L 5 KR 83/09 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 83/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und deshalb gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. v. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.12.2007 (S 2 KR 2850/05: Erstattung der Kosten einer privatärztlich veranlassten Laboruntersuchung von 278,48 EUR) mit Schriftsatz vom 20.2.2008 (seiner Verfahrensbevollmächtigten; Vollmacht - auch für die Berufungsinstanz - SG-Akte S 2 KR 2850/05 S. 7; Mitteilung, dass der Kläger nicht mehr vertreten werde, mit Schriftsatz vom 24.4.2008, Senatsakte S. 79) vom 20.2.2008 Beschwerde eingelegt (Verfahren L 5 KR 859/08 NZB); diese Beschwerde hat er mit Schriftsatz vom 9.6.2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist damit erledigt. Dem Kläger wurde dies unter dem 1.8.2008 (klarstellend) mitgeteilt.

Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (L 5 KR 859/08 NZB) vorgelegte (an das Sozialgericht gerichtete) Schriftsatz des Klägers vom 4.3.2008 (Senatsakte S. 12), in dem die Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. die Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) begehrt wird, enthält keine, ein (weiteres) Verfahren einleitende Prozesshandlungen, ist vielmehr als Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. Das hat die (damalige) Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf entsprechende Nachfrage vom 17.3.2008 (Senatsakte S. 5) mit Schriftsatz vom 25.3.2008 (Eingang beim Senat am 31.3.2008, Senatsakte S. 70) ausdrücklich bestätigt und dargelegt, an Stelle der Formulierung "Wiederaufnahme des Verfahrens" wäre die korrekte Bezeichnung "Nichtzulassungsbeschwerde" gewesen.

Die an den Schriftsatz vom 4.3.2008 anknüpfende Untätigkeitsbeschwerde des Klägers geht damit ins Leere und ist nicht zulässig. Davon abgesehen hat das Sozialgericht im Beschluss vom 2.4.2008 (S 2 KR 902/08) dargelegt, dass eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht kommt, nachdem bereits ein Urteil ergangen ist, das mit innerstaatlichen Rechtsbehelfen (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist im Übrigen grundsätzlich nicht statthaft (vgl. etwa: BFH, Beschluss v. 28.5.2009, - III B 73/09 - ; BSG, Beschluss v. 21.5.2007, - B 1 KR 4/07 S -; BVerwG, Beschluss v.5.12.2006, - 10 B 68/06 -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.4.2009, - L 11 B 45/09 AS -). Eine Fallgestaltung, bei der im Hinblick auf das Gebot zur Rechtsschutzgewährung in angemessener Frist (Art. 19 Abs. 4 GG) anderes erwogen werden könnte (dazu etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.4.2009, - 8 E 147/09 -), ist im Hinblick auf das vorstehend Gesagte nicht gegeben. Dem Kläger bleibt unbenommen, nach Maßgabe des § 179 SGG ein Wiederaufnahmeverfahren beim Sozialgericht in Gang zu setzen und dort zu betreiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (in entsprechender Anwendung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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