Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 7353/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5535/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2008 wird als unzulässig verworfen, soweit der Antragsteller die Bewilligung höherer Heizkosten begehrt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller erstmals mit der Beschwerde die Bewilligung höherer Heizkosten (90,00 EUR statt 70,00 EUR monatlich) begehrt. Hierüber hat das Sozialgericht (SG) im angefochtenen Beschluss vom 25. November 2008 nicht entschieden; ein entsprechender Antrag war seitens des Antragstellers gegenüber dem SG auch nicht gestellt worden. Da dementsprechend bereits eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung des SG fehlt, war die Beschwerde insoweit als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihm für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der bewilligten Höhe auszuzahlen. Das Gleiche gilt für sein Begehren, ihm einen (neuen) Bescheid zu erteilen, aus dem sich alle bewilligten Leistungen ergeben. Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich des Begehrens, die bewilligten Leistungen in voller Höhe ausgezahlt zu erhalten, fehlt es, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, bereits an dem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund. Das Gleiche gilt allerdings auch, soweit der Antragsteller die Erteilung eines neuen Bewilligungsbescheids begehrt. Weder durch die Auszahlung der Miete an den Vermieter bzw. der Versorgungsabschläge an das regionale Versorgungsunternehmen noch durch die Nichterteilung eines weiteren, aus Sicht des Antragstellers nachvollziehbareren Bescheids wird eine Notlage geschaffen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller erstmals mit der Beschwerde die Bewilligung höherer Heizkosten (90,00 EUR statt 70,00 EUR monatlich) begehrt. Hierüber hat das Sozialgericht (SG) im angefochtenen Beschluss vom 25. November 2008 nicht entschieden; ein entsprechender Antrag war seitens des Antragstellers gegenüber dem SG auch nicht gestellt worden. Da dementsprechend bereits eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung des SG fehlt, war die Beschwerde insoweit als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihm für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der bewilligten Höhe auszuzahlen. Das Gleiche gilt für sein Begehren, ihm einen (neuen) Bescheid zu erteilen, aus dem sich alle bewilligten Leistungen ergeben. Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich des Begehrens, die bewilligten Leistungen in voller Höhe ausgezahlt zu erhalten, fehlt es, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, bereits an dem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund. Das Gleiche gilt allerdings auch, soweit der Antragsteller die Erteilung eines neuen Bewilligungsbescheids begehrt. Weder durch die Auszahlung der Miete an den Vermieter bzw. der Versorgungsabschläge an das regionale Versorgungsunternehmen noch durch die Nichterteilung eines weiteren, aus Sicht des Antragstellers nachvollziehbareren Bescheids wird eine Notlage geschaffen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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