Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 4997/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 351/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Fortbildungskosten durch die Beklagte in Höhe von 1.520,00 EUR.
Der 1981 geborene Kläger ist von Geburt an hochgradig schwerhörig und in seiner Sprachkompetenz erheblich eingeschränkt. Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 100 festgestellt und die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Gehbehinderung), "H" (Hilflosigkeit) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) sind anerkannt. Von September 1998 bis Juli 2001 absolvierte der Kläger im B. W. eine Ausbildung zum Holzbearbeiter mit dem Abschluss im Juli 2002 als Schreiner. Seit 06.09.2003 ist der Kläger bei der F. W. P., Ü.-B. in der Schreinerei beschäftigt.
Vom 10.09.2005 bis 10.06.2006 nahm der Kläger berufsbegleitend an einer beruflichen Fortbildung für Hörgeschädigte im Rhein.-Westf. B. E. zum Thema "Oberflächenbehandlung im Holz bearbeitenden Handwerk" teil. Auf seinen Antrag vom 26.09.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) i.V.m. § 33 und §§ 44 ff Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) in Form der Übernahme der Lehrgangskosten sowie der Gewährung von Reisekosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Am 23.06.2006 beantragte der Kläger Kostenübernahme für einen Folgekurs im Schuljahr 2006/2007, da er den Fortbildungskurs Holz im Schuljahr 2005/2006 erfolgreich abgeschlossen habe.
Mit Bescheid vom 04.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Förderung einer weiteren Fortbildungsmaßnahme am Rhein.-Westf. B. in E. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser Kurs sei nicht unbedingt erforderlich, um den derzeitigen Arbeitsplatz zu erhalten.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und legte ein Bestätigungsschreiben zur Anmeldung zum Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer-Möbel" vor, wonach die Fortbildung für den Kläger am 02.09.2006 begonnen habe und am 16.06.2007 ende. Die Kurskosten betrügen 1.520,00 EUR bei 20 Terminen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB III könnten an behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich seien, um ihre Erwerbstätigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die vom Kläger beantragte weitergehende Förderung der Teilnahme zum Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designermöbel" am Rhein.-Westf. B. in E. sei weder zum Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes noch zur Verbesserung der dortigen Arbeitssituation erforderlich. Die Teilnahme würde allenfalls der allgemeinen beruflichen Weiterbildung bzw. der Verbesserung der beruflichen Chancen am Arbeitsmarkt dienen. Eine solche Fördermöglichkeit sei jedoch vom Sinn und Zweck einer Rehabilitationsförderung im Sinne von § 97 Abs. 1 SGB III i.V.m. den Bestimmungen nach dem SGB IX nicht erfasst. Die Ausübung der derzeitigen Beschäftigung sei auch ohne Teilnahme an der angestrebten Maßnahme möglich, sodass eine "Notwendigkeit" gemäß § 91 Abs. 1 SGB III nicht gegeben sei.
Dagegen erhob der Kläger am 10.10.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Zur Begründung machte er geltend, es sei richtig, dass er im Berufsbildungswerk Winnenden zum Schreiner ausgebildet worden sei, jedoch nicht so, wie es heute auf dem Arbeitsmarkt erwartet werde. Von der F. P. sei er nur eingestellt worden, da der Arbeitsplatz die ersten zwei Jahre von der Agentur für Arbeit Lörrach bezuschusst worden sei. Um weiterhin bei der F. P. arbeiten zu können, verlange sein Arbeitgeber nochmals Zuschuss. Dieser werde vom Integrationsamt F. bezahlt. Begründet habe Herr P. die Notwendigkeit des Zuschusses, da er immer noch Defizite beim Arbeiten aufweise. Um diese Defizite auszugleichen, habe er sich entschlossen, Fortbildungskurse in seinem Beruf - speziell für Behinderte - zu besuchen.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und wies darauf hin, sowohl Frau B. vom zuständigen Integrationsamt habe eine Notwendigkeit der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes verneint als auch habe eine Rückfrage im Widerspruchsverfahren beim Arbeitgeber zu demselben Ergebnis geführt. Nach der Gesprächsnotiz vom 11.09.2006 habe die telefonische Rückfrage bei Herrn P. ergeben, dass das Arbeitsverhältnis über den 05.09.2006 hinaus - zunächst nochmals für zwei weitere Jahre befristet - fortgesetzt werde. Ob danach eine Festeinstellung erfolgen könne, hänge von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, nicht jedoch von der beruflichen Eignung des Widerspruchsführers ab.
Das SG holte die schriftliche Auskunft von W. P., dem Arbeitgeber des Klägers vom 18.01.2007 (Eingangsdatum beim SG) ein. Darin gab dieser an, der Kläger sei bei ihm seit 06.09.2003 beschäftigt und er werde den Kläger, solange er Arbeit habe, weiterbeschäftigen. Die Eignung des Klägers sei mit "Gut" zu beurteilen. Der Kläger werde mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt. Vom Arbeitsamt Lörrach habe er einen Eingliederungszuschuss für die Zeit vom 06.09.2003 bis 05.09.2005 erhalten und für die anschließende Zeit bis 31.08.2007 erhalte er einen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vom Integrationsamt F.
Das Integrationsamt Freiburg teilte dem SG auf dessen Anfrage mit, zur Notwendigkeit des Fortbildungskurses "Holz" sei keine Aussage getroffen worden, da bei ihnen der konkrete Inhalt der Schulungsmaßnahme nicht bekannt sei. Ihnen liege lediglich die Anmeldebestätigung vom 21.08.2006 für den Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designermöbeln" vor. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass zunächst das Widerspruchsverfahren abgewartet werden müsse. Für den Fall, dass dieses Widerspruchsverfahren erfolglos bleiben sollte und der Arbeitgeber die Fortbildung für sinnvoll und notwendig halte, sei die Mutter des Klägers auf die Möglichkeit einer Antragstellung beim Integrationsamt hingewiesen worden.
In Ergänzung zur ersten Auskunft des Arbeitgebers des Klägers holte das SG am 02.04.2007 (Eingangsdatum beim SG) eine erneute Auskunft von Herrn P. ein. Darin führte er aus, der Kläger übe die Tätigkeit eines Schreinergehilfen aus und seine Eignung für die ausgeübten Tätigkeiten und seine Eignung als Tischler schätze er mit "Gut" ein. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs sei generell erforderlich, um die derzeit ausgeübte Tätigkeit weiter ausüben zu können. Der Kläger könne durch seine Schwerhörigkeit viele Arbeiten nicht ausführen, da er ihre Erklärungen nicht verstehe. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer Möbeln" sei erforderlich, um die derzeit ausgeübte Tätigkeit weite ausüben zu können. Sie seien ein Betrieb mit nur Einzelproduktionen, d.h. sie fertigten keine Serie.
Mit Urteil vom 11.10.2007 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, nach Auffassung der Kammer sei der Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformung und -rundungen bei Designer-Möbel" weder erforderlich, um die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen, noch ergebe sich dies für die Art und Schwere der Behinderung des Klägers. Hierbei sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Zeuge W. P. angegeben habe, den Kläger solange beschäftigen zu wollen, wie Arbeit für den Kläger vorhanden sei. Seiner Einschätzung nach sei der Kläger sowohl hinsichtlich der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Schreinergehilfe sowie auch als Tischler gut geeignet. Daraus werde deutlich, dass jedenfalls derzeit keine Maßnahmen der Besserung der Erwerbsfähigkeit des Klägers erforderlich seien. Auch Maßnahmen zur Erhaltung seien derzeit nicht geboten. Denn der Kläger sei unbefristet beschäftigt und auch nach Ende der Bezuschussung des Arbeitgebers durch das Integrationsamt erfolge die Weiterbeschäftigung. Eine drohende Arbeitslosigkeit sei hierin nicht zu sehen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber die Erforderlichkeit eines Fortbildungskurses generell sowie des konkret vom Kläger begehrten Fortbildungskurses bejaht habe. Denn als Begründung für die Notwendigkeit der Fortbildung habe der Arbeitgeber die Schwerhörigkeit des Klägers angegeben. Der Kläger könne, da er die notwendigen Erklärungen nicht verstehe, viele Arbeiten nicht ausführen. Hieraus wiederum folge, dass das Defizit im Bereich des Hörens den Kläger einschränke. Der begehrte Fortbildungskurs ziele aber nicht auf die Überwindung oder Verbesserung dieses Defizits ab, sondern habe den Zweck, die fachlichen handwerklichen Fertigkeiten der Teilnehmer im Bereich der Holzbearbeitung zu verbessern. Die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe setze jedoch voraus, dass ein ursächlicher und zugleich zielgerichteter Zusammenhang zwischen der Art und Schwere der Behinderung und der begehrten Leistung bestehe. Defizite des Klägers jedoch bestünden - wie auch der Arbeitgeber bestätigt habe - nicht im handwerklichen Bereich, sondern im Bereich des Hörens. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Fortbildung ergebe sich damit nicht aus § 97 Abs. 1 SGB III. Ein Anspruch auf Übernahme von Förderungsleistungen lasse sich auch nicht aus anderen Normen des SGB III ableiten, insbesondere auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der Arbeitslosigkeit voraussetze, was beim Kläger nicht der Fall sei; dem Kläger drohe auch nach Aussagen seines Arbeitgebers keine Arbeitslosigkeit, die es abzuwenden gelte. Nach Aussagen des Arbeitgebers werde dieser den Kläger so lange beschäftigen, wie er Arbeit habe.
Gegen das dem Kläger am 22.12.2007 zugestellte Urteil hat er am 21.01.2008 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die von ihm beantragte Förderung der Fortbildungsmaßnahmen am Rhein.-Westf. B. in E., Kurs 06, "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer-Möbeln" sei zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gewesen. Zwischen der Teilnahme an dem Kurs und der Art und Schwere der Behinderung habe auch ein unmittelbar und zugleich zielgerichteter Zusammenhang bestanden. Der Fortbildungskurs sei erforderlich, um das bei ihm bestehende gesundheitliche Defizit einer gravierenden Schwerhörigkeit und die sich daraus ergebenden Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt zu mildern. Es habe sich nicht lediglich um eine bloße Verbesserung allgemeiner handwerklicher Fertigkeiten im Bereich der Holzbearbeitung gehandelt. Das zum Zeitpunkt der Beantragung der streitgegenständlichen Förderung zwischen ihm und dem Schreinermeister W. P. bestehende Arbeitsverhältnis bestehe auch derzeit noch fort. Dies sei zurückzuführen auf die seinerzeitige Teilnahme des Klägers an der streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die bereits durch die Teilnahme an dem Kurs 06 "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer-Möbeln" am Rheinisch-Westfälischen B. in E. angefallenen Kosten in Höhe von 1.520,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Antragstellung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind in nichtöffentlicher Sitzung am 19.06.2009 gehört worden. Sie haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Urteil vom 11.10.2007 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2006 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zutreffend zitiert. Ergänzend ist noch anzumerken:
Behinderten Menschen können nach § 97 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Gemäß § 98 SGB III werden hierzu allgemeine oder subsidiär besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Allgemeine Leistungen umfassen u.a. die Förderung der beruflichen Weiterbildung, auch soweit sie abweichend von Ausbildungsordnungen oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden (§§ 100 Nr. 6, 101 Abs. 2 SGB III). Klarzustellen ist, dass eine Weiterbildung abweichend von den Grundsätzen wegen Arbeitslosigkeit oder drohender Arbeitslosigkeit nach § 77 SGB III bei fehlender Arbeitslosigkeit nur nach Ermessen gefördert werden kann, wenn speziell die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 5 SGB III vorliegen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn u.a. die allgemeinen Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
In Anwendung der genannten Vorschriften ist das Sozialgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer-Möbel" nicht erforderlich gewesen ist, um die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Zu Recht hat sich hierbei das SG auf die Angaben des Arbeitgebers gestützt, der ausgesagt hat, den Kläger solange beschäftigen zu wollen, wie Arbeit für den Kläger vorhanden sei. Zu Recht kann hieraus abgeleitet werden, dass eine Arbeitslosigkeit derzeit nicht droht. Das SG hat weiter zutreffend angenommen, dass Defizite des Klägers nicht im handwerklichen Bereich, sondern im Bereich des Hörens bestehen und dass die Funktionsbeeinträchtigungen durch seine Schwerbehinderung nicht durch Erweiterung der Kenntnisse im handwerklichen Bereich ausgeglichen werden können. Diesen für zutreffend gehaltenen sozialgerichtlichen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Dass eine nochmalige Förderung durch spezielle behindertengerechte Weiterbildung allein mit der streitigen Maßnahme geboten und die Ablehnung der Beklagten ermessensfehlerhaft war, ist nicht zu erkennen.
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist noch Folgendes auszuführen: Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist der Fortbildungskurs nicht erforderlich gewesen, um das bei ihm bestehende gesundheitliche Defizit einer gravierenden Schwerhörigkeit zu mildern. Durch die Schwerhörigkeit des Klägers treten Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und ihm auf, worauf der Arbeitgeber in seiner schriftlichen Aussage gegenüber dem SG hingewiesen hat. Diese Schwierigkeiten können durch Erwerb zusätzlicher handwerklicher Fähigkeiten, die sich der Kläger durch den streitgegenständlichen Kurs angeeignet hat, weder behoben noch verringert werden. Dazu sind eher technische Möglichkeiten zur Verbesserung des Hörvermögens in der Lage. Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger diesbezüglich mehrfach Leistungen von Seiten der Beklagten erhalten hat etwa in Form einer drahtlosen Übertragungsanlage im Wert von über 4.000,00 DM im Jahre 2000 bzw. einer Neuversorgung mit einem Phonak Sono-Forte Geräte, das von der Beklagten für die berufliche Eingliederung Behinderter nach § 114 SGB III gefördert worden ist (Bescheid des Arbeitsamts Lörrach vom 22.03.2002).
Der Umstand, dass Arbeitslosigkeit zu befürchten ist, wenn der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter keine Arbeit mehr hat, betrifft jeden Arbeitnehmer unabhängig davon, ob er gesundheitlich eingeschränkt ist oder nicht und die Erweiterung beruflicher Kenntnisse ist für die Sicherung des Arbeitsplatzes in jedem Fall - unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht -förderlich. In diesem Sinne hat der Kläger an dem streitgegenständlichen Förderkurs teilgenommen. Dieser Kurs ist aber nicht geeignet gewesen, die Voraussetzungen des § 97 SGB III zu erfüllen.
Nach alledem konnte die vorliegende Berufung keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Fortbildungskosten durch die Beklagte in Höhe von 1.520,00 EUR.
Der 1981 geborene Kläger ist von Geburt an hochgradig schwerhörig und in seiner Sprachkompetenz erheblich eingeschränkt. Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 100 festgestellt und die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Gehbehinderung), "H" (Hilflosigkeit) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) sind anerkannt. Von September 1998 bis Juli 2001 absolvierte der Kläger im B. W. eine Ausbildung zum Holzbearbeiter mit dem Abschluss im Juli 2002 als Schreiner. Seit 06.09.2003 ist der Kläger bei der F. W. P., Ü.-B. in der Schreinerei beschäftigt.
Vom 10.09.2005 bis 10.06.2006 nahm der Kläger berufsbegleitend an einer beruflichen Fortbildung für Hörgeschädigte im Rhein.-Westf. B. E. zum Thema "Oberflächenbehandlung im Holz bearbeitenden Handwerk" teil. Auf seinen Antrag vom 26.09.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) i.V.m. § 33 und §§ 44 ff Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) in Form der Übernahme der Lehrgangskosten sowie der Gewährung von Reisekosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Am 23.06.2006 beantragte der Kläger Kostenübernahme für einen Folgekurs im Schuljahr 2006/2007, da er den Fortbildungskurs Holz im Schuljahr 2005/2006 erfolgreich abgeschlossen habe.
Mit Bescheid vom 04.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Förderung einer weiteren Fortbildungsmaßnahme am Rhein.-Westf. B. in E. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser Kurs sei nicht unbedingt erforderlich, um den derzeitigen Arbeitsplatz zu erhalten.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und legte ein Bestätigungsschreiben zur Anmeldung zum Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer-Möbel" vor, wonach die Fortbildung für den Kläger am 02.09.2006 begonnen habe und am 16.06.2007 ende. Die Kurskosten betrügen 1.520,00 EUR bei 20 Terminen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB III könnten an behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich seien, um ihre Erwerbstätigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die vom Kläger beantragte weitergehende Förderung der Teilnahme zum Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designermöbel" am Rhein.-Westf. B. in E. sei weder zum Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes noch zur Verbesserung der dortigen Arbeitssituation erforderlich. Die Teilnahme würde allenfalls der allgemeinen beruflichen Weiterbildung bzw. der Verbesserung der beruflichen Chancen am Arbeitsmarkt dienen. Eine solche Fördermöglichkeit sei jedoch vom Sinn und Zweck einer Rehabilitationsförderung im Sinne von § 97 Abs. 1 SGB III i.V.m. den Bestimmungen nach dem SGB IX nicht erfasst. Die Ausübung der derzeitigen Beschäftigung sei auch ohne Teilnahme an der angestrebten Maßnahme möglich, sodass eine "Notwendigkeit" gemäß § 91 Abs. 1 SGB III nicht gegeben sei.
Dagegen erhob der Kläger am 10.10.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Zur Begründung machte er geltend, es sei richtig, dass er im Berufsbildungswerk Winnenden zum Schreiner ausgebildet worden sei, jedoch nicht so, wie es heute auf dem Arbeitsmarkt erwartet werde. Von der F. P. sei er nur eingestellt worden, da der Arbeitsplatz die ersten zwei Jahre von der Agentur für Arbeit Lörrach bezuschusst worden sei. Um weiterhin bei der F. P. arbeiten zu können, verlange sein Arbeitgeber nochmals Zuschuss. Dieser werde vom Integrationsamt F. bezahlt. Begründet habe Herr P. die Notwendigkeit des Zuschusses, da er immer noch Defizite beim Arbeiten aufweise. Um diese Defizite auszugleichen, habe er sich entschlossen, Fortbildungskurse in seinem Beruf - speziell für Behinderte - zu besuchen.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und wies darauf hin, sowohl Frau B. vom zuständigen Integrationsamt habe eine Notwendigkeit der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes verneint als auch habe eine Rückfrage im Widerspruchsverfahren beim Arbeitgeber zu demselben Ergebnis geführt. Nach der Gesprächsnotiz vom 11.09.2006 habe die telefonische Rückfrage bei Herrn P. ergeben, dass das Arbeitsverhältnis über den 05.09.2006 hinaus - zunächst nochmals für zwei weitere Jahre befristet - fortgesetzt werde. Ob danach eine Festeinstellung erfolgen könne, hänge von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, nicht jedoch von der beruflichen Eignung des Widerspruchsführers ab.
Das SG holte die schriftliche Auskunft von W. P., dem Arbeitgeber des Klägers vom 18.01.2007 (Eingangsdatum beim SG) ein. Darin gab dieser an, der Kläger sei bei ihm seit 06.09.2003 beschäftigt und er werde den Kläger, solange er Arbeit habe, weiterbeschäftigen. Die Eignung des Klägers sei mit "Gut" zu beurteilen. Der Kläger werde mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt. Vom Arbeitsamt Lörrach habe er einen Eingliederungszuschuss für die Zeit vom 06.09.2003 bis 05.09.2005 erhalten und für die anschließende Zeit bis 31.08.2007 erhalte er einen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vom Integrationsamt F.
Das Integrationsamt Freiburg teilte dem SG auf dessen Anfrage mit, zur Notwendigkeit des Fortbildungskurses "Holz" sei keine Aussage getroffen worden, da bei ihnen der konkrete Inhalt der Schulungsmaßnahme nicht bekannt sei. Ihnen liege lediglich die Anmeldebestätigung vom 21.08.2006 für den Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designermöbeln" vor. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass zunächst das Widerspruchsverfahren abgewartet werden müsse. Für den Fall, dass dieses Widerspruchsverfahren erfolglos bleiben sollte und der Arbeitgeber die Fortbildung für sinnvoll und notwendig halte, sei die Mutter des Klägers auf die Möglichkeit einer Antragstellung beim Integrationsamt hingewiesen worden.
In Ergänzung zur ersten Auskunft des Arbeitgebers des Klägers holte das SG am 02.04.2007 (Eingangsdatum beim SG) eine erneute Auskunft von Herrn P. ein. Darin führte er aus, der Kläger übe die Tätigkeit eines Schreinergehilfen aus und seine Eignung für die ausgeübten Tätigkeiten und seine Eignung als Tischler schätze er mit "Gut" ein. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs sei generell erforderlich, um die derzeit ausgeübte Tätigkeit weiter ausüben zu können. Der Kläger könne durch seine Schwerhörigkeit viele Arbeiten nicht ausführen, da er ihre Erklärungen nicht verstehe. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer Möbeln" sei erforderlich, um die derzeit ausgeübte Tätigkeit weite ausüben zu können. Sie seien ein Betrieb mit nur Einzelproduktionen, d.h. sie fertigten keine Serie.
Mit Urteil vom 11.10.2007 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, nach Auffassung der Kammer sei der Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformung und -rundungen bei Designer-Möbel" weder erforderlich, um die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen, noch ergebe sich dies für die Art und Schwere der Behinderung des Klägers. Hierbei sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Zeuge W. P. angegeben habe, den Kläger solange beschäftigen zu wollen, wie Arbeit für den Kläger vorhanden sei. Seiner Einschätzung nach sei der Kläger sowohl hinsichtlich der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Schreinergehilfe sowie auch als Tischler gut geeignet. Daraus werde deutlich, dass jedenfalls derzeit keine Maßnahmen der Besserung der Erwerbsfähigkeit des Klägers erforderlich seien. Auch Maßnahmen zur Erhaltung seien derzeit nicht geboten. Denn der Kläger sei unbefristet beschäftigt und auch nach Ende der Bezuschussung des Arbeitgebers durch das Integrationsamt erfolge die Weiterbeschäftigung. Eine drohende Arbeitslosigkeit sei hierin nicht zu sehen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber die Erforderlichkeit eines Fortbildungskurses generell sowie des konkret vom Kläger begehrten Fortbildungskurses bejaht habe. Denn als Begründung für die Notwendigkeit der Fortbildung habe der Arbeitgeber die Schwerhörigkeit des Klägers angegeben. Der Kläger könne, da er die notwendigen Erklärungen nicht verstehe, viele Arbeiten nicht ausführen. Hieraus wiederum folge, dass das Defizit im Bereich des Hörens den Kläger einschränke. Der begehrte Fortbildungskurs ziele aber nicht auf die Überwindung oder Verbesserung dieses Defizits ab, sondern habe den Zweck, die fachlichen handwerklichen Fertigkeiten der Teilnehmer im Bereich der Holzbearbeitung zu verbessern. Die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe setze jedoch voraus, dass ein ursächlicher und zugleich zielgerichteter Zusammenhang zwischen der Art und Schwere der Behinderung und der begehrten Leistung bestehe. Defizite des Klägers jedoch bestünden - wie auch der Arbeitgeber bestätigt habe - nicht im handwerklichen Bereich, sondern im Bereich des Hörens. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Fortbildung ergebe sich damit nicht aus § 97 Abs. 1 SGB III. Ein Anspruch auf Übernahme von Förderungsleistungen lasse sich auch nicht aus anderen Normen des SGB III ableiten, insbesondere auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der Arbeitslosigkeit voraussetze, was beim Kläger nicht der Fall sei; dem Kläger drohe auch nach Aussagen seines Arbeitgebers keine Arbeitslosigkeit, die es abzuwenden gelte. Nach Aussagen des Arbeitgebers werde dieser den Kläger so lange beschäftigen, wie er Arbeit habe.
Gegen das dem Kläger am 22.12.2007 zugestellte Urteil hat er am 21.01.2008 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die von ihm beantragte Förderung der Fortbildungsmaßnahmen am Rhein.-Westf. B. in E., Kurs 06, "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer-Möbeln" sei zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gewesen. Zwischen der Teilnahme an dem Kurs und der Art und Schwere der Behinderung habe auch ein unmittelbar und zugleich zielgerichteter Zusammenhang bestanden. Der Fortbildungskurs sei erforderlich, um das bei ihm bestehende gesundheitliche Defizit einer gravierenden Schwerhörigkeit und die sich daraus ergebenden Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt zu mildern. Es habe sich nicht lediglich um eine bloße Verbesserung allgemeiner handwerklicher Fertigkeiten im Bereich der Holzbearbeitung gehandelt. Das zum Zeitpunkt der Beantragung der streitgegenständlichen Förderung zwischen ihm und dem Schreinermeister W. P. bestehende Arbeitsverhältnis bestehe auch derzeit noch fort. Dies sei zurückzuführen auf die seinerzeitige Teilnahme des Klägers an der streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die bereits durch die Teilnahme an dem Kurs 06 "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer-Möbeln" am Rheinisch-Westfälischen B. in E. angefallenen Kosten in Höhe von 1.520,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Antragstellung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind in nichtöffentlicher Sitzung am 19.06.2009 gehört worden. Sie haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Urteil vom 11.10.2007 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2006 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zutreffend zitiert. Ergänzend ist noch anzumerken:
Behinderten Menschen können nach § 97 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Gemäß § 98 SGB III werden hierzu allgemeine oder subsidiär besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Allgemeine Leistungen umfassen u.a. die Förderung der beruflichen Weiterbildung, auch soweit sie abweichend von Ausbildungsordnungen oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden (§§ 100 Nr. 6, 101 Abs. 2 SGB III). Klarzustellen ist, dass eine Weiterbildung abweichend von den Grundsätzen wegen Arbeitslosigkeit oder drohender Arbeitslosigkeit nach § 77 SGB III bei fehlender Arbeitslosigkeit nur nach Ermessen gefördert werden kann, wenn speziell die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 5 SGB III vorliegen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn u.a. die allgemeinen Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
In Anwendung der genannten Vorschriften ist das Sozialgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kurs "Technische Herstellung der Plattenverformungen und -rundungen bei Designer-Möbel" nicht erforderlich gewesen ist, um die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Zu Recht hat sich hierbei das SG auf die Angaben des Arbeitgebers gestützt, der ausgesagt hat, den Kläger solange beschäftigen zu wollen, wie Arbeit für den Kläger vorhanden sei. Zu Recht kann hieraus abgeleitet werden, dass eine Arbeitslosigkeit derzeit nicht droht. Das SG hat weiter zutreffend angenommen, dass Defizite des Klägers nicht im handwerklichen Bereich, sondern im Bereich des Hörens bestehen und dass die Funktionsbeeinträchtigungen durch seine Schwerbehinderung nicht durch Erweiterung der Kenntnisse im handwerklichen Bereich ausgeglichen werden können. Diesen für zutreffend gehaltenen sozialgerichtlichen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Dass eine nochmalige Förderung durch spezielle behindertengerechte Weiterbildung allein mit der streitigen Maßnahme geboten und die Ablehnung der Beklagten ermessensfehlerhaft war, ist nicht zu erkennen.
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist noch Folgendes auszuführen: Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist der Fortbildungskurs nicht erforderlich gewesen, um das bei ihm bestehende gesundheitliche Defizit einer gravierenden Schwerhörigkeit zu mildern. Durch die Schwerhörigkeit des Klägers treten Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und ihm auf, worauf der Arbeitgeber in seiner schriftlichen Aussage gegenüber dem SG hingewiesen hat. Diese Schwierigkeiten können durch Erwerb zusätzlicher handwerklicher Fähigkeiten, die sich der Kläger durch den streitgegenständlichen Kurs angeeignet hat, weder behoben noch verringert werden. Dazu sind eher technische Möglichkeiten zur Verbesserung des Hörvermögens in der Lage. Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger diesbezüglich mehrfach Leistungen von Seiten der Beklagten erhalten hat etwa in Form einer drahtlosen Übertragungsanlage im Wert von über 4.000,00 DM im Jahre 2000 bzw. einer Neuversorgung mit einem Phonak Sono-Forte Geräte, das von der Beklagten für die berufliche Eingliederung Behinderter nach § 114 SGB III gefördert worden ist (Bescheid des Arbeitsamts Lörrach vom 22.03.2002).
Der Umstand, dass Arbeitslosigkeit zu befürchten ist, wenn der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter keine Arbeit mehr hat, betrifft jeden Arbeitnehmer unabhängig davon, ob er gesundheitlich eingeschränkt ist oder nicht und die Erweiterung beruflicher Kenntnisse ist für die Sicherung des Arbeitsplatzes in jedem Fall - unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht -förderlich. In diesem Sinne hat der Kläger an dem streitgegenständlichen Förderkurs teilgenommen. Dieser Kurs ist aber nicht geeignet gewesen, die Voraussetzungen des § 97 SGB III zu erfüllen.
Nach alledem konnte die vorliegende Berufung keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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