Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 117/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 136/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des von ihr und ihrem Ehemann zu entrichtenden Eigenanteifs an den Kosten der Heimunterbringung ihres Ehemannes.
Der 19xx geborene Ehemann der Klägerin befindet sich seit dem 17.09.2002 im HEWAG Seniorenstift. Im Rahmen der gewährten Hilfe zur Pflege leisteten der Ehemann der Klägerin und die Klägerin seit dem 01.06.2005 aus dem gemeinsamen Einkommen einen Kostenbeitrag von zunächst 208,20 Euro und sodann seit 01.07.2007 von 209,80 Euro.
Nachdem die Klägerin einen aktuellen Rentenbescheid ihres Ehemannes vorgelegt hatte, berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2008 ab 01.07.2008 einen Kostenbeitrag von 371,01 Euro. Dieser Bescheid ist an die Klägerin adressiert.
Mit ihrem Widerspruch vom 18.06.2008 machte die Klägerin geltend, dass ihr nunmehr lediglich der einfache Regelsatz verbleibe. Nach der bisherigen Berechnung sei jedoch in den zurückliegenden Jahren immer der doppelte Regelsatz zuzüglich Miete berücksichtigt worden. Darüber hinaus bestehe eine große Unsicherheit, welche Berechnungsformei entsprechend der Vorschrift des § 92a Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) anzuwenden sei. Sie habe jedoch in allen Fällen die Auskunft erhalten, dass das den Garantiebetrag übersteigende Einkommen auf die Anzahl der Personen zu verteilen sei, was bedeute, dass in ihrem Fall nur die Hälfte des übersteigenden Betrages der angemessene Einkommenseinsatz sei. Es werde darum gebeten, ihre bisherige Lebenssituation nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer am 10.11.2008 erhobenen Klage bezieht sich die Klägerin im wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragene Begründung und macht darüber hinaus geltend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung durch § 92a SGB XII auch von einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der im Haushalt verbliebenen Angehörigen ausgegangen worden sei. Nach dieser Regelung solle dem im Haushalt Verbliebenen als Garantiebetrag ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechttich notwendigen Lebensunterhalts belassen werden. Der Beklagte sei der Meinung, dass ein pauschaler Zuschlag von 20 % des Einkommens über dem Garantiebetrag ausreiche. Dies sei nicht sachgerecht, da der Garantiebetrag auch von der Höhe der Miete abhängig sei und danach deutlich unterschiedlich ausfallen könne. Er müsse nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfatls, insbesondere nach den bisherigen Lebensverhältnissen. Der Bescheid müsse außerdem die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen sei. Zumindest ein pauschaler Zuschlag von 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes müsse zugrunde gelegt werden. Der Beklagte sei bei seinen Berechnungen dem Berechnungsmodell des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gefolgt. Danach könne auf den Garantiebetrag ein prozentualer Aufschlag zwischen 20 und 40 % vorgenommen werden. Der Beklagte habe bei seinen Berechnungen 20 % zugrunde gelegt, ohne dies näher zu begründen. Bezüglich der Berechnungsmodalitäten werde verwiesen auf einen Aufsatz von Rene Ruschmeier (ZfF 12/2008, S. 265 ff.) Insgesamt halte sie einen Kosten beitrag von allenfalls 281,00 Euro für angemessen.
Die Klägerin legt verschiedene Berechnungsmodelle vor und trägt hierzu vor, dass hiernach die Erhöhung des Garantiebetrages um einen Fesibetrag in ihrem Fall angemessen sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 23 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 zu verurteilen, bei der Bemessung des Kostenbeitrages einen ihren Lebensverhältnissen entsprechenden Garantiebetrag zu berücksichtigen und einen Einkommenseinsatz von nicht mehr als 281,00 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung aus dem im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes sei die Neuregelung des § 92a SGB XI1 vom 07.12.2006 berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber habe keine Bestandsgarantie oder Übergangsregeiung für Altfälle vorgesehen. Auch aus der Tatsache, dass bei der Neuberechnung des Einkommenseinsatzes anlässlich der Rentenanpassung zum 01.07.2007 noch die alten Anrechnungsvorschriften angewandt worden seien, könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe habe schon sehr früh Anwendungsvorschriften für § 92a SGB XII herausgegeben, denen sich der Landschaftsverband Rheinland angeschlossen habe. Vorliegend sei der Einkommenseinsatz anhand dieser Arbeitshilfen vorzunehmen gewesen. Soweit die Klägerin sich auf die Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins berufe, habe sie keinen Anspruch darauf, dass diese anzuwenden seien. Es sei davon auszugehen, dass bei der Beurteilung der bisherigen Lebenssituation nach § 92a Abs. 3 SGB XII vom Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Ehegatten geprägt worden sei. Dieser Lebensstandard werde in angemessenem Umfang erhalten, indem das Einkommen in Höhe des Garantiebetrages nicht für die Eigenbeteiligung herangezogen werde. Dieser Garantiebetrag setzte sich zusammen aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt des im Haushalt verbleibenden Ehegatten und einem Zuschlag zur Berücksichtigung des bisherigen Lebensverhäitnisses. Vorliegend sei ein erhöhter Garantiebetrag von 20 % des Differenzbetrages zwischen dem bereinigten Einkommen und dem Garantiebetrag (Regeisatz zzgl. Kosten der Unterkunft), der der Einsatzgemeinschaft außerhalb der Einrichtung verbleibe, in Ansatz gebracht worden. Hierdurch werde berücksichtigt, dass die bisherige Lebenssituation maßgeblich von den finanziellen Verhältnissen vor Heimaufnahme geprägt sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei aber nicht auf die Lebensverhältnisse der Eheleute vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes im Jahr 1993 abzustellen, sondern auf die Verhältnisse vor der Heimaufnahme am 20.09.2002. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehemann der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine Betriebsrente bezogen. Die Klägerin sei ohne Einkommen gewesen. Die finanziellen Verhältnisse seien daher durch diese Renten und nicht durch frühere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit geprägt gewesen. Gründe, den Garantiebetrag über den Prozentsatz von 20 % weiter zu erhöhen seien nicht geltend gemacht worden und aus dem Sachverhalt auch nicht erkennbar. Die weiteren Ermessenerwägungen ergäben sich aus den angefochtenen Bescheiden. Der von der Klägerin zitierte Aufsatz halte die Berechnungsmodelle des LVR und des LWL für durchdacht. Sie füllen alle Rechtsbegriffe aus und ermöglichen eine Gieichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Die von der Klägerin dargestellten Berechnungsmodelle mit einem pauschalen Aufschlag auf den Garantiebetrag in Höhe des hälftigen Regelsatzes trage nicht der bisherigen Lebenssituation Rechnung. Einkommensunterschiede aus der Zeit vor der Hilfebedürftigkeit und unterschiedliche Familienverhältnisse fänden keine Berücksichtigung. Soweit die Klägerin geltend mache, dass sich ihre Situation beim Auszug ihres Sohnes verschlechtere, werde darauf hingewiesen, dass diese Situation durch eine Anpassung des Garantiebetrages an die zwischenzeitlich geänderte Lebensumstände Rechnung getragen werden könne.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 28.07.2009 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und den Kostenbeitrag auf 367,27 Euro herabgesetzt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Leistungsakten des Beklagten. Diese Akten haben Vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich alle Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herabsetzung des Einkommenseinsatzes.
Vorab weist das Gericht in formaler Hinsicht darauf hin, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 um einen Änderungsbescheid zu dem Bescheid vom 09.07.2007 handelt. Dieser zuvor ergangene Bescheid, mit dem für die Zeit ab 01.07.2007 ein Einkommenseinsatz in Höhe von 209,80 Euro gefordert wurde, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, so dass Änderungen zum Nachteil der Klägerin allenfalls unter den Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) erfolgen konnten.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X lagen vor. Nach dieser Regelung ist ein Verwaltungsakte mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheids Vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt Vorliegend war der ursprüngliche Bescheid bereits deshalb aufzuheben, weil sich die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin geändert hatte, in diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit Erlass des neuen Bescheides auch die mit der Gesetzesänderung zum 07.12.2006 eingetretene Gesetzeslage berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch oder eine Bestandsgarantie der Klägerin dahingehend, dass weiterhin die außer Kraft getretenen Regelungen anzuwenden sind, besteht nicht. Vielmehr war der Beklagte berechtigt, jedenfalls im Zuge der Neuberechnung des Kostenbeitrages wegen der Änderung der Rentenhöhe, nunmehr auch die aktuell geltenden Regelungen anzuwenden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 nicht ausdrücklich auf § 48 SGB X Bezug genommen wurde. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Bescheide ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Bescheid vom 09.07.2007 aufgehoben und für die Zukunft ein neuer Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.
Soweit der Bescheid vom 17,06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 in Verbindung mit dem Teilanerkenntnis im Erörterungstermin vom 28.07.2009 den Einkommenseinsatz auf nunmehr 367,27 Euro ab 01.07.2008 festsetzt ist dies nicht zu beanstanden.
Bezüglich der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Einzelheiten der Berechnung des Kostenbeitrages verweist das Gericht votlumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008, dessen Ausführungen sich das Gericht nach eigener intensiver Prüfung zu Eigen macht.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass bei der Berechnung des bereinigten Einkommens die Hausratversicherung und die Haftpflichtversicherung in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen waren, weil diese Kosten nach Ansicht des Gerichts mit 8,03 Euro und 7,41 Euro monatlich angemessen sind. Damit lag ein bereinigtes Einkommen von 1.013,05 Euro (anstatt 1.017,24 Euro) vor. Dies führte im Ergebnis dann zu einer Verringerung des Kostenbeitrages von 371,07 Euro auf 367,27 Euro.
Soweit die Klägerin einwendet, dass der Garantiebetrag nach anderen Grundlagen zu berechnen sei, insbesondere nicht lediglich pauschal eine Erhöhung um 20 % erfolgen könne, greift dieser Einwand nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Garantiebetrag zunächst den Sozialhilfesatz zugrunde legt und hierauf einen angemessenen Zuschlag von 20 % der Differenz zwischen dem verbleibenden Einkommen und dem Garantiebetrag macht. Dies hat den Vorteil, dass die Einkommensverhältnisse flexibel berücksichtigt werden und der erhöhte Garantiebetrag höher ist, je höher auch das Einkommen ist.
Soweit dem Beklagten bei der Festlegung des erhöhten Garantiebetrages nach § 92a Abs. 2 und 3 SGB XII ein - eingeschränktes - Ermessen ("soll") eingeräumt ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dieses an den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe herausgegeben Berechnungsrichtlinien orientiert, denn dieses Vorgehen garantiert eine einheitliche Rechtsanwendung. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorliegend eine 20%ige Erhöhung des Garantiebetrages vorgenommen hat. Umstände, die eine weitere Erhöhung dieses Garantiebetrages rechtfertigen würden, hat die Klägerin auch im Erörterungstermin vom 28.07.2009 nicht vorgetragen. Diese sind auch nach den vorliegenden Leistungsakten nicht ersichtlich.
Zu Recht hat der Beklagte auch lediglich auf das Renteneinkommen bei der Berechnung des erhöhten Garantiebetrages abgesteilt, denn dieses prägte die Lebensverhältnisse vor der Heimaufnahme des Ehemannes und nicht ein - Jahre zuvor - bezogenes Einkommen.
Soweit die Klägerin einwendet, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge anzuwenden seien, und dort insbesondere die Regelung, dass lediglich A des übersteigenden Einkommens zu berücksichtigen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Soweit nach dem Berechnungsmodeil des Deutschen Vereins verfahren würde, würde die Berechnung wie folgt aussehen:
Der Kostenbeitrag, den die Klägerin und ihr Ehemann danach zu leisten hat, setzt sich zusammen aus der häuslichen Ersparnis, sowie aus 1/2 des den Bedarf der Eheleute übersteigenden Einkommens.
Die häusliche Ersparnis beträgt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins den Regeisatz eines Haushaltsangehörigen, mithin 281,0.0 Euro.
Der Bedarf der Eheleute berechnet sich wie folgt:
Häusliche Ersparnis 281,00 Euro
(=voller Regelsatz eines Haushaitsangehörigen;
bei der Berechnung des Beklagten lediglich 80 %)
+ Lebensunterhalt der Klägerin
(= Garantie betrag nach der Berechnung der Beklagten) 553,40 Euro
Gesamtbedarf 834,40 Euro
Zur Berechnung des übersteigenden Einkommens ist vom bereinigten Einkommen der Gesamtbedarf in Abzug zu bringen:
1.013,05 - 834,40 Euro = 182,84 Euro. Hiervon sind 1/2 (begrenzt auf den Eckregelsatz) als Kostenbeitrag zu berücksichtigen: 91,42 Euro.
Der Gesamtkosten beitrag beträgt hiernach: 281,00 Euro + 91,42 Euro = 372,42 Euro. Nach dieser Berechnungsweise würde sich der Kostenbeitrag der Klägerin und ihres Ehemannes sogar noch erhöhen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich bei Auszug ihres Sohnes aus der elterlichen Wohnung ihre finanzielle Situation noch verschlechtern würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dann eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation zu prüfen wäre. Da der Auszug des Sohnes jedoch bislang nicht erfolgt ist, sind solche Erwägungen nicht entscheidungserheblich und allenfalls von hypothetischer Natur.
Das von der Klägerin vorgeschlagene Berechnungsmodell, nach dem sich der erhöhte Garantiebetrag aus dem Bedarf der Klägerin zuzüglich 1/2 des Regelsatzes eines Haushaitsvorstandes zusammensetzt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den vom Gesetz verfolgten Zweck, die ehelichen Lebensverhältnisse vor Heimaufnahme ausreichend zu berücksichtigen, umzusetzen, denn der - starre - Regelsatz spiegelt gerade nicht die ehelichen Verhältnisse wieder. Außerdem würde diese Berechnungsweise bei einem hohen, die ehelichen Verhältnisse prägenden, Renteneinkommen dazu führen, dass ein unangemessen hoher Kostenbeitrag gefordert werden könnte, weil dem im Haushalt Verbleibenden lediglich der 1,5 fache Regelsatz verbliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des von ihr und ihrem Ehemann zu entrichtenden Eigenanteifs an den Kosten der Heimunterbringung ihres Ehemannes.
Der 19xx geborene Ehemann der Klägerin befindet sich seit dem 17.09.2002 im HEWAG Seniorenstift. Im Rahmen der gewährten Hilfe zur Pflege leisteten der Ehemann der Klägerin und die Klägerin seit dem 01.06.2005 aus dem gemeinsamen Einkommen einen Kostenbeitrag von zunächst 208,20 Euro und sodann seit 01.07.2007 von 209,80 Euro.
Nachdem die Klägerin einen aktuellen Rentenbescheid ihres Ehemannes vorgelegt hatte, berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2008 ab 01.07.2008 einen Kostenbeitrag von 371,01 Euro. Dieser Bescheid ist an die Klägerin adressiert.
Mit ihrem Widerspruch vom 18.06.2008 machte die Klägerin geltend, dass ihr nunmehr lediglich der einfache Regelsatz verbleibe. Nach der bisherigen Berechnung sei jedoch in den zurückliegenden Jahren immer der doppelte Regelsatz zuzüglich Miete berücksichtigt worden. Darüber hinaus bestehe eine große Unsicherheit, welche Berechnungsformei entsprechend der Vorschrift des § 92a Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) anzuwenden sei. Sie habe jedoch in allen Fällen die Auskunft erhalten, dass das den Garantiebetrag übersteigende Einkommen auf die Anzahl der Personen zu verteilen sei, was bedeute, dass in ihrem Fall nur die Hälfte des übersteigenden Betrages der angemessene Einkommenseinsatz sei. Es werde darum gebeten, ihre bisherige Lebenssituation nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer am 10.11.2008 erhobenen Klage bezieht sich die Klägerin im wesentlichen auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragene Begründung und macht darüber hinaus geltend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung durch § 92a SGB XII auch von einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der im Haushalt verbliebenen Angehörigen ausgegangen worden sei. Nach dieser Regelung solle dem im Haushalt Verbliebenen als Garantiebetrag ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechttich notwendigen Lebensunterhalts belassen werden. Der Beklagte sei der Meinung, dass ein pauschaler Zuschlag von 20 % des Einkommens über dem Garantiebetrag ausreiche. Dies sei nicht sachgerecht, da der Garantiebetrag auch von der Höhe der Miete abhängig sei und danach deutlich unterschiedlich ausfallen könne. Er müsse nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfatls, insbesondere nach den bisherigen Lebensverhältnissen. Der Bescheid müsse außerdem die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen sei. Zumindest ein pauschaler Zuschlag von 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes müsse zugrunde gelegt werden. Der Beklagte sei bei seinen Berechnungen dem Berechnungsmodell des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gefolgt. Danach könne auf den Garantiebetrag ein prozentualer Aufschlag zwischen 20 und 40 % vorgenommen werden. Der Beklagte habe bei seinen Berechnungen 20 % zugrunde gelegt, ohne dies näher zu begründen. Bezüglich der Berechnungsmodalitäten werde verwiesen auf einen Aufsatz von Rene Ruschmeier (ZfF 12/2008, S. 265 ff.) Insgesamt halte sie einen Kosten beitrag von allenfalls 281,00 Euro für angemessen.
Die Klägerin legt verschiedene Berechnungsmodelle vor und trägt hierzu vor, dass hiernach die Erhöhung des Garantiebetrages um einen Fesibetrag in ihrem Fall angemessen sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 23 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 zu verurteilen, bei der Bemessung des Kostenbeitrages einen ihren Lebensverhältnissen entsprechenden Garantiebetrag zu berücksichtigen und einen Einkommenseinsatz von nicht mehr als 281,00 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung aus dem im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes sei die Neuregelung des § 92a SGB XI1 vom 07.12.2006 berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber habe keine Bestandsgarantie oder Übergangsregeiung für Altfälle vorgesehen. Auch aus der Tatsache, dass bei der Neuberechnung des Einkommenseinsatzes anlässlich der Rentenanpassung zum 01.07.2007 noch die alten Anrechnungsvorschriften angewandt worden seien, könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe habe schon sehr früh Anwendungsvorschriften für § 92a SGB XII herausgegeben, denen sich der Landschaftsverband Rheinland angeschlossen habe. Vorliegend sei der Einkommenseinsatz anhand dieser Arbeitshilfen vorzunehmen gewesen. Soweit die Klägerin sich auf die Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins berufe, habe sie keinen Anspruch darauf, dass diese anzuwenden seien. Es sei davon auszugehen, dass bei der Beurteilung der bisherigen Lebenssituation nach § 92a Abs. 3 SGB XII vom Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Ehegatten geprägt worden sei. Dieser Lebensstandard werde in angemessenem Umfang erhalten, indem das Einkommen in Höhe des Garantiebetrages nicht für die Eigenbeteiligung herangezogen werde. Dieser Garantiebetrag setzte sich zusammen aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt des im Haushalt verbleibenden Ehegatten und einem Zuschlag zur Berücksichtigung des bisherigen Lebensverhäitnisses. Vorliegend sei ein erhöhter Garantiebetrag von 20 % des Differenzbetrages zwischen dem bereinigten Einkommen und dem Garantiebetrag (Regeisatz zzgl. Kosten der Unterkunft), der der Einsatzgemeinschaft außerhalb der Einrichtung verbleibe, in Ansatz gebracht worden. Hierdurch werde berücksichtigt, dass die bisherige Lebenssituation maßgeblich von den finanziellen Verhältnissen vor Heimaufnahme geprägt sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei aber nicht auf die Lebensverhältnisse der Eheleute vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes im Jahr 1993 abzustellen, sondern auf die Verhältnisse vor der Heimaufnahme am 20.09.2002. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehemann der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine Betriebsrente bezogen. Die Klägerin sei ohne Einkommen gewesen. Die finanziellen Verhältnisse seien daher durch diese Renten und nicht durch frühere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit geprägt gewesen. Gründe, den Garantiebetrag über den Prozentsatz von 20 % weiter zu erhöhen seien nicht geltend gemacht worden und aus dem Sachverhalt auch nicht erkennbar. Die weiteren Ermessenerwägungen ergäben sich aus den angefochtenen Bescheiden. Der von der Klägerin zitierte Aufsatz halte die Berechnungsmodelle des LVR und des LWL für durchdacht. Sie füllen alle Rechtsbegriffe aus und ermöglichen eine Gieichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Die von der Klägerin dargestellten Berechnungsmodelle mit einem pauschalen Aufschlag auf den Garantiebetrag in Höhe des hälftigen Regelsatzes trage nicht der bisherigen Lebenssituation Rechnung. Einkommensunterschiede aus der Zeit vor der Hilfebedürftigkeit und unterschiedliche Familienverhältnisse fänden keine Berücksichtigung. Soweit die Klägerin geltend mache, dass sich ihre Situation beim Auszug ihres Sohnes verschlechtere, werde darauf hingewiesen, dass diese Situation durch eine Anpassung des Garantiebetrages an die zwischenzeitlich geänderte Lebensumstände Rechnung getragen werden könne.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 28.07.2009 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und den Kostenbeitrag auf 367,27 Euro herabgesetzt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Leistungsakten des Beklagten. Diese Akten haben Vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich alle Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herabsetzung des Einkommenseinsatzes.
Vorab weist das Gericht in formaler Hinsicht darauf hin, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 um einen Änderungsbescheid zu dem Bescheid vom 09.07.2007 handelt. Dieser zuvor ergangene Bescheid, mit dem für die Zeit ab 01.07.2007 ein Einkommenseinsatz in Höhe von 209,80 Euro gefordert wurde, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, so dass Änderungen zum Nachteil der Klägerin allenfalls unter den Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) erfolgen konnten.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X lagen vor. Nach dieser Regelung ist ein Verwaltungsakte mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheids Vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt Vorliegend war der ursprüngliche Bescheid bereits deshalb aufzuheben, weil sich die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin geändert hatte, in diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit Erlass des neuen Bescheides auch die mit der Gesetzesänderung zum 07.12.2006 eingetretene Gesetzeslage berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch oder eine Bestandsgarantie der Klägerin dahingehend, dass weiterhin die außer Kraft getretenen Regelungen anzuwenden sind, besteht nicht. Vielmehr war der Beklagte berechtigt, jedenfalls im Zuge der Neuberechnung des Kostenbeitrages wegen der Änderung der Rentenhöhe, nunmehr auch die aktuell geltenden Regelungen anzuwenden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Bescheid vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 nicht ausdrücklich auf § 48 SGB X Bezug genommen wurde. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Bescheide ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Bescheid vom 09.07.2007 aufgehoben und für die Zukunft ein neuer Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.
Soweit der Bescheid vom 17,06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 in Verbindung mit dem Teilanerkenntnis im Erörterungstermin vom 28.07.2009 den Einkommenseinsatz auf nunmehr 367,27 Euro ab 01.07.2008 festsetzt ist dies nicht zu beanstanden.
Bezüglich der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Einzelheiten der Berechnung des Kostenbeitrages verweist das Gericht votlumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.10.2008, dessen Ausführungen sich das Gericht nach eigener intensiver Prüfung zu Eigen macht.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass bei der Berechnung des bereinigten Einkommens die Hausratversicherung und die Haftpflichtversicherung in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen waren, weil diese Kosten nach Ansicht des Gerichts mit 8,03 Euro und 7,41 Euro monatlich angemessen sind. Damit lag ein bereinigtes Einkommen von 1.013,05 Euro (anstatt 1.017,24 Euro) vor. Dies führte im Ergebnis dann zu einer Verringerung des Kostenbeitrages von 371,07 Euro auf 367,27 Euro.
Soweit die Klägerin einwendet, dass der Garantiebetrag nach anderen Grundlagen zu berechnen sei, insbesondere nicht lediglich pauschal eine Erhöhung um 20 % erfolgen könne, greift dieser Einwand nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als Garantiebetrag zunächst den Sozialhilfesatz zugrunde legt und hierauf einen angemessenen Zuschlag von 20 % der Differenz zwischen dem verbleibenden Einkommen und dem Garantiebetrag macht. Dies hat den Vorteil, dass die Einkommensverhältnisse flexibel berücksichtigt werden und der erhöhte Garantiebetrag höher ist, je höher auch das Einkommen ist.
Soweit dem Beklagten bei der Festlegung des erhöhten Garantiebetrages nach § 92a Abs. 2 und 3 SGB XII ein - eingeschränktes - Ermessen ("soll") eingeräumt ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dieses an den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe herausgegeben Berechnungsrichtlinien orientiert, denn dieses Vorgehen garantiert eine einheitliche Rechtsanwendung. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorliegend eine 20%ige Erhöhung des Garantiebetrages vorgenommen hat. Umstände, die eine weitere Erhöhung dieses Garantiebetrages rechtfertigen würden, hat die Klägerin auch im Erörterungstermin vom 28.07.2009 nicht vorgetragen. Diese sind auch nach den vorliegenden Leistungsakten nicht ersichtlich.
Zu Recht hat der Beklagte auch lediglich auf das Renteneinkommen bei der Berechnung des erhöhten Garantiebetrages abgesteilt, denn dieses prägte die Lebensverhältnisse vor der Heimaufnahme des Ehemannes und nicht ein - Jahre zuvor - bezogenes Einkommen.
Soweit die Klägerin einwendet, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge anzuwenden seien, und dort insbesondere die Regelung, dass lediglich A des übersteigenden Einkommens zu berücksichtigen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Soweit nach dem Berechnungsmodeil des Deutschen Vereins verfahren würde, würde die Berechnung wie folgt aussehen:
Der Kostenbeitrag, den die Klägerin und ihr Ehemann danach zu leisten hat, setzt sich zusammen aus der häuslichen Ersparnis, sowie aus 1/2 des den Bedarf der Eheleute übersteigenden Einkommens.
Die häusliche Ersparnis beträgt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins den Regeisatz eines Haushaltsangehörigen, mithin 281,0.0 Euro.
Der Bedarf der Eheleute berechnet sich wie folgt:
Häusliche Ersparnis 281,00 Euro
(=voller Regelsatz eines Haushaitsangehörigen;
bei der Berechnung des Beklagten lediglich 80 %)
+ Lebensunterhalt der Klägerin
(= Garantie betrag nach der Berechnung der Beklagten) 553,40 Euro
Gesamtbedarf 834,40 Euro
Zur Berechnung des übersteigenden Einkommens ist vom bereinigten Einkommen der Gesamtbedarf in Abzug zu bringen:
1.013,05 - 834,40 Euro = 182,84 Euro. Hiervon sind 1/2 (begrenzt auf den Eckregelsatz) als Kostenbeitrag zu berücksichtigen: 91,42 Euro.
Der Gesamtkosten beitrag beträgt hiernach: 281,00 Euro + 91,42 Euro = 372,42 Euro. Nach dieser Berechnungsweise würde sich der Kostenbeitrag der Klägerin und ihres Ehemannes sogar noch erhöhen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich bei Auszug ihres Sohnes aus der elterlichen Wohnung ihre finanzielle Situation noch verschlechtern würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dann eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation zu prüfen wäre. Da der Auszug des Sohnes jedoch bislang nicht erfolgt ist, sind solche Erwägungen nicht entscheidungserheblich und allenfalls von hypothetischer Natur.
Das von der Klägerin vorgeschlagene Berechnungsmodell, nach dem sich der erhöhte Garantiebetrag aus dem Bedarf der Klägerin zuzüglich 1/2 des Regelsatzes eines Haushaitsvorstandes zusammensetzt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den vom Gesetz verfolgten Zweck, die ehelichen Lebensverhältnisse vor Heimaufnahme ausreichend zu berücksichtigen, umzusetzen, denn der - starre - Regelsatz spiegelt gerade nicht die ehelichen Verhältnisse wieder. Außerdem würde diese Berechnungsweise bei einem hohen, die ehelichen Verhältnisse prägenden, Renteneinkommen dazu führen, dass ein unangemessen hoher Kostenbeitrag gefordert werden könnte, weil dem im Haushalt Verbleibenden lediglich der 1,5 fache Regelsatz verbliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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