Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
47
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 47 AS 4710/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 902/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klage richtet sich gegen Leistungsbescheide der Beklagten nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 10.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013. Mit weiterem Bescheid vom 10.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unzu-lässig zurück, weil der Bevollmächtigte der Klägerin trotz entsprechender Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt habe.
Am 19.12.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 10.04.2013 für den Zeitraum von März 2013 bis Mai 2013 und Juni 2013 bis November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Die Klägerin hat ausschließlich beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Es handelt sich somit um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Die Klägerin hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren behauptet, durch den Bescheid beschwert zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klage richtet sich gegen Leistungsbescheide der Beklagten nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 10.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013. Mit weiterem Bescheid vom 10.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unzu-lässig zurück, weil der Bevollmächtigte der Klägerin trotz entsprechender Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt habe.
Am 19.12.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 10.04.2013 für den Zeitraum von März 2013 bis Mai 2013 und Juni 2013 bis November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Die Klägerin hat ausschließlich beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Es handelt sich somit um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Die Klägerin hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren behauptet, durch den Bescheid beschwert zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved