Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 LW 616/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 3104/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.06.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung eines Beitragszuschusses zu Recht aufhob und zugleich die Gewährung eines Beitragszuschusses ab 01.01.2009 ablehnte.
Der 1972 geborene Kläger ist seit 01.09.1994 versicherungspflichtiger Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Beklagte gewährte dem Kläger seit Jahren einen Zuschuss zu seinem Beitrag in unterschiedlicher Höhe. Zuletzt be-willigte sie mit Bescheid vom 28.12.2007 ab 01.01.2008 einen Beitragszuschuss in maximaler Höhe von monatlich 127,00 EUR. Grundlage dessen war der zuletzt ergangene und vom Kläger vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, der kein zu versteuerndes Einkommen auswies. Für nachfolgende Jahre sind keine Einkommensteuerbescheide ergangen; der Kläger ist von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen befreit.
Mit Schreiben vom 12.09.2008 wandte sich die Beklagte wegen des seinerzeit aufgrund des Ein-kommenssteuerbescheids für das Jahr 2004 gewährten Beitragszuschusses an den Kläger und teilte diesem mit, dass sich der Anspruch auf Beitragszuschuss nach dem im letzten Ein-kommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkommen richte, sofern dieser für eines der letzten vier Kalenderjahre ergangen sei. Sofern dies nicht der Fall sei, sei das Einkommen des vorver-gangenen Jahres maßgebend. Sofern beim Kläger bis zum Jahresende kein neuer Einkommens-steuerbescheid ergehe, könne ab dem 01.01.2009 ein Anspruch auf Beitragszuschuss nur unter Berücksichtigung des Einkommens aus dem vorvergangenen Kalenderjahr 2007 bestehen, da der vierjährige Berücksichtigungszeitraum des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2004 ab-laufe. Der Kläger wurde gleichzeitig gebeten, zur Prüfung der weiteren Anspruchsberechtigung innerhalb von zwei Wochen den Fragebogen "Feststellung des Einkommens zur Weiter-gewährung des Beitragszuschusses in 2009" vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu-sammen mit dem Einkommensteuerbescheid oder den erforderlichen Einkommensnachweisen (über außerlandwirtschaftliches Einkommen) für das Jahr 2007 vorzulegen. Nach Erinnerung an die Erledigung der Angelegenheit teilte der Kläger mit, die Beklagte möge ihre jährlichen Be-lästigungen unterlassen. Er brauche nichts zu melden, da sich nichts geändert habe. Mit Schreiben vom 26.11.2008 legte die Beklagte dem Kläger nochmals dar, dass der vierjährige Berücksichtigungszeitraum für den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 ablaufe, der Anspruch auf Beitragszuschuss sich, falls bis zum Jahresende kein neuer Einkommenssteuer-bescheid ergehe, nach dem Einkommen des vorvergangenen Jahres richte und bat erneut um Vorlage des erwähnten Fragebogens und Übersendung der erforderlichen Einkommensnach-weise. In dem Anfang Dezember 2008 vorgelegten Fragebogen verwies der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb (außer Land- und Forstwirtschaft) auf das als An-lage beigefügte Schreiben des Finanzamts Heilbronn vom 22.05.2007, wonach seine Steuer-nummer ab 2005 gelöscht werde und er bei gleichbleibenden Einkommens- und Vermögensver-hältnissen deshalb künftig keine Steuererklärungen mehr abzugeben brauche.
Mit Bescheid vom 29.12.2008 hob die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung des Bei-tragszuschusses sodann mit Ablauf des 31.12.2008 auf und lehnte die Gewährung eines Bei-tragszuschusses ab 01.01.2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Beitrags-zuschuss bestehe nur, wenn das anzurechnende jährliche Einkommen 15.500,00 EUR nicht übersteige, was beim Kläger mit einem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2007 in Höhe von 32.541,00 EUR jedoch nicht der Fall sei. Den dagegen vom Kläger mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er habe seine Bestätigung des Finanzamts Heilbronn rechtzeitig vorgelegt und erhalte bereits seit 14 Jahren den Höchstzuschuss, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009 zurück. Sie legte ausführlich dar, dass das der Berechnung des Beitragszuschusses zu Grunde zu legende Jahreseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten zu ermitteln ist, die sich aus dem - durch Multiplikation der bewirtschafteten Flächen mit dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert - errechneten Wirtschaftswert und den durch Verordnung festgesetzten Beziehungswerten ergeben, weil in den letzten vier Kalenderjahren ein Einkommensteuerbescheid nicht erteilt wurde bzw. eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgt ist und dass sich so die errechnete Einkommenshöhe ergebe. Zur Feststellung der Berechnungswerte im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 23.02.2009 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die zur Gewährung eines Beitragszuschusses erforderliche Bestätigung des Finanzamts rechtzeitig vorgelegt zu haben. Diese werde jedoch ignoriert und statt dessen ein fiktives Einkommen festgesetzt.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2009 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die ausführ-lichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend hervorgehoben, dass bei Landwirten, für die das Finanzamt für keinen der letzten vier Kalenderjahre einen Ein-kommensteuerbescheid erlassen habe, das aus der Land- und Forstwirtschaft erzielte Arbeitsein-kommen auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert abgeleitet werde.
Am 08.07.2009 hat der Kläger dagegen Berufung eingelegt und geltend gemacht, eine fiktive Einkommensberechnung sei unzulässig, da er rechtzeitig eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt habe. Diese komme einem Steuerbescheid ohne Einkommen gleich. Deshalb stehe ihm der Höchstzuschuss zu. Nur wenn "nichts" vorliege, dürften fiktive Werte zur Anwendung kommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.06.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.12.2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids 28.01.2009 zu verurteilen, ihm ab 01.01.2009 einen Beitragszuschuss in Höhe des Höchstbetrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug ge-nommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht be-gründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 28.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen den Bescheid vom 28.12.2007, mit dem sie dem Kläger ab 01.01.2008 einen Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 127,00 EUR bewilligte, mit Ablauf des 31.12.2008 aufhob und die Gewährung eines entsprechenden Zuschusses ab 01.01.2009 (Höchstbetrag 130,00 EUR) ablehnte.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des mit Bescheid vom 28.12.2007 bewilligten Beitrags-zuschusses ist § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder recht-lichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesent-liche Änderung eintritt. Dies war vorliegend der Fall, da in den Einkommensverhältnissen des Klägers, die der Berechnung des Beitragszuschusses für das Jahr 2009 zu Grunde zu legen wa-ren, eine wesentliche Änderung eingetreten war, die die Gewährung eines entsprechenden Zu-schusses nicht mehr gerechtfertigt hat. Denn ab 01.01.2009 überstieg das der Berechnung des Beitragszuschusses zu Grunde zu legende jährliche Einkommen des Klägers den maßgeblichen Grenzbetrag von 15.500,00 EUR. Dementsprechend lehnte die Beklagte die Gewährung eines Bei-tragszuschusses - den der Kläger in Höhe des Höchstbetrages und damit höher als 2008 begehrt - zu Recht ab und hob die bisherigen Bewilligungen zu Recht auf.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Beitragszuschuss ist § 32 Abs. 1 ALG. Danach erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das nach Absatz 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500,00 EUR nicht übersteigt. Nach Absatz 2 der Regelung wird das jährliche Einkommen aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-gatten ermittelt, wobei das Einkommen jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet und auf volle Euro abgerundet wird.
Nach Absatz 3 Satz 1 der Regelung ist das Jahreseinkommen die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Danach sind Einkommen (Nr. 1) die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit die Einkünfte nicht unter die Nr. 2 fallen und (Nr. 2) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Ren-ten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind nach Satz 4 der Rege-lung, 1. die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuer-bescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder 2. die im vorvergangenem Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Ver-anlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) zu verringern ist.
Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 ALG wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft in Fällen, in denen das Jahreseinkommen nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln ist, von der Landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt, wobei es nach Maßgabe des Abs. 6 auf der Grund-lage von Beziehungswerten ermittelt wird.
Unter Anwendung dieser Regelungen hat die Beklagte zur Berechnung des Beitragszuschusses ab 01.01.2009 für die Ermittlung des Jahreseinkommens des Klägers zu Recht die von ihm im Kalenderjahr 2007 "erzielten", nach Abs. 5 und 6 fiktiv auf der Grundlage von Beziehungs-werten zu berechnenden, Einkünfte zu Grunde gelegt. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG, wonach für die Feststellung des Einkommens auch die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte maßgebend sein können, erfüllt der Kläger nicht. Diese Regelung knüpft an die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden, der Besteuerung zu Grunde gelegten Einkünfte des zeitnächsten Veranlagungsjahres an, erlaubt dessen Heranziehung jedoch nicht unbegrenzt, sondern - wie dem Wortlaut klar entnommen werden kann - nur für einen Zeitraum von vier Jahren. Da der Kläger letztmals für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer veranlagt wurde, konnten die sich aus dem seinerzeitigen Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte zwar für die Feststellung seines Einkommens in den Beitragsjahren 2005, 2006, 2007 und 2008 herangezogen werden, nicht mehr jedoch für das außerhalb des Vierjahreszeitraum liegende, hier im Streit stehende Beitragsjahr 2009.
Nach seinem Vorbringen bzw. dem Inhalt des vorgelegten Schreibens des Finanzamts Heilbronn wurde der Kläger ab dem Jahr 2005 nicht mehr zur Einkommensteuer veranlagt. Damit ist für das Beitragsjahr 2009 die Feststellung des Einkommens des Klägers nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG, d.h. auf der Grundlage der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Ein-künfte ausgeschossen. Entsprechend des Satzes 4 der oben näher dargelegten Vorschrift des § 32 Abs. 3 ALG hatte die Feststellung des Jahreseinkommens somit nach Nr. 2 der Regelung zu er-folgen. Dementsprechend ist auf die im vorvergangenen Kalenderjahr, d. h. im Jahr 2007 er-zielten Einkünfte abzustellen, die nach Absatz 5 und 6 der genannten Regelung fiktiv zu er-mitteln sind. Entsprechend ging die Beklagte vor und ermittelte das Einkommen des Klägers im Jahr 2007 unter Anwendung des Abs. 6 des § 32 ALG auf der Grundlage von Beziehungswerten mit 32.541,00 EUR. Auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Widerspruchsbescheid nimmt der Senat Bezug. Dass die Beklagte dieser Berechnung fehlerhafte Werte zu Grunde legte, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Beanstandung dieser Berechnung.
Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, bei gleich-bleibenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen - wie schon in der Vergangenheit auch zukünftig - jeweils Anspruch auf den Höchstbetrag des Beitragszuschusses zu haben, lässt er den Inhalt der hier anzuwendenden Regelungen völlig außer Betracht. Diese sehen für die Ermittlung des laufenden Jahreseinkommens zur Berechnung des Beitragszuschusses nämlich gerade nicht die unbegrenzte Heranziehung eines in der Vergangenheit ergangenen Einkommensteuer-bescheid vor. Auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Finanzamts Heilbronn vom 22.05.2007, nach dem er zukünftig Steuererklärungen nicht mehr abzugeben braucht, erlaubt keine andere Beurteilung. Diese Mitteilung rechtfertigt im Hinblick auf den im Streit stehenden Beitragszuschuss insbesondere nicht die Gleichstellung mit einem Einkommensteuerbescheid, der unter dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 1 ALG liegende Einkünfte ausweist. Wenn auch der Kläger steuerrechtlich zukünftig nicht mehr verpflichtet sein mag, Steuererklärungen abzugeben, so hat dies beitragsrechtlich gleichwohl nicht zwangsläufig zur Folge, dass er Anspruch auf den höchst möglichen Beitragszuschuss hat. Denn die den Beitragszuschuss regelnden Vorschriften knüpfen lediglich insoweit an die Vorschriften des Steuerrechts an, als für die Feststellung des Jahreseinkommens allein die Einkünfte herangezogen werden, die der Besteuerung zu Grunde gelegen haben. Erfolgt demgegenüber keine Veranlagung zur Einkommensteuer ist das Jahreseinkommen fiktiv nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2, Abs. 5 und 6 ALG festzusetzen. Zur Ver-meidung dieser Rechtsfolge kann der Kläger ohne Weiteres, auch ohne steuerrechtlich hierzu verpflichtet zu sein, eine Steuererklärung abgeben.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte beim Kläger für das Jahr 2009 eine fiktive Berechnung des Jahreseinkommens vornahm, im Hinblick auf dessen zu Grunde zu le-gende Einkünfte für die Gewährung eines Beitragszuschusses ab 01.01.2009 ablehnte und wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse die bisherige Leistungsbewilligung aufhob.
Damit kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung eines Beitragszuschusses zu Recht aufhob und zugleich die Gewährung eines Beitragszuschusses ab 01.01.2009 ablehnte.
Der 1972 geborene Kläger ist seit 01.09.1994 versicherungspflichtiger Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Beklagte gewährte dem Kläger seit Jahren einen Zuschuss zu seinem Beitrag in unterschiedlicher Höhe. Zuletzt be-willigte sie mit Bescheid vom 28.12.2007 ab 01.01.2008 einen Beitragszuschuss in maximaler Höhe von monatlich 127,00 EUR. Grundlage dessen war der zuletzt ergangene und vom Kläger vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, der kein zu versteuerndes Einkommen auswies. Für nachfolgende Jahre sind keine Einkommensteuerbescheide ergangen; der Kläger ist von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen befreit.
Mit Schreiben vom 12.09.2008 wandte sich die Beklagte wegen des seinerzeit aufgrund des Ein-kommenssteuerbescheids für das Jahr 2004 gewährten Beitragszuschusses an den Kläger und teilte diesem mit, dass sich der Anspruch auf Beitragszuschuss nach dem im letzten Ein-kommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkommen richte, sofern dieser für eines der letzten vier Kalenderjahre ergangen sei. Sofern dies nicht der Fall sei, sei das Einkommen des vorver-gangenen Jahres maßgebend. Sofern beim Kläger bis zum Jahresende kein neuer Einkommens-steuerbescheid ergehe, könne ab dem 01.01.2009 ein Anspruch auf Beitragszuschuss nur unter Berücksichtigung des Einkommens aus dem vorvergangenen Kalenderjahr 2007 bestehen, da der vierjährige Berücksichtigungszeitraum des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2004 ab-laufe. Der Kläger wurde gleichzeitig gebeten, zur Prüfung der weiteren Anspruchsberechtigung innerhalb von zwei Wochen den Fragebogen "Feststellung des Einkommens zur Weiter-gewährung des Beitragszuschusses in 2009" vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu-sammen mit dem Einkommensteuerbescheid oder den erforderlichen Einkommensnachweisen (über außerlandwirtschaftliches Einkommen) für das Jahr 2007 vorzulegen. Nach Erinnerung an die Erledigung der Angelegenheit teilte der Kläger mit, die Beklagte möge ihre jährlichen Be-lästigungen unterlassen. Er brauche nichts zu melden, da sich nichts geändert habe. Mit Schreiben vom 26.11.2008 legte die Beklagte dem Kläger nochmals dar, dass der vierjährige Berücksichtigungszeitraum für den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004 ablaufe, der Anspruch auf Beitragszuschuss sich, falls bis zum Jahresende kein neuer Einkommenssteuer-bescheid ergehe, nach dem Einkommen des vorvergangenen Jahres richte und bat erneut um Vorlage des erwähnten Fragebogens und Übersendung der erforderlichen Einkommensnach-weise. In dem Anfang Dezember 2008 vorgelegten Fragebogen verwies der Kläger auf die Frage nach seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb (außer Land- und Forstwirtschaft) auf das als An-lage beigefügte Schreiben des Finanzamts Heilbronn vom 22.05.2007, wonach seine Steuer-nummer ab 2005 gelöscht werde und er bei gleichbleibenden Einkommens- und Vermögensver-hältnissen deshalb künftig keine Steuererklärungen mehr abzugeben brauche.
Mit Bescheid vom 29.12.2008 hob die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung des Bei-tragszuschusses sodann mit Ablauf des 31.12.2008 auf und lehnte die Gewährung eines Bei-tragszuschusses ab 01.01.2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Beitrags-zuschuss bestehe nur, wenn das anzurechnende jährliche Einkommen 15.500,00 EUR nicht übersteige, was beim Kläger mit einem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2007 in Höhe von 32.541,00 EUR jedoch nicht der Fall sei. Den dagegen vom Kläger mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er habe seine Bestätigung des Finanzamts Heilbronn rechtzeitig vorgelegt und erhalte bereits seit 14 Jahren den Höchstzuschuss, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009 zurück. Sie legte ausführlich dar, dass das der Berechnung des Beitragszuschusses zu Grunde zu legende Jahreseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten zu ermitteln ist, die sich aus dem - durch Multiplikation der bewirtschafteten Flächen mit dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert - errechneten Wirtschaftswert und den durch Verordnung festgesetzten Beziehungswerten ergeben, weil in den letzten vier Kalenderjahren ein Einkommensteuerbescheid nicht erteilt wurde bzw. eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgt ist und dass sich so die errechnete Einkommenshöhe ergebe. Zur Feststellung der Berechnungswerte im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 23.02.2009 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die zur Gewährung eines Beitragszuschusses erforderliche Bestätigung des Finanzamts rechtzeitig vorgelegt zu haben. Diese werde jedoch ignoriert und statt dessen ein fiktives Einkommen festgesetzt.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2009 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die ausführ-lichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend hervorgehoben, dass bei Landwirten, für die das Finanzamt für keinen der letzten vier Kalenderjahre einen Ein-kommensteuerbescheid erlassen habe, das aus der Land- und Forstwirtschaft erzielte Arbeitsein-kommen auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert abgeleitet werde.
Am 08.07.2009 hat der Kläger dagegen Berufung eingelegt und geltend gemacht, eine fiktive Einkommensberechnung sei unzulässig, da er rechtzeitig eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt habe. Diese komme einem Steuerbescheid ohne Einkommen gleich. Deshalb stehe ihm der Höchstzuschuss zu. Nur wenn "nichts" vorliege, dürften fiktive Werte zur Anwendung kommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.06.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.12.2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids 28.01.2009 zu verurteilen, ihm ab 01.01.2009 einen Beitragszuschuss in Höhe des Höchstbetrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug ge-nommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht be-gründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 28.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen den Bescheid vom 28.12.2007, mit dem sie dem Kläger ab 01.01.2008 einen Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 127,00 EUR bewilligte, mit Ablauf des 31.12.2008 aufhob und die Gewährung eines entsprechenden Zuschusses ab 01.01.2009 (Höchstbetrag 130,00 EUR) ablehnte.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des mit Bescheid vom 28.12.2007 bewilligten Beitrags-zuschusses ist § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder recht-lichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesent-liche Änderung eintritt. Dies war vorliegend der Fall, da in den Einkommensverhältnissen des Klägers, die der Berechnung des Beitragszuschusses für das Jahr 2009 zu Grunde zu legen wa-ren, eine wesentliche Änderung eingetreten war, die die Gewährung eines entsprechenden Zu-schusses nicht mehr gerechtfertigt hat. Denn ab 01.01.2009 überstieg das der Berechnung des Beitragszuschusses zu Grunde zu legende jährliche Einkommen des Klägers den maßgeblichen Grenzbetrag von 15.500,00 EUR. Dementsprechend lehnte die Beklagte die Gewährung eines Bei-tragszuschusses - den der Kläger in Höhe des Höchstbetrages und damit höher als 2008 begehrt - zu Recht ab und hob die bisherigen Bewilligungen zu Recht auf.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Beitragszuschuss ist § 32 Abs. 1 ALG. Danach erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das nach Absatz 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500,00 EUR nicht übersteigt. Nach Absatz 2 der Regelung wird das jährliche Einkommen aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-gatten ermittelt, wobei das Einkommen jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet und auf volle Euro abgerundet wird.
Nach Absatz 3 Satz 1 der Regelung ist das Jahreseinkommen die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Danach sind Einkommen (Nr. 1) die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit die Einkünfte nicht unter die Nr. 2 fallen und (Nr. 2) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Ren-ten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind nach Satz 4 der Rege-lung, 1. die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuer-bescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder 2. die im vorvergangenem Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Ver-anlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) zu verringern ist.
Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 ALG wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft in Fällen, in denen das Jahreseinkommen nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln ist, von der Landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt, wobei es nach Maßgabe des Abs. 6 auf der Grund-lage von Beziehungswerten ermittelt wird.
Unter Anwendung dieser Regelungen hat die Beklagte zur Berechnung des Beitragszuschusses ab 01.01.2009 für die Ermittlung des Jahreseinkommens des Klägers zu Recht die von ihm im Kalenderjahr 2007 "erzielten", nach Abs. 5 und 6 fiktiv auf der Grundlage von Beziehungs-werten zu berechnenden, Einkünfte zu Grunde gelegt. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG, wonach für die Feststellung des Einkommens auch die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte maßgebend sein können, erfüllt der Kläger nicht. Diese Regelung knüpft an die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden, der Besteuerung zu Grunde gelegten Einkünfte des zeitnächsten Veranlagungsjahres an, erlaubt dessen Heranziehung jedoch nicht unbegrenzt, sondern - wie dem Wortlaut klar entnommen werden kann - nur für einen Zeitraum von vier Jahren. Da der Kläger letztmals für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer veranlagt wurde, konnten die sich aus dem seinerzeitigen Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte zwar für die Feststellung seines Einkommens in den Beitragsjahren 2005, 2006, 2007 und 2008 herangezogen werden, nicht mehr jedoch für das außerhalb des Vierjahreszeitraum liegende, hier im Streit stehende Beitragsjahr 2009.
Nach seinem Vorbringen bzw. dem Inhalt des vorgelegten Schreibens des Finanzamts Heilbronn wurde der Kläger ab dem Jahr 2005 nicht mehr zur Einkommensteuer veranlagt. Damit ist für das Beitragsjahr 2009 die Feststellung des Einkommens des Klägers nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG, d.h. auf der Grundlage der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Ein-künfte ausgeschossen. Entsprechend des Satzes 4 der oben näher dargelegten Vorschrift des § 32 Abs. 3 ALG hatte die Feststellung des Jahreseinkommens somit nach Nr. 2 der Regelung zu er-folgen. Dementsprechend ist auf die im vorvergangenen Kalenderjahr, d. h. im Jahr 2007 er-zielten Einkünfte abzustellen, die nach Absatz 5 und 6 der genannten Regelung fiktiv zu er-mitteln sind. Entsprechend ging die Beklagte vor und ermittelte das Einkommen des Klägers im Jahr 2007 unter Anwendung des Abs. 6 des § 32 ALG auf der Grundlage von Beziehungswerten mit 32.541,00 EUR. Auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Widerspruchsbescheid nimmt der Senat Bezug. Dass die Beklagte dieser Berechnung fehlerhafte Werte zu Grunde legte, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Beanstandung dieser Berechnung.
Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, bei gleich-bleibenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen - wie schon in der Vergangenheit auch zukünftig - jeweils Anspruch auf den Höchstbetrag des Beitragszuschusses zu haben, lässt er den Inhalt der hier anzuwendenden Regelungen völlig außer Betracht. Diese sehen für die Ermittlung des laufenden Jahreseinkommens zur Berechnung des Beitragszuschusses nämlich gerade nicht die unbegrenzte Heranziehung eines in der Vergangenheit ergangenen Einkommensteuer-bescheid vor. Auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Finanzamts Heilbronn vom 22.05.2007, nach dem er zukünftig Steuererklärungen nicht mehr abzugeben braucht, erlaubt keine andere Beurteilung. Diese Mitteilung rechtfertigt im Hinblick auf den im Streit stehenden Beitragszuschuss insbesondere nicht die Gleichstellung mit einem Einkommensteuerbescheid, der unter dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 1 ALG liegende Einkünfte ausweist. Wenn auch der Kläger steuerrechtlich zukünftig nicht mehr verpflichtet sein mag, Steuererklärungen abzugeben, so hat dies beitragsrechtlich gleichwohl nicht zwangsläufig zur Folge, dass er Anspruch auf den höchst möglichen Beitragszuschuss hat. Denn die den Beitragszuschuss regelnden Vorschriften knüpfen lediglich insoweit an die Vorschriften des Steuerrechts an, als für die Feststellung des Jahreseinkommens allein die Einkünfte herangezogen werden, die der Besteuerung zu Grunde gelegen haben. Erfolgt demgegenüber keine Veranlagung zur Einkommensteuer ist das Jahreseinkommen fiktiv nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2, Abs. 5 und 6 ALG festzusetzen. Zur Ver-meidung dieser Rechtsfolge kann der Kläger ohne Weiteres, auch ohne steuerrechtlich hierzu verpflichtet zu sein, eine Steuererklärung abgeben.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte beim Kläger für das Jahr 2009 eine fiktive Berechnung des Jahreseinkommens vornahm, im Hinblick auf dessen zu Grunde zu le-gende Einkünfte für die Gewährung eines Beitragszuschusses ab 01.01.2009 ablehnte und wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse die bisherige Leistungsbewilligung aufhob.
Damit kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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