L 10 R 3560/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3560/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Kosten zu verpflichten, wird abgelehnt.

Gründe:

Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Senatsvorsitzenden zu treffende Entscheidung, ob die Beklagte der Klägerin nach erfolgter Erledigungserklärung die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, ist § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Bestimmung entscheidet das Gericht auf - den hier von der Klägerin gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen.

Gegenstand des Rechtsstreits waren die Bescheide vom 18.07.2005, 25.11.2005 20.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2006, mit denen die Beklagte - nachdem das Landessozialgericht noch im Februar 2005 einen Rentenanspruch auch im Hinblick auf eine Dysthymie verneint hatte (Urteil vom 15.02.2005, L 11 RJ 4169/03) - der Klägerin zunächst wegen der im Januar 2005 diagnostizierten Krebserkrankung und der nachfolgenden Chemotherapie und dann vor allem wegen einer Depression eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.12.2009 gewährte, wobei die Klägerin die Gewährung einer Dauerrente begehrte. Diese Dauerrente bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2009 auf einen Verlängerungsantrag der Klägerin. Grundlage war insbesondere das Fortbestehen der schweren Depression unter ärztlicher Betreuung und somit die Chronifizierung der psychischen Erkrankung mit weiterer Verschlechterung (beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. S. ).

Die für die Gewährung der Dauerrente maßgebende schwere Depression war somit zwar nicht der entscheidende Grund für die erste Rentengewährung, wohl aber - da bereits in der stationären medizinischen Rehabilitation im Januar / Februar 2006 diagnostiziert - für die Verlängerung der Rentengewährung. Im Entlassungsbericht der I. Reha-Klinik wird insoweit ein aufgehobenes Leistungsvermögen dargestellt, jedoch auch eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik empfohlen. Damit standen zum damaligen Zeitpunkt - und damit auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - noch therapeutische Ansätze zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Raum, sodass es nicht unwahrscheinlich war (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R), dass sich die Leistungsminderung beheben ließ. Dem entsprechend war gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch die Rente zu befristen. An dieser Einschätzung ändert auch das vom Senat bei Dr. B. eingeholte Gutachten nichts. Er hatte zwar Zweifel, ob angesichts bisheriger Therapieresistenz eine Besserung eintreten werde, ausgeschlossen aber hat auch er eine Besserung nicht. Erst mit der - im Zusammenhang mit dem von der Klägerin im Dezember 2009 gestellten Verlängerungsantrag - nachgewiesenen nicht nur dauerhaften Therapieresistenz der Erkrankung sondern sogar Verschlechterung des Zustandes (beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. S. ) ist davon auszugehen, dass selbst unter therapeutischem Einsatz eine Besserung des Zustandes unwahrscheinlich ist. Diesem Umstand trug die Beklagte mit dem Bescheid vom 26.11.2009 Rechnung. Vor diesem Hintergrund gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass die ursprüngliche Befristung der Rente rechtmäßig war und es zum Erreichen der Dauerrente keines Rechtsstreits bedurft hätte. Es erscheint daher nicht sachgerecht, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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