Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 6 KR 101/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 174/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 36/16 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Beitragsforderung der Beklagten aufgrund von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Der Kläger ist selbständig erwerbstätig.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 17.12.2007 rückwirkend ab dem 01.04.2007 Versicherungspflicht des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fest. Die Beiträge wurden aufgrund der Einkommensangaben des Klägers auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze für Selbständige festgesetzt. Nachdem der Kläger seine Beiträge nicht regelmäßig zahlte, ergingen laufend Beitragsbescheide. Aufgrund fehlender weitere Einkommensangaben setzte die Beklagte die Beiträge ab dem 01.11.2011 aus der Höchstbemessungsgrenze für Selbständige fest. Am 10.10.2011 erhielt die Beklagte die Einkommenssteuerbescheide des Klägers für 2008 (Jahreseinkommen: 5.209,00EUR) und 2009 (Jahreseinkommen 7.633,00EUR). Mit Bescheid vom 20.12.2011 teilte sie dem Kläger mit, dass grundsätzlich erst für zukünftige Zeiträume, d.h. ab dem 01.11.2011 eine Berücksichtigung der geringeren Einkünfte möglich sei. Aus Kulanzgründen werde die Änderung jedoch bereits ab dem 01.11.2008 berücksichtigt. Die Beiträge vom 01.11.2008 bis 31.07.2011 wurden sodann auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze berechnet. Ab dem 01.08.2011 wurde der Steuervorauszahlungsbescheid vom 29.07.2011 (monatliche Einkünfte: 2.899,33EUR) herangezogen. Der Kläger kam seiner Zahlungsverpflichtung weiterhin nicht nach. Die Beklagte machte mit Bescheid vom 06.09.2012 ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.07.2012 in Höhe von insgesamt 44.472,76EUR (Beiträge: 19.440,76EUR, Säumniszuschläge: 25.032,00EUR) geltend. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 12.09.2012. Der Kläger wendete eine fehlerhafte Beitragsberechnung für die Vergangenheit ein. Die Beklagt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berechnungen korrekt seien. Sie listete die aus ihrer Sicht entstandenen Beiträge und Zuschläge monatsweise auf. Der Kläger unterliege seit dem 01.04.2007 der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Sozialgesetzbuch XI – SGB XI. Der Versicherungspflicht folge die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (§§ 223, 227 SGB V, §§ 54, 57 SGB XI). Gemäß § 227 SGB V seien bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Grundsätze der Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten entsprechend anzuwenden. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigere Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil (vgl. Satz 2 der Regelung). Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 könne nur zum 1. Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam werden (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimme der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde zu legen seien. Dies sei in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - BeitrVerfGrds SelbstZ -) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 30. Mai 2001, geschehen. Nach § 6 Abs. 5 BeitrVerfGrds SelbstZ seien, sofern und solange die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines später vorgelegten Nachweises seien erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 16.08.2013. Der Kläger trägt vor, dass die allgemeine Versicherungspflicht in das Grundrecht der persönlichen Entscheidung eingreife. Die Beklagte habe ihn darüber hinaus im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß "betreut" und sich der Begünstigung und Vorteilsnahme schuldig gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 06.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Das Klageverfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 6 KR 173/12 geführt. Ein weiterer Schriftsatz des Klägers wurde irrtümlicherweise als Neuklage zum Aktenzeichen S 6 KR 101/13 angelegt. Nachdem der Kläger im Verfahren S 6 KR 173/12 mehrfach aufgefordert worden war, seine Klage zu begründen – und dies nur zum Aktenzeichen S 6 KR 101/13 tat, was nicht in Zusammenhang mit dem Verfahren S 6 KR 173/12 gebracht wurde –, hat das Gericht das Verfahren S 6 KR 173/12 durch Klagerücknahmefiktion erledigt. Nach Beschwerde des Klägers haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, das Verfahren unter dem sowieso schon angelegten weiteren Aktenzeichen S 6 KR 101/13 fortzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden hierzu auch angehört.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zur Begründung verweist das Gericht nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Im Gegenteil hat die Beklagte sogar aus Kulanz zugunsten des Klägers – obwohl die Voraussetzungen für eine Beitragsbemessung nach der Höchstgrenze zwischenzeitlich vorgelegen haben – von einer Anwendung dieser Höchstgrenze für erhebliche rückwirkende Zeiträume abgesehen.
Die Klage kann einen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Beitragsforderung der Beklagten aufgrund von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Der Kläger ist selbständig erwerbstätig.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 17.12.2007 rückwirkend ab dem 01.04.2007 Versicherungspflicht des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fest. Die Beiträge wurden aufgrund der Einkommensangaben des Klägers auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze für Selbständige festgesetzt. Nachdem der Kläger seine Beiträge nicht regelmäßig zahlte, ergingen laufend Beitragsbescheide. Aufgrund fehlender weitere Einkommensangaben setzte die Beklagte die Beiträge ab dem 01.11.2011 aus der Höchstbemessungsgrenze für Selbständige fest. Am 10.10.2011 erhielt die Beklagte die Einkommenssteuerbescheide des Klägers für 2008 (Jahreseinkommen: 5.209,00EUR) und 2009 (Jahreseinkommen 7.633,00EUR). Mit Bescheid vom 20.12.2011 teilte sie dem Kläger mit, dass grundsätzlich erst für zukünftige Zeiträume, d.h. ab dem 01.11.2011 eine Berücksichtigung der geringeren Einkünfte möglich sei. Aus Kulanzgründen werde die Änderung jedoch bereits ab dem 01.11.2008 berücksichtigt. Die Beiträge vom 01.11.2008 bis 31.07.2011 wurden sodann auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze berechnet. Ab dem 01.08.2011 wurde der Steuervorauszahlungsbescheid vom 29.07.2011 (monatliche Einkünfte: 2.899,33EUR) herangezogen. Der Kläger kam seiner Zahlungsverpflichtung weiterhin nicht nach. Die Beklagte machte mit Bescheid vom 06.09.2012 ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.07.2012 in Höhe von insgesamt 44.472,76EUR (Beiträge: 19.440,76EUR, Säumniszuschläge: 25.032,00EUR) geltend. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 12.09.2012. Der Kläger wendete eine fehlerhafte Beitragsberechnung für die Vergangenheit ein. Die Beklagt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berechnungen korrekt seien. Sie listete die aus ihrer Sicht entstandenen Beiträge und Zuschläge monatsweise auf. Der Kläger unterliege seit dem 01.04.2007 der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Sozialgesetzbuch XI – SGB XI. Der Versicherungspflicht folge die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (§§ 223, 227 SGB V, §§ 54, 57 SGB XI). Gemäß § 227 SGB V seien bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Grundsätze der Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten entsprechend anzuwenden. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigere Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil (vgl. Satz 2 der Regelung). Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 könne nur zum 1. Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam werden (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimme der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde zu legen seien. Dies sei in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - BeitrVerfGrds SelbstZ -) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 30. Mai 2001, geschehen. Nach § 6 Abs. 5 BeitrVerfGrds SelbstZ seien, sofern und solange die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines später vorgelegten Nachweises seien erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 16.08.2013. Der Kläger trägt vor, dass die allgemeine Versicherungspflicht in das Grundrecht der persönlichen Entscheidung eingreife. Die Beklagte habe ihn darüber hinaus im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß "betreut" und sich der Begünstigung und Vorteilsnahme schuldig gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 06.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Das Klageverfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 6 KR 173/12 geführt. Ein weiterer Schriftsatz des Klägers wurde irrtümlicherweise als Neuklage zum Aktenzeichen S 6 KR 101/13 angelegt. Nachdem der Kläger im Verfahren S 6 KR 173/12 mehrfach aufgefordert worden war, seine Klage zu begründen – und dies nur zum Aktenzeichen S 6 KR 101/13 tat, was nicht in Zusammenhang mit dem Verfahren S 6 KR 173/12 gebracht wurde –, hat das Gericht das Verfahren S 6 KR 173/12 durch Klagerücknahmefiktion erledigt. Nach Beschwerde des Klägers haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, das Verfahren unter dem sowieso schon angelegten weiteren Aktenzeichen S 6 KR 101/13 fortzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden hierzu auch angehört.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zur Begründung verweist das Gericht nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Im Gegenteil hat die Beklagte sogar aus Kulanz zugunsten des Klägers – obwohl die Voraussetzungen für eine Beitragsbemessung nach der Höchstgrenze zwischenzeitlich vorgelegen haben – von einer Anwendung dieser Höchstgrenze für erhebliche rückwirkende Zeiträume abgesehen.
Die Klage kann einen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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