiterhin nicht.
Hiergegen legte der Kläger am 03.04.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, die Übertragung von Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau sei nicht gerechtfertigt, da diese anlässlich der Scheidung mehrere 100.000 DM an Geldbeträgen erhalten habe.
Mit Änderungsbescheid vom 05.08.2002 nahm die Beklagte den Bescheid vom 05.03.2002 gemäß § 45 SGB X zurück, setzte einen monatlichen Zahlbetrag ab 01.09.2002 in Höhe von 663,60 EUR und für die Zeit vom 01.09.2001 bis 31.08.2002 die Erstattung des überzahlten Betrages von 1.900,55 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch - soweit ihm nicht mit Bescheid vom 05.08.2002 stattgegeben worden war - zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch das Scheidungsurteil vom 19.01.2000 und der Bewilligung der Versichertenrente an die geschiedene Ehefrau sei eine wesentliche Änderung eingetreten.
Im anschließenden Klageverfahren (S 8 RJ 536/03) hob das SG mit Urteil vom 17.12.2003 den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 05.08.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2003 insoweit auf, als die Rente des Klägers vor dem 01.04.2002 herabgesetzt und überzahlte Leistungen für diese Zeit zurückgefordert worden waren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, einer rückwirkenden Aufhebung stehe die fehlende Bösgläubigkeit des Klägers entgegen. Dieses Urteil wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 30.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 05.08.2002 werde aufgrund des Urteils vom 17.12.2003 zurückgenommen. Eine Minderung der Rentenhöhe infolge des Versorgungsausgleichs trete erst ab 01.04.2002 ein. Überzahlte Rentenbeträge ergäben sich nicht. Ab 01.03.2004 betrage der monatliche Rentenzahlbetrag 667,98 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 16.02.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, er erhebe Einspruch gegen sämtliche Berechnungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass keine Fehler in der Berechnung vorlägen.
Am 16.07.2004 legte der Kläger "Widerspruch" gegen den "Ablehnungsbescheid vom 17.06.2004" ein. Die Beklagte wertete dies - nach ausdrücklicher Zustimmung des Klägers - als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 24.09.2004 führte sie aus, für die Zeit ab 01.11.2004 würden laufend monatlich 661,79 EUR gezahlt. Die Minderung der Rente infolge des Versorgungsausgleiches ab dem 01.04.2002 sei gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßig.
Den hiergegen am 11.10.2004 mit der Begründung eingelegten Widerspruch, die Durchführung eines Versorgungsausgleichs sei nicht gerechtfertigt, da seine geschiedene Ehefrau anderweitig versorgt sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005, auf den Bezug genommen wird, zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 26.04.2005 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger beantragt, seine Unfallrente nicht mehr auf seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen.
Mit Urteil vom 30.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 30.01.2004 im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 30.01.2004 das Urteil des SG vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt. Eine Anrechnung der Leistungen, die der Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalte, sei nicht erfolgt. Der wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs vorgenommene Abschlag sei nicht zu beanstanden. Unbeachtlich sei, dass die geschiedene Ehefrau anderweitig ausreichend versorgt sei. Die vom Kläger vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und das nach dessen Ansicht vorliegende Fehlverhalten der Sozialversicherungsträger habe keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
Gegen das am 28.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.01.2006 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 30. Januar 2004 zurückzunehmen und ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und ohne Minderung um die im Versorgungsausgleich auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 30.01.2004 und die Gewährung einer höheren Rente abgelehnt, da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat. Das SG hat dies unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend ausgeführt, so dass hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird.
Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Anrechnung der dem Kläger gewährten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die von der Beklagten gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. In allen den jeweiligen Rentenbescheiden beigefügten Rentenberechnungen hat die Beklagte ausgeführt, eine Anrechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfolge nicht, da die Summe der Rentenbeträge den Grenzbetrag nicht übersteige.
Die Beklagte hat weiter zutreffend die Rente des Klägers ab dem 01.04.2002 gemindert um die im Versorgungsausgleich auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers übertragenen Rentenanwartschaften.
Nach § 76 Abs. 1 SGB VI wird ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Die Übertragung von Rentenanwartschaften zulasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Eine in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom Familiengericht gemäß § 1587 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften mindert unmittelbar die Rentenanwartschaften des Ausgleichsverpflichteten und führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI § 76 Rz. 21).
In Anlage 5 des Rentenbescheides vom 05.03.2002 hat die Beklagte die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs dargestellt. Danach waren aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 19.01.2000 Rentenanwartschaften für die Ehezeit vom 01.05.1965 bis 31.07.1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen. Die in diesem Urteil festgestellte zu übertragende Rentenanwartschaft von monatlich 560,53 DM entsprach bei einem aktuellen Rentenwert von 48,29 DM bei Ende der Ehezeit 11,6076 Entgeltpunkten. Um diese Entgeltpunkte hat die Beklagte die Rente des Klägers gemindert.
Unbeachtlich für die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist die sonstige Einkommens- und Vermögenssituation der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Unbeachtlich ist insbesondere, ob diese anlässlich der Ehescheidung weitere Vermögenswerte erhalten hat.
Die Beklagte hat in den zur Überprüfung gestellten Bescheiden die Rentenhöhe des Klägers zutreffend festgesetzt. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus sonstigen Gründen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Anspruch auf die Gewährung einer Rente mit einem höheren Zahlbetrag haben könnte.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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