L 6 U 1248/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 408/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1248/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 01.03.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1957 geborene Antragsteller verfolgt das Ziel, die Antragsgegenerin durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm zwei Hörgeräte als Sachleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Seinen am 21.11.2009 beim Sozialgericht Ulm gestellten Antrag, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zwei Hörgeräte zur Verfügung zu stellen und die "Nebenkosten und laufenden Kosten" zu übernehmen, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.01.2010 mit der Begründung ab, es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hiergegen legte der Antragsteller am 08.02.2010 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. "Wegen der Eilbedürftigkeit" wandte sich der Antragsteller am 10.02.2010 erneut an das Sozialgericht und machte ferner Prozesskostenhilfe geltend. Mit Beschluss vom 01.03.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es führte zur Begründung aus, der Antrag sei abzulehnen, da der Umstand, dass über die beim Landessozialgericht anhängige Beschwerde noch nicht entschieden worden sei, der Zulässigkeit des erneuten Antrages entgegen stehe. Wegen mangelnder Erfolgsaussicht bestehe auch kein Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 15.03.2010 wies das Landessozialgericht die Beschwerde zurück und lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.03.2010 hat der Antragsteller am 18.03.2010 Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 01.03.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Hörgeräte zu gewähren und sämtliche Nebenkosten und laufenden Kosten zu übernehmen sowie ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Es hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt und ausgeführt, weshalb der erneute Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz zum damaligen Zeitpunkt unzulässig war. Zwar hat der Senat inzwischen mit Beschluss vom 15.03.2010 die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 19.01.2010 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt einer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 10.02.2010 eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht mehr entgegensteht. Allerdings steht einer erneuten Entscheidung des Senats die Rechtskraft seines Beschlusses vom 15.03.2010 entgegen. Im einstweiligen Rechtsschutz steht eine ablehnende Entscheidung einem neuen Antrag beziehungsweise - wie vorliegend - der Aufrechterhaltung eines alten Antrages bei gleichem Sachverhalt entgegen. Ein neuer Antrag beziehungsweise - wie vorliegend - die Aufrechterhaltung eines alten Antrages ist nur zulässig, wenn nach dem ablehnenden Beschluss neue Tatsachen entstanden sind (Hk-Binder, § 86b, Rz. 62). Vorliegend hat der Antragsteller aber keine neuen Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Da die gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde keinen Erfolg hat, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt hat. Aus demselben Grund kam auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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