Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 17 (11) KR 1/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 KR 130/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld ab dem 01.07.2005.
Der am 00.00.1966 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger nahm ab Januar 2002 an einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Weiterbildungsmaßnahme zum Hochbautechniker bei dem Berufsförderungswerk Oberhausen (Hans-Sachs-Berufskolleg Oberhausen) teil. Am 08.01.2004, dem ersten Tag der Abschlussprüfung, brach er die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen ab. Er bezog bis Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe, von Januar bis zum 13.02.2005 Arbeitslosengeld II. Ab dem 14.02.2005 nahm er zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung erneut an der Weiterbildungsmaßnahme des Hans-Sachs-Berufskollegs teil und bezog in dieser Zeit Übergangsgeld der Agentur für Arbeit. Während der Abschlussprüfung im Juni 2005 setzte er aufgrund starker Schmerzen im rechten Arm, verbunden mit einer Schwellung, die Prüfungen nicht fort. Sein Hausarzt, Herr E. bescheinigte ihm Arbeitsunfähigkeit vom 03.06.2005 bis zunächst 24.06.2005. Nach Vorstellung bei den Neurologen Dr. O./Dr. T. am 27.06.2005 bescheinigten diese in einer neuen Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis einschließlich 07.07.2005. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen beantragte der Kläger am 27.06.2005 die Gewährung von Krankengeld bei der Beklagten. Unter dem 30.06.2005 bescheinigte das Berufsförderwerk Oberhausen gegenüber der Beklagten, dass die Reha-Maßnahme des Klägers mit Ablauf des 30.06.2005 mit nicht bestandener Prüfung geendet habe. Am 07.07.2005 attestierte die Allgemeinmedizinerin T. dem Kläger erneut in einer am 12.07.2005 erfassten Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 07.07.2005 bis 14.07.2005. Ab Juli 2005 bezog der Kläger laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 15.07.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nach Aktenlage bereits zum 08.07.2005 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Die am 12.07.2005 eingegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin T. könne daher nicht anerkannt wer-den.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 13.08.2005 Widerspruch unter Verweis auf die durchgängig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Er sei zwischenzeitlich durch seine behandelnden Ärzte vom 03.06. bis 12.08.2005 durchgängig arbeitsunfähig geschrieben worden. Der Arbeitsvermittlung stehe er zudem nicht zur Verfügung, da er auch weiterhin Schüler des Berufsförderungswerkes in Oberhausen sei. Zur weiteren Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Dieser teilte durch Dr. Q. in seinem Gutachten vom 22.09.2005 nach Befunderhebung in der Beratungsstelle mit, dass eine Beurteilung des Sachverhaltes nicht möglich sei, da der Kläger sich einer Anamneseerhebung und körperlichen Untersuchung entzogen habe, nachdem der Gutachter der von dem Kläger mittels eines digitalen Aufzeichnungsgerätes beabsichtigten Aufnahme des Untersuchungsgesprächs, widersprochen hatte. Der Kläger übersandte ein Schreiben des Berufsförderungswerks Oberhausen vom 22.06.2005, wonach die von ihm besuchte Maßnahme wie bei seinen Mitschülern zum 30.06.2005 ende und er ab dem 01.07.2005 Krankengeld beantragen müsse, solange er krankgeschrieben sei sowie ein weiteres Schreiben vom 07.07.2005, in dem der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass er weiter Schüler des Hans-Sachs-Berufskollegs Oberhausen sei und die Prüfung nach Genesung fortzusetzen habe. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten bei dem Berufskolleg teilte dies mit, dass die Prüfung nicht angesetzt werde, solange der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreiche. Sobald der Kläger arbeitsfähig sei, werde kurzfristig die Prüfung erfolgen. Die Beklagte zog des Weiteren von der Agentur für Arbeit Coesfeld den Aufhebungsbescheid über die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 30.06.2005 bei. Dort heißt es:
" ... die Entscheidung über die Bewilligung der o.a. Leistung wird gemäß § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung vom 01.07.2005 aufgehoben.
Begründung: Die Maßnahme wurde am 30.06.2005 abgebrochen. Anspruch auf eine Leistungsfortzahlung besteht nicht."
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Krankengeld weiterhin ab. Die vorgelegten Bescheinigungen des Berufskollegs zeige lediglich, dass das Schulverhältnis fortbestehe, mit der Gelegenheit die Prüfung nachzuholen. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei anhand der allgemeinen Kriterien der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Ab dem 08.07.2005 habe hiernach Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 15 Stunden täglich bestanden.
Mit seiner am 02.01.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei ab 03.06.2005 durchgängig arbeitsunfähig gewesen, was seine behandelnden Ärzte auch bescheinigt hätten. Im November 2005 sei sein rechter Arm operativ behandelt worden. Auch danach bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kranken- geld ab dem 01.07.2005 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestim- mungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Agentur für Arbeit habe auf mehrmalige Nachfrage der Beklagten das Ende der Maßnahme zum 30.06.2005 wiederholt bestätigt.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht ein für den Kreis C. erstelltes amtsärztliches Gutachten über die Frage der Prüfungsfähigkeit des Klägers durch Dr. F. vom 30.05.2006 beigezogen. Dieser stellte hierin nach Untersuchung des Klägers fest, dass er aufgrund einer sehr eingeschränkten Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers lediglich eine Aussage zu dem rechten Arm des Klägers treffen dürfe. Für die von dem Kläger hierfür geklagten Beschwerden finde sich kein organisches Korrelat, so dass die Beschwerden des rechten Armes nicht geeignet seien, eine Prüfungsunfähigkeit zu begründen. Des Weiteren hat das Gericht eine Auskunft des Hans-Sachs-Berufskollegs Oberhausen eingeholt, wonach der Kläger bis zum Datum der Erteilung der Auskunft (15.02.2007) nach eigenen Angaben ab dem 07.07.2005 dauerhaft erkrankt sei. Das Schulverhältnis ruhe aus diesem Grund. Ein Gutachten über die Prüfungsuntauglichkeit des Klägers liege infolge fehlender Mitwirkung des Klägers nicht vor. Zur weiteren Ermittlung der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld hat das Gericht Befundberichte des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. T., des Orthopäden Dr. Q., der Allgemeinmedizinerin T., des Orthopäden Dr. O. und des Neurologen/Psychiaters Dr. T. eingeholt, denen jeweils weitere Arztbriefe beigefügt gewesen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Leistungs- und Reha-Akte der Bundesagentur für Arbeit sowie der Vorprozessakten des Sozialgerichts Münster zum Aktenzeichen S 5 Ar 00/91, S 5 Ar 000/94 und S 5 AL 00/06 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ab dem 01.07.2005.
Der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld setzt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) voraus, dass die Krankheit einen Versicherten arbeitsunfähig macht. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich vor, wenn der Versicherte die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen oder fortsetzen kann. Darüber hinaus liegt Arbeitsunfähigkeit auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen (z. B. BSG, Be¬schluss des Großen Senates vom 16.12.1981, Az. GS 3/78, GS 4/78).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein in der Krankenversicherung der Arbeitslosen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser arbeitsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat (BSG, Urt. vom 04.04.2006, Az.: B 1 KR 21/05 R, BSGE 96, 182ff. m.w.N.). Danach liegt krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (z.B. vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeldanspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat (vgl. BSG a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es zur Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen, dass der Kläger über den 30.06.2005 hinaus arbeitsunfähig krank war. Dies folgt aus einer umfassenden Würdigung der von den behandelnden Ärzten des Klägers vorgelegten Befundberichte sowie der durch den MDK und die Arbeitsagentur erstellten Gutachten. So liegt bereits – infolge fehlender Mitwirkung durch den Kläger – kein Gutachten vor, das das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit im Juni 2005 bzw. in der Zeit danach bestätigt bzw. die von dem Kläger geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit objektiviert. Dies, obwohl seitens der Arbeitsagentur als auch durch den von der Beklagten beauftragten MDK eine Untersuchung des Klägers mit dem Ziel der Begutachtung durchgeführt worden ist. Durch seine fehlende Mitwirkung in Form des Bestehens auf technische Aufzeichnung des Untersuchungsgesprächs bzw. Nichterteilen einer Schweigepflichtentbindungserklärung in der Untersuchungssituation bei dem MDK hat der Kläger die tatsächliche Durchführung einer Untersuchung bzw. die Mitteilung getroffener Befunde gegenüber Dritten vereitelt. Der Nachweis von über den Monat Juni 2005 hinaus bestehender Arbeitsunfähigkeit ist aber insbesondere unter Berücksichtigung der von den behandelnden Ärzten des Klägers in ihren Befundberichten getroffenen Feststellungen nicht gelungen. So hat lediglich die von dem Kläger erstmals am 07.07.2005 konsultierte Allgemeinmedizinerin T. eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom Zeitpunkt der Erstvorstellung in ihrer Praxis bis einschließlich 06.08.2006 unter Bezugnahme auf die von dem Kläger geklagten Schmerzen des rechten Unterarmes, den Druckschmerz über dem Epicondylus radialis rechts mit leichter lokaler Schwellung bescheinigt. Im Widerspruch hierzu hat der Orthopäde und Chirurg Dr. Q., der den Kläger vom 08.07. bis 01.09.2005 behandelt hat, eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für den Zeitraum vom 12.08.2005 bis zum 26.08.2005 aufgrund von Schmerzen des rechten Ellenbogens bescheinigt. Bei den Orthopäden Dr. T. und Dr. O. war der Kläger jeweils erst ab September bzw. Oktober 2005 in Behandlung. Arbeitsunfähigkeitszeiten wurden von dort aus lediglich im Anschluss an die am 09.11.2005 erfolgte arthroskopische Untersuchung des rechten Ellenbogengelenkes und die endoskopische Operation des Tennisarmes am gleichen Tage in der Zeit vom 09.11.2005 bis zum 16.11.2005 bzw. 28.11.2005 bescheinigt. In Übereinstimmung mit diesen Feststellungen hat der den Kläger behandelnde Neurologe Dr. T., der den Kläger in der Zeit vom 27.06.2005 bis 28.03.2006 behandelt hat, eine Arbeitsunfähigkeit lediglich in der Zeit vom 27.06. bis 30.06.2005 bescheinigt. Ausweislich seines Arztbriefes vom 29.06.2005 erfolgte diese Krankschreibung "wegen der besonderen situativen Umstände ( ...) zur Klärung der notwendigen Prüfungsbedingungen", somit unter Berücksichtigung der aktuellen Prüfungssituation des Klägers und nicht im Hinblick auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Gegenüber dem Gericht hat der Arzt mitgeteilt, dass das diagnostizierte Capaltunnelsyndrom des Klägers mäßig ausgeprägt gewesen sei, Ruhigstellung mit Schiene und medikamentöse Versorgung seien ausreichend gewesen.
Nach Auswertung dieser Feststellungen der den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum behandelnden Ärzte steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass über den Monat Juni 2005 hinaus für leichte vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgelegen hat. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Arbeitsunfähigkeit ganz wesentlich auf seine Schmerzen im rechten Arm bzw. rechten Ellenbogengelenk. Der behandelnde Neurologe Dr. T. hat jedoch in seinem Arztbrief klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine Krankschreibung des Klägers im Hinblick auf diese Erkrankung insgesamt für 3 Tage und auch dies lediglich unter Berücksichtigung der aktuellen Prüfungssituation des Klägers und der damit verbundenen Notwendigkeit, in engem Zeitrahmen handschriftliche Prüfungsantworten zu entwerfen, vorgenommen hat. Dagegen lässt die Allgemeinmedizinerin T. konkrete Angaben zum Verlauf der Erkrankung des Klägers im Behandlungszeitraum von Juli 2005 bis August 2006 vermissen, ebenso wie eine Begründung für die von ihr durchgängig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Soweit sie ausführt, aufgrund der anhaltenden Schwellneigung, der zunehmenden schmerzhaften Bewegungseinschränkung schon bei leichter Belastung (Schreiben, PC-Arbeiten) habe Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.08.2006 bestanden, steht dies im Widerspruch zu der fachärztlichen Bewertung des den Kläger behandelnden Neurologen sowie der behandelnden Orthopäden. Konkrete Angaben zu etwaigen Bewegungseinschränkungen des Ellenbogengelenkes, Umfang aufgetretener Schwellungen (im Gegensatz zur bloßen Schwellneigung), Dokumentation über Zeiträume mit Schwellungen, hat die Allgemeinmedizinerin zudem nicht vorgelegt.
Die Kammer hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger ggf. in Zeiträumen nach Juli 2005 zeitweilig arbeitsunfähig für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war, da der Kläger ab dem 01.07.2005 Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezogen hat, die einen Anspruch auf Krankengeld nicht begründen. Durch den rechtskräftigen Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit Coesfeld vom 30.06.2005 bezüglich der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ist diese zum 30.06.2005 beendet worden. Ein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Übergangsgeld und somit im Falle einer über 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit mit sich anschließendem Krankengeldanspruch ist damit zum 30.06.2005 entfallen. An dieser rechtlichen Bewertung ändert auch nichts, dass das Berufskolleg den Kläger weiterhin als Schüler mit ruhendem Schulverhältnis geführt hat. Solange dies der Fall war, bestand für den Kläger lediglich die Möglichkeit, seine abgebrochene Prüfung nachzuholen. Ein Anspruch auf eine etwaige Leistungsfortzahlung, mit der Folge eines sich etwaig anschließenden Krankengeldanspruchs bei andauernder Arbeitsunfähigkeit, ist mit diesem ruhenden Schulverhältnis nicht verbunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld ab dem 01.07.2005.
Der am 00.00.1966 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger nahm ab Januar 2002 an einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Weiterbildungsmaßnahme zum Hochbautechniker bei dem Berufsförderungswerk Oberhausen (Hans-Sachs-Berufskolleg Oberhausen) teil. Am 08.01.2004, dem ersten Tag der Abschlussprüfung, brach er die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen ab. Er bezog bis Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe, von Januar bis zum 13.02.2005 Arbeitslosengeld II. Ab dem 14.02.2005 nahm er zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung erneut an der Weiterbildungsmaßnahme des Hans-Sachs-Berufskollegs teil und bezog in dieser Zeit Übergangsgeld der Agentur für Arbeit. Während der Abschlussprüfung im Juni 2005 setzte er aufgrund starker Schmerzen im rechten Arm, verbunden mit einer Schwellung, die Prüfungen nicht fort. Sein Hausarzt, Herr E. bescheinigte ihm Arbeitsunfähigkeit vom 03.06.2005 bis zunächst 24.06.2005. Nach Vorstellung bei den Neurologen Dr. O./Dr. T. am 27.06.2005 bescheinigten diese in einer neuen Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis einschließlich 07.07.2005. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen beantragte der Kläger am 27.06.2005 die Gewährung von Krankengeld bei der Beklagten. Unter dem 30.06.2005 bescheinigte das Berufsförderwerk Oberhausen gegenüber der Beklagten, dass die Reha-Maßnahme des Klägers mit Ablauf des 30.06.2005 mit nicht bestandener Prüfung geendet habe. Am 07.07.2005 attestierte die Allgemeinmedizinerin T. dem Kläger erneut in einer am 12.07.2005 erfassten Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 07.07.2005 bis 14.07.2005. Ab Juli 2005 bezog der Kläger laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 15.07.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nach Aktenlage bereits zum 08.07.2005 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Die am 12.07.2005 eingegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin T. könne daher nicht anerkannt wer-den.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 13.08.2005 Widerspruch unter Verweis auf die durchgängig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Er sei zwischenzeitlich durch seine behandelnden Ärzte vom 03.06. bis 12.08.2005 durchgängig arbeitsunfähig geschrieben worden. Der Arbeitsvermittlung stehe er zudem nicht zur Verfügung, da er auch weiterhin Schüler des Berufsförderungswerkes in Oberhausen sei. Zur weiteren Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Dieser teilte durch Dr. Q. in seinem Gutachten vom 22.09.2005 nach Befunderhebung in der Beratungsstelle mit, dass eine Beurteilung des Sachverhaltes nicht möglich sei, da der Kläger sich einer Anamneseerhebung und körperlichen Untersuchung entzogen habe, nachdem der Gutachter der von dem Kläger mittels eines digitalen Aufzeichnungsgerätes beabsichtigten Aufnahme des Untersuchungsgesprächs, widersprochen hatte. Der Kläger übersandte ein Schreiben des Berufsförderungswerks Oberhausen vom 22.06.2005, wonach die von ihm besuchte Maßnahme wie bei seinen Mitschülern zum 30.06.2005 ende und er ab dem 01.07.2005 Krankengeld beantragen müsse, solange er krankgeschrieben sei sowie ein weiteres Schreiben vom 07.07.2005, in dem der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass er weiter Schüler des Hans-Sachs-Berufskollegs Oberhausen sei und die Prüfung nach Genesung fortzusetzen habe. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten bei dem Berufskolleg teilte dies mit, dass die Prüfung nicht angesetzt werde, solange der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreiche. Sobald der Kläger arbeitsfähig sei, werde kurzfristig die Prüfung erfolgen. Die Beklagte zog des Weiteren von der Agentur für Arbeit Coesfeld den Aufhebungsbescheid über die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 30.06.2005 bei. Dort heißt es:
" ... die Entscheidung über die Bewilligung der o.a. Leistung wird gemäß § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung vom 01.07.2005 aufgehoben.
Begründung: Die Maßnahme wurde am 30.06.2005 abgebrochen. Anspruch auf eine Leistungsfortzahlung besteht nicht."
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Krankengeld weiterhin ab. Die vorgelegten Bescheinigungen des Berufskollegs zeige lediglich, dass das Schulverhältnis fortbestehe, mit der Gelegenheit die Prüfung nachzuholen. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei anhand der allgemeinen Kriterien der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Ab dem 08.07.2005 habe hiernach Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 15 Stunden täglich bestanden.
Mit seiner am 02.01.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei ab 03.06.2005 durchgängig arbeitsunfähig gewesen, was seine behandelnden Ärzte auch bescheinigt hätten. Im November 2005 sei sein rechter Arm operativ behandelt worden. Auch danach bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kranken- geld ab dem 01.07.2005 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestim- mungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Agentur für Arbeit habe auf mehrmalige Nachfrage der Beklagten das Ende der Maßnahme zum 30.06.2005 wiederholt bestätigt.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht ein für den Kreis C. erstelltes amtsärztliches Gutachten über die Frage der Prüfungsfähigkeit des Klägers durch Dr. F. vom 30.05.2006 beigezogen. Dieser stellte hierin nach Untersuchung des Klägers fest, dass er aufgrund einer sehr eingeschränkten Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers lediglich eine Aussage zu dem rechten Arm des Klägers treffen dürfe. Für die von dem Kläger hierfür geklagten Beschwerden finde sich kein organisches Korrelat, so dass die Beschwerden des rechten Armes nicht geeignet seien, eine Prüfungsunfähigkeit zu begründen. Des Weiteren hat das Gericht eine Auskunft des Hans-Sachs-Berufskollegs Oberhausen eingeholt, wonach der Kläger bis zum Datum der Erteilung der Auskunft (15.02.2007) nach eigenen Angaben ab dem 07.07.2005 dauerhaft erkrankt sei. Das Schulverhältnis ruhe aus diesem Grund. Ein Gutachten über die Prüfungsuntauglichkeit des Klägers liege infolge fehlender Mitwirkung des Klägers nicht vor. Zur weiteren Ermittlung der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld hat das Gericht Befundberichte des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. T., des Orthopäden Dr. Q., der Allgemeinmedizinerin T., des Orthopäden Dr. O. und des Neurologen/Psychiaters Dr. T. eingeholt, denen jeweils weitere Arztbriefe beigefügt gewesen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Leistungs- und Reha-Akte der Bundesagentur für Arbeit sowie der Vorprozessakten des Sozialgerichts Münster zum Aktenzeichen S 5 Ar 00/91, S 5 Ar 000/94 und S 5 AL 00/06 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ab dem 01.07.2005.
Der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld setzt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) voraus, dass die Krankheit einen Versicherten arbeitsunfähig macht. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich vor, wenn der Versicherte die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen oder fortsetzen kann. Darüber hinaus liegt Arbeitsunfähigkeit auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen (z. B. BSG, Be¬schluss des Großen Senates vom 16.12.1981, Az. GS 3/78, GS 4/78).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein in der Krankenversicherung der Arbeitslosen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser arbeitsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat (BSG, Urt. vom 04.04.2006, Az.: B 1 KR 21/05 R, BSGE 96, 182ff. m.w.N.). Danach liegt krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (z.B. vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeldanspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat (vgl. BSG a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es zur Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen, dass der Kläger über den 30.06.2005 hinaus arbeitsunfähig krank war. Dies folgt aus einer umfassenden Würdigung der von den behandelnden Ärzten des Klägers vorgelegten Befundberichte sowie der durch den MDK und die Arbeitsagentur erstellten Gutachten. So liegt bereits – infolge fehlender Mitwirkung durch den Kläger – kein Gutachten vor, das das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit im Juni 2005 bzw. in der Zeit danach bestätigt bzw. die von dem Kläger geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit objektiviert. Dies, obwohl seitens der Arbeitsagentur als auch durch den von der Beklagten beauftragten MDK eine Untersuchung des Klägers mit dem Ziel der Begutachtung durchgeführt worden ist. Durch seine fehlende Mitwirkung in Form des Bestehens auf technische Aufzeichnung des Untersuchungsgesprächs bzw. Nichterteilen einer Schweigepflichtentbindungserklärung in der Untersuchungssituation bei dem MDK hat der Kläger die tatsächliche Durchführung einer Untersuchung bzw. die Mitteilung getroffener Befunde gegenüber Dritten vereitelt. Der Nachweis von über den Monat Juni 2005 hinaus bestehender Arbeitsunfähigkeit ist aber insbesondere unter Berücksichtigung der von den behandelnden Ärzten des Klägers in ihren Befundberichten getroffenen Feststellungen nicht gelungen. So hat lediglich die von dem Kläger erstmals am 07.07.2005 konsultierte Allgemeinmedizinerin T. eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom Zeitpunkt der Erstvorstellung in ihrer Praxis bis einschließlich 06.08.2006 unter Bezugnahme auf die von dem Kläger geklagten Schmerzen des rechten Unterarmes, den Druckschmerz über dem Epicondylus radialis rechts mit leichter lokaler Schwellung bescheinigt. Im Widerspruch hierzu hat der Orthopäde und Chirurg Dr. Q., der den Kläger vom 08.07. bis 01.09.2005 behandelt hat, eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für den Zeitraum vom 12.08.2005 bis zum 26.08.2005 aufgrund von Schmerzen des rechten Ellenbogens bescheinigt. Bei den Orthopäden Dr. T. und Dr. O. war der Kläger jeweils erst ab September bzw. Oktober 2005 in Behandlung. Arbeitsunfähigkeitszeiten wurden von dort aus lediglich im Anschluss an die am 09.11.2005 erfolgte arthroskopische Untersuchung des rechten Ellenbogengelenkes und die endoskopische Operation des Tennisarmes am gleichen Tage in der Zeit vom 09.11.2005 bis zum 16.11.2005 bzw. 28.11.2005 bescheinigt. In Übereinstimmung mit diesen Feststellungen hat der den Kläger behandelnde Neurologe Dr. T., der den Kläger in der Zeit vom 27.06.2005 bis 28.03.2006 behandelt hat, eine Arbeitsunfähigkeit lediglich in der Zeit vom 27.06. bis 30.06.2005 bescheinigt. Ausweislich seines Arztbriefes vom 29.06.2005 erfolgte diese Krankschreibung "wegen der besonderen situativen Umstände ( ...) zur Klärung der notwendigen Prüfungsbedingungen", somit unter Berücksichtigung der aktuellen Prüfungssituation des Klägers und nicht im Hinblick auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Gegenüber dem Gericht hat der Arzt mitgeteilt, dass das diagnostizierte Capaltunnelsyndrom des Klägers mäßig ausgeprägt gewesen sei, Ruhigstellung mit Schiene und medikamentöse Versorgung seien ausreichend gewesen.
Nach Auswertung dieser Feststellungen der den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum behandelnden Ärzte steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass über den Monat Juni 2005 hinaus für leichte vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgelegen hat. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Arbeitsunfähigkeit ganz wesentlich auf seine Schmerzen im rechten Arm bzw. rechten Ellenbogengelenk. Der behandelnde Neurologe Dr. T. hat jedoch in seinem Arztbrief klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine Krankschreibung des Klägers im Hinblick auf diese Erkrankung insgesamt für 3 Tage und auch dies lediglich unter Berücksichtigung der aktuellen Prüfungssituation des Klägers und der damit verbundenen Notwendigkeit, in engem Zeitrahmen handschriftliche Prüfungsantworten zu entwerfen, vorgenommen hat. Dagegen lässt die Allgemeinmedizinerin T. konkrete Angaben zum Verlauf der Erkrankung des Klägers im Behandlungszeitraum von Juli 2005 bis August 2006 vermissen, ebenso wie eine Begründung für die von ihr durchgängig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Soweit sie ausführt, aufgrund der anhaltenden Schwellneigung, der zunehmenden schmerzhaften Bewegungseinschränkung schon bei leichter Belastung (Schreiben, PC-Arbeiten) habe Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.08.2006 bestanden, steht dies im Widerspruch zu der fachärztlichen Bewertung des den Kläger behandelnden Neurologen sowie der behandelnden Orthopäden. Konkrete Angaben zu etwaigen Bewegungseinschränkungen des Ellenbogengelenkes, Umfang aufgetretener Schwellungen (im Gegensatz zur bloßen Schwellneigung), Dokumentation über Zeiträume mit Schwellungen, hat die Allgemeinmedizinerin zudem nicht vorgelegt.
Die Kammer hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger ggf. in Zeiträumen nach Juli 2005 zeitweilig arbeitsunfähig für die vollschichtige Verrichtung körperlich leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war, da der Kläger ab dem 01.07.2005 Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezogen hat, die einen Anspruch auf Krankengeld nicht begründen. Durch den rechtskräftigen Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit Coesfeld vom 30.06.2005 bezüglich der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ist diese zum 30.06.2005 beendet worden. Ein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Übergangsgeld und somit im Falle einer über 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit mit sich anschließendem Krankengeldanspruch ist damit zum 30.06.2005 entfallen. An dieser rechtlichen Bewertung ändert auch nichts, dass das Berufskolleg den Kläger weiterhin als Schüler mit ruhendem Schulverhältnis geführt hat. Solange dies der Fall war, bestand für den Kläger lediglich die Möglichkeit, seine abgebrochene Prüfung nachzuholen. Ein Anspruch auf eine etwaige Leistungsfortzahlung, mit der Folge eines sich etwaig anschließenden Krankengeldanspruchs bei andauernder Arbeitsunfähigkeit, ist mit diesem ruhenden Schulverhältnis nicht verbunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
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