Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3798/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1294/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in der Zeit vom 29. Februar 2008 bis 15. Oktober 2009 streitig.
Der 1969 geborene Kläger lebt und wohnt alleine in einer 54,27 m2 großen, in seinem Eigentum stehenden Eigentumswohnung. Hierfür zahlt er monatlich 801,00 Euro (Tilgung und Schuldzinsen, Bl. 90 f V-Akte), worin 407,95 Euro Schuldzinsen enthalten sind, sowie monatlich weitere 59,62 Euro an Heizkosten und 82,50 Euro an sonstigen Nebenkosten. Er ist selbständig tätig (Buchhaltungs- und Büroservice). Für seine selbständige Tätigkeit nutzt er ein Zimmer seiner Wohnung (20,40 m2), wofür er 251,85 Euro zuzüglich 48,98 Euro Nebenkosten als Betriebsausgaben veranschlagt.
Am 18. Juni 2008 beantragte er beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Außer den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit verneinte er weiteres Einkommen. Aus seiner Tätigkeit erzielte der Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen im Jahr 2006 insgesamt 19.493,00 Euro an Einkünften (Steuerbescheid des Finanzamts B. U. vom 13. Juni 2008 Bl. 25 V-Akte). Im Jahr 2007 erzielte er - nach seinen eigenen Berechnungen - einen Jahresüberschuss von 1.182,35 Euro. Zum 1. März 2008 änderte der Kläger die Gewerbeanmeldung, weil der Haupterwerb zum Nebenerwerb werde. Für das Jahr 2008 errechnete der Kläger Einnahmen in Höhe von 989,47 Euro zuzüglich weiterer "sonstiger betrieblicher Erlöse" über 80,00 Euro. Er ist in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig, von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist er frei bzw. befreit.
Der Kläger besitzt ein Auto (Audi A 4, Erstzulassung: 16. Februar 2000, 277.000 Km, vom Kläger geschätzter Wert: 3.500 Euro). Er verfügt über Konten bei der C.-Bank R ... Das dortige Konto mit der Nr. wies am 30. Mai 2008 einen Kontostand von 1.220, 75 Euro auf (Bl. 36 V-Akte; Kontostand am 10. Juli 2008: 2.605,62 Euro). Ein weiteres Konto dort (mit der Nr. wies zum 30. Mai 2008 einen Kontenstand von 0,93 Euro auf (Kontostand am 9. Juli 2008: 38,62 Euro). Das V.-Konto (Nr. ) wies einen Sollstand von 88,00 Euro auf (Stand 16. Juni 2008). Darüber hinaus verfügt der Kläger über ein Konto bei der V.-Bank M. (Nr. ), das am 7. April 2008 einen Sollstand von 2.665,71 Euro aufwies (Bl. 38 V-Akte). Des Weiteren besitzt der Kläger über die V.-Bank M. Bankeinlagen (zwei Sparbücher sowie Geschäftsanteile) mit einem Wert von 1.364,62 Euro sowie eine Bauspareinlage bei der Bausparkasse S ... H. mit einem Wert von 1.164,37 Euro (jeweils Stand 30. Juni 2008):
Der Kläger besitzt bei der D. auch zwei Kapitallebensversicherungen (Versicherungsnummer:, Rückkaufwert Stand 1. August 2008: 1.866,00 Euro, eingezahlte Beiträge: 2.300,00 Euro; sowie Versicherungsnummer ; Rückkaufwert Stand 1. August 2008: 3.189,00 Euro, eingezahlte Beiträge: 4.839,80 Euro), deren Versicherungsbeginn jeweils am 1. Oktober 2004 lag und bei denen es sich nicht um zulagenbegünstigte Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz handelt. Die Kündigung bzw. vorzeitige Verfügbarkeit durch den Kläger ist nicht ausgeschlossen. Des Weiteren besitzt der Kläger über H.D.I G. einen Altersvorsorgevertrag (Lebensversicherung Nr. ), dessen Zeitwert zum 31. Dezember 2007 insgesamt 342,76 Euro betrug. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, die Lebensversicherungen gekündigt und ausbezahlt bekommen zu haben.
Insgesamt erhält der Kläger seit dem Jahr 2007 monatlich 2.000 Euro von seinen Eltern bzw. seinem Bruder (Angaben des Klägers gegenüber dem SG im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 7. Januar 2009).
Den Antrag des Klägers vom 18. Juni 2008 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2008 ab. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 10.570,99 Euro übersteige die Grundfreibeträge von 6.600,00 Euro. Der Vermögensanteil, der die Grundfreibeträge übersteige, reiche aus, um den errechneten Bedarf für die nächsten fünf Monate zu decken. Der Kläger sei daher nicht hilfebedürftig.
Den am 27. August 2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2009 zurück. Im Falle des Klägers sei bei Antragstellung ein Vermögen von 8.701,16 Euro vorhanden gewesen, das sich aus den Geschäftsanteilen und Sparbüchern der V.-Bank (1.364,62 Euro), den Versicherungen bei der D. (Versicherungsnummer::1.866,00 Euro; Versicherungsnummer: 3.189,00 Euro), den Bauspareinlagen S. H. (1.164,37 Euro) sowie dem Konto C.-Bank (Nr.: 1.117,17 Euro) zusammensetze. Das Vermögen übersteige den Freibetrag von 6.600 Euro (39 x 150 Euro zuzüglich 750 Euro), sodass der Kläger als nicht hilfebedürftig gelte. Da die steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen des SGB II nicht zur Schuldentilgung geleistet würden, seien Verbindlichkeiten grds. nicht berücksichtigungsfähig.
Hiergegen hat der Kläger an 29. Oktober 2008 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Die Versicherungen bei der D. umfassten Rentenversicherungen, die seine Altersversicherung absicherten. Auf das Konto der C.-Bank zahlten seine Eltern bzw. sein Bruder darlehensweise Beträge ein, damit er laufende Verpflichtungen erledigen könne. Der Stand des Kontos bei der V.-Bank sei ein Sollstand. Sein Vermögen bestimmte der Kläger auf 2.528,99 Euro (Geschäftsanteile und Sparbücher V.-Bank: 1.364,62 Euro; D. Versicherung:: 0,00 Euro; D. Versicherung: 0,00 Euro; Bauspareinlage S. H.: 1.164,37 Euro; Konto C.-Bank Nr.: 0,00 Euro). Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 7. Januar 2009 hat er angegeben, seine Eltern zahlten ihm Monatsweise jeweils 2.000,00 Euro, damit er seine laufenden Verpflichtungen erledigen könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, das verwertbare Vermögen übersteige den Freibetrag. Selbst wenn das Guthaben auf dem Girokonto der C.-Bank entsprechend dem Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt würde, ergebe sich noch immer ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen (Vermögen von 7.583,99 Euro abzüglich Freibetrag von 6.600,00 Euro). Hilfebedürftigkeit sei auch schon deshalb nicht gegeben, da der Kläger monatliche Zahlungen seiner Eltern in Höhe von 2.000,00 Euro erhalte, die gem. § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen seien. Bei darlehensweise überlassenen Einnahmen sei eine Auslegung des Einkommensbegriffs anhand des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich. Unter Anwendung der für das Recht der Sozialhilfe entwickelten Kriterien könne auch die in Form eines Darlehens gewährte Hilfe Dritter den Leistungsanspruch entfallen lassen. Insoweit sei angenommen worden, dass derjenige, der ein Darlehen ohne sofortige Rückzahlungsverpflichtung aufnehme, also nur längerfristig den angewiesenen Betrag wieder abzugeben habe, dieses Geld zunächst zur freien Verfügung habe, ohne dabei einer Beschränkung zu unterliegen. Diese Betrachtung sei sachgerecht, denn sie trage zum einen dem Umstand Rechnung, dass Einkünfte in Form von Darlehen zwar bei sich konkret abzeichnender Rückzahlungsverpflichtung einkommensneutral sein könnten, nehme aber zum anderen auch das Subsidiaritätsprinzip in den Blick, in dem längerfristige Zahlungsaufschübe letztlich dem unbelasteten Einkommenszufluss gleichgestellt würden. Unter Anwendung dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne eine darlehensweise gewährte Einnahme dann keine bedarfsmindernde Berücksichtigung finden, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in vollständiger Höhe in denselben Bewilligungszeitraum wie die Darlehensauszahlung falle, weil dann Hilfebedürftigkeit nur scheinbar entfalle. Umgekehrt sei eine darlehensweise erlangte Einnahme jedoch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auf einen Zeitraum datiert sei, der nicht nur außerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes, sondern außerhalb des Zeitraumes des Leistungsbezuges insgesamt liege. Nur diese differenzierte Betrachtungsweise sei geeignet, Missbrauch zu verhindern, der dadurch entstehen könnte, dass eine Zahlung zunächst als Darlehen - von vornherein etwa über Jahre gestundet - ausgegeben werde, die spätere Rückzahlungsverpflichtung im weiteren zeitlichen Verlauf aber fallengelassen werde. Da der Kläger bereits im Jahr 2007 solche darlehensweisen Leistungen gewährt bekommen habe, ohne dass diese bislang zurückgezahlt worden wären, sei daraus der Schluss zu ziehen, dass die monatlichen Beträge der Eltern zunächst zur freien Verfügung gestanden hätten. Das Einkommen von 2.000,00 Euro übersteige den Bedarf des Klägers von 901,07 Euro (Regelleistung: 351 Euro; Kosten der Unterkunft nach Angaben des Klägers: 550,07 Euro, die sich aus Schuldzinsen über 407,95 Euro sowie Heizkosten über 59,62 Euro samt Nebenkosten über 82,50 Euro, zusammen setzten). Soweit der Kläger vortrage, die monatlichen Zahlungen seiner Eltern würden der Deckung laufender Verpflichtungen dienen, sei dies nicht entscheidungserheblich. Der Kläger sei gehalten, seine Einnahmen in erster Linie zu seiner Bedarfsdeckung einzusetzen und nicht zur Begleichung von laufenden Verpflichtungen bzw. Schulden.
Mit seiner Berufung vom 18. März 2009 gegen den ihm am 18. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid macht der Kläger geltend, er habe bereits ab dem 29. Februar 2008 beim Arbeitsamt telefonisch vorgesprochen und anschließend die entsprechenden Anträge gestellt. Darüber hinaus weise sein Konto bei der C.-Bank zwar ein Haben-Bestand aus, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass er zum Monatsende eine Überweisung vornehme, damit seine laufenden Zahlungen gewährleistet würden. Sein Vermögen belaufe sich auf 2.528,99 Euro (Geschäftsanteile und Sparbücher V.-Bank: 1.364,62 Euro; D. Versicherung: 0,00 Euro; D. Versicherung: 0,00 Euro; Bauspareinlage S. H.: 1.164,37 Euro; Konto C.-Bank Nr.: 0,00 Euro). Im Übrigen handele es sich bei Zahlungen seiner Eltern bzw. seines Bruders nicht um eine Schenkung sondern um ein Darlehen. Er habe jeweils entsprechende Darlehensverträge unterzeichnet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von dem von seinen Eltern bzw. seinem Bruder geliehenen Geld. Seine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb beliefen sich auf 1.069,47 Euro (Beratungskosten: 989,47 Euro; Fahrtkosten: 80,00 Euro).
nach Aufforderung des Senats hat der Kläger die Darlehensverträge vom 18. Juli 2007 und 1. Dezember 2007 vorgelegt. Danach hat der Kläger am 18. Juli 2007 mit seinen Eltern und am 1. Dezember 2007 mit seinem Bruder gleichlautende als Darlehensverträge bezeichnete Vereinbarungen geschlossen, in denen sich die Eltern bzw. der Bruder verpflichteten, dem als "Schuldner" bezeichneten Kläger ein zinsloses Darlehen in unbegrenzter Höhe zu gewähren, dessen Laufzeit ausdrücklich unbestimmt ist. Rückzahlungsmodalitäten sind nicht vereinbart. Das Darlehen ist nach der unter Ziffer 3 der Vereinbarung getroffenen Abrede für den notwendigen Unterhalt bestimmt, es dient dazu, dass die monatlichen laufenden Kosten wie Versicherungen, Ratenzahlung für die Wohnung, Stromkosten etc. gedeckt sind. Nach der vom Kläger beigefügten Aufstellung zum 31. Dezember 2008 hat er von seinen Eltern insgesamt 39.000,87 Euro und 15.000,00 Euro von seinem Bruder erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 10. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe ab 29. Februar 2008 bis 15. Oktober 2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit und durch Geldleistungen seiner Eltern bzw. seines Bruders (im Jahr 2007 insgesamt 20.400 Euro; im Jahr 2008 insgesamt 33.600, 87 Euro), und damit durch Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Bis zum Erörterungstermin beim Sozialgericht Reutlingen sei die Beklagte auch über die monatlichen Zahlungen nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009, mit dem das Begehren des Klägers, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 19 SGB II zu erhalten, abgelehnt worden ist. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet.
Voraussetzung einer solchen Leistungsgewährung ist, dass die Person erwerbsfähig und hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Kläger ist zwar i.S.d. § 8 SGB II erwerbsfähig, er ist jedoch nicht hilfebedürftig.
Gem. § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger unter Berücksichtigung seines Vermögens und seines Einkommens nicht bedürftig. Die Leistungen des SGB II sind gem. § 37 Abs. 1 SGB II antragsabhängig. Der Kläger hat erstmals am 18. Juni 2008 einen entsprechenden Antrag gestellt. Einen früheren formlosen Antrag konnte der Senat auch trotz des Vorbringens des Klägers nicht feststellen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Juni 2008 verfügte der Kläger sowohl über Einkommen als auch über Vermögen, das Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II ausschließt.
Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Kläger über ein Vermögen in Höhe von zumindest 8.804,74 Euro, bestehend aus seinen Bankeinlagen bei der V.-Bank M. im Wert von 1.364,62 Euro, seiner Bauspareinlage bei der Bausparkasse S ... H. im Wert von 1.164,37 Euro, den Lebensversicherungsverträgen bei der D. im Wert von 1.866,00 Euro (Versicherungsnummer: ) sowie 3.189,00 Euro (Versicherungsnummer ) und seinem Guthaben bei der C.-Bank R. (Konto.Nr. ) über 1.220, 75 Euro. Dabei bleibt der PKW der Klägers nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II unberücksichtigt. Das vom Kläger zur Altersvorsorge bestimmte Vermögen bei der D. ist nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II berücksichtigungsfrei, denn der Kläger unterliegt zwar nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch ist er nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit (Bl. 150 V-Akte). Lediglich Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, bei denen also der Rentenversicherungsträger eine entsprechende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach §§ 6, 231, 231a Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ausgesprochen hat, sind von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II erfasst.
Von diesem Vermögen können die vom Kläger vorgebrachten Überweisungen und Schulden (Konten im Sollstand) nicht abgesetzt werden. Denn vor einer Bedienung der Schulden hat der Kläger sein Vermögen zuerst zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Im Übrigen hat er vorhandenes Vermögen auch tatsächlich nicht zur Schuldentilgung eingesetzt. Die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §§ 19 ff SGB II dient gerade nicht der Befriedigung von Ansprüchen Dritter, sondern allein der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfebedürftigen. Damit kann eine Leistung grds. nicht begehrt werden, wenn diese zu einer Vermehrung des Vermögens, auch in Form des Abbaus von Schulden, führt.
Das insoweit zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 8.804,74 Euro übersteigt den sich aus § 12 Abs. 2 SGB II ergebenden Freibetrag in Höhe von 6.600 Euro bzw. 6.750 Euro, bestehend aus einem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 5.850 Euro (150 Euro x 39 Lebensjahre bei Antragstellung) bzw. 6.000 Euro (ab dem 27. Juli 2009 150 Euro x 40 Lebensjahre) zuzüglich des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro. Das vom Kläger zur Altersvorsorge bestimmte Vermögen bei der D. erhöht die Vermögensfreigrenzen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB II nicht, da es sich weder um ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen i.S.d. Nr. 2 noch um der Altersvorsorge dienendes Vermögen handelt, das der Inhaber vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Der Kläger war damit zumindest im Juni 2008 nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II, das einzusetzende Vermögen überstieg - selbst unter Zugrundelegung der vollen vom Kläger gezahlten Schuldzinsen unabhängig von einer konkreten Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II - den Bedarf des Klägers (Regelleistung bis 30. Juni 2008: 347 Euro zuzüglich 550,07 Euro Kosten der Unterkunft) von 897,07 Euro.
Hilfebedürftigkeit fehlt auch insoweit als der Kläger seit 2007 nach eigenen Angaben vor dem SG und dem Senat Einkommen in Höhe von monatlich 2.000 Euro erzielt, womit er seinen Bedarf decken kann. Dieses Einkommen wird ihm am jeweiligen Monatsende von seinen Eltern und seinem Bruder zur Verfügung gestellt. Aus den vom Kläger vorgelegten und als Darlehensverträgen bezeichneten Vereinbarungen vom 18. Juli 2007 und 1. Dezember 2007 ergibt sich, dass diese Zahlungen dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt des Klägers zu decken. Dass die Zahlungen nicht nur dazu dienen, dass der Kläger die monatlichen laufenden Kosten wie Versicherungen, Ratenzahlung für die Wohnung, Stromkosten, decken kann, ergibt sich nach Überzeugung des Senats bereits aus dem vereinbarten Zweck der Zahlungen zur Deckung des notwendigen Unterhalts sowie aus dem der Aufzählung der laufenden Zahlungen beigefügten "etc.". Eine Beschränkung der Zahlungen seiner Eltern und seines Bruders auf Versicherungs-, Wohnungs- oder Stromkosten ergibt sich daraus nicht.
Bei diesen Zahlungen der Eltern und des Bruders handelt es sich um Einkommen, das gem. § 11 SGB II zu berücksichtigen ist. Hiernach sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II sowie den weiteren in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II aufgeführten, vorliegend nicht einschlägigen Leistungen, als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei den von den Eltern bzw. dem Bruder zur Verfügung gestellten Beträgen nicht um ein Darlehen handelt. Die vorgelegten Vereinbarungen enthalten weder Regelungen zur Tilgung des Darlehens, noch irgendeinen Anhaltspunkt der auf eine Rückzahlungspflicht hindeutet, noch eine Darlehenssumme, eine Verzinsung oder auch eine Laufzeit. Selbst wenn man unter Hinweis auf familiäre Verhältnisse von einem Fremdvergleich solcher Darlehensverträge absehen wollte (so BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - juris Rdnr. 26), so erfüllen die vom Kläger mit seinen Eltern und seinem Bruder geschlossenen Vereinbarungen nicht das Mindestmaß, das an die inhaltliche Gestaltung von Darlehensverträgen zu stellen ist. Zwar kann die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (z.B. die in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - juris Rdnr. 27). Demgegenüber spricht es aber gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Dasselbe gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - juris Rdnr. 27). Darüber hinaus sind Zweifel am Vertragsschluss berechtigt, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Antragsteller eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein gegenüber der Behörde angibt, sondern erst nachträglich mitteilt, weil die Behörde anrechenbares Vermögen festgestellt hat (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - juris Rdnr. 27) oder sich aus den zwar vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen Hinweise auf den Erhalt zuvor nicht mitgeteilter Zahlungen ergeben haben. Schließlich ist zu beachten, dass eine Rückführung der angeblichen "Darlehen" nicht erfolgt, obwohl der Kläger seit dem 16. Oktober 2009 über Arbeitseinkommen (monatlich 3700,- Euro brutto) verfügt.
Aber selbst wenn die Vereinbarungen Darlehensverträge wären, handelt es sich bei den an den Kläger gezahlten Beträgen um berücksichtigungspflichtige Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht darauf abzustellen, woher Einnahmen stammen, welcher Art die Einnahmen sind und ob die Einnahmen wieder zurückzuzahlen sind. So gilt z. B. der Empfang von Sozialleistungen unmittelbar mit Zufluss zum Empfänger als berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris Rdnr. 21), selbst dann, wenn die Sozialleistung zu Unrecht gezahlt und damit nachträglich wieder zu erstatten ist. Gleiches kann grds. auch für Darlehen gelten. Dennoch wird vertreten, Mittel aus einem Darlehen seien mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung kein Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung diese Mittel auf Dauer nicht im Vermögen und unter der Verfügungsgewalt des Hilfesuchenden stünden (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 29). Verwiesen wird hierzu auch auf die Rechtsprechung des BSG zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe (z.B. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 - BSGE 58, 160; BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 - SozR 4100 §138 Nr. 25). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch - wie es das SG getan hat - allenfalls eingeschränkt auf das SGB II übertragen. Denn mit dem LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - FEVS 60, 87-92 - juris) ist zu beachten, dass das SGB II - anders als die Lohnersatzcharakter besitzende frühere Arbeitslosenhilfe - nunmehr eine von der konkreten Bedürftigkeit abhängende steuerfinanzierte Leistung zur Sicherung der Existenzgrundlage darstellt. Sie hat keinen Lohnersatzcharakter, sondern will nur die Zeit der - davon geht jedenfalls das SGB II aus - vorübergehenden Bedürftigkeit überbrücken. Damit handelt es sich in der Sache um eine Sozialhilfeleistung, die im Hinblick auf die Belange Arbeitsuchender besonders ausgestaltet ist. Insoweit hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen im SGB II sich an der Sozialhilfe, insbesondere den §§ 76 ff. BSHG, orientiert (Mecke, a.a.O., Rdnr. 3). Insoweit ist der Begriff des Einkommens in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch vor dem Lichte der Deckung des Bedarfs zur Sicherung der Lebensgrundlagen auszulegen.
Vor dem Hintergrund der mit dem SGB II angestrebten Sicherung der Existenzgrundlagen ist bei der Auslegung des Begriffs der Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor allem maßgeblich, dass die Einnahmen für den Empfänger zur Deckung seines vom SGB II erfassten Bedarfs (§§ 19 ff SGB II) wirtschaftlich verfügbar sind. Dies wird auch aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II deutlich, als Einnahmen, die wegen des mit der Leistung konkret verbundenen Zwecks einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295-303 - juris) ist eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung dann zweckbestimmt i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a) SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Dies wird vom BSG (a.a.O.) als eine Vereinbarung verstanden, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck). Enthält eine privatrechtliche Leistung aber eine solche strenge Zweckbestimmung, so darf der Empfänger diese nicht zu anderen Zwecken einsetzen, ohne sich rechtsbrüchig zu zeigen.
Mithin kommt es auf die wirtschaftliche Verfügbarkeit der zufließenden Einnahmen im Zeitpunkt der Bewilligung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Zuflusses an, sodass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung, ob die betreffenden zufließenden Gelder dem Hilfesuchenden endgültig gehören, nicht durchgreift (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - FEVS 60, 87-92 - juris).
Damit erfüllen auch Einnahmen, die der Betroffene in Form eines Darlehens erhält, grundsätzlich die Anforderungen, die an den Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Soweit dem Darlehen kein konkreter Zweck beigegeben wird (zu einem Geschäftsdarlehen vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. Juli 2009 - L 32 AS 316/09 - juris Rdnr. 20), kann derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, dieses Geld zunächst zu seiner freien Verfügung verwenden, ohne insoweit einer Beschränkung zu unterliegen. So ist die Rechtsprechung zum Recht der Sozialhilfe davon ausgegangen, dass auch die in Form eines Darlehens gewährte Hilfe Dritter den Sozialhilfeanspruch entfallen lassen kann (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58-71 - juris Rdnr. 48) bzw. als Einkommen zu berücksichtigen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 1979 - VI 3798/78 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25. November 1987 - 5 UE 1909/86 - juris Rdnr. 29).
Lediglich dann, wenn nach dem Darlehensvertrag noch im Laufe des jeweiligen Bewilligungsabschnitts der Hilfebedürftige einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt ist, könnte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sein (so zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 - BSGE 58, 160-165 - SozR 4100 § 138 Nr. - juris Rdnr. 17 ff), weil dann die im Darlehenswege erlangten Einnahmen sogleich zurückzuzahlen wären (so im Ergebnis zum Darlehen insgesamt: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 29). Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben. Denn der Kläger ist auf Grundlage der mit seinen Eltern und seinem Bruder geschlossenen Vereinbarungen auf unabsehbare Zeit nicht verpflichtet, die von diesen überlassenen Gelder zurückzuzahlen. Eine konkret drohende oder einsetzende Rückzahlungspflicht wurde nicht bestimmt. Alleine die sich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGB ergebende allgemeine, zeitlich unbestimmte Rückzahlungspflicht bei Darlehen genügt nicht. Daher ist eine im Darlehenswege erlangte Einnahme als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auf einen Zeitraum datiert ist, der außerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes oder auch außerhalb des Zeitraumes des Leistungsbezuges insgesamt liegt. Denn die uneingeschränkte Verfügbarkeit des darlehensweise zur Verfügung gestellten Geldes bis zum Eintritt einer auf lange Zeit hinausgeschobenen, zeitlich unbestimmten Rückzahlungspflicht weist das überlassene Geld wirtschaftlich längerfristig dem Empfänger zu. Ansparungen für eine spätere Schuldentilgung werden durch das SGB II nicht gefördert. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger trotz Erwerbseinkommens von 3700,- Euro (brutto) keine Tilgung vornimmt und auch keine Tilgung gefordert wird.
Mit dieser Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II entsprochen. Denn diese Leistungen sollen nur dazu dienen, dem Hilfebedürftigen in einer vorübergehenden Notlage zu helfen, um die Zeit bis zur eingeforderten Erwerbstätigkeit zu überbrücken (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - FEVS 60, 87-92 - juris). Eine andere Betrachtungsweise würde - worauf das SG zutreffend hinweist - im Ergebnis darauf hinaus laufen, diejenigen Schuldner besser zu stellen, die Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II sind und würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Die betreffenden Schuldner könnten dann ihren laufenden Lebensunterhalt aus dem SGB II sichern und zugleich über tatsächliche Geldzuflüsse verfügen, diese für ihren Lebensunterhalt verwenden und bei etwaigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit ihren Gläubigern die Pfändungsfreigrenzen ins Feld führen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - FEVS 60, 87-92 - juris).
Dieser Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht auch nicht § 11 Abs. 3 SGB II entgegen. Nach dessen Nr. 1 Buchstabe a) sind Einnahmen als Einkommen nicht zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Zur Zweckbestimmung hat das BSG (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295-303 - juris) ausgeführt, dass eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung nur dann zweckbestimmt i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) SGB II sei, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Diese Zweckbestimmung wird als eine Vereinbarung, verstanden, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck). Mit den vorliegend von den Eltern bzw. dem Bruder bezogenen Einnahmen soll entsprechend der Vereinbarungen mit diesen der notwendige Unterhalt des Klägers gedeckt werden. Damit liegen die mit der Leistung verfolgten Zwecke nicht außerhalb des SGB II, sondern sichern den Unterhalt im Hinblick auf Wohnen und Leben des Klägers ab; sie dienen also gerade den mit dem SGB II verfolgten Zwecken.
Von dem monatlichen Einkommen von 2.000,00 Euro sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzuziehen. Der Kläger unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung. Insoweit sind die statt dessen gezahlten Beiträge zu einer privaten Absicherung gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Höhe von (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: monatlich 397,79 Euro (B. 119 RS V-Akte), Beiträge zur Rentenversicherung: monatlich 160,90 Euro (a.a.O.)) 558,69 Euro sowie die Versicherungspauschale nach § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg-II-VO) in Höhe von 30 Euro abzusetzen. Ein weitergehender Abzug eines Betrages i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1, 5 bzw. Nr. 6 ist nicht möglich, da der Kläger aus diesem Einkommen keine Steuern bezahlt und es sich bei dem hier zugrundegelegten Einkommen nicht um Erwerbseinkommen handelt. Damit steht dem Kläger monatlich ein Einkommen in Höhe von (2.000,00 Euro abzüglich 588,69 Euro) 1411,31 Euro zur Verfügung. Dieses übersteigt - selbst unter Zugrundelegung der vollen vom Kläger gezahlten Schuldzinsen - den Bedarf des Klägers (Regelleistung bis 30. Juni 2008: 347 Euro, bis 30. Juni 2009: 351 Euro, ab 1. Juli 2009: 359 Euro zuzüglich 550,07 Euro Kosten der Unterkunft) von 897,07 Euro bzw. 901,07 Euro bzw. 909,07 Euro. Der Kläger ist daher im gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i. S.d. § 9 SGB II.
Nicht in Abzug gebracht werden können die vom Kläger geltend gemachten Verpflichtungen Dritten gegenüber, die der Kläger - so seine Einlassung - jeweils am Monatsende bediene. Nach der Wertung des SGB II sind Einkünfte zuerst zur Sicherung der Existenzgrundlagen i.S. der Deckung des in den §§ 19 ff SGB II gesetzlich normierten Bedarfes zu verwenden. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen es dem Leistungsempfänger gerade nicht ermöglichen, Schulden und Verpflichtungen Dritten gegenüber zu begleichen, um daneben auf Kosten der von den allgemeinen Steuerzahlern aufgebrachten Mitteln den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Insoweit handelt es sich auch bei den Leistungen gem. §§ 19 ff SGB II um Leistungen einer Grundsicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Für jeden verständigen Beteiligten ist es selbstverständlich, dass bei einer monatlichen Zuwendung von 2000,00 Euro mit dem Zweck den Lebensunterhalt zu bestreiten, ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen als besondere Form der Sozialhilfe nicht besteht. Der Kläger hatte die Geldzuwendungen zunächst gegenüber dem Beklagten verschwiegen und erst während des erstinstanzlichen Verfahrens auf gezielte Nachfrage angegeben. Das Aufrechterhalten der Berufung in Kenntnis dieser Umstände stellt nach Auffassung des Senats einen gravierenden Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte dar. Der Senat hält im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens deshalb die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Die Höhe der auferlegten Kosten entspricht der gesetzlichen Mindestgebühr (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in der Zeit vom 29. Februar 2008 bis 15. Oktober 2009 streitig.
Der 1969 geborene Kläger lebt und wohnt alleine in einer 54,27 m2 großen, in seinem Eigentum stehenden Eigentumswohnung. Hierfür zahlt er monatlich 801,00 Euro (Tilgung und Schuldzinsen, Bl. 90 f V-Akte), worin 407,95 Euro Schuldzinsen enthalten sind, sowie monatlich weitere 59,62 Euro an Heizkosten und 82,50 Euro an sonstigen Nebenkosten. Er ist selbständig tätig (Buchhaltungs- und Büroservice). Für seine selbständige Tätigkeit nutzt er ein Zimmer seiner Wohnung (20,40 m2), wofür er 251,85 Euro zuzüglich 48,98 Euro Nebenkosten als Betriebsausgaben veranschlagt.
Am 18. Juni 2008 beantragte er beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Außer den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit verneinte er weiteres Einkommen. Aus seiner Tätigkeit erzielte der Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen im Jahr 2006 insgesamt 19.493,00 Euro an Einkünften (Steuerbescheid des Finanzamts B. U. vom 13. Juni 2008 Bl. 25 V-Akte). Im Jahr 2007 erzielte er - nach seinen eigenen Berechnungen - einen Jahresüberschuss von 1.182,35 Euro. Zum 1. März 2008 änderte der Kläger die Gewerbeanmeldung, weil der Haupterwerb zum Nebenerwerb werde. Für das Jahr 2008 errechnete der Kläger Einnahmen in Höhe von 989,47 Euro zuzüglich weiterer "sonstiger betrieblicher Erlöse" über 80,00 Euro. Er ist in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig, von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist er frei bzw. befreit.
Der Kläger besitzt ein Auto (Audi A 4, Erstzulassung: 16. Februar 2000, 277.000 Km, vom Kläger geschätzter Wert: 3.500 Euro). Er verfügt über Konten bei der C.-Bank R ... Das dortige Konto mit der Nr. wies am 30. Mai 2008 einen Kontostand von 1.220, 75 Euro auf (Bl. 36 V-Akte; Kontostand am 10. Juli 2008: 2.605,62 Euro). Ein weiteres Konto dort (mit der Nr. wies zum 30. Mai 2008 einen Kontenstand von 0,93 Euro auf (Kontostand am 9. Juli 2008: 38,62 Euro). Das V.-Konto (Nr. ) wies einen Sollstand von 88,00 Euro auf (Stand 16. Juni 2008). Darüber hinaus verfügt der Kläger über ein Konto bei der V.-Bank M. (Nr. ), das am 7. April 2008 einen Sollstand von 2.665,71 Euro aufwies (Bl. 38 V-Akte). Des Weiteren besitzt der Kläger über die V.-Bank M. Bankeinlagen (zwei Sparbücher sowie Geschäftsanteile) mit einem Wert von 1.364,62 Euro sowie eine Bauspareinlage bei der Bausparkasse S ... H. mit einem Wert von 1.164,37 Euro (jeweils Stand 30. Juni 2008):
Der Kläger besitzt bei der D. auch zwei Kapitallebensversicherungen (Versicherungsnummer:, Rückkaufwert Stand 1. August 2008: 1.866,00 Euro, eingezahlte Beiträge: 2.300,00 Euro; sowie Versicherungsnummer ; Rückkaufwert Stand 1. August 2008: 3.189,00 Euro, eingezahlte Beiträge: 4.839,80 Euro), deren Versicherungsbeginn jeweils am 1. Oktober 2004 lag und bei denen es sich nicht um zulagenbegünstigte Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz handelt. Die Kündigung bzw. vorzeitige Verfügbarkeit durch den Kläger ist nicht ausgeschlossen. Des Weiteren besitzt der Kläger über H.D.I G. einen Altersvorsorgevertrag (Lebensversicherung Nr. ), dessen Zeitwert zum 31. Dezember 2007 insgesamt 342,76 Euro betrug. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, die Lebensversicherungen gekündigt und ausbezahlt bekommen zu haben.
Insgesamt erhält der Kläger seit dem Jahr 2007 monatlich 2.000 Euro von seinen Eltern bzw. seinem Bruder (Angaben des Klägers gegenüber dem SG im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 7. Januar 2009).
Den Antrag des Klägers vom 18. Juni 2008 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2008 ab. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 10.570,99 Euro übersteige die Grundfreibeträge von 6.600,00 Euro. Der Vermögensanteil, der die Grundfreibeträge übersteige, reiche aus, um den errechneten Bedarf für die nächsten fünf Monate zu decken. Der Kläger sei daher nicht hilfebedürftig.
Den am 27. August 2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2009 zurück. Im Falle des Klägers sei bei Antragstellung ein Vermögen von 8.701,16 Euro vorhanden gewesen, das sich aus den Geschäftsanteilen und Sparbüchern der V.-Bank (1.364,62 Euro), den Versicherungen bei der D. (Versicherungsnummer::1.866,00 Euro; Versicherungsnummer: 3.189,00 Euro), den Bauspareinlagen S. H. (1.164,37 Euro) sowie dem Konto C.-Bank (Nr.: 1.117,17 Euro) zusammensetze. Das Vermögen übersteige den Freibetrag von 6.600 Euro (39 x 150 Euro zuzüglich 750 Euro), sodass der Kläger als nicht hilfebedürftig gelte. Da die steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen des SGB II nicht zur Schuldentilgung geleistet würden, seien Verbindlichkeiten grds. nicht berücksichtigungsfähig.
Hiergegen hat der Kläger an 29. Oktober 2008 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Die Versicherungen bei der D. umfassten Rentenversicherungen, die seine Altersversicherung absicherten. Auf das Konto der C.-Bank zahlten seine Eltern bzw. sein Bruder darlehensweise Beträge ein, damit er laufende Verpflichtungen erledigen könne. Der Stand des Kontos bei der V.-Bank sei ein Sollstand. Sein Vermögen bestimmte der Kläger auf 2.528,99 Euro (Geschäftsanteile und Sparbücher V.-Bank: 1.364,62 Euro; D. Versicherung:: 0,00 Euro; D. Versicherung: 0,00 Euro; Bauspareinlage S. H.: 1.164,37 Euro; Konto C.-Bank Nr.: 0,00 Euro). Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 7. Januar 2009 hat er angegeben, seine Eltern zahlten ihm Monatsweise jeweils 2.000,00 Euro, damit er seine laufenden Verpflichtungen erledigen könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, das verwertbare Vermögen übersteige den Freibetrag. Selbst wenn das Guthaben auf dem Girokonto der C.-Bank entsprechend dem Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt würde, ergebe sich noch immer ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen (Vermögen von 7.583,99 Euro abzüglich Freibetrag von 6.600,00 Euro). Hilfebedürftigkeit sei auch schon deshalb nicht gegeben, da der Kläger monatliche Zahlungen seiner Eltern in Höhe von 2.000,00 Euro erhalte, die gem. § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen seien. Bei darlehensweise überlassenen Einnahmen sei eine Auslegung des Einkommensbegriffs anhand des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich. Unter Anwendung der für das Recht der Sozialhilfe entwickelten Kriterien könne auch die in Form eines Darlehens gewährte Hilfe Dritter den Leistungsanspruch entfallen lassen. Insoweit sei angenommen worden, dass derjenige, der ein Darlehen ohne sofortige Rückzahlungsverpflichtung aufnehme, also nur längerfristig den angewiesenen Betrag wieder abzugeben habe, dieses Geld zunächst zur freien Verfügung habe, ohne dabei einer Beschränkung zu unterliegen. Diese Betrachtung sei sachgerecht, denn sie trage zum einen dem Umstand Rechnung, dass Einkünfte in Form von Darlehen zwar bei sich konkret abzeichnender Rückzahlungsverpflichtung einkommensneutral sein könnten, nehme aber zum anderen auch das Subsidiaritätsprinzip in den Blick, in dem längerfristige Zahlungsaufschübe letztlich dem unbelasteten Einkommenszufluss gleichgestellt würden. Unter Anwendung dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne eine darlehensweise gewährte Einnahme dann keine bedarfsmindernde Berücksichtigung finden, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in vollständiger Höhe in denselben Bewilligungszeitraum wie die Darlehensauszahlung falle, weil dann Hilfebedürftigkeit nur scheinbar entfalle. Umgekehrt sei eine darlehensweise erlangte Einnahme jedoch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auf einen Zeitraum datiert sei, der nicht nur außerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes, sondern außerhalb des Zeitraumes des Leistungsbezuges insgesamt liege. Nur diese differenzierte Betrachtungsweise sei geeignet, Missbrauch zu verhindern, der dadurch entstehen könnte, dass eine Zahlung zunächst als Darlehen - von vornherein etwa über Jahre gestundet - ausgegeben werde, die spätere Rückzahlungsverpflichtung im weiteren zeitlichen Verlauf aber fallengelassen werde. Da der Kläger bereits im Jahr 2007 solche darlehensweisen Leistungen gewährt bekommen habe, ohne dass diese bislang zurückgezahlt worden wären, sei daraus der Schluss zu ziehen, dass die monatlichen Beträge der Eltern zunächst zur freien Verfügung gestanden hätten. Das Einkommen von 2.000,00 Euro übersteige den Bedarf des Klägers von 901,07 Euro (Regelleistung: 351 Euro; Kosten der Unterkunft nach Angaben des Klägers: 550,07 Euro, die sich aus Schuldzinsen über 407,95 Euro sowie Heizkosten über 59,62 Euro samt Nebenkosten über 82,50 Euro, zusammen setzten). Soweit der Kläger vortrage, die monatlichen Zahlungen seiner Eltern würden der Deckung laufender Verpflichtungen dienen, sei dies nicht entscheidungserheblich. Der Kläger sei gehalten, seine Einnahmen in erster Linie zu seiner Bedarfsdeckung einzusetzen und nicht zur Begleichung von laufenden Verpflichtungen bzw. Schulden.
Mit seiner Berufung vom 18. März 2009 gegen den ihm am 18. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid macht der Kläger geltend, er habe bereits ab dem 29. Februar 2008 beim Arbeitsamt telefonisch vorgesprochen und anschließend die entsprechenden Anträge gestellt. Darüber hinaus weise sein Konto bei der C.-Bank zwar ein Haben-Bestand aus, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass er zum Monatsende eine Überweisung vornehme, damit seine laufenden Zahlungen gewährleistet würden. Sein Vermögen belaufe sich auf 2.528,99 Euro (Geschäftsanteile und Sparbücher V.-Bank: 1.364,62 Euro; D. Versicherung: 0,00 Euro; D. Versicherung: 0,00 Euro; Bauspareinlage S. H.: 1.164,37 Euro; Konto C.-Bank Nr.: 0,00 Euro). Im Übrigen handele es sich bei Zahlungen seiner Eltern bzw. seines Bruders nicht um eine Schenkung sondern um ein Darlehen. Er habe jeweils entsprechende Darlehensverträge unterzeichnet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von dem von seinen Eltern bzw. seinem Bruder geliehenen Geld. Seine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb beliefen sich auf 1.069,47 Euro (Beratungskosten: 989,47 Euro; Fahrtkosten: 80,00 Euro).
nach Aufforderung des Senats hat der Kläger die Darlehensverträge vom 18. Juli 2007 und 1. Dezember 2007 vorgelegt. Danach hat der Kläger am 18. Juli 2007 mit seinen Eltern und am 1. Dezember 2007 mit seinem Bruder gleichlautende als Darlehensverträge bezeichnete Vereinbarungen geschlossen, in denen sich die Eltern bzw. der Bruder verpflichteten, dem als "Schuldner" bezeichneten Kläger ein zinsloses Darlehen in unbegrenzter Höhe zu gewähren, dessen Laufzeit ausdrücklich unbestimmt ist. Rückzahlungsmodalitäten sind nicht vereinbart. Das Darlehen ist nach der unter Ziffer 3 der Vereinbarung getroffenen Abrede für den notwendigen Unterhalt bestimmt, es dient dazu, dass die monatlichen laufenden Kosten wie Versicherungen, Ratenzahlung für die Wohnung, Stromkosten etc. gedeckt sind. Nach der vom Kläger beigefügten Aufstellung zum 31. Dezember 2008 hat er von seinen Eltern insgesamt 39.000,87 Euro und 15.000,00 Euro von seinem Bruder erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 10. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe ab 29. Februar 2008 bis 15. Oktober 2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit und durch Geldleistungen seiner Eltern bzw. seines Bruders (im Jahr 2007 insgesamt 20.400 Euro; im Jahr 2008 insgesamt 33.600, 87 Euro), und damit durch Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Bis zum Erörterungstermin beim Sozialgericht Reutlingen sei die Beklagte auch über die monatlichen Zahlungen nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009, mit dem das Begehren des Klägers, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 19 SGB II zu erhalten, abgelehnt worden ist. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet.
Voraussetzung einer solchen Leistungsgewährung ist, dass die Person erwerbsfähig und hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Kläger ist zwar i.S.d. § 8 SGB II erwerbsfähig, er ist jedoch nicht hilfebedürftig.
Gem. § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger unter Berücksichtigung seines Vermögens und seines Einkommens nicht bedürftig. Die Leistungen des SGB II sind gem. § 37 Abs. 1 SGB II antragsabhängig. Der Kläger hat erstmals am 18. Juni 2008 einen entsprechenden Antrag gestellt. Einen früheren formlosen Antrag konnte der Senat auch trotz des Vorbringens des Klägers nicht feststellen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Juni 2008 verfügte der Kläger sowohl über Einkommen als auch über Vermögen, das Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II ausschließt.
Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Kläger über ein Vermögen in Höhe von zumindest 8.804,74 Euro, bestehend aus seinen Bankeinlagen bei der V.-Bank M. im Wert von 1.364,62 Euro, seiner Bauspareinlage bei der Bausparkasse S ... H. im Wert von 1.164,37 Euro, den Lebensversicherungsverträgen bei der D. im Wert von 1.866,00 Euro (Versicherungsnummer: ) sowie 3.189,00 Euro (Versicherungsnummer ) und seinem Guthaben bei der C.-Bank R. (Konto.Nr. ) über 1.220, 75 Euro. Dabei bleibt der PKW der Klägers nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II unberücksichtigt. Das vom Kläger zur Altersvorsorge bestimmte Vermögen bei der D. ist nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II berücksichtigungsfrei, denn der Kläger unterliegt zwar nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch ist er nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit (Bl. 150 V-Akte). Lediglich Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, bei denen also der Rentenversicherungsträger eine entsprechende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach §§ 6, 231, 231a Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ausgesprochen hat, sind von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II erfasst.
Von diesem Vermögen können die vom Kläger vorgebrachten Überweisungen und Schulden (Konten im Sollstand) nicht abgesetzt werden. Denn vor einer Bedienung der Schulden hat der Kläger sein Vermögen zuerst zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Im Übrigen hat er vorhandenes Vermögen auch tatsächlich nicht zur Schuldentilgung eingesetzt. Die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §§ 19 ff SGB II dient gerade nicht der Befriedigung von Ansprüchen Dritter, sondern allein der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfebedürftigen. Damit kann eine Leistung grds. nicht begehrt werden, wenn diese zu einer Vermehrung des Vermögens, auch in Form des Abbaus von Schulden, führt.
Das insoweit zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 8.804,74 Euro übersteigt den sich aus § 12 Abs. 2 SGB II ergebenden Freibetrag in Höhe von 6.600 Euro bzw. 6.750 Euro, bestehend aus einem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 5.850 Euro (150 Euro x 39 Lebensjahre bei Antragstellung) bzw. 6.000 Euro (ab dem 27. Juli 2009 150 Euro x 40 Lebensjahre) zuzüglich des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro. Das vom Kläger zur Altersvorsorge bestimmte Vermögen bei der D. erhöht die Vermögensfreigrenzen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB II nicht, da es sich weder um ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen i.S.d. Nr. 2 noch um der Altersvorsorge dienendes Vermögen handelt, das der Inhaber vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Der Kläger war damit zumindest im Juni 2008 nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II, das einzusetzende Vermögen überstieg - selbst unter Zugrundelegung der vollen vom Kläger gezahlten Schuldzinsen unabhängig von einer konkreten Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II - den Bedarf des Klägers (Regelleistung bis 30. Juni 2008: 347 Euro zuzüglich 550,07 Euro Kosten der Unterkunft) von 897,07 Euro.
Hilfebedürftigkeit fehlt auch insoweit als der Kläger seit 2007 nach eigenen Angaben vor dem SG und dem Senat Einkommen in Höhe von monatlich 2.000 Euro erzielt, womit er seinen Bedarf decken kann. Dieses Einkommen wird ihm am jeweiligen Monatsende von seinen Eltern und seinem Bruder zur Verfügung gestellt. Aus den vom Kläger vorgelegten und als Darlehensverträgen bezeichneten Vereinbarungen vom 18. Juli 2007 und 1. Dezember 2007 ergibt sich, dass diese Zahlungen dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt des Klägers zu decken. Dass die Zahlungen nicht nur dazu dienen, dass der Kläger die monatlichen laufenden Kosten wie Versicherungen, Ratenzahlung für die Wohnung, Stromkosten, decken kann, ergibt sich nach Überzeugung des Senats bereits aus dem vereinbarten Zweck der Zahlungen zur Deckung des notwendigen Unterhalts sowie aus dem der Aufzählung der laufenden Zahlungen beigefügten "etc.". Eine Beschränkung der Zahlungen seiner Eltern und seines Bruders auf Versicherungs-, Wohnungs- oder Stromkosten ergibt sich daraus nicht.
Bei diesen Zahlungen der Eltern und des Bruders handelt es sich um Einkommen, das gem. § 11 SGB II zu berücksichtigen ist. Hiernach sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II sowie den weiteren in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II aufgeführten, vorliegend nicht einschlägigen Leistungen, als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei den von den Eltern bzw. dem Bruder zur Verfügung gestellten Beträgen nicht um ein Darlehen handelt. Die vorgelegten Vereinbarungen enthalten weder Regelungen zur Tilgung des Darlehens, noch irgendeinen Anhaltspunkt der auf eine Rückzahlungspflicht hindeutet, noch eine Darlehenssumme, eine Verzinsung oder auch eine Laufzeit. Selbst wenn man unter Hinweis auf familiäre Verhältnisse von einem Fremdvergleich solcher Darlehensverträge absehen wollte (so BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - juris Rdnr. 26), so erfüllen die vom Kläger mit seinen Eltern und seinem Bruder geschlossenen Vereinbarungen nicht das Mindestmaß, das an die inhaltliche Gestaltung von Darlehensverträgen zu stellen ist. Zwar kann die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (z.B. die in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - juris Rdnr. 27). Demgegenüber spricht es aber gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Dasselbe gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - juris Rdnr. 27). Darüber hinaus sind Zweifel am Vertragsschluss berechtigt, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Antragsteller eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein gegenüber der Behörde angibt, sondern erst nachträglich mitteilt, weil die Behörde anrechenbares Vermögen festgestellt hat (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - juris Rdnr. 27) oder sich aus den zwar vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen Hinweise auf den Erhalt zuvor nicht mitgeteilter Zahlungen ergeben haben. Schließlich ist zu beachten, dass eine Rückführung der angeblichen "Darlehen" nicht erfolgt, obwohl der Kläger seit dem 16. Oktober 2009 über Arbeitseinkommen (monatlich 3700,- Euro brutto) verfügt.
Aber selbst wenn die Vereinbarungen Darlehensverträge wären, handelt es sich bei den an den Kläger gezahlten Beträgen um berücksichtigungspflichtige Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht darauf abzustellen, woher Einnahmen stammen, welcher Art die Einnahmen sind und ob die Einnahmen wieder zurückzuzahlen sind. So gilt z. B. der Empfang von Sozialleistungen unmittelbar mit Zufluss zum Empfänger als berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris Rdnr. 21), selbst dann, wenn die Sozialleistung zu Unrecht gezahlt und damit nachträglich wieder zu erstatten ist. Gleiches kann grds. auch für Darlehen gelten. Dennoch wird vertreten, Mittel aus einem Darlehen seien mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung kein Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung diese Mittel auf Dauer nicht im Vermögen und unter der Verfügungsgewalt des Hilfesuchenden stünden (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 29). Verwiesen wird hierzu auch auf die Rechtsprechung des BSG zum früheren Recht der Arbeitslosenhilfe (z.B. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 - BSGE 58, 160; BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 - SozR 4100 §138 Nr. 25). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch - wie es das SG getan hat - allenfalls eingeschränkt auf das SGB II übertragen. Denn mit dem LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - FEVS 60, 87-92 - juris) ist zu beachten, dass das SGB II - anders als die Lohnersatzcharakter besitzende frühere Arbeitslosenhilfe - nunmehr eine von der konkreten Bedürftigkeit abhängende steuerfinanzierte Leistung zur Sicherung der Existenzgrundlage darstellt. Sie hat keinen Lohnersatzcharakter, sondern will nur die Zeit der - davon geht jedenfalls das SGB II aus - vorübergehenden Bedürftigkeit überbrücken. Damit handelt es sich in der Sache um eine Sozialhilfeleistung, die im Hinblick auf die Belange Arbeitsuchender besonders ausgestaltet ist. Insoweit hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen im SGB II sich an der Sozialhilfe, insbesondere den §§ 76 ff. BSHG, orientiert (Mecke, a.a.O., Rdnr. 3). Insoweit ist der Begriff des Einkommens in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch vor dem Lichte der Deckung des Bedarfs zur Sicherung der Lebensgrundlagen auszulegen.
Vor dem Hintergrund der mit dem SGB II angestrebten Sicherung der Existenzgrundlagen ist bei der Auslegung des Begriffs der Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor allem maßgeblich, dass die Einnahmen für den Empfänger zur Deckung seines vom SGB II erfassten Bedarfs (§§ 19 ff SGB II) wirtschaftlich verfügbar sind. Dies wird auch aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II deutlich, als Einnahmen, die wegen des mit der Leistung konkret verbundenen Zwecks einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295-303 - juris) ist eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung dann zweckbestimmt i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a) SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Dies wird vom BSG (a.a.O.) als eine Vereinbarung verstanden, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck). Enthält eine privatrechtliche Leistung aber eine solche strenge Zweckbestimmung, so darf der Empfänger diese nicht zu anderen Zwecken einsetzen, ohne sich rechtsbrüchig zu zeigen.
Mithin kommt es auf die wirtschaftliche Verfügbarkeit der zufließenden Einnahmen im Zeitpunkt der Bewilligung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Zuflusses an, sodass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung, ob die betreffenden zufließenden Gelder dem Hilfesuchenden endgültig gehören, nicht durchgreift (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - FEVS 60, 87-92 - juris).
Damit erfüllen auch Einnahmen, die der Betroffene in Form eines Darlehens erhält, grundsätzlich die Anforderungen, die an den Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Soweit dem Darlehen kein konkreter Zweck beigegeben wird (zu einem Geschäftsdarlehen vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. Juli 2009 - L 32 AS 316/09 - juris Rdnr. 20), kann derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, dieses Geld zunächst zu seiner freien Verfügung verwenden, ohne insoweit einer Beschränkung zu unterliegen. So ist die Rechtsprechung zum Recht der Sozialhilfe davon ausgegangen, dass auch die in Form eines Darlehens gewährte Hilfe Dritter den Sozialhilfeanspruch entfallen lassen kann (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58-71 - juris Rdnr. 48) bzw. als Einkommen zu berücksichtigen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 1979 - VI 3798/78 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25. November 1987 - 5 UE 1909/86 - juris Rdnr. 29).
Lediglich dann, wenn nach dem Darlehensvertrag noch im Laufe des jeweiligen Bewilligungsabschnitts der Hilfebedürftige einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt ist, könnte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sein (so zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 - BSGE 58, 160-165 - SozR 4100 § 138 Nr. - juris Rdnr. 17 ff), weil dann die im Darlehenswege erlangten Einnahmen sogleich zurückzuzahlen wären (so im Ergebnis zum Darlehen insgesamt: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 29). Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben. Denn der Kläger ist auf Grundlage der mit seinen Eltern und seinem Bruder geschlossenen Vereinbarungen auf unabsehbare Zeit nicht verpflichtet, die von diesen überlassenen Gelder zurückzuzahlen. Eine konkret drohende oder einsetzende Rückzahlungspflicht wurde nicht bestimmt. Alleine die sich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGB ergebende allgemeine, zeitlich unbestimmte Rückzahlungspflicht bei Darlehen genügt nicht. Daher ist eine im Darlehenswege erlangte Einnahme als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auf einen Zeitraum datiert ist, der außerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes oder auch außerhalb des Zeitraumes des Leistungsbezuges insgesamt liegt. Denn die uneingeschränkte Verfügbarkeit des darlehensweise zur Verfügung gestellten Geldes bis zum Eintritt einer auf lange Zeit hinausgeschobenen, zeitlich unbestimmten Rückzahlungspflicht weist das überlassene Geld wirtschaftlich längerfristig dem Empfänger zu. Ansparungen für eine spätere Schuldentilgung werden durch das SGB II nicht gefördert. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger trotz Erwerbseinkommens von 3700,- Euro (brutto) keine Tilgung vornimmt und auch keine Tilgung gefordert wird.
Mit dieser Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II entsprochen. Denn diese Leistungen sollen nur dazu dienen, dem Hilfebedürftigen in einer vorübergehenden Notlage zu helfen, um die Zeit bis zur eingeforderten Erwerbstätigkeit zu überbrücken (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - FEVS 60, 87-92 - juris). Eine andere Betrachtungsweise würde - worauf das SG zutreffend hinweist - im Ergebnis darauf hinaus laufen, diejenigen Schuldner besser zu stellen, die Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II sind und würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Die betreffenden Schuldner könnten dann ihren laufenden Lebensunterhalt aus dem SGB II sichern und zugleich über tatsächliche Geldzuflüsse verfügen, diese für ihren Lebensunterhalt verwenden und bei etwaigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit ihren Gläubigern die Pfändungsfreigrenzen ins Feld führen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - FEVS 60, 87-92 - juris).
Dieser Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht auch nicht § 11 Abs. 3 SGB II entgegen. Nach dessen Nr. 1 Buchstabe a) sind Einnahmen als Einkommen nicht zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Zur Zweckbestimmung hat das BSG (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295-303 - juris) ausgeführt, dass eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung nur dann zweckbestimmt i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) SGB II sei, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Diese Zweckbestimmung wird als eine Vereinbarung, verstanden, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck). Mit den vorliegend von den Eltern bzw. dem Bruder bezogenen Einnahmen soll entsprechend der Vereinbarungen mit diesen der notwendige Unterhalt des Klägers gedeckt werden. Damit liegen die mit der Leistung verfolgten Zwecke nicht außerhalb des SGB II, sondern sichern den Unterhalt im Hinblick auf Wohnen und Leben des Klägers ab; sie dienen also gerade den mit dem SGB II verfolgten Zwecken.
Von dem monatlichen Einkommen von 2.000,00 Euro sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzuziehen. Der Kläger unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung. Insoweit sind die statt dessen gezahlten Beiträge zu einer privaten Absicherung gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Höhe von (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: monatlich 397,79 Euro (B. 119 RS V-Akte), Beiträge zur Rentenversicherung: monatlich 160,90 Euro (a.a.O.)) 558,69 Euro sowie die Versicherungspauschale nach § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg-II-VO) in Höhe von 30 Euro abzusetzen. Ein weitergehender Abzug eines Betrages i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1, 5 bzw. Nr. 6 ist nicht möglich, da der Kläger aus diesem Einkommen keine Steuern bezahlt und es sich bei dem hier zugrundegelegten Einkommen nicht um Erwerbseinkommen handelt. Damit steht dem Kläger monatlich ein Einkommen in Höhe von (2.000,00 Euro abzüglich 588,69 Euro) 1411,31 Euro zur Verfügung. Dieses übersteigt - selbst unter Zugrundelegung der vollen vom Kläger gezahlten Schuldzinsen - den Bedarf des Klägers (Regelleistung bis 30. Juni 2008: 347 Euro, bis 30. Juni 2009: 351 Euro, ab 1. Juli 2009: 359 Euro zuzüglich 550,07 Euro Kosten der Unterkunft) von 897,07 Euro bzw. 901,07 Euro bzw. 909,07 Euro. Der Kläger ist daher im gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i. S.d. § 9 SGB II.
Nicht in Abzug gebracht werden können die vom Kläger geltend gemachten Verpflichtungen Dritten gegenüber, die der Kläger - so seine Einlassung - jeweils am Monatsende bediene. Nach der Wertung des SGB II sind Einkünfte zuerst zur Sicherung der Existenzgrundlagen i.S. der Deckung des in den §§ 19 ff SGB II gesetzlich normierten Bedarfes zu verwenden. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen es dem Leistungsempfänger gerade nicht ermöglichen, Schulden und Verpflichtungen Dritten gegenüber zu begleichen, um daneben auf Kosten der von den allgemeinen Steuerzahlern aufgebrachten Mitteln den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Insoweit handelt es sich auch bei den Leistungen gem. §§ 19 ff SGB II um Leistungen einer Grundsicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Für jeden verständigen Beteiligten ist es selbstverständlich, dass bei einer monatlichen Zuwendung von 2000,00 Euro mit dem Zweck den Lebensunterhalt zu bestreiten, ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen als besondere Form der Sozialhilfe nicht besteht. Der Kläger hatte die Geldzuwendungen zunächst gegenüber dem Beklagten verschwiegen und erst während des erstinstanzlichen Verfahrens auf gezielte Nachfrage angegeben. Das Aufrechterhalten der Berufung in Kenntnis dieser Umstände stellt nach Auffassung des Senats einen gravierenden Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte dar. Der Senat hält im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens deshalb die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Die Höhe der auferlegten Kosten entspricht der gesetzlichen Mindestgebühr (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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