Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 2873/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1403/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verfahrenskosten in Höhe von 200,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 15.07.2015 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 und begehrt für den Zeitraum vom 01.08.2011 – 31.10.2011 höhere als die bislang bewilligten Krankenversicherungsbeiträge. Bislang sei von dem Beklagten nur der Tarif E100 seiner bei der HUK Coburg bestehenden privaten Krankenversicherung (monatlich 260,47 EUR) beglichen worden, er habe jedoch Anspruch auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des Basistarifs (monatlich 575,44 EUR).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 abzuändern und ihm den Differenzbetrag aus den bislang erbrachten Krankenversicherungsbeiträgen i.H.v. monatlich 260,47 EUR zum Basistarif i.H.v. monatlich 575,44 EUR = 3 x 314,97 EUR = 944,91 EUR nebst 4 % Zinsen ab Klagedatum zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bescheid vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.3012 sei bestandskräftig geworden. Der Klageantrag könne daher außergerichtlich lediglich als Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X gedeutet werden, was jedoch schon deshalb erfolglos bleiben müsse, weil die Jahresfrist gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. 44 Abs. 4 S. 1 SGB X abgelaufen sei. Im Übrigen sei aber auch kein Nachweis vom Kläger erbracht worden, dass ihm im streitigen Zeitraum höhere als die monatlich bewilligten 260,47 EUR Krankenversicherungsbeiträge entstanden sind.
Nachdem sich der Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2015 mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden erklärte, gab das Gericht mit Schreiben vom 30.07.2015 dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid. Sie wies darauf hin, dass die Klage unzulässig ist, da der streitige Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 bestandskräftig ist. Dem Kläger wurden für den Fall des Festhaltens an der unzulässigen Klage Mutwillens-Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 200,00 EUR angedroht.
Der Kläger hat sich noch am selben Tag mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die dem Streit zu Grunde liegenden Probleme sind einfacher Natur (§ 105 Abs 1 S 1 SGG). Die nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderliche Anhörung der Beteiligten ist mit Schreiben des Gerichts vom 30.07.2015 erfolgt. Beide Beteiligte erklärten ihr Einverständnis.
Die Klage ist unzulässig. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.07.2015 sowie die ausführliche Darstellung des Beklagten im Klageerwiderungsschreiben vom 29.07.2015 Bezug genommen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung, dem Kläger Verfahrenskosten aufzuerlegen, folgt aus § 192 Abs 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Eine entsprechende Belehrung ist mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 30.07.2015 gegenüber dem Kläger erfolgt. Die Kammervorsitzende hat ihn darauf hingewiesen, dass im Falle des Festhaltens an der unzulässigen Klage Mutwillens-Kosten verhängt würden.
Angesichts dieser Belehrung ist das Festhalten an der Klage missbräuchlich im Sinne von § 192 SGG. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zur Missbrauchsgebühr in § 24 Abs 2 BVerfG (vgl. BVerfG in JW 1996, Seite 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.06.2004, Az.: L 12 AL 59/03; Urteil des LSG Thüringen vom 18.09.2003m Az.: L 2 RA 379/03). Der Beklagte hat in seinem Klageerwiderungsschreiben vom 29.07.2015 ausführlich dargestellt, dass die Klage unter keinen in Betracht kommenden Umständen Erfolg haben kann. Die Vorsitzende hat mit gerichtlichem Hinweisschreiben nochmals betont, dass die Klage aufgrund der Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 unzulässig ist.
Die Kammervorsitzende hält daher im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Auferlegung von Verschuldenskosten für gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der fast täglich eingehenden Schriftsätze des Klägers und dem dadurch verursachten enormen Bearbeitungsaufwand einschließlich der Notwendigkeit einer Gerichtsbescheid-Abfassung erscheint ein Betrag von 200,00 EUR durchaus angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verfahrenskosten in Höhe von 200,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 15.07.2015 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 und begehrt für den Zeitraum vom 01.08.2011 – 31.10.2011 höhere als die bislang bewilligten Krankenversicherungsbeiträge. Bislang sei von dem Beklagten nur der Tarif E100 seiner bei der HUK Coburg bestehenden privaten Krankenversicherung (monatlich 260,47 EUR) beglichen worden, er habe jedoch Anspruch auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des Basistarifs (monatlich 575,44 EUR).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 abzuändern und ihm den Differenzbetrag aus den bislang erbrachten Krankenversicherungsbeiträgen i.H.v. monatlich 260,47 EUR zum Basistarif i.H.v. monatlich 575,44 EUR = 3 x 314,97 EUR = 944,91 EUR nebst 4 % Zinsen ab Klagedatum zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bescheid vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.3012 sei bestandskräftig geworden. Der Klageantrag könne daher außergerichtlich lediglich als Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X gedeutet werden, was jedoch schon deshalb erfolglos bleiben müsse, weil die Jahresfrist gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. 44 Abs. 4 S. 1 SGB X abgelaufen sei. Im Übrigen sei aber auch kein Nachweis vom Kläger erbracht worden, dass ihm im streitigen Zeitraum höhere als die monatlich bewilligten 260,47 EUR Krankenversicherungsbeiträge entstanden sind.
Nachdem sich der Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2015 mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden erklärte, gab das Gericht mit Schreiben vom 30.07.2015 dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid. Sie wies darauf hin, dass die Klage unzulässig ist, da der streitige Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 bestandskräftig ist. Dem Kläger wurden für den Fall des Festhaltens an der unzulässigen Klage Mutwillens-Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 200,00 EUR angedroht.
Der Kläger hat sich noch am selben Tag mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die dem Streit zu Grunde liegenden Probleme sind einfacher Natur (§ 105 Abs 1 S 1 SGG). Die nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderliche Anhörung der Beteiligten ist mit Schreiben des Gerichts vom 30.07.2015 erfolgt. Beide Beteiligte erklärten ihr Einverständnis.
Die Klage ist unzulässig. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.07.2015 sowie die ausführliche Darstellung des Beklagten im Klageerwiderungsschreiben vom 29.07.2015 Bezug genommen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung, dem Kläger Verfahrenskosten aufzuerlegen, folgt aus § 192 Abs 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Eine entsprechende Belehrung ist mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 30.07.2015 gegenüber dem Kläger erfolgt. Die Kammervorsitzende hat ihn darauf hingewiesen, dass im Falle des Festhaltens an der unzulässigen Klage Mutwillens-Kosten verhängt würden.
Angesichts dieser Belehrung ist das Festhalten an der Klage missbräuchlich im Sinne von § 192 SGG. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zur Missbrauchsgebühr in § 24 Abs 2 BVerfG (vgl. BVerfG in JW 1996, Seite 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.06.2004, Az.: L 12 AL 59/03; Urteil des LSG Thüringen vom 18.09.2003m Az.: L 2 RA 379/03). Der Beklagte hat in seinem Klageerwiderungsschreiben vom 29.07.2015 ausführlich dargestellt, dass die Klage unter keinen in Betracht kommenden Umständen Erfolg haben kann. Die Vorsitzende hat mit gerichtlichem Hinweisschreiben nochmals betont, dass die Klage aufgrund der Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 unzulässig ist.
Die Kammervorsitzende hält daher im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Auferlegung von Verschuldenskosten für gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der fast täglich eingehenden Schriftsätze des Klägers und dem dadurch verursachten enormen Bearbeitungsaufwand einschließlich der Notwendigkeit einer Gerichtsbescheid-Abfassung erscheint ein Betrag von 200,00 EUR durchaus angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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