Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2565/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 751,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Anordnung aufschiebender Wirkung ist unzulässig.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Kläger hat einen solchen Antrag bereits am 10. Oktober 2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gestellt. Das SG hat ihn mit Beschluss vom 28. November 2008 (S 3 KR 4394/08 ER) abgewiesen; der Kläger ist hiergegen nicht mit der Beschwerde zum Landessozialgericht vorgegangen. Dies steht einem neuen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG entgegen. Denn auch Beschlüsse, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen, sind der materiellen Rechtskraft fähig mit der Folge, dass ein neuer Antrag mit gleichem Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig ist (s. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn 40 m.w.N.). Dass sich die Sach- und Rechtslage seit der genannten Entscheidung des SG zugunsten des Klägers geändert hat, ist jedoch nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr ist zwischenzeitlich die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2009 (S 3 KR 5198/08) abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 4, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und Punkt B.1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand 1. April 2009; www.justiz.rlp.de) auf 751,00 EUR, also die Hälfte der streitigen 1.502,00 EUR, festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 751,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Anordnung aufschiebender Wirkung ist unzulässig.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Kläger hat einen solchen Antrag bereits am 10. Oktober 2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gestellt. Das SG hat ihn mit Beschluss vom 28. November 2008 (S 3 KR 4394/08 ER) abgewiesen; der Kläger ist hiergegen nicht mit der Beschwerde zum Landessozialgericht vorgegangen. Dies steht einem neuen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG entgegen. Denn auch Beschlüsse, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen, sind der materiellen Rechtskraft fähig mit der Folge, dass ein neuer Antrag mit gleichem Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig ist (s. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn 40 m.w.N.). Dass sich die Sach- und Rechtslage seit der genannten Entscheidung des SG zugunsten des Klägers geändert hat, ist jedoch nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr ist zwischenzeitlich die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2009 (S 3 KR 5198/08) abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 4, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und Punkt B.1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand 1. April 2009; www.justiz.rlp.de) auf 751,00 EUR, also die Hälfte der streitigen 1.502,00 EUR, festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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