Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 5128/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2409/16 ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung eines Darlehens nach § 16c SGB II im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens.
Der Antragsteller hat am 21.11.2016 einstweiligen Rechtschutz beantragt. Er trägt vor, der Antragsgegner habe den Antrag auf Gewährung eines Darlehens nach § 16c SGB II noch nicht beschieden.
Der Antragsteller beantragt schriftlich sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Darlehen gemäß § 16c SGB II zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt schriftlich,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, der Antragsteller und seine Ehefrau beziehen laufende, ungekürzte Leistungen nach dem SGB II. Unabhängig von dem fehlenden Anordnungsanspruch liege auch kein Anordnungsgrund vor. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Eingliederung Selbständiger nach § 16c SGB II vom 01.07.2016 sei mit Bescheid vom 01.12.2016 abgelehnt worden.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 Buchst. b Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein.
Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 - juris Rn. 26).
Es fehlt bereits am Anordnungsanspruch. Gemäß § 16c Abs. 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. Gemäß Absatz 3 können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. § 16c SGB II räumt dem Leistungsträger bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Ermessen ein. Um den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Darlehens nach § 16c SGB II zu verpflichten, müsste eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Nur in diesem Fall kann der Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 30a mwN). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass allein die Gewährung des von dem Antragsteller begehrten Darlehens die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung eines Darlehens nach § 16c SGB II im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens.
Der Antragsteller hat am 21.11.2016 einstweiligen Rechtschutz beantragt. Er trägt vor, der Antragsgegner habe den Antrag auf Gewährung eines Darlehens nach § 16c SGB II noch nicht beschieden.
Der Antragsteller beantragt schriftlich sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Darlehen gemäß § 16c SGB II zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt schriftlich,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, der Antragsteller und seine Ehefrau beziehen laufende, ungekürzte Leistungen nach dem SGB II. Unabhängig von dem fehlenden Anordnungsanspruch liege auch kein Anordnungsgrund vor. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Eingliederung Selbständiger nach § 16c SGB II vom 01.07.2016 sei mit Bescheid vom 01.12.2016 abgelehnt worden.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 Buchst. b Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein.
Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 - juris Rn. 26).
Es fehlt bereits am Anordnungsanspruch. Gemäß § 16c Abs. 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. Gemäß Absatz 3 können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. § 16c SGB II räumt dem Leistungsträger bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Ermessen ein. Um den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Darlehens nach § 16c SGB II zu verpflichten, müsste eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Nur in diesem Fall kann der Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 30a mwN). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass allein die Gewährung des von dem Antragsteller begehrten Darlehens die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved