Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2357/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4171/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 9. September 2009 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend).
Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Die Beschwerdewertgrenze von 750 EUR wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überschritten. Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 in Höhe der monatlichen Regelleistung von 359 EUR, ohne einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung oder Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die ärztlicherseits bescheinigte Hypercholesterinämie ebenso wenig wie das chronische WS-Syndrom einen ernährungsbedingten Mehraufwand verursache. Die Kosten bezüglich des Bedarfes für Unterkunft und Heizung seien in Höhe von 0 EUR festgesetzt worden. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Schreiben an das SG vom 15. Juli 2009, mit dem er Klage erhoben und zugleich um schnellstmögliche Gerichtsentscheidung gebeten hat. Letztere Formulierung veranlasste das SG das Schreiben (auch) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. Mit Beschluss vom 28. August 2009 hat das SG den Antrag auf vorläufige Gewährung höherer Leistungen für den Bewilligungszeitraum ab 1. August 2009 unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 26. August 2009 (S 9 AS 2353/09), mit dem die mit Schreiben vom 15. Juli 2009 erhobene Klage abgewiesen worden ist, zurückgewiesen. Mit seiner am 9. September 2009 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller nochmals die "unverzügliche Verurteilung der ARGE, mir diesen Mehrbedarf sofort weiterzubewilligen, auszuzahlen" beantragt. Auf die schriftliche Verfügung des Senats, bis zum 30. September 2009 darzulegen, welche Leistungen er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für welchen Zeitraum konkret begehre, und seinen Antrag zu beziffern, hat er nicht reagiert. Der Senat geht deshalb davon aus, dass sich der Antragsteller entsprechend seines Schreibens vom 9. September 2009, in dem er nur die "Verurteilung" der Antragsgegnerin zur Bewilligung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs beantragt und auch inhaltlich nur diesbezüglich den Beschluss des SG angegriffen hat, mit seiner Beschwerde nur gegen die Ablehnung des beantragten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung wendet. Nicht angefochten wurde der Beschluss des SG somit hinsichtlich der abgelehnten Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Kosten der Unterkunft zu bewilligen. Anders als im Verfahren vor dem SG hat der Antragsteller hierzu keinerlei Ausführungen im Beschwerdeverfahren gemacht und auch seinen Antrag hierauf nicht erstreckt. Eine derartige nur die Regelleistung erfassende, die Kosten der Unterkunft aber ausschließende Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist auch in gerichtlichen Verfahren nach dem SGB II möglich (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 20 ff.). Zwar wäre eine weitere Begrenzung des Streitgegenstandes auf den nach § 21 SGB II zu gewährenden Mehrbedarf nach Auffassung des 14. Senats des BSG nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R - (juris)); vielmehr ist über einen entsprechenden Anspruch nach § 21 SGB II im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung, die auch die Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst, zu entscheiden (a.A. für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch BSG SozR 4-3500 § 133a Nr. 1). Da dem Antragsteller jedoch mit Bescheid vom 23. Juni 2009 für den Zeitraum ab 1. August 2009 die Regelleistung in vollem Umfang bewilligt wurde, ist er insoweit durch die Entscheidung des SG nicht beschwert. Eine Erhöhung des Beschwerdewertes kann sich daher auch bei umfänglicher Prüfung der Regelleistung nach § 20 SGB II nicht ergeben. Beschwert ist der Antragsteller im Rahmen der von ihm in zulässiger Weise beschränkten Beschwerde nur, soweit ihm für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 der ernährungsbedingte Mehrbedarf, den er allerdings der Höhe nach nicht beziffert hat, versagt wurde. Auch die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. R. vom 26. Juni 2009, in der die Hypercholesterinämie des Antragstellers als sonstige Erkrankung genannt wird, die eine medizinisch notwendige, kostenaufwändige Ernährung bedingt, enthält keine weiteren Eintragungen dazu, welche Krankenkost bei dieser Erkrankung nach seiner Auffassung geboten ist. Der Antragsteller hat jedoch in seinem Schreiben an das SG vom 15. Juli 2009 auf den ihm bislang bewilligten ernährungsbedingten Mehrbedarf Bezug genommen, sodass unterstellt werden kann, dass er die Weiterbewilligung des Mehrbedarfs in dieser Höhe begehrt. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 hatte die Antragsgegnerin ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 386,79 EUR monatlich bewilligt. Hierin enthalten war ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,79 EUR. Damit ergibt sich aufgrund der nur begrenzt eingelegten Beschwerde ein Beschwerdewert von 214,74 EUR (35,79 EUR x 6 Monate).
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn sie betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Der Bescheid vom 23. Juni 2009 betrifft den Zeitraum von 1. August 2009 bis 31. Januar 2010. Gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2009 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragszeitraum über den Zeitraum des Klageverfahrens hinausgeht. In jedem Fall aber hätte der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für ein zeitlich über den 31. Januar 2010 hinausgehendes Antragsbegehren, da hierüber zunächst die Antragsgegnerin zu entscheiden hat.
Da der Antragsteller seine Beschwerde nicht auch auf die Kosten der Unterkunft erstreckt hat, weist der Senat lediglich informatorisch darauf hin, dass die Beschwerde auch bei Einbeziehung dieses - abtrennbaren - Streitgegenstandes erfolglos gewesen wäre. Sie wäre dann zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig gewesen, weil der Beschwerdewert von 750 EUR bei geltend gemachten monatlichen Kosten der Unterkunft von ca. 360 EUR überschritten wäre (vgl. zur Höhe der Unterkunftskosten des Antragstellers: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2007 - L 8 AS 2589/06 -). Hinsichtlich der Unterkunftskosten hat der Antragsteller jedoch einen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung, nicht glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten wäre, insbesondere droht ihm derzeit nicht der Verlust der Wohnung oder deren zwangsweise Räumung. Der Antragsteller bewohnt im Haus seiner Eltern, nach eigenen Angaben bereits seit 1990, eine Erdgeschosswohnung, wobei bislang nicht erwiesen ist, ob er ihnen aufgrund wirksamen mündlichen oder schriftlichen Mietvertrages hierfür eine Miete schuldet (ablehnend LSG a.a.O, aufgehoben und zurückverwiesen durch BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R - (juris)). Fest steht hingegen, dass er zumindest seit 2005 auf die angebliche Mietzinsforderung seiner Eltern nur sporadisch und dann auch nur teilweise Zahlungen zumeist in bar erbringt. Dies führte jedoch in der Vergangenheit nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses und erst recht nicht zur Androhung oder gar Einleitung von Räumungsmaßnahmen. Unter solchen Umständen kann dem Antragsteller zugemutet werden, auf das nach Zurückverweisung derzeit beim LSG im Berufungsverfahren anhängige Hauptsacheverfahren (L 7 AS 4340/09) verwiesen zu werden, in dem über das Bestehen und die Höhe der Unterkunftskosten zu entscheiden sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 9. September 2009 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend).
Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Die Beschwerdewertgrenze von 750 EUR wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überschritten. Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 in Höhe der monatlichen Regelleistung von 359 EUR, ohne einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung oder Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die ärztlicherseits bescheinigte Hypercholesterinämie ebenso wenig wie das chronische WS-Syndrom einen ernährungsbedingten Mehraufwand verursache. Die Kosten bezüglich des Bedarfes für Unterkunft und Heizung seien in Höhe von 0 EUR festgesetzt worden. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Schreiben an das SG vom 15. Juli 2009, mit dem er Klage erhoben und zugleich um schnellstmögliche Gerichtsentscheidung gebeten hat. Letztere Formulierung veranlasste das SG das Schreiben (auch) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. Mit Beschluss vom 28. August 2009 hat das SG den Antrag auf vorläufige Gewährung höherer Leistungen für den Bewilligungszeitraum ab 1. August 2009 unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 26. August 2009 (S 9 AS 2353/09), mit dem die mit Schreiben vom 15. Juli 2009 erhobene Klage abgewiesen worden ist, zurückgewiesen. Mit seiner am 9. September 2009 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller nochmals die "unverzügliche Verurteilung der ARGE, mir diesen Mehrbedarf sofort weiterzubewilligen, auszuzahlen" beantragt. Auf die schriftliche Verfügung des Senats, bis zum 30. September 2009 darzulegen, welche Leistungen er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für welchen Zeitraum konkret begehre, und seinen Antrag zu beziffern, hat er nicht reagiert. Der Senat geht deshalb davon aus, dass sich der Antragsteller entsprechend seines Schreibens vom 9. September 2009, in dem er nur die "Verurteilung" der Antragsgegnerin zur Bewilligung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs beantragt und auch inhaltlich nur diesbezüglich den Beschluss des SG angegriffen hat, mit seiner Beschwerde nur gegen die Ablehnung des beantragten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung wendet. Nicht angefochten wurde der Beschluss des SG somit hinsichtlich der abgelehnten Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Kosten der Unterkunft zu bewilligen. Anders als im Verfahren vor dem SG hat der Antragsteller hierzu keinerlei Ausführungen im Beschwerdeverfahren gemacht und auch seinen Antrag hierauf nicht erstreckt. Eine derartige nur die Regelleistung erfassende, die Kosten der Unterkunft aber ausschließende Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist auch in gerichtlichen Verfahren nach dem SGB II möglich (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 20 ff.). Zwar wäre eine weitere Begrenzung des Streitgegenstandes auf den nach § 21 SGB II zu gewährenden Mehrbedarf nach Auffassung des 14. Senats des BSG nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R - (juris)); vielmehr ist über einen entsprechenden Anspruch nach § 21 SGB II im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung, die auch die Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst, zu entscheiden (a.A. für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch BSG SozR 4-3500 § 133a Nr. 1). Da dem Antragsteller jedoch mit Bescheid vom 23. Juni 2009 für den Zeitraum ab 1. August 2009 die Regelleistung in vollem Umfang bewilligt wurde, ist er insoweit durch die Entscheidung des SG nicht beschwert. Eine Erhöhung des Beschwerdewertes kann sich daher auch bei umfänglicher Prüfung der Regelleistung nach § 20 SGB II nicht ergeben. Beschwert ist der Antragsteller im Rahmen der von ihm in zulässiger Weise beschränkten Beschwerde nur, soweit ihm für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 der ernährungsbedingte Mehrbedarf, den er allerdings der Höhe nach nicht beziffert hat, versagt wurde. Auch die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. R. vom 26. Juni 2009, in der die Hypercholesterinämie des Antragstellers als sonstige Erkrankung genannt wird, die eine medizinisch notwendige, kostenaufwändige Ernährung bedingt, enthält keine weiteren Eintragungen dazu, welche Krankenkost bei dieser Erkrankung nach seiner Auffassung geboten ist. Der Antragsteller hat jedoch in seinem Schreiben an das SG vom 15. Juli 2009 auf den ihm bislang bewilligten ernährungsbedingten Mehrbedarf Bezug genommen, sodass unterstellt werden kann, dass er die Weiterbewilligung des Mehrbedarfs in dieser Höhe begehrt. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 hatte die Antragsgegnerin ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 386,79 EUR monatlich bewilligt. Hierin enthalten war ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,79 EUR. Damit ergibt sich aufgrund der nur begrenzt eingelegten Beschwerde ein Beschwerdewert von 214,74 EUR (35,79 EUR x 6 Monate).
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn sie betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Der Bescheid vom 23. Juni 2009 betrifft den Zeitraum von 1. August 2009 bis 31. Januar 2010. Gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2009 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragszeitraum über den Zeitraum des Klageverfahrens hinausgeht. In jedem Fall aber hätte der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für ein zeitlich über den 31. Januar 2010 hinausgehendes Antragsbegehren, da hierüber zunächst die Antragsgegnerin zu entscheiden hat.
Da der Antragsteller seine Beschwerde nicht auch auf die Kosten der Unterkunft erstreckt hat, weist der Senat lediglich informatorisch darauf hin, dass die Beschwerde auch bei Einbeziehung dieses - abtrennbaren - Streitgegenstandes erfolglos gewesen wäre. Sie wäre dann zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig gewesen, weil der Beschwerdewert von 750 EUR bei geltend gemachten monatlichen Kosten der Unterkunft von ca. 360 EUR überschritten wäre (vgl. zur Höhe der Unterkunftskosten des Antragstellers: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2007 - L 8 AS 2589/06 -). Hinsichtlich der Unterkunftskosten hat der Antragsteller jedoch einen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung, nicht glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten wäre, insbesondere droht ihm derzeit nicht der Verlust der Wohnung oder deren zwangsweise Räumung. Der Antragsteller bewohnt im Haus seiner Eltern, nach eigenen Angaben bereits seit 1990, eine Erdgeschosswohnung, wobei bislang nicht erwiesen ist, ob er ihnen aufgrund wirksamen mündlichen oder schriftlichen Mietvertrages hierfür eine Miete schuldet (ablehnend LSG a.a.O, aufgehoben und zurückverwiesen durch BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R - (juris)). Fest steht hingegen, dass er zumindest seit 2005 auf die angebliche Mietzinsforderung seiner Eltern nur sporadisch und dann auch nur teilweise Zahlungen zumeist in bar erbringt. Dies führte jedoch in der Vergangenheit nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses und erst recht nicht zur Androhung oder gar Einleitung von Räumungsmaßnahmen. Unter solchen Umständen kann dem Antragsteller zugemutet werden, auf das nach Zurückverweisung derzeit beim LSG im Berufungsverfahren anhängige Hauptsacheverfahren (L 7 AS 4340/09) verwiesen zu werden, in dem über das Bestehen und die Höhe der Unterkunftskosten zu entscheiden sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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