Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VG 805/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 5758/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger erstrebt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Am 04.05.2005 gegen 22:00 Uhr teilte J. B., ein Bekannter des Klägers, Beamten des Polizeireviers K. mit, der Kläger habe in seiner Wohnung randaliert und beim Verlassen des Hauses einen Blumentopf sowie die Oberlichtabdeckung im Aufzug beschädigt. Kurz darauf zeigte eine unbekannte Person telefonisch beim Polizeirevier K. an, ein Mann schlage mit Krücken im Bereich der "Oberen Laube" auf geparkte Fahrzeuge ein. Dort traf die daraufhin benachrichtigte Streifenbesatzung Polizeikommissar (PK) A. und Polizeihauptmeister (PHM) L.-K. den Gehstützen mit sich führenden Kläger in stark alkoholisiertem Zustand an. Nachdem er sich nicht auszuweisen vermochte, wurde der Kläger vorläufig festgenommen und zum Polizeirevier K. verbracht. Hierbei wurde er in Handschließen gelegt und es wurden ihm die Gehstützen abgenommen. Auf dem Polizeirevier wurde der Kläger nach ärztlicher Untersuchung durch Dr. Sch. in Gewahrsam genommen und über Nacht in einer Zelle untergebracht. Am folgenden Morgen wurde er im Beisein seiner Eltern von Polizeiobermeister (POM) Sch. aus dem Gewahrsam entlassen.
Am 04.05. bzw. 05.05.2005 stellten der in der Nacht vom 04.05. auf den 05.05.2005 auf dem Polizeirevier K. wachhabende Beamte Polizeioberkommissar (POK) G. sowie PK A. und PHM L.-K. gegen den Kläger Strafanträge wegen Beleidigung. In den Stellungnahmen der genannten Polizeibeamten ist ausgeführt, der Kläger habe PK A. und PHM L.-K. auf dem Weg zur Dienststelle als "Feiglinge" betitelt, auf der Dienststelle während der Wartezeit bis zum Eintreffen des zur Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung herbeigerufenen Arztes mit den Worten "Gauleiter" und "ihr seid Arschlöcher" beleidigt und POK G., als dieser nach dem Betreten des Büros dieses wieder verlassen gehabt habe, mit den Worten "der ist auch ein Arschloch" beleidigt.
Der Kläger selbst erstattete am 10.10.2005 bei der Staatsanwaltschaft K. Anzeige wegen "Amts-Machtmissbrauch", Körperverletzung, Verhöhnung, Nötigung und Beleidigung. Er sei am 04.05.2005 beim Überqueren der Oberen Laube mit seinen Gehhilfen von der Polizei mitgenommen und zum Benediktinenplatz gebracht worden. Den polizeilichen Anordnungen habe er sich zu keinem Moment widersetzt. Auf der Wache sei er beleidigt, provoziert und wegen seines Gesundheitszustandes (Knieverletzung, Depressionen) verhöhnt worden. Ihm seien die Krücken weggenommen worden und er sei aufgefordert worden, ohne Gehhilfen ins Untergeschoss zu laufen, ansonsten werde dies als Widerstand geahndet. Ohne Krücken sei ihm dies schon damals nicht möglich gewesen. Der Beamte sei wütend geworden und habe ihn umgestoßen. Beide Beamten hätten ihn dann den langen Flur entlang gezerrt, wobei sein Knie auf den Treppenstufen mehrfach aufgeschlagen und an den Wandecken angeschlagen worden sei. Er sei im Untergeschoss in einen Raum geworfen worden, wo er ohne Decke auf gefliestem Boden gelegen sei. Ein Beamter habe noch nach ihm getreten. Er habe erhebliche Schmerzen gehabt und sei am nächsten Tag zum Arzt gegangen. Er sei hierdurch bis heute in ärztlicher Behandlung und erheblich eingeschränkt. Das belastende Ereignis habe er noch nicht verkraftet. Seiner Arbeit könne er im Moment nicht nachgehen.
Im Rahmen der hierauf eingeleiteten Ermittlungen wurden am 04.11.2005 PHM L.-K. und am 09.11.2005 PK A. als Beschuldigte vernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, den Kläger in der Oberen Laube in einem deutlich alkoholisierten Zustand angetroffen zu haben, wobei er sich ihnen gegenüber aggressiv und uneinsichtig verhalten habe. Da seine Identität nicht habe festgestellt werden können, sei er zum Polizeirevier verbracht worden. Nachdem es sich immer mehr gezeigt habe, dass der Kläger aufgrund seiner starken Alkoholisierung nicht mehr habe auf freien Fuß gesetzt werden können, sei ein Arzt zur Gewahrsamsfähigkeitsprüfung hinzugezogen worden. Der Kläger sei sodann aufgefordert worden, sie zu den Gewahrsamszellen zu begleiten, was er verweigert habe. Sie hätten ihm die Krücken weggenommen, ihn unter den Armen gegriffen und ihn ein Stück mitgezogen, worauf er kooperativer geworden und bereitwillig auch ohne Krücken weiter zu den Zellen im Untergeschoss mitgegangen sei. Der am 14.11.2005 als Zeuge vernommene POM Sch. gab im Wesentlichen an, der Kläger habe am Morgen des 05.05.2005 bei Öffnung der Gewahrsamszelle einen erregten bzw. verärgerten Eindruck gemacht. Zwar habe er seine Gehhilfen verlangt, aber auch ohne diese zum wenige Meter entfernten Asservatenraum gehen können, in dem sich seine Sachen befunden hätten. Er habe offensichtlich nicht verstanden, warum er die Nacht in der Zelle habe verbringen müssen. Dies sei ihm dann erneut erklärt worden. An Verletzungen des Klägers könne er sich nicht erinnern; dieser habe aber auch diesbezüglich nichts gesagt.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 11.01.2006 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamten gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Wegen der glaubwürdig erscheinenden Einlassungen der beschuldigten Polizeibeamten, die durch die übrigen Ermittlungsergebnisse gestützt würden, könne im Hinblick auf das Verhalten des Klägers von einer strafbaren Handlung nicht ausgegangen werden. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 15.05.2006 zurückgewiesen.
Am 01.06.2006 beantragte der Kläger bei der T. Krankenkasse wegen der gesundheitlichen Folgen eines am 15.04.2006 durch Jugendliche erlittenen Angriffs Entschädigung nach dem OEG. Nach Eingang des von der Techniker Krankenkasse weitergeleiteten Antrages beim Landratsamt K. wurde dem Kläger ein Antragsformular übersandt, das er am 26.09.2006 ausgefüllt zurückreichte. Darin finden sich erneut Angaben zu dem Ereignis vom 15.04.2006. Darüber hinaus führte er u. a. aus, er habe am 04.05.2005, infolge Operation wegen des Bruchs des rechten Knies mit Gehhilfen, in K. "die Laube" überquert und sei von J. L. grundlos körperlich und seelisch über längere Zeit misshandelt worden. Zugegen gewesen sei der Zeuge J. A ...
Das Landratsamt zog daraufhin die vom Kläger in Bezug genommenen Akten der Staatsanwaltschaft K. - 21 Js 22039/05 - bei.
Mit Bescheid vom 25.10.2006 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser sei nicht Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden. Eine derartige Angriffshandlung sei nach Auswertung der beigezogenen Akten der Strafverfolgungsbehörden nicht erwiesen. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf seine körperlichen und seelischen Schäden, die ärztlich bestätigt seien, sowie auf seine Notlage, da er alleinstehend, ohne Vermögen und ohne Einkünfte sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007 wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch zurück.
Am 21.03.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage. Er sei nach wie vor der Überzeugung, Opfer von Gewalttaten geworden und seither seelisch und körperlich geschädigt zu sein. Hierzu legte er verschiedene Atteste vor.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2007 wies das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Entgegen seiner Ansicht könne auch aus seinen Erkrankungen nicht auf eine Gewalttat geschlossen werden. Schließlich habe er in seinem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz vom 23.10.2007 selbst darauf hingewiesen, dass er bereits seit Januar 2005 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.
Am 18.11.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt und wiederum geltend gemacht, er sei auf Grund der Misshandlungen durch Beamte im Dienst seit 2005 an der Gesundheit geschädigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.10.2007 sowie den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides das Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm aus Anlass der Ereignisse vom 04.05.2005 Beschädigtenrente zu gewähren
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 14.07.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Konstanz, die beigezogenen OEG- und Schwerbehinderten-Akten des Beklagten sowie die gleichfalls beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K. - 21 Js 22039/05 - verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Kläger erstrebt im vorliegenden Berufungsverfahren allein die Gewährung von Beschädigtenrente aus Anlass der behaupteten Ereignisse vom 04.05.2005. Versorgung wegen der von ihm gegenüber der T. Krankenkasse und dem Landratsamt Konstanz zunächst gleichfalls geltend gemachten Folgen weiterer Übergriffe begehrt er nach seinem Berufungsvorbringen und auch bei sachdienlicher Auslegung seines Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) nicht. Da eine Entscheidung hierüber weder in den angegriffenen Bescheiden noch im erstinstanzlichen Urteil getroffenen wurde, wären entsprechende Anträge auch nicht zulässig.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht kein Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Dass der Kläger in diesem Sinne Opfer eines tätlichen Angriffs, also Objekt einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf seinen Körper zielenden, gewaltsamen Einwirkung geworden ist, lässt sich nicht feststellen. Dies hat der Senat in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnenden Beschluss vom 14.07.2009 ausführlich und - nach erneuter Überprüfung auch für die nunmehr abschließende Hauptsacheentscheidung - zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Das vom Kläger in Kopie vorgelegte ärztliche Attest des Internisten Dr. G. vom 20.6.2005 gibt für sein Vorbringen, er sei am 04.05.2005 von Polizeibeamten misshandelt worden, im Ergebnis nichts her. Soweit der genannte Arzt bei Vorstellung des Klägers am 09.05.2005, 17:45 Uhr eine schmerzhafte Schwellung des rechten Kleinfingers, eine gelbgrüne Verfärbung am rechten Oberarm, Schmerzen im rechten Knie mit knackendem Geräusch beim Bewegen, eine kleine Schürfwunde an der linken Stirn sowie eine starke psychische Beunruhigung erhoben hat, kommt dem schon angesichts der seit dem 04.05.2005 verstrichenen Zeit von mehreren Tagen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn unter Berücksichtigung des vom Kläger selbst mit Schreiben vom 23.10.2007 gegenüber dem Sozialgericht eingeräumten Alkoholmissbrauchs und der dadurch bestehenden Gefahr von Stürzen während des immerhin fast fünftägigen Zeitraums zwischen der Entlassung aus dem Gewahrsam und der Vorstellung bei dem genannten Arzt liegt eine von der Haft unabhängige Ursache der Verletzungen zumindest ebenso nahe wie die von ihm behaupteten Ursachen. Dies gilt umso mehr, als bei der Entlassung aus dem Gewahrsam bestehende Verletzungen des Klägers trotz Anwesenheit seiner Eltern nicht aktenkundig geworden sind.
Hinzu kommt schließlich, dass dem Kläger bei seiner am Morgen des 05.05.2005 erfolgten Entlassung aus dem Gewahrsam nach den schriftlichen und mündlichen Angaben des ihn entlassenden POM Sch. der Grund für seine Unterbringung in einer Zelle offensichtlich nicht mehr erinnerlich war, so dass auch keine Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Erinnerung an die behaupteten Vorkommnisse bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger erstrebt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Am 04.05.2005 gegen 22:00 Uhr teilte J. B., ein Bekannter des Klägers, Beamten des Polizeireviers K. mit, der Kläger habe in seiner Wohnung randaliert und beim Verlassen des Hauses einen Blumentopf sowie die Oberlichtabdeckung im Aufzug beschädigt. Kurz darauf zeigte eine unbekannte Person telefonisch beim Polizeirevier K. an, ein Mann schlage mit Krücken im Bereich der "Oberen Laube" auf geparkte Fahrzeuge ein. Dort traf die daraufhin benachrichtigte Streifenbesatzung Polizeikommissar (PK) A. und Polizeihauptmeister (PHM) L.-K. den Gehstützen mit sich führenden Kläger in stark alkoholisiertem Zustand an. Nachdem er sich nicht auszuweisen vermochte, wurde der Kläger vorläufig festgenommen und zum Polizeirevier K. verbracht. Hierbei wurde er in Handschließen gelegt und es wurden ihm die Gehstützen abgenommen. Auf dem Polizeirevier wurde der Kläger nach ärztlicher Untersuchung durch Dr. Sch. in Gewahrsam genommen und über Nacht in einer Zelle untergebracht. Am folgenden Morgen wurde er im Beisein seiner Eltern von Polizeiobermeister (POM) Sch. aus dem Gewahrsam entlassen.
Am 04.05. bzw. 05.05.2005 stellten der in der Nacht vom 04.05. auf den 05.05.2005 auf dem Polizeirevier K. wachhabende Beamte Polizeioberkommissar (POK) G. sowie PK A. und PHM L.-K. gegen den Kläger Strafanträge wegen Beleidigung. In den Stellungnahmen der genannten Polizeibeamten ist ausgeführt, der Kläger habe PK A. und PHM L.-K. auf dem Weg zur Dienststelle als "Feiglinge" betitelt, auf der Dienststelle während der Wartezeit bis zum Eintreffen des zur Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung herbeigerufenen Arztes mit den Worten "Gauleiter" und "ihr seid Arschlöcher" beleidigt und POK G., als dieser nach dem Betreten des Büros dieses wieder verlassen gehabt habe, mit den Worten "der ist auch ein Arschloch" beleidigt.
Der Kläger selbst erstattete am 10.10.2005 bei der Staatsanwaltschaft K. Anzeige wegen "Amts-Machtmissbrauch", Körperverletzung, Verhöhnung, Nötigung und Beleidigung. Er sei am 04.05.2005 beim Überqueren der Oberen Laube mit seinen Gehhilfen von der Polizei mitgenommen und zum Benediktinenplatz gebracht worden. Den polizeilichen Anordnungen habe er sich zu keinem Moment widersetzt. Auf der Wache sei er beleidigt, provoziert und wegen seines Gesundheitszustandes (Knieverletzung, Depressionen) verhöhnt worden. Ihm seien die Krücken weggenommen worden und er sei aufgefordert worden, ohne Gehhilfen ins Untergeschoss zu laufen, ansonsten werde dies als Widerstand geahndet. Ohne Krücken sei ihm dies schon damals nicht möglich gewesen. Der Beamte sei wütend geworden und habe ihn umgestoßen. Beide Beamten hätten ihn dann den langen Flur entlang gezerrt, wobei sein Knie auf den Treppenstufen mehrfach aufgeschlagen und an den Wandecken angeschlagen worden sei. Er sei im Untergeschoss in einen Raum geworfen worden, wo er ohne Decke auf gefliestem Boden gelegen sei. Ein Beamter habe noch nach ihm getreten. Er habe erhebliche Schmerzen gehabt und sei am nächsten Tag zum Arzt gegangen. Er sei hierdurch bis heute in ärztlicher Behandlung und erheblich eingeschränkt. Das belastende Ereignis habe er noch nicht verkraftet. Seiner Arbeit könne er im Moment nicht nachgehen.
Im Rahmen der hierauf eingeleiteten Ermittlungen wurden am 04.11.2005 PHM L.-K. und am 09.11.2005 PK A. als Beschuldigte vernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, den Kläger in der Oberen Laube in einem deutlich alkoholisierten Zustand angetroffen zu haben, wobei er sich ihnen gegenüber aggressiv und uneinsichtig verhalten habe. Da seine Identität nicht habe festgestellt werden können, sei er zum Polizeirevier verbracht worden. Nachdem es sich immer mehr gezeigt habe, dass der Kläger aufgrund seiner starken Alkoholisierung nicht mehr habe auf freien Fuß gesetzt werden können, sei ein Arzt zur Gewahrsamsfähigkeitsprüfung hinzugezogen worden. Der Kläger sei sodann aufgefordert worden, sie zu den Gewahrsamszellen zu begleiten, was er verweigert habe. Sie hätten ihm die Krücken weggenommen, ihn unter den Armen gegriffen und ihn ein Stück mitgezogen, worauf er kooperativer geworden und bereitwillig auch ohne Krücken weiter zu den Zellen im Untergeschoss mitgegangen sei. Der am 14.11.2005 als Zeuge vernommene POM Sch. gab im Wesentlichen an, der Kläger habe am Morgen des 05.05.2005 bei Öffnung der Gewahrsamszelle einen erregten bzw. verärgerten Eindruck gemacht. Zwar habe er seine Gehhilfen verlangt, aber auch ohne diese zum wenige Meter entfernten Asservatenraum gehen können, in dem sich seine Sachen befunden hätten. Er habe offensichtlich nicht verstanden, warum er die Nacht in der Zelle habe verbringen müssen. Dies sei ihm dann erneut erklärt worden. An Verletzungen des Klägers könne er sich nicht erinnern; dieser habe aber auch diesbezüglich nichts gesagt.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 11.01.2006 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamten gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Wegen der glaubwürdig erscheinenden Einlassungen der beschuldigten Polizeibeamten, die durch die übrigen Ermittlungsergebnisse gestützt würden, könne im Hinblick auf das Verhalten des Klägers von einer strafbaren Handlung nicht ausgegangen werden. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 15.05.2006 zurückgewiesen.
Am 01.06.2006 beantragte der Kläger bei der T. Krankenkasse wegen der gesundheitlichen Folgen eines am 15.04.2006 durch Jugendliche erlittenen Angriffs Entschädigung nach dem OEG. Nach Eingang des von der Techniker Krankenkasse weitergeleiteten Antrages beim Landratsamt K. wurde dem Kläger ein Antragsformular übersandt, das er am 26.09.2006 ausgefüllt zurückreichte. Darin finden sich erneut Angaben zu dem Ereignis vom 15.04.2006. Darüber hinaus führte er u. a. aus, er habe am 04.05.2005, infolge Operation wegen des Bruchs des rechten Knies mit Gehhilfen, in K. "die Laube" überquert und sei von J. L. grundlos körperlich und seelisch über längere Zeit misshandelt worden. Zugegen gewesen sei der Zeuge J. A ...
Das Landratsamt zog daraufhin die vom Kläger in Bezug genommenen Akten der Staatsanwaltschaft K. - 21 Js 22039/05 - bei.
Mit Bescheid vom 25.10.2006 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser sei nicht Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden. Eine derartige Angriffshandlung sei nach Auswertung der beigezogenen Akten der Strafverfolgungsbehörden nicht erwiesen. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf seine körperlichen und seelischen Schäden, die ärztlich bestätigt seien, sowie auf seine Notlage, da er alleinstehend, ohne Vermögen und ohne Einkünfte sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007 wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch zurück.
Am 21.03.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage. Er sei nach wie vor der Überzeugung, Opfer von Gewalttaten geworden und seither seelisch und körperlich geschädigt zu sein. Hierzu legte er verschiedene Atteste vor.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2007 wies das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Entgegen seiner Ansicht könne auch aus seinen Erkrankungen nicht auf eine Gewalttat geschlossen werden. Schließlich habe er in seinem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz vom 23.10.2007 selbst darauf hingewiesen, dass er bereits seit Januar 2005 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.
Am 18.11.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt und wiederum geltend gemacht, er sei auf Grund der Misshandlungen durch Beamte im Dienst seit 2005 an der Gesundheit geschädigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.10.2007 sowie den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides das Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm aus Anlass der Ereignisse vom 04.05.2005 Beschädigtenrente zu gewähren
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 14.07.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Konstanz, die beigezogenen OEG- und Schwerbehinderten-Akten des Beklagten sowie die gleichfalls beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K. - 21 Js 22039/05 - verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Kläger erstrebt im vorliegenden Berufungsverfahren allein die Gewährung von Beschädigtenrente aus Anlass der behaupteten Ereignisse vom 04.05.2005. Versorgung wegen der von ihm gegenüber der T. Krankenkasse und dem Landratsamt Konstanz zunächst gleichfalls geltend gemachten Folgen weiterer Übergriffe begehrt er nach seinem Berufungsvorbringen und auch bei sachdienlicher Auslegung seines Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) nicht. Da eine Entscheidung hierüber weder in den angegriffenen Bescheiden noch im erstinstanzlichen Urteil getroffenen wurde, wären entsprechende Anträge auch nicht zulässig.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht kein Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Dass der Kläger in diesem Sinne Opfer eines tätlichen Angriffs, also Objekt einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf seinen Körper zielenden, gewaltsamen Einwirkung geworden ist, lässt sich nicht feststellen. Dies hat der Senat in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnenden Beschluss vom 14.07.2009 ausführlich und - nach erneuter Überprüfung auch für die nunmehr abschließende Hauptsacheentscheidung - zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Das vom Kläger in Kopie vorgelegte ärztliche Attest des Internisten Dr. G. vom 20.6.2005 gibt für sein Vorbringen, er sei am 04.05.2005 von Polizeibeamten misshandelt worden, im Ergebnis nichts her. Soweit der genannte Arzt bei Vorstellung des Klägers am 09.05.2005, 17:45 Uhr eine schmerzhafte Schwellung des rechten Kleinfingers, eine gelbgrüne Verfärbung am rechten Oberarm, Schmerzen im rechten Knie mit knackendem Geräusch beim Bewegen, eine kleine Schürfwunde an der linken Stirn sowie eine starke psychische Beunruhigung erhoben hat, kommt dem schon angesichts der seit dem 04.05.2005 verstrichenen Zeit von mehreren Tagen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn unter Berücksichtigung des vom Kläger selbst mit Schreiben vom 23.10.2007 gegenüber dem Sozialgericht eingeräumten Alkoholmissbrauchs und der dadurch bestehenden Gefahr von Stürzen während des immerhin fast fünftägigen Zeitraums zwischen der Entlassung aus dem Gewahrsam und der Vorstellung bei dem genannten Arzt liegt eine von der Haft unabhängige Ursache der Verletzungen zumindest ebenso nahe wie die von ihm behaupteten Ursachen. Dies gilt umso mehr, als bei der Entlassung aus dem Gewahrsam bestehende Verletzungen des Klägers trotz Anwesenheit seiner Eltern nicht aktenkundig geworden sind.
Hinzu kommt schließlich, dass dem Kläger bei seiner am Morgen des 05.05.2005 erfolgten Entlassung aus dem Gewahrsam nach den schriftlichen und mündlichen Angaben des ihn entlassenden POM Sch. der Grund für seine Unterbringung in einer Zelle offensichtlich nicht mehr erinnerlich war, so dass auch keine Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Erinnerung an die behaupteten Vorkommnisse bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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