L 6 U 4678/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 9054/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 4678/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.09.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1944 geborene Kläger begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 26.03.2007 als Arbeitsunfall.

Der bei der Beklagten als Landwirt gegen Arbeitsunfall versicherte Kläger verletzte sich am 26.03.2007 beim versehentlichen Hineinfassen in eine Kreissäge an seiner linken Hand und wurde deswegen anschließend bis zum 08.04.2007 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. stationär behandelt.

In seiner unter dem 20.04.2007 gefertigten Unfallanzeige mit Zusatzfragebogen gab der Kläger an, der Unfall habe sich beim Wegnehmen des gesägten Brennholzes ereignet. Die aus dem eigenen Wald stammenden 5 Raummeter Holz seien für ihn bestimmt und vorgesehen gewesen und als Brennholz, Stangenholz und Stammholz für Bretter verwendet worden. 70% des Holzes sei in Form von Brettern, Stangen und Pfosten für landwirtschaftliche Zwecke und 30% des Holzes in Form von Brennholz für sonstige Zwecke verwendet worden. Am 06.06.2007 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, der Unfall habe sich auf einem Holzsammelplatz, auf dem das über den gesamten Winter 2006/2007 angefallene Holz gesammelt und sodann gemeinschaftlich gesägt worden sei, ereignet. Es habe sich dabei sowohl um das eigene Holz als auch um das Holz des Besitzers des Holzsammelplatzes H, gehandelt. Zwecks weiterer Ermittlungen suchte ein Unfallaufklärer der Beklagten den Kläger auf. In seiner Stellungnahme vom 14.09.2007 führte er aus, der Kläger sei Eigentümer eines circa 18 a großen Waldgrundstücks, eines circa 38 a großen Ackergrundstücks und eines circa 12 a großen Grundstücks, auf dem sich eine Garage mit einem Schlepper und sonstigen landwirtschaftlichen Geräten befinde. Der Kläger habe sich mit N und H zusammengeschlossen und im Winter 2006/2007 altes Sturmholz im Wald aufbereitet. Im Februar 2007 habe man damit begonnen, das Holz zu N zu transportieren. Ursprünglich habe der Kläger einige Stämme in einem Sägewerk zu Brettern weiterverarbeiten lassen wollen. Das Holz sei hierzu jedoch nicht geeignet gewesen. Das restliche Holz sei ausschließlich zu privaten Heizzwecken bestimmt gewesen. Am Unfalltag habe sich der Kläger mit N und H getroffen. Gemeinsam hätten sie damit begonnen, das Holz in ofengerechte Stücke zu zersägen. Nach dem Unfallereignis sei das restliche Holz des Klägers von N und H zersägt, gespalten und abtransportiert worden. Der Holzertrag des Klägers habe bei 6 Ster gelegen. Es lagere noch beim Sohn des Klägers. Bestimmt sei es jedoch für den Kläger selbst zu privaten Heizzwecken. Beigefügt war die Stellungnahme des Klägers vom 12.09.2007, in der dieser ergänzend ausführte, es habe sich um insgesamt 4 Wagenladungen Holz gehandelt.

Mit Bescheid vom 19.09.2007 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 26.03.2007 als Arbeitsunfall ab. Das Fällen und Ausasten von Bäumen, die zur Abfuhr des Holzes notwendige Zerkleinerung und der anschließende Abtransport vom Grundstück seien als versicherte Tätigkeiten anzusehen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit sei jedoch mit dem Abladen des Holzes zu Hause beendet. Werde das Holz nach dem Abtransport aus dem Wald auf einem anderen Grundstück zwischengelagert, ende der Versicherungsschutz bereits mit dem Abladen auf diesem Grundstück. Die spätere Verarbeitung zu Brennholz für den Haushalt habe mit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nichts mehr zu tun, sondern sei eine Tätigkeit im Interesse der Hauswirtschaft. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten stünden nur dann unter dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wenn der Haushalt als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens mitversichert sei. Der Haushalt gehöre nur zum landwirtschaftlichen Unternehmen, wenn er dem Unternehmen wesentlich diene. Dies sei hier nicht der Fall. Der bewirtschaftete Grundbesitz von 1 ha gebe dem Haushalt kein landwirtschaftliches Gepräge und beeinflusse ihn auch nicht wesentlich.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Das am 26.03.2007 zersägte Holz sei in einem sich in seinem landwirtschaftlich-gewerblich genutzten Schuppen, in dem Reparaturen am Traktor und am Gummiwagen durchgeführt worden seien, stehenden Ofen verheizt worden. Das restliche Holz liege nach wie vor an diesem Schuppen und sei zum gewerblichen Gebrauch bestimmt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die spätere Verarbeitung des Holzes zu Brennholz, bei dem sich der Unfall ereignet habe, wäre nur dann eine versicherte Tätigkeit, wenn entweder die Haushaltung des Unternehmens dem Unternehmen wesentlich diene oder wenn einwandfrei nachgewiesen werden könne, dass das Brennholz überwiegend zum Kochen von Viehfutter beziehungsweise für andere rein landwirtschaftliche Zwecke bestimmt gewesen sei. Das gesägte Brennholz sei jedoch für private Zwecke bestimmt gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 14.12.2007 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Das bearbeitete Holz sei weit überwiegend für rein landwirtschaftliche und damit "gewerbliche" Zwecke bestimmt gewesen. Das am Unfalltag zersägte Holz werde - wie vorgesehen - in seinem Schuppen zum Heizen, etwa bei Reparaturarbeiten an seinem Traktor oder Gummiwagen, verwendet. Der Schuppen, in dem das Holz verbrannt werden sollte und noch immer solle, gehöre zu seinem bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Betrieb. In diesem Schuppen halte er sich nur bei der Arbeit an Maschinen, die er für landwirtschaftliche Zwecke benötige, auf. Arbeiten für sein Kaminbauunternehmen würden in diesem Schuppen nicht durchgeführt. Hierzu führte die Beklagte aus, das Vorbringen des Klägers, das bearbeitete Holz sei weit überwiegend für rein landwirtschaftliche und damit für "gewerbliche Zwecke" bestimmt gewesen, sei nicht verständlich. Sofern das Holz tatsächlich für gewerbliche Zwecke bestimmt gewesen sei, wäre ohnehin ihre Leistungspflicht nicht gegeben. Ferner führte die Beklagte aus, der Kläger habe erstmals im Dezember 2007 geltend gemacht, das zersägte Holz würde zum Heizen in dessen Schuppen verwendet. Derartige Angaben habe der Kläger bei seiner Befragung am 14.09.2007 noch nicht gemacht. Damals habe er angegeben, das Brennholz sei für private Heizzwecke vorgesehen gewesen. Aus dem Umstand, dass der Kläger in seinem Schuppen arbeite, lasse sich eine überwiegende Verwendung des Brennholzes für landwirtschaftliche Zwecke nicht ableiten. In Anbetracht der Wirtschaftsfläche von 11 a Wald und 2 a Landwirtschaft und des damit verbundenen Arbeitsaufwandes und Maschineneinsatzes sei nicht von einer überwiegenden Verwendung des Brennholzes für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auszugehen. Ferner sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in seinem Schuppen auch Arbeiten für sein Kaminbauunternehmen ausführe.

Im Rahmen des am 26.11.2008 stattgefundenen Erörterungstermins gab der Kläger an, er bewirtschafte circa 1 ha, wovon knapp ein Drittel mit Mischwald bepflanzt sei. Er trug ferner vor, er und seine Nachbarn, die sich in traditioneller Weise gegenseitig geholfen hätten, hätten das im Wald aufbearbeitete Holz - etwa ein Viertel der durch einen Orkan angefallenen Holzmenge von circa 20 bis 25 Festmetern, was drei Fuhren Holz entspreche - zu dem Holzsammelplatz gefahren. Das dort zersägte Holz sei ausschließlich für seine eigenen Heizzwecke in seinem Schuppen bestimmt gewesen. Dort habe er seinen Traktor sowie andere landwirtschaftliche Maschinen untergestellt. Die Beheizung des Schuppens erfolge durch einen alten Holzofen, der aus seinem alten Wohnhaus stamme. In seinem neuen Wohnhaus habe er erst seit wenigen Wochen eine Holzheizung installieren lassen. Sein Auto parke er nicht in diesem Schuppen. Bis zur Installierung der Holzheizung habe er sein neues Wohnhaus mit Erdgas geheizt. Sein Sohn, der über einen großen Kachelofen in dessen Wohnhaus verfüge, habe von ihm nie Brennholz erhalten.

Sodann führte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts am 18.02.2009 einen Ortstermin durch. In der hierzu gefertigten Niederschrift wurde ausgeführt, es handle sich um eine Doppelgarage, die circa 200 Meter vom Wohnhaus des Klägers und gegenüber dem Wohnhaus des Sohnes des Klägers liege. Darin hätten sich ein kleinerer typisch landwirtschaftlicher Trecker nebst Anhänger, eine Reihe von Gerätschaften und Werkzeugen, die nur teilweise zwingend auf einen landwirtschaftlichen Verwendungszweck schlussfolgern ließen, ein älterer im Wesentlichen als Werkbank und zur Materialablage genutzter mittelgroßer Esstisch mit einem älteren Holzstuhl und ein deutlich gealterter Kanonenofen mit neuem Rohrkamin befunden. Hierzu habe der Kläger ausgeführt, bis kurz vor Weihnachten 2008 habe sich an dieser Stelle noch ein alter typischer kohle- beziehungsweise holzbeheizter Küchenherd befunden. Ferner habe sich in der Garage neben dem Kanonenofen, beidseits aufgeschichtet, bereits zugeschnittenes typisches Feuerholz in Form von Holzscheiten beziehungsweise Stammstücken befunden. Dem Gesamteindruck nach sei die Garage nach Größe und Inhalt zu Wohn- beziehungsweise längeren Aufenthaltszwecken ungeeignet. Schon aus Gründen räumlicher Enge sei eine weitergehende Nutzung ohnedies kaum möglich gewesen. Vor der Garage habe sich unter anderem ein kleinerer älterer Betonmischer mit typischen Gebrauchsspuren befunden. Auf der Südwestseite der Garage hätten sich eine mittelgroße Mähmaschine sowie gewisses land- beziehungsweise gartenwirtschaftliches Werkzeug befunden.

Hierzu führte die Beklagte aus, ob es sich bei dem in der Garage befindlichen Trecker tatsächlich um ein Betriebsgerät handle, sei davon abhängig, dass dieses Fahrzeug seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Zwecke des forstwirtschaftlichen Unternehmens gebraucht werde. Vom Kläger würden 0,29 ha Wald bewirtschaftet. Bei dieser geringen Fläche falle jährlich nur in geringen Mengen Holz an, das abtransportiert werden müsse. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass der Trecker hauptsächlich für die Zwecke der Forstwirtschaft des Klägers erforderlich sei. Das Gleiche gelte für den vorhandenen Anhänger. Inwiefern die Doppelgarage zum Zeitpunkt des Unfallereignisses für das inzwischen von der Ehegattin des Klägers übernommene Kaminbauunternehmen genutzt werde, sei nicht bekannt. Bei dem vorhandenen Werkzeugkoffer dürfte es sich um ein Behältnis handeln, wie es für die Verwahrung von Elektrowerkzeugen benutzt werde. Derartige Geräte würden beispielsweise bei der Montage von Edelstahlkaminen benötigt. Eine hauptsächliche Verwendung von Elektrowerkzeugen im forstwirtschaftlichen Unternehmen sei jedoch ausgeschlossen. Ferner führte die Beklagte aus, maßgebend für die Beurteilung des Versicherungsschutzes sei nicht die Nutzung der Garage, sondern allein die Verwendung des Brennholzes. Auf Grund der vom Kläger im Rahmen des Erörterungstermins angegebenen Holzmenge von 20 bis 25 Festmetern sei ein überwiegend landwirtschaftlicher Verbrauch des Holzes durch Befeuerung eines einzigen alten Holzofens nicht nachvollziehbar. Der Kläger entgegnete, der Traktor und der Gummiwagen würden ausschließlich in seinen Forstbetrieb zum Abtransportieren des Holzes verwendet. Die Doppelgarage sei zum Unfallzeitpunkt nicht für gewerbliche Zwecke seiner Ehegattin genutzt worden.

Mit Urteil vom 19.08.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zunächst sei festzuhalten, dass der Haushalt des Klägers auf Grund der vergleichsweise geringen landwirtschaftlichen Betriebsgröße nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugordnet werden könne. Entsprechendes gelte für die Verwendung selbstgewonnenen Brennholzes zum dortigen Heizungsverbrauch, was nach zuvor erfolgter Heizungsumstellung zumindest technisch möglich wäre. In Anbetracht des berichteten drei- bis viermaligen Transports mittels Einachs-Anhänger erscheine die vom Kläger gesprächsweise einmal angegebene Holzmenge von circa 10 Festmetern als plausibel. Dem Vortrag des Klägers folgend, das Holz sei zum Beheizen der letztendlich landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Garage bestimmt gewesen, so sei wegen der vergleichsweise geringen Größe des zu beheizenden Kanonenofens davon auszugehen, dass der Brennholzvorrat für mehrere Jahre ausreichend gewesen wäre, so dass allenfalls von einer nur vergleichsweise geringen Verwendung des Holzes für landwirtschaftliche Zwecke auszugehen sei. Zum Einen diene der zu heizende Raum keineswegs ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken, was sich aus der Vielzahl dort verwahrter anderer Gerätschaften ergebe. Zum Anderen sei der zu heizende Raum für längere Aufenthaltszeiten denkbar ungeeignet. Auch widerspreche es der Lebenserfahrung, dass sich der Kläger während der Heizperiode mehr als nur in dem unbedingt erforderlichen Zeitumfang in dem recht großen und deshalb mittels des kleinen Ofens nur schwer zu heizenden Raum mehr als das unumgänglich notwenige Maß aufhalten würde, zumal gerade zu dieser Jahreszeit kaum größere Wartungs- beziehungsweise Reparaturarbeiten an den dort verwahrten landwirtschaftlichen Gerätschaften anfallen dürften.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 07.09.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 06.10.2009 Berufung eingelegt. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, bei dem Sturmholz handle es sich um eine zu große Menge, um sie allein in seiner Garage zu verbrennen. Er habe in der Vergangenheit keine andere Möglichkeit gehabt, das Holz zu verbrennen, als in seinem weit überwiegend landwirtschaftlich genutzten Schuppen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.09.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 aufzuheben und das Ereignis vom 26.03.2007 als Arbeitsunfall festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unabhängig davon, dass sich die Verwendung der angegebenen Holzmenge durch Befeuerung eines einzigen alten Herdes nicht nachvollziehen lasse, habe das Sozialgericht in seinem Urteil schlüssig dargelegt, weshalb bei der Beheizung der Doppelgarage allenfalls von einer nur vergleichsweise geringen Verwendung des Holzes für landwirtschaftliche Zwecke ausgegangen werden könne.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2010 den Kläger angehört und dessen Sohn und dessen Ehegattin als Zeugen vernommen. Der Kläger hat im Wesentlichen angegeben, er halte sich in der Garage fast jeden Tag auf, weil sie an ein von ihm bewirtschaftetes Gartengrundstück mit 48 Obstbäumen angrenze. Seine während der Gartenarbeit eingelegten Pausen verbringe er in der Garage. Ferner stelle er in der Garage, in der sich auch ein zu dem Kaminbaubetrieb gehörendes Lager befinde, die Kommissionen zusammen und brauche dann im Winter die Heizung durch den Ofen. In der Garage sei circa 1/3 der Fläche mit dem Kaminbauunternehmen zuzurechnenden Dingen belegt und er verwende circa 1/3 seiner Arbeitszeit in der Garage mit Angelegenheiten des Kaminbauunternehmens. Vor dem Unfallereignis habe er als Kaminbauer sehr viel in öffentlichen Gebäuden gearbeitet, wozu er seit dem Unfallereignis nicht mehr in der Lage sei. Zum Teil halte er sich in der Garage auch im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten an seinem alten Haus auf. Der Sohn des Klägers hat angegeben, der Kläger halte sich mehrmals in der Woche in der Garage auf und verrichte dort alle möglichen Arbeiten. Unter anderem werde dort auch Material für das Kaminbauunternehmen gelagert, das er dort verwalte. Ferner halte er sich dort im Zusammenhang mit der Gartenarbeit auf. Die Ehegattin des Klägers hat angegeben, sie führe seit etwa drei Jahren das früher vom Kläger betriebene Kaminbauunternehmen als Kleinunternehmen. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses sei es noch auf den Kläger eingetragen gewesen. Der Kläger beschäftige sich in der Garage mit Geräten und Maschinen, die mit der Waldbewirtschaftung zusammenhingen, mit dem Lager für das Kaminbauunternehmen, das in zwei Gitterboxen untergebracht sei, und mit sonstigen Geräten, die für die Gartenpflege verwendet würden. Neben den circa 48 Obstbäumen stünden in dem der Garage angrenzenden und vom Kläger versorgten Garten ein Gewächshaus und ein Gemüsebeet. Die im Garten geernteten Äpfel würden privat verbraucht und nicht verkauft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Ereignisses vom 26.03.2007 als Arbeitsunfall.

Rechtsgrundlage sind die §§ 2, 7, 8, 123 und 124 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Kraft Gesetzes sind unter anderem Personen versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII). Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind unter anderem für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören unter anderem die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen (§ 124 Nr. 1 SGB VII).

Ferner muss ein innerer Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit gegeben sein. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 21.08.1991 - 2 RU 62/90). Dient die zum Unfall führende Verrichtung rein eigenwirtschaftlichen oder persönlichen Zwecken, so fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, so dass ein Versicherungsschutz ausscheidet. Die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit bedürfen des vollen Beweises (BSG, Urteil vom 20.01.1987 - 2 RU 27/86). Bei Verrichtungen, in denen sich Zwecke der versicherten Tätigkeit mit privaten Zwecken untrennbar verbinden, besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall den Interessen der versicherten Tätigkeit wesentlich dient.

Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist in diesem Zusammenhang "wesentlich" nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch ein nicht annähernd gleichwertiger, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertender Handlungszweck kann rechtlich wesentlich sein, solange der/die andere/n Handlungszweck/e keine überragende Bedeutung hat/haben. Ist jedoch ein Handlungszweck oder sind mehrere Handlungszwecke gemeinsam gegenüber einem anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur diese Handlungszweck/e "wesentlich".

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stand der Kläger beim Zersägen des Brennholzes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes stehen die dem Unternehmen zu dienen bestimmten Arbeiten, zu denen das Schlagen, Entästen, Entrinden und Abfahren des Holzes aus dem Wald gehören. Bei der Brennholzverarbeitung selbst besteht allerdings kein Versicherungsschutz als forstwirtschaftlicher Unternehmer (LSG für das Saarland, Urteil vom 17.05.2006 - L 2 U 38/05; SG Marburg, Urteil vom 14.06.1994 - S 3 U 364/93; BSG, Urteil vom 12.06.1989 - 2 RU 13/88; BSG, Beschluss vom 31.01.1989 - 2 BU 131/88).

Mithin käme ein Versicherungsschutz nur in Frage, wenn vorliegend das Brennholz im Zeitpunkt des Zersägens für das landwirtschaftliche Unternehmen oder den diesem Unternehmen wesentlich dienenden Haushalt vorgesehen war.

Der Senat hat sich aber nicht davon überzeugen können, dass das Brennholz wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers hätte dienen sollen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers geht der Senat zwar davon aus, dass das Brennholz für die Beheizung der Garage und damit auch für die dort während der Heizperiode durchgeführten Reparaturen eines Traktors und Anhängers als landwirtschaftliche Geräte vorgesehen war. Der Kläger hielt sich in der Garage jedoch nicht ausschließlich zur Verrichtung dieser versicherten Tätigkeiten auf. Vielmehr hat der Kläger, im Wesentlichen auch von den vom Senat vernommenen Zeugen bestätigt, auch angegeben, dass er sich in der Garage fast jeden Tag aufhält, um das angrenzende Gartengrundstück, auf dem sich circa 48 Obstbäume, ein Gewächshaus und ein Gemüsebeet befinden, zu bewirtschaften. Ferner stellt er in der Garage, in der sich auch ein zu dem von ihm jedenfalls bis zum Unfallereignis betriebenen Kaminbaubetrieb gehörendes Lager befindet, die Kommissionen hierfür zusammen, wofür er etwa 1/3 seiner Arbeitszeit in der Garage verbringt. Des Weiteren hält er sich in der Garage auch im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten an seinem alten Haus auf. Mithin handelte es sich nach Überzeugung des Senats um eine mit versicherten und privaten Zwecken untrennbar verbundene sogenannte gemischte Tätigkeit, im Rahmen derer sich der versicherte Zweck nicht als wesentlich darstellt. Bei den dem landwirtschaftlichen Unternehmen zurechenbaren Reparaturarbeiten des Traktors und Anhängers während der Heizperiode handelt es sich nur um einen verhältnismäßig geringen Teilbereich des für das Brennholz vorgesehenen Verwendungszwecks. Unter Zugrundelegung der Theorie der wesentlichen Bedingung sind die nicht versicherten Handlungszwecke "Gartenbewirtschaftung, Kommissionserstellung für den Kaminbaubetrieb und Reparaturarbeiten am Haus" gemeinsam gegenüber dem versicherten Handlungszweck "Reparatur von Traktor und Anhänger" von überragender Bedeutung, so dass der versicherte Handlungszweck gegenüber den unversicherten Handlungszwecken zurücktritt.

Unterstellt, das Brennholz wäre bereits im Zeitpunkt des Zersägens für die aufgrund der technischen Umrüstung ab einem späteren Zeitpunkt mögliche Beheizung des Privathaushalts des Klägers gedacht gewesen, würde ein Versicherungsschutz daran scheitern, dass das Zersägen des Brennholzes als unfallbringende Tätigkeit nicht der landwirtschaftlichen Haushaltung zuzurechnen wäre. Denn der Haushalt des Klägers dient seinem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht wesentlich und ist damit nicht im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII Teil desselben. Diese Regelung bezweckt die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Tätigkeiten, die nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Landwirtschaft in enger räumlicher und sachlicher Beziehung zum Unternehmen stehen. Dies setzt voraus, dass der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen nützlich sein muss. Ob dies bejaht werden kann, hängt zum einen von dem Umfang und der Bedeutung der der Landwirtschaft zugute kommenden Arbeiten und zum anderen vom Anteil dieser Arbeiten am gesamten Haushaltungsaufwand ab. Gibt das landwirtschaftliche Unternehmen dem Haushalt ein gewisses Gepräge, unterscheidet sich also der Haushalt nach Art und Umfang der anfallenden Arbeiten von einem normalen privaten Haushalt, so ist dieser Haushalt regelmäßig dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen. Eine wesentlich auch der Landwirtschaft dienende Haushaltung ist umso eher anzunehmen, desto größer das landwirtschaftliche Unternehmen ist. Bei Nebenerwerbslandwirten kommt eine wesentlich dienende Haushaltung nur ausnahmsweise in Betracht (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2000 - L 17 U 108/99). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Haushaltung des Klägers dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diente. Es ist davon auszugehen, dass sich der Haushalt nicht von einem normalen privaten Haushalt unterscheidet. Das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers umfasst nach dessen Angaben circa 1 ha, wovon knapp ein Drittel mit Mischwald bepflanzt ist. Diese geringe Größe verdeutlicht, dass der Haushalt nicht wesentlich von dem landwirtschaftlichen Unternehmen geprägt wird. Denn wesentliche, der Landwirtschaft zugute kommende Arbeiten fallen bei dieser Struktur des Betriebes im Haushalt nicht an. Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Haushaltung dem Unternehmen wesentlich dient, ist somit nicht erfüllt.

Nach alledem erfüllt das Ereignis vom 26.03.2007 nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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