L 10 R 4977/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 5495/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4977/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.09.2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der gewährten Altersrente, insbesondere die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten.

Mit Bescheid vom 03.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der ab 01.11.2005 bewilligten Altersrente (Rentenbetrag brutto ab dem 01.11.2005: 426,16 EUR) ab. Die hiergegen am 23.12.2005 beim Sozialgericht Freiburg erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2008 abgewiesen. Gegen den ihr am 11.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit am selben Tag als Telefax beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben vom 14.10.2008 Berufung eingelegt.

Die Klägerin behauptet, aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen zu sein. Sie ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.

Gem. § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte - nach § 105 SGG gilt gleiches für Gerichtsbescheide - die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.

Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück durch Postzustellungsurkunde zugestellt werden (§§ 177 ff ZPO). So ist es hier geschehen. Ausweislich der gemäß § 182 ZPO angefertigten Zustellungsurkunde ist der Gerichtsbescheid der Klägerin am 11.09.2008 persönlich übergeben worden.

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gem. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 12.09.2008 begonnen. Da der 11.10.2008 ein Samstag gewesen ist, hat die Frist am Montag, den 13.10.2008 geendet. Die Berufung der Klägerin ist dagegen erst am 14.10.2008 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hier hat die Klägerin vorgetragen, sie habe seit einem Sturz im Juli 2008 kaum eine Tätigkeit mehr verrichten können und in der ersten Oktoberhälfte 2008 sei ein schwerer fieberhafter grippaler Infekt hinzugekommen, der es ihr nicht ermöglicht habe, das Notwendigste zu erledigen, insbesondere sich mit einer so schwierigen Angelegenheit wie einem Gerichturteil zu befassen.

Dieser Vortrag rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin hat schon nicht die vom Senat unter Fristsetzung geforderten Nachweise für ihre Behauptungen vorgelegt. Die Angaben belegen für sich genommen aber auch keine unverschuldete Fristversäumnis. Die konkreten Folgen des behaupteten Sturzes im Juli 2008 legt die Klägerin ebenso wenig dar, wie deren Dauer. Jedenfalls haben sie die Klägerin nicht gehindert, persönlich den Gerichtsbescheid entgegen zu nehmen. Vergleichbares gilt für den behaupteten grippalen Infekt. Auch hier bleibt der Vortrag der Klägerin hinsichtlich Beginn, Dauer und Auswirkungen im Unklaren. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass die Klägerin gehindert gewesen sein soll, spätestens am 13.10.2008 - dem letzten Tag der Frist - mittels der ihr zur Verfügung stehenden Telefaxübermittlung Berufung einzulegen, wie sie es am Folgetag denn auch getan hat. Gerade der Umstand, dass sie in der Lage gewesen ist, am 14.10.2008 ein einseitiges Schreiben mit der Berufungseinlegung an das Sozialgericht zu übermitteln, spricht dafür, dass die Klägerin auch am Tag zuvor wenigstens zur Übermittlung des einen Satzes "Fristwahrend und zur Weiterleitung an das Landessozialgericht in Stuttgart lege ich hiermit fristgemäß Berufung ein", wie er auch im Schreiben vom 14.10.2008 enthalten ist, in der Lage gewesen ist.

Aus ihren Ausführungen in der Berufungsschrift vom 14.10.2008 ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Abfassung des Berufungsschreibens nicht mehr über den Gerichtsbescheid einschließlich Zustellungsvermerk verfügt hat und deshalb über den Lauf der Berufungsfrist nicht informiert gewesen ist. Sie ist davon ausgegangen, dass die Zustellung "in der zweiten Septemberhälfte 2008" erfolgt war. Damit aber sind nicht gesundheitliche Gründe für die Versäumung der Berufungsfrist verantwortlich gewesen, sondern der Verlust des Gerichtsbescheides nebst Zustellungsvermerk und der dadurch begünstigte Irrtum der Klägerin über den Fristablauf. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis lassen sich hieraus nicht ableiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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