Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2171/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3589/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigenden Zeiten im Streit.
Der am 20. Juni 1949 in Kasachstan geborene Kläger wurde am 30. Juni 1966 als Lehrling des Schlosser-Installateurs für sanitäre Anlagen eingestellt. Am 1. Januar 1967 wurde ihm die Qualifikation "Schlosser-Installateur für sanitäre Anlagen" und die 2. Lohngruppe, am 15. Juni 1967 die 3. Lohngruppe und am 16. Februar 1971 die Qualifikation "Elektroschweißer der 4. Lohngruppe" zuerkannt. Am 23. Juni 1975 wurde er als Arbeiter der 1. Lohngruppe in der Bauverwaltung eingestellt, am 1. August 1975 als Elektroschweißer in die 3. Lohngruppe, am 10. Mai 1976 in die 4. Lohngruppe versetzt und am 24. April 1978 auf eigenen Wunsch entlassen, dann am 23. Mai 1978 als Elektroschweißer der 4. Lohngruppe in der Montageverwaltung eingestellt. Am 30. April 1986 wurde ihm schließlich die 5. Lohngruppe zuerkannt. Am 20. April 1992 wurde er wegen der Ausreise auf eigenen Wunsch entlassen. Seit dem 6. Juni 1992 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet in den neuen Bundesländern begründet und ist als Vertriebener nach § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt.
Am 10. November 2005 führte der Kläger ein Kontenklärungsverfahren durch. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 stellte die Beklagte die bis zum 31. Dezember 1998 zurückliegenden rentenrechtlichen Zeiten fest. Dabei wurde unter anderem die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 15. Februar 1971 der Qualifikationsgruppe 5, Bereich Bauwirtschaft, zugeordnet. Außerdem wurden die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten vom 30. Juni 1966 bis zum 20. April 1992 nur in einem Umfang von fünf Sechstel angerechnet.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten seien in zu geringem Umfang angerechnet worden. Insbesondere rügte er die Zuordnung der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1975 zur Qualifikationsgruppe 5. Er sei zu dieser Zeit bereits qualifizierter Arbeiter gewesen, wohingegen die berechneten Beiträge dem Verdienst eines Lehrlings entsprächen. Es müsse deshalb die Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe erfolgen. Außerdem müssten die Zeiten ungekürzt angerechnet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die den Facharbeitern vorbehaltene Qualifikationsgruppe 4 setze eine umfassende Berufsausbildung von mehr als einem Jahr voraus. Eine betriebliche Erstausbildung, die nur sechs Monate angedauert habe, könne nur eine Eingangsqualifikation vermitteln und daher nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 führen. Umfassende berufliche Kenntnisse habe der Kläger allenfalls im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen (aufbauend auf bereits vorhandenen Grundkenntnissen) erwerben können. Weiterbildungsmaßnahmen hätten in Form von Einzel-, Brigade- oder Lehrgangsbildungen erfolgen müssen, die je nach Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse in der Regel bis zu sechs Monaten dauerten und mit einer Prüfung abgeschlossen würden. Solche Qualifikationsmaßnahmen habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Eine Einstufung in eine höhere Berufsgruppe könne auch über langjährige Berufserfahrung erworben werden. Dies komme regelmäßig nach der doppelten Regelausbildungszeit von drei Jahren, also nach sechs Jahren in Betracht. Der Kläger habe bis zum 15. Februar 1971 jedoch weniger als fünf Jahre Berufserfahrung erworben. Erst mit der Einsetzung als Elektroschweißer und der damit verbundenen Zuerkennung der 4. Lohnstufe ab 16. Februar 1971 könne von einer höherwertigen Tätigkeit ausgegangen werden, weshalb von diesem Zeitpunkt an die Qualifikationsgruppe 4 anerkannt worden wäre. Vom 23. Juni 1975 bis 31. Juli 1975 sei er lediglich als Arbeiter in der Bauverwaltung in der Lohnstufe 1, also der niedrigsten Stufe, beschäftigt worden, daher könne nicht von der Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten ausgegangen werden, so dass für diese Zeit ebenfalls nur die Qualifikationsgruppe 5 zuerkannt worden wäre. Weiterhin seien bei ihm die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten, da der Kläger, wie sich aus dem vorgelegten Vertriebenenausweis A ergebe, seinen ersten ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet am 6. Juni 1992 in C., also im Beitrittsgebiet, genommen habe. Er habe erst am 27. April 2000 seinen Aufenthalt in die alten Bundesländer verlegt. Deswegen seien die aus FRG-Zeiten ermittelnden Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen. Dieser Faktor finde auf alle Renten Anwendung, die nach dem 30. September 1996 begonnen hätten.
Mit seiner dagegen am 4. Mai 2006 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe und weiterhin die Anrechnung der nach dem FRG festgestellten Zeiten zu sechs Sechsteln begehrt. Aus der Bescheinigung seines Arbeitgebers über seine Arbeitstage ergebe sich das Vorhandensein lediglich geringfügiger Krankheitstage während der Gesamtzeit der Beschäftigung. Er hat hierzu eine Bescheinigung vom Leiter der Verwaltung der Stadt A. in K. vom 7. Dezember 2006 vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 14. Juli 2008, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuordnung der Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 zu einer höheren Qualifikationsgruppe als der der Qualifikationsgruppe 5. Aufgrund der Ausbildungsdauer von lediglich einem halben Jahr könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Facharbeiterqualifikation vermittelnde Ausbildung gehandelt habe. Der Kläger könne auch nicht auf eine langjährige Berufserfahrung zurückblicken. Er habe keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung der nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten. Denn dies setze den Nachweis voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die fraglichen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ohne Kürzungen und Unterbrechungen zurückgelegt worden wären. Der Nachweis ergebe sich bei dem Kläger nicht. Unter Zugrundlegung einer 5-Tage-Woche würde sich für die streitigen Zeiten eine jährliche Mindestzahl von 260 Arbeitstagen ergeben. Diese Anzahl von Arbeitstagen ergebe sich jedoch aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung nicht.
Mit seiner dagegen am 29. Juli 2008 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, es sei wohl zutreffend, dass sein Versicherungsleben erst 1966 begonnen habe, da er bis zum 17. Lebensjahr zur Schule gegangen sei. Im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang sei es aber inakzeptabel, dass ihm die Qualifikationsgruppe 5 von 1967 bis 1971 vergeben worden sei, dann 1971 bis 1973 lediglich die Qualifikationsgruppe 4 und von 1975 dann wieder die Qualifikationsgruppe 5. Die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg gebe eine Blankovollmacht für 5/6-Kürzungen in ganzer Bandbreite. Grenzziehungen, Grenzwerte und Stichtagsregelungen müssten aber realitätsbezogen sein. Dies sei nicht der Fall, denn wenn man Urlaubs-, Feiertage und die 104 Wochenendtage abziehe, dann komme man auf weniger als 260 Arbeitstage, so dass der Eindruck entstehen müsse, dass der Kalender in Polen eine andere Tagesanzahl als in Deutschland habe. Man könne auch keine Bescheinigungen über Arbeitsausfalltage verlangen für einen Zeitraum von vor über 50 Jahren. Diese Bescheinigungen könne niemand ernsthaft beibringen, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Niedergangs sämtlicher Betriebe in den ehemaligen sozialistischen Republiken. Im Zuge des Verfahrens sei wohl untergegangen, dass er auch geltend gemacht habe, dass Entgeltpunkte Ost statt Entgeltpunkte West trotz zwangsweiser Wohnortzuweisung zugeordnet worden wären. Ferner habe die Kürzung der Entgeltpunkte mit entsprechendem Faktor noch im Raum gestanden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2008 aufzuheben sowie den Bescheid vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 in einer höheren Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 5, die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten ungekürzt vorzumerken sowie die gesamten Zeiten des Klägers mit Entgeltpunkten-West zu bewerten und diese Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert West anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass die Bewertung mit Entgeltpunkten West sowie die Anerkennung mit dem aktuellen Rentenwert West im erstinstanzlichen Verfahren nicht streitig gewesen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Zuerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe wie die ungekürzte Vormerkung von nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten, nicht hingegen die Bewertung der gesamten Zeiten des Klägers mit Entgeltpunkten West und die Anerkennung dieser mit dem aktuellen Rentenwert West. Dies folgt auch zur Überzeugung des Senats aus den Inhalt der erstinstanzlichen Akte. Danach hat sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2006 zunächst nur insoweit gegen die angefochtenen Bescheide gewehrt, als eine Höherstufung der Qualifikationsgruppe und die Anerkennung weiterer versicherungsrechtlichen Zeiten abgelehnt wurde, dies mit weiterem Schriftsatz vom 30. Januar 2007 dahingehend präzisiert, dass eine 5/6-Kürzung unzulässig sei. Auf die richterliche Aufforderung, sich innerhalb einer gesetzten Frist dazu zu äußern, durch welche Tatsachen er sich beschwert fühle, hat sich der Kläger nicht geäußert. Somit war die Kürzung der Entgeltpunkte mit entsprechendem Faktor nicht mehr im Klageverfahren streitig, ist also bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Denn der Streitgegenstand wird allein durch den Sachverhalt und den Klageantrag präzisiert (BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 6). Ausgehend davon hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass erstinstanzlich diese Antrag nicht mehr streitbefangen und ihre Entscheidung insoweit rechtskräftig geworden ist. Dessen ungeachtet wäre auch nach dem klägerischen Vortrag die Kürzung der Entgeltpunkte mit entsprechendem Faktor nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, denn es fehlt diesbezüglich an einer überprüfbaren erstinstanzlichen Entscheidung, dieser Streitgegenstand wäre im Gegenteil noch rechtshängig.
Das SG hat zu Recht den Antrag des Klägers, die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 in einer höheren Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 5 und die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten ungekürzt vorzumerken, abgelehnt und die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten bestätigt.
Auf den Kläger, der als Vertriebener nach § 1 BVFG anerkannt ist, finden für die Berücksichtigung von in K. zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des Fremdrentengesetzes Anwendung (§ 1 a FRG).
Die Beklagte hat danach die Zeit vom 30. Juni 1966 bis 20. April 1992 zu Recht nur als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit im Sinne des § 16 FRG anerkannt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden u. a. für Zeiten der in § 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung werden hiernach die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Es sind daher die in der streitigen Zeit in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten an der Definition der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen zu messen.
Die Zuordnung der Beitragszeit des Klägers zwischen dem 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 zur Qualifikationsgruppe 5 ist nicht zu beanstanden.
Hierbei ist ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1). Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat somit insoweit die von der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf die DDR ab (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 99/07 R, RV 2008, 137). Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets; es ist auch deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer.
Um jedoch einen Vergleich der fremden Berufsqualifikation (hier: in der Sowjetunion) mit denen der DDR durchführen zu können, ist es unumgänglich, das in der Sowjetunion anzutreffende Berufsbildungswesen auf die Verhältnisse in der DDR zu projizieren. Ausgehend von diesem Maßstab erfüllt der Kläger die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 4 nicht. Hierzu gehören nach der Definition in Anlage 13 zum SGB VI Facharbeiter, die die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Ausgehend von den Angaben im vom Kläger vorgelegten Arbeitsbuch absolvierte er lediglich vom 30. Juni 1966 bis 31. Dezember 1966 eine Lehre als "Schlosser-Installateur für sanitäre Anlagen" und war dann als Schlosser-Installateur beschäftigt. Aufgrund der Ausbildungsdauer von somit lediglich einem halben Jahr hat er nicht eine Facharbeiterqualifikation durch Ausbildung erworben. Er konnte auch vor dem 16. Februar 1971 nicht auf eine langjährige Berufserfahrung zurückblicken, so dass eine Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 5 ausscheidet. Denn er hat bis zum 15. Februar 1971 weniger als fünf Jahre gearbeitet, wobei die Beklagte unter Verkürzung des Sechs-Jahres-Zeitraums die Qualifikationsgruppe 4 bereits ab der Zuerkennung der 4. Lohngruppe angenommen hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass er diese Qualifikationsgruppe 4 auch in der Zeit vom 23. Juni 1975 bis 31. Juli 1975 behält. Denn er war in dieser Zeit in der Bauverwaltung als Arbeiter in der Lohngruppe 1, also der niedrigsten Stufe, beschäftigt, somit kann auch hier nicht von der Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 5 durch die Beklagte kann daher insgesamt nicht beanstandet werden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnungen der nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten. Denn die Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, so dass die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen sind, ist zu Recht erfolgt.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 29. August 2006 - L 11 R 785/06 -), ist für den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG der sogenannte Vollbeweis erforderlich, d.h. es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die jeweilige Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Demgegenüber ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben erweist sich die Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig, denn bezüglich der von dem Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten kann ein Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinne des § 15 FRG nicht erbracht werden.
Unter Zugrundlegung einer 5-Tage-Woche ergibt sich für die streitigen Zeiten eine jährliche Mindestzahl von 261 Arbeitstagen, nämlich 365 Kalendertage minus 104 Kalendertage (= 52 Wochenenden). Das Arbeitsbuch des Klägers geht aber im Durchschnitt von maximal 217 Arbeitstagen aus, ist somit zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet. Selbst wenn man die ausgewiesenen Krankheits- und Urlaubstage dazu addiert, so kommt man nicht auf 261 Tage.
Nach der am 7. Dezember 2006 erstellten Bescheinigung war der Kläger im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche tätig, so dass die Annahme einer 5-Tage-Woche auch in seinem Fall in Auswertung dieser Bescheinigung gerechtfertigt ist. Er hat danach 1966 121 Arbeitstage, 1967 235 Tage (davon 206 Arbeits-, 24 Urlaubs- und 5 Krankheitstage), 1968 235 Tage (davon 192 Arbeits-, 18 Urlaubs- und 25 Krankheitstage), 1969 235 Tage (davon 207 Arbeits-, 18 Urlaubs- und 10 Krankheitstage), 1970 235 Tage (davon 217 Arbeits- und 18 Urlaubs tage, 1971 235 Tage (davon 208 Arbeits-, 24 Urlaubs- und 3 Krankheitstage), 1972 235 Tage (davon 211 Arbeits- und 24 Urlaubstage) und 1973 148 Tage (davon 134 Arbeits- und 14 Urlaubstage) bescheinigt. Für die Zeit von 1974 bis 1978 liegt eine Lücke vor. 1978 sind 146 Tage (davon 132 Arbeits- und 14 Urlaubstage), 1979 235 Tage (davon 204 Arbeits-, 24 Urlaubs- und 7 Krankheitstage), 1980 235 Tage (davon 211 Arbeits- und 24 Urlaubstage, 1981 235 Tage (davon 209 Arbeits- und 26 Urlaubstage), 1982 235 Tage (davon 207 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1983 235 Tage (davon 202 Arbeits-, 28 Urlaubs- und 5 Krankheitstage), 1984 235 Tage (davon 207 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1985 236 Tage (davon 208 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1986 235 Tage (davon 204 Arbeits-, 28 Urlaubs- und 7 Krankheitstage), 1987 235 Tage (davon 207 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1988 234 Tage (davon 206 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1989 236 Tage (davon 208 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1990 230 Tage (davon 202 Arbeits-, 28 Urlaubs- und 5 Krankheitstage), 1991 235 Tage (davon 207 Arbeits- und 28 Urlaubstage) und 1992 74 Tage (davon 68 Arbeits- und 6 Urlaubstage) bescheinigt.
Somit kann der Nachweis unterbrochener Beschäftigungszeiten nicht erbracht werden.
Die Berufung des Klägers ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigenden Zeiten im Streit.
Der am 20. Juni 1949 in Kasachstan geborene Kläger wurde am 30. Juni 1966 als Lehrling des Schlosser-Installateurs für sanitäre Anlagen eingestellt. Am 1. Januar 1967 wurde ihm die Qualifikation "Schlosser-Installateur für sanitäre Anlagen" und die 2. Lohngruppe, am 15. Juni 1967 die 3. Lohngruppe und am 16. Februar 1971 die Qualifikation "Elektroschweißer der 4. Lohngruppe" zuerkannt. Am 23. Juni 1975 wurde er als Arbeiter der 1. Lohngruppe in der Bauverwaltung eingestellt, am 1. August 1975 als Elektroschweißer in die 3. Lohngruppe, am 10. Mai 1976 in die 4. Lohngruppe versetzt und am 24. April 1978 auf eigenen Wunsch entlassen, dann am 23. Mai 1978 als Elektroschweißer der 4. Lohngruppe in der Montageverwaltung eingestellt. Am 30. April 1986 wurde ihm schließlich die 5. Lohngruppe zuerkannt. Am 20. April 1992 wurde er wegen der Ausreise auf eigenen Wunsch entlassen. Seit dem 6. Juni 1992 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet in den neuen Bundesländern begründet und ist als Vertriebener nach § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt.
Am 10. November 2005 führte der Kläger ein Kontenklärungsverfahren durch. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 stellte die Beklagte die bis zum 31. Dezember 1998 zurückliegenden rentenrechtlichen Zeiten fest. Dabei wurde unter anderem die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 15. Februar 1971 der Qualifikationsgruppe 5, Bereich Bauwirtschaft, zugeordnet. Außerdem wurden die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten vom 30. Juni 1966 bis zum 20. April 1992 nur in einem Umfang von fünf Sechstel angerechnet.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten seien in zu geringem Umfang angerechnet worden. Insbesondere rügte er die Zuordnung der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1975 zur Qualifikationsgruppe 5. Er sei zu dieser Zeit bereits qualifizierter Arbeiter gewesen, wohingegen die berechneten Beiträge dem Verdienst eines Lehrlings entsprächen. Es müsse deshalb die Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe erfolgen. Außerdem müssten die Zeiten ungekürzt angerechnet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die den Facharbeitern vorbehaltene Qualifikationsgruppe 4 setze eine umfassende Berufsausbildung von mehr als einem Jahr voraus. Eine betriebliche Erstausbildung, die nur sechs Monate angedauert habe, könne nur eine Eingangsqualifikation vermitteln und daher nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 führen. Umfassende berufliche Kenntnisse habe der Kläger allenfalls im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen (aufbauend auf bereits vorhandenen Grundkenntnissen) erwerben können. Weiterbildungsmaßnahmen hätten in Form von Einzel-, Brigade- oder Lehrgangsbildungen erfolgen müssen, die je nach Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse in der Regel bis zu sechs Monaten dauerten und mit einer Prüfung abgeschlossen würden. Solche Qualifikationsmaßnahmen habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Eine Einstufung in eine höhere Berufsgruppe könne auch über langjährige Berufserfahrung erworben werden. Dies komme regelmäßig nach der doppelten Regelausbildungszeit von drei Jahren, also nach sechs Jahren in Betracht. Der Kläger habe bis zum 15. Februar 1971 jedoch weniger als fünf Jahre Berufserfahrung erworben. Erst mit der Einsetzung als Elektroschweißer und der damit verbundenen Zuerkennung der 4. Lohnstufe ab 16. Februar 1971 könne von einer höherwertigen Tätigkeit ausgegangen werden, weshalb von diesem Zeitpunkt an die Qualifikationsgruppe 4 anerkannt worden wäre. Vom 23. Juni 1975 bis 31. Juli 1975 sei er lediglich als Arbeiter in der Bauverwaltung in der Lohnstufe 1, also der niedrigsten Stufe, beschäftigt worden, daher könne nicht von der Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten ausgegangen werden, so dass für diese Zeit ebenfalls nur die Qualifikationsgruppe 5 zuerkannt worden wäre. Weiterhin seien bei ihm die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten, da der Kläger, wie sich aus dem vorgelegten Vertriebenenausweis A ergebe, seinen ersten ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet am 6. Juni 1992 in C., also im Beitrittsgebiet, genommen habe. Er habe erst am 27. April 2000 seinen Aufenthalt in die alten Bundesländer verlegt. Deswegen seien die aus FRG-Zeiten ermittelnden Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen. Dieser Faktor finde auf alle Renten Anwendung, die nach dem 30. September 1996 begonnen hätten.
Mit seiner dagegen am 4. Mai 2006 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe und weiterhin die Anrechnung der nach dem FRG festgestellten Zeiten zu sechs Sechsteln begehrt. Aus der Bescheinigung seines Arbeitgebers über seine Arbeitstage ergebe sich das Vorhandensein lediglich geringfügiger Krankheitstage während der Gesamtzeit der Beschäftigung. Er hat hierzu eine Bescheinigung vom Leiter der Verwaltung der Stadt A. in K. vom 7. Dezember 2006 vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 14. Juli 2008, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuordnung der Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 zu einer höheren Qualifikationsgruppe als der der Qualifikationsgruppe 5. Aufgrund der Ausbildungsdauer von lediglich einem halben Jahr könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Facharbeiterqualifikation vermittelnde Ausbildung gehandelt habe. Der Kläger könne auch nicht auf eine langjährige Berufserfahrung zurückblicken. Er habe keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung der nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten. Denn dies setze den Nachweis voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die fraglichen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ohne Kürzungen und Unterbrechungen zurückgelegt worden wären. Der Nachweis ergebe sich bei dem Kläger nicht. Unter Zugrundlegung einer 5-Tage-Woche würde sich für die streitigen Zeiten eine jährliche Mindestzahl von 260 Arbeitstagen ergeben. Diese Anzahl von Arbeitstagen ergebe sich jedoch aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung nicht.
Mit seiner dagegen am 29. Juli 2008 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, es sei wohl zutreffend, dass sein Versicherungsleben erst 1966 begonnen habe, da er bis zum 17. Lebensjahr zur Schule gegangen sei. Im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang sei es aber inakzeptabel, dass ihm die Qualifikationsgruppe 5 von 1967 bis 1971 vergeben worden sei, dann 1971 bis 1973 lediglich die Qualifikationsgruppe 4 und von 1975 dann wieder die Qualifikationsgruppe 5. Die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg gebe eine Blankovollmacht für 5/6-Kürzungen in ganzer Bandbreite. Grenzziehungen, Grenzwerte und Stichtagsregelungen müssten aber realitätsbezogen sein. Dies sei nicht der Fall, denn wenn man Urlaubs-, Feiertage und die 104 Wochenendtage abziehe, dann komme man auf weniger als 260 Arbeitstage, so dass der Eindruck entstehen müsse, dass der Kalender in Polen eine andere Tagesanzahl als in Deutschland habe. Man könne auch keine Bescheinigungen über Arbeitsausfalltage verlangen für einen Zeitraum von vor über 50 Jahren. Diese Bescheinigungen könne niemand ernsthaft beibringen, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Niedergangs sämtlicher Betriebe in den ehemaligen sozialistischen Republiken. Im Zuge des Verfahrens sei wohl untergegangen, dass er auch geltend gemacht habe, dass Entgeltpunkte Ost statt Entgeltpunkte West trotz zwangsweiser Wohnortzuweisung zugeordnet worden wären. Ferner habe die Kürzung der Entgeltpunkte mit entsprechendem Faktor noch im Raum gestanden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2008 aufzuheben sowie den Bescheid vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 in einer höheren Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 5, die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten ungekürzt vorzumerken sowie die gesamten Zeiten des Klägers mit Entgeltpunkten-West zu bewerten und diese Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert West anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass die Bewertung mit Entgeltpunkten West sowie die Anerkennung mit dem aktuellen Rentenwert West im erstinstanzlichen Verfahren nicht streitig gewesen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Zuerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe wie die ungekürzte Vormerkung von nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten, nicht hingegen die Bewertung der gesamten Zeiten des Klägers mit Entgeltpunkten West und die Anerkennung dieser mit dem aktuellen Rentenwert West. Dies folgt auch zur Überzeugung des Senats aus den Inhalt der erstinstanzlichen Akte. Danach hat sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2006 zunächst nur insoweit gegen die angefochtenen Bescheide gewehrt, als eine Höherstufung der Qualifikationsgruppe und die Anerkennung weiterer versicherungsrechtlichen Zeiten abgelehnt wurde, dies mit weiterem Schriftsatz vom 30. Januar 2007 dahingehend präzisiert, dass eine 5/6-Kürzung unzulässig sei. Auf die richterliche Aufforderung, sich innerhalb einer gesetzten Frist dazu zu äußern, durch welche Tatsachen er sich beschwert fühle, hat sich der Kläger nicht geäußert. Somit war die Kürzung der Entgeltpunkte mit entsprechendem Faktor nicht mehr im Klageverfahren streitig, ist also bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Denn der Streitgegenstand wird allein durch den Sachverhalt und den Klageantrag präzisiert (BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 6). Ausgehend davon hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass erstinstanzlich diese Antrag nicht mehr streitbefangen und ihre Entscheidung insoweit rechtskräftig geworden ist. Dessen ungeachtet wäre auch nach dem klägerischen Vortrag die Kürzung der Entgeltpunkte mit entsprechendem Faktor nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, denn es fehlt diesbezüglich an einer überprüfbaren erstinstanzlichen Entscheidung, dieser Streitgegenstand wäre im Gegenteil noch rechtshängig.
Das SG hat zu Recht den Antrag des Klägers, die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 in einer höheren Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 5 und die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten ungekürzt vorzumerken, abgelehnt und die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten bestätigt.
Auf den Kläger, der als Vertriebener nach § 1 BVFG anerkannt ist, finden für die Berücksichtigung von in K. zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des Fremdrentengesetzes Anwendung (§ 1 a FRG).
Die Beklagte hat danach die Zeit vom 30. Juni 1966 bis 20. April 1992 zu Recht nur als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit im Sinne des § 16 FRG anerkannt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden u. a. für Zeiten der in § 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung werden hiernach die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Es sind daher die in der streitigen Zeit in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten an der Definition der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen zu messen.
Die Zuordnung der Beitragszeit des Klägers zwischen dem 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 zur Qualifikationsgruppe 5 ist nicht zu beanstanden.
Hierbei ist ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1). Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat somit insoweit die von der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf die DDR ab (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 99/07 R, RV 2008, 137). Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets; es ist auch deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer.
Um jedoch einen Vergleich der fremden Berufsqualifikation (hier: in der Sowjetunion) mit denen der DDR durchführen zu können, ist es unumgänglich, das in der Sowjetunion anzutreffende Berufsbildungswesen auf die Verhältnisse in der DDR zu projizieren. Ausgehend von diesem Maßstab erfüllt der Kläger die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 4 nicht. Hierzu gehören nach der Definition in Anlage 13 zum SGB VI Facharbeiter, die die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Ausgehend von den Angaben im vom Kläger vorgelegten Arbeitsbuch absolvierte er lediglich vom 30. Juni 1966 bis 31. Dezember 1966 eine Lehre als "Schlosser-Installateur für sanitäre Anlagen" und war dann als Schlosser-Installateur beschäftigt. Aufgrund der Ausbildungsdauer von somit lediglich einem halben Jahr hat er nicht eine Facharbeiterqualifikation durch Ausbildung erworben. Er konnte auch vor dem 16. Februar 1971 nicht auf eine langjährige Berufserfahrung zurückblicken, so dass eine Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 5 ausscheidet. Denn er hat bis zum 15. Februar 1971 weniger als fünf Jahre gearbeitet, wobei die Beklagte unter Verkürzung des Sechs-Jahres-Zeitraums die Qualifikationsgruppe 4 bereits ab der Zuerkennung der 4. Lohngruppe angenommen hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass er diese Qualifikationsgruppe 4 auch in der Zeit vom 23. Juni 1975 bis 31. Juli 1975 behält. Denn er war in dieser Zeit in der Bauverwaltung als Arbeiter in der Lohngruppe 1, also der niedrigsten Stufe, beschäftigt, somit kann auch hier nicht von der Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 5 durch die Beklagte kann daher insgesamt nicht beanstandet werden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnungen der nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten. Denn die Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, so dass die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen sind, ist zu Recht erfolgt.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 29. August 2006 - L 11 R 785/06 -), ist für den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG der sogenannte Vollbeweis erforderlich, d.h. es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die jeweilige Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Demgegenüber ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben erweist sich die Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig, denn bezüglich der von dem Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten kann ein Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinne des § 15 FRG nicht erbracht werden.
Unter Zugrundlegung einer 5-Tage-Woche ergibt sich für die streitigen Zeiten eine jährliche Mindestzahl von 261 Arbeitstagen, nämlich 365 Kalendertage minus 104 Kalendertage (= 52 Wochenenden). Das Arbeitsbuch des Klägers geht aber im Durchschnitt von maximal 217 Arbeitstagen aus, ist somit zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet. Selbst wenn man die ausgewiesenen Krankheits- und Urlaubstage dazu addiert, so kommt man nicht auf 261 Tage.
Nach der am 7. Dezember 2006 erstellten Bescheinigung war der Kläger im Rahmen einer 5-Tage-Arbeitswoche tätig, so dass die Annahme einer 5-Tage-Woche auch in seinem Fall in Auswertung dieser Bescheinigung gerechtfertigt ist. Er hat danach 1966 121 Arbeitstage, 1967 235 Tage (davon 206 Arbeits-, 24 Urlaubs- und 5 Krankheitstage), 1968 235 Tage (davon 192 Arbeits-, 18 Urlaubs- und 25 Krankheitstage), 1969 235 Tage (davon 207 Arbeits-, 18 Urlaubs- und 10 Krankheitstage), 1970 235 Tage (davon 217 Arbeits- und 18 Urlaubs tage, 1971 235 Tage (davon 208 Arbeits-, 24 Urlaubs- und 3 Krankheitstage), 1972 235 Tage (davon 211 Arbeits- und 24 Urlaubstage) und 1973 148 Tage (davon 134 Arbeits- und 14 Urlaubstage) bescheinigt. Für die Zeit von 1974 bis 1978 liegt eine Lücke vor. 1978 sind 146 Tage (davon 132 Arbeits- und 14 Urlaubstage), 1979 235 Tage (davon 204 Arbeits-, 24 Urlaubs- und 7 Krankheitstage), 1980 235 Tage (davon 211 Arbeits- und 24 Urlaubstage, 1981 235 Tage (davon 209 Arbeits- und 26 Urlaubstage), 1982 235 Tage (davon 207 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1983 235 Tage (davon 202 Arbeits-, 28 Urlaubs- und 5 Krankheitstage), 1984 235 Tage (davon 207 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1985 236 Tage (davon 208 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1986 235 Tage (davon 204 Arbeits-, 28 Urlaubs- und 7 Krankheitstage), 1987 235 Tage (davon 207 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1988 234 Tage (davon 206 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1989 236 Tage (davon 208 Arbeits- und 28 Urlaubstage), 1990 230 Tage (davon 202 Arbeits-, 28 Urlaubs- und 5 Krankheitstage), 1991 235 Tage (davon 207 Arbeits- und 28 Urlaubstage) und 1992 74 Tage (davon 68 Arbeits- und 6 Urlaubstage) bescheinigt.
Somit kann der Nachweis unterbrochener Beschäftigungszeiten nicht erbracht werden.
Die Berufung des Klägers ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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