Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 115/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese die Klägerin auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 68.374,56 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 19.478,00 Euro) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 für die Tätigkeit von Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) in Anspruch nimmt.
Die Klägerin ist die verfasste Gesamtheit der Studierenden der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie wird vertreten durch den AStA, der nach eigener Auskunft auf der Internetpräsenz (http://www.asta.ms/asta/ueber-uns) aus "der*dem Vorsitzenden, den Referent*innen und den dazugehörigen Projektstellen" besteht. Der AStA versucht der eigenen Aussage nach "zum einen, den Studierenden direkt im Einzelfall zu helfen und bietet so zum Beispiel kostenlose Beratungen an. Der AStA arbeitet aber auch politisch, um die Bedingungen für die Studierenden zu verbessern".
Die im streitgegenständlichen Zeitraum gültige Satzung der Klägerin, beschlossen am 22.10.2002, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung (1) Die an der Universität Münster eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtmäßige Gliedkörperschaft der Universität. [ ]
§ 4 Organe der Studierendenschaft (1) Die Organe der Studierendenschaft sind: 1. Das Studierendenparlament (SP) 2. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) [ ]
§ 11 Der Allgemeine Studierendenausschuss (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) vertritt die Studierendenschaft nach innen und außen. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. (2) Der Allgemeine Studierendenausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen/Stellvertretern und den Referentinnen/Referenten. (3) Das Studierendenparlament wählt die AStA-Vorsitzende/den AStA-Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter (letztere aus der Reihe der Referentinnen/Referenten). Gewählt ist diejenige/derjenige, für die/den mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlaments (16) ihre Stimmen abgeben. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neu einzuberufenden Sitzung alsbald in gleicher Weise zu wiederholen, wobei die Nominierung einer/eines oder mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten für den zweiten Wahlgang zulässig ist. Erreicht auch bei dieser zweiten Wahl niemand die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen (16), so erfolgt eine dritte, geheime Abstimmung. Ergibt sich auch bei diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit für eine der bisher zur Wahl stehenden Bewerberinnen/Bewerber, so ist diejenige/derjenige gewählt, welche/welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit bleibt der alte AStA im Amt. (4) Die/Der AStA-Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden beginnt mit ihrer/seiner Wahl und endet durch Rücktritt, Ablauf der Wahlzeit oder einer Neuwahl der/des AStA-Vorsitzenden durch konstruktives Misstrauensvotum mit der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit (16). Ist bei Ablauf der Wahlzeit noch keine neue Vorsitzende/kein neuer Vorsitzender gewählt, so endet die Amtszeit spätestens mit der Wahl einer/eines neuen AStA-Vorsitzenden durch das Studierendenparlament. Die Referentinnen/Referenten werden von der/dem AStA-Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und entlassen. Die Amtszeit der stellvertretenden Vorsitzenden und der Referentinnen/Referenten endet mit der Amtszeit der/des Vorsitzenden. Die Präsidentin/Der Präsident des Studierendenparlaments und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter können dem AStA nicht angehören. (5) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch welche die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des AStA, darunter die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/der Stellvertreter, zu unterzeichnen. (6) Die/Der AStA-Vorsitzende regelt mit Zustimmung des Studierendenparlaments die Zuständigkeit der Referentinnen/Referenten. Sie/Er erlässt Richtlinien für ihre Tätigkeit. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nehmen die Referentinnen/Referenten ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. (7) Die/Der AStA-Vorsitzende hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Studierendenparlaments und des AStA zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie das Rektorat zu unterrichten. (8) Die Mitglieder des AStA sind dem Studierendenparlament [SP] gegenüber auskunftspflichtig. (9) Für bestimmte Aufgaben und Projekte können Mitglieder der Studierendenschaft vom AStA als Projektleiterinnen/Projektleiter bestellt und jederzeit entlassen werden. Sie sind gegenüber dem AStA und dem SP jederzeit auskunftspflichtig. Davon unberührt sind studentische Initiativgruppen im Sinne des §15 dieser Satzung.
§ 12 Rücktritt Die/Der AStA-Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die Referentinnen/Referenten können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der SP-Präsidentin/dem SP-Präsidenten niederlegen. Bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers ist jedes zurückgetretene AStA-Mitglied verpflichtet, sein Amt weiterzuführen".
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen führte im Jahr 2011 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, mit dem Ergebnis, dass eine offene Beitragsforderung festgestellt wurde. Sie hörte die Klägerin mit Schreiben aus September 2011 dazu an, dass sie beabsichtige, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 in Höhe von insgesamt 173.688,10 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 48.755,00 Euro) zu erheben.
Die Klägerin äußerte sich im Rahmen der Anhörung dahingehend, dass § 53 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 HG die maßgeblichen Regelungen seien. Danach seien die gewählten Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft als solche an Weisungen nicht gebunden. Dieser Gesichtspunkt spreche gegen die Annahme, dass es sich bei den Referenten des AStA sowie dem Vorsitzenden des AStA um abhängig Beschäftigte der Studierendenschaft handele. Zudem sei das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.07.2008 nicht auf die nordrhein-westfälische Rechtslage übertragbar.
Mit Bescheid vom 21.11.2011 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 Sozialversicherungsbeiträge inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 71.669,84 Euro (davon Säumniszuschläge in Höhe von 20.521,00 Euro) nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die bei der Klägerin tätigen Referentinnen/Referenten und Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses seien nichtselbstständige Beschäftigte, die der Versicherungspflicht unterliegen. Nach dem Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vertrete der AStA die Studierendenschaft. Er führe die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledige die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. Als Organ der Studierendenschaft sei der AStA somit in einen geschäftlichen Organismus eingegliedert. Die AStA-Mitglieder handelten nicht in eigenem Interesse, sondern für die Studierendenschaft. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen der einzelnen Referentinnen/Referenten und Vorsitzenden des AStA auszugehen. Bis zum 30.09.2009 seien für diese Person jedoch weder Meldungen zur Sozialversicherung erstattet noch Beiträge berechnet worden. Zudem seien im gesamten Prüfzeitraum pro Jahr jeweils ca. 70 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich um Beschäftigte gehandelt, die über einen Zeitraum von ca. zwei Wochen zur Unterstützung der Wahlen zur Studierendenschaft eingesetzt worden seien. Im Rahmen der Prüfung werde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung erfüllt seien.
Hiergegen erhob die Klägerin im November 2011 Widerspruch. Sie führte aus, eine Vielzahl der im Betriebsprüfungsbescheid aufgeführten Referentinnen und Referenten des AStA sei nicht gesetzlich, sondern privat versichert gewesen und überreichte eine entsprechende Liste mit Namen der betreffenden geringfügig beschäftigten Studierenden. Die Forderung sei daher um 4.126,71 Euro zu reduzieren.
Die Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und reduzierte mit Änderungsbescheid vom 10.04.2012 die Nachforderung aus der Betriebsprüfung auf 68.374,56 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 19.478,00 Euro). Die Erhebung von Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung für die geringfügig Beschäftigen, die nachweislich privat krankenversichert gewesen seien, werde zurückgenommen.
Die Klägerin erhob im Mai 2012 ebenfalls Widerspruch gegen diesen Bescheid und führte umfangreich zur Begründung aus. Insbesondere sei wesentlich, zwischen der Weisungsfreiheit der Mitglieder eines Organs und der Weisungsunterworfenheit des Organs selber zu differenzieren, wie im nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz vorgenommen. Die Tätigkeit von Mitgliedern des AStA sei in erster Linie dadurch geprägt, dass diese Interessenvertreter der Studierenden gegenüber Rektorat, der Bundesregierung und der Landesregierung sein.
Die Klägerin hat am 12.01.2013 Klage gegen den Bescheid bezüglich der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen vor dem Verwaltungsgericht Münster eingelegt, welches den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen hat. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.07.2011 unter Aktenzeichen B 12 KR 10/09 R sei auf die streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, denn in dieser Entscheidung habe das Gericht lediglich eine verbindliche Auslegung des sächsischen Hochschulrechts zugrundelegen müssen. Es sei jedoch maßgeblich zwischen dem Hochschulrecht des Landes Sachsen und dem des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterscheiden. Kennzeichnend für das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen sei, dass die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft, vergleichbar den Mitgliedern des Rates einer Kommune, Weisungen nicht unterworfen seien.
Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt ausweislich ihrer Klageschrift vom 12.01.2013, "den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 10.04.2012 aufzuheben".
Die Beklagte beantragt ausweislich ihres Schriftsatzes vom 25.09.2013, "die Klage abzuweisen".
Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten für den 14.12.2016 anberaumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift des Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 14.12.2016 Bezug genommen, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Klägerin beantragt ausweislich der Klageschrift vom 12.01.2013, "den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 10.04.2012 auszuheben". Der Antrag ist unter verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.11.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 10.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 begehrt.
Die Klage ist hinsichtlich des so verstandenen Begehrens als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Klägerin auch fähig, gemäß § 70 Nr. 1 SGG als rechtmäßige Gliedkörperschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Verfahren beteiligt zu sein. Die Klage ist auch nicht mangels durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Denn das zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 12.01.2013 noch nicht beendete, aber gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 beendet und der Fehler damit geheilt (vgl. dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage2014, § 78 Rn. 3 ff.).
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2011 in der Fassung des Bescheids vom 10.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn die Beklagte erhob zu Recht nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bezüglich der von den Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA in dem maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 ausgeübten Beschäftigungen Versicherungspflichtbeiträge in Höhe von 68.374,56 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 19.478,00 Euro).
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Nach dieser Regelung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
Die Ermächtigungsgrundlage ist formell ordnungsgemäß angewendet worden; insbesondere ist die Klägerin als Adressat vor Erlass des sie belastenden Bescheides durch Schreiben vom 23.09.2011 nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden.
Der Bescheid ist in materieller Hinsicht ebenfalls rechtmäßig.
Die Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA waren in dem streitbefangenen Zeitraum bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt.
Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. dazu statt vieler LSG NRW, Urteil vom 02.04.2014, Az.: L 8 R 530/13, juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (LSG NRW, Urteil vom 02.04.2014, Az.: L 8 R 530/13, Rn. 106, juris, unter Hinweis auf folgende Rechtsprechung jeweils m.w.N.: BSG, Urteil vom 30.12.2013, Az.: B 12 KR 17/11 R, juris; BSG, Urteil vom 30.04.2013, Az.: B 12 KR 19/11 R, juris; BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 25/10 R, juris; BSG, Urteil vom 25.04.2012, Az.: B 12 KR 24/10 R, juris; BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urteil vom 18.12.2001, Az.: B 12 KR 10/01 R, juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, Az.: 1 BvR 21/96, juris).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 25/10 R, juris; BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 30/04 R, juris; BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az.: B 12 KR 13/07 R, juris). Nach den durch die Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Die tatsächlichen Verhältnisse geben den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28.09.2011, Az.: B 12 R 17/09 R, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in vertraglicher, vor allem aber in tatsächlicher Hinsicht sprechen nach der Überzeugung der Kammer die weit überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass die Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum tätig waren und in der Folge der Versicherungspflicht unterlagen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist das Rechtsverhältnis der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA zur Studierendenschaft entsprechend der "Satzung der Studierendenschaft der Universität Münster", welche am 22.10.2002 beschlossen wurde, denn dabei handelt es sich um den rechtlichen Rahmen, den sich die Klägerin selbst gegeben hat.
Diese Satzung enthält arbeitnehmertypische rechtliche Regelungen, die für eine abhängige Beschäftigung der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA sprechen.
Als maßgebliches Indiz für die versicherungspflichtige Beschäftigung der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA sieht die Kammer zunächst den in § 12 Satz 2 der Satzung geregelten Umstand an, dass im Falle eines Rücktritts jedes zurückgetretene Mitglied des AStA verpflichtet ist, sein Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Denn darin ist eine Verpflichtung zur weitergehenden Ausübung der Tätigkeit, sogar über den Zeitpunkt des eigenen getätigten Rücktritts hinaus, normiert.
Ferner enthält die Satzung in § 11 Abs. 1 Satz 2 eine Regelung, die besagt, dass der AStA die Beschlüsse des Studierendenparlamentes ausführt. Darin ist eine inhaltliche Bindung des gesamten AStA, und somit auch der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten, an die Beschlüsse des Studierendenparlaments normiert. Ferner normiert § 11 Abs. 8 der Satzung, dass die einzelnen Mitglieder des AStA dem Studierendenparlament gegenüber auskunftspflichtig sind.
Die Vorsitzenden des AStA haben hinsichtlich der zu benennenden Referentinnen und Referenten keine unabhängige Ernennungsbefugnis. Nach der Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 4 der Satzung werden die Referentinnen und Referenten von der oder dem Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und entlassen. Auch in inhaltlicher Hinsicht sind die Vorsitzenden an die Vorgaben des Studierendenparlamentes gebunden und können keine freien Entscheidungen hinsichtlich der zu vergebenden Referate oder Zuständigkeiten treffen. Denn § 11 Abs. 6 Satz 1 der Satzung normiert, dass die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Studierendenparlaments die Zuständigkeit der Referentinnen und Referenten regelt.
Inhaltlich sind die einzelnen Referentinnen und Referenten an die durch die Vorsitzenden erlassenen Richtlinien für ihre Tätigkeit sowie die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Zwar nehmen die Referentinnen und Referenten im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 der Satzung ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, jedoch ist die eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben grundsätzlich bei Tätigkeiten höherer Art auch bei der Ausführung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erwarten.
Eine Selbständigkeit der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA in ihrer Tätigkeit für die Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass - entsprechend der Ausführungen von M.C. und G.N. im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit dem Beteiligten am 14.12.2016 - die durch die Vorsitzenden zu erlassenen Richtlinien gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 der Satzung in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Denn die Satzung sieht die Formulierung inhaltlicher Richtlinien für die Referentinnen und Referenten, aus denen sich der Inhalt der jeweiligen Tätigkeit in den Referaten ergibt, grundsätzlich vor. Zwar geht die Kammer, entsprechend der klägerischen Einlassungen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts, davon aus, dass sich die einzelnen Referentinnen und Referenten innerhalb der durch den AStA vorgegebenen "groben politischen Richtung" individuell positionieren und auch die in ihrem Referat zu übernehmende Aufgaben selbst gestalten konnten. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie – wie hier – fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 30/04 R m.w.N., juris). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 25/10 R, Rn. 23 m.w.N., juris). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse, beispielsweise eines leitenden Angestellten, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem modifizierten Weisungsrecht unterliegt, machen diese nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen.
Eine derartige – einer abhängigen Beschäftigung zuzuordnende – Weisungsabhängigkeit von den Weisungen der Klägerin liegt, wenn auch in abgeschwächter Form, bei den Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA vor.
An der Eingliederung in einen fremden Betrieb, nämlich den der Klägerin, bestehen nach Einschätzung der Kammer keine Zweifel. Insbesondere steht einer Eingliederung auch nicht entgegen, dass die Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA eigene inhaltliche Entscheidungsbefugnisse hatten.
Wesentliche Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin ausführt, nach den Grundsätzen des Hochschulrechts für das Land Nordrhein-Westfalen liege keine abhängige Beschäftigung der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA vor (und die Grundsätze des Bundessozialgerichts aus seinem Urteil vom 27.07.2011 unter Aktenzeichen B 12 KR 10/09 R seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar), so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
Entsprechend der Regelungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) dürfen die Mitglieder der Hochschule wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Hochschule nicht benachteiligt werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 HG NRW sind die gewählten Mitglieder in der Selbstverwaltung der Hochschule als solche an Weisungen nicht gebunden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 HG NRW ist die Studierendenschaft eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule, die gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 HG NRW ihre Angelegenheiten selbst verwaltet. § 53 Abs. 5 Satz 1 HG NRW normiert, dass das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss Organe der Studierendenschaft sind. Für diese Organe gilt gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 HG NRW die Regelung des § 10 Abs. 2 HG NRW entsprechend.
Nach den dargestellten Grundsätzen des Hochschulrechts des Landes Nordrhein Westfalen sind lediglich die Vorsitzenden des AStA "als solche" an Weisungen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung, namentlich in der Tätigkeit des AStA, nicht gebunden. Denn gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der klagenden Studierendenschaft wählt das Studierendenparlament lediglich die AStA-Vorsitzende/den AStA-Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter (letztere aus der Reihe der Referentinnen/Referenten). Die Referentinnen und Referenten sind keine gewählten Mitglieder in diesem Sinne, denn diese werden entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 4 der Satzung der Klägerin von den Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und entlassen.
In inhaltlicher Hinsicht sind die Vorsitzenden als "gewählte Mitglieder" nach der Formulierung in § 10 Abs. 2 Satz 2 HG NRW "als solche", das heißt nur in ihrer Eigenschaft als die gewählten Funktionsträger in der Selbstverwaltung der Hochschule frei von Weisungen. Die Freiheit von Weisungen garantiert die Unabhängigkeit der Mitglieder des Gremiums bei Beratung und Beschlussfassung (vgl. Haase in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand: März 2011).
Sofern die Klägerin der Auffassung ist, auch die Grundsätze des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 22.07.2008 unter Aktenzeichen VI R 51/05 seien nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht, sondern schließt sich der Argumentation des Bundesfinanzhofes an. Dieser formuliert in seiner Entscheidung vom 22.07.2008 (zitiert nach juris Rn. 19) wie folgt.
"Das FG stützte sich dazu zunächst zutreffend auf die Erwägung, dass die AStA-Mitglieder ihre Arbeitskraft einsetzten, um als Organmitglieder die Aufgaben des AStA zu erfüllen, und sie dabei angesichts ihrer durch das HHG und die Satzung der Studentenschaft normierten Beziehungen zur Studentenschaft die in § 1 Abs. 2 Satz 2 LStDV genannten wesentlichen Kriterien für ein Dienstverhältnis, nämlich "Weisungsgebundenheit" und "Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus", erfüllten. Zu Recht berücksichtigte das FG insoweit, dass die AStA-Mitglieder als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten, die Mitglieder des AStA vom Studentenparlament gewählt und in allen grundlegenden Fragen weisungsgebunden seien. Hierzu konnte das FG den Umstand heranziehen, dass die Satzung der Studentenschaft den AStA als das die Beschlüsse des Studentenparlaments ausführendes Exekutivorgan behandelt und der AStA dem Studentenparlament nach Ziffer 18.1 der Satzung verantwortlich ist. Der Einwand der Revision, dass im Innenverhältnis der AStA die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung ausführe, steht der Würdigung, dass eine Eingliederung und Weisungsgebundenheit vorliege, nicht entgegen. Insoweit verweist das FG zutreffend auf den Umstand, dass der AStA nicht nur nach Ziffer 18.2 der Satzung in seiner Wirtschaftsführung, sondern grundsätzlich an jegliche Beschlüsse des Studentenparlaments als oberstem, durch Wahl unmittelbar legitimiertem Organ der Studentenschaft mit Allzuständigkeit gebunden sei und umfassender Kontrolle unterliege. Wenn das FG zur Begründung dessen auf die Berichtspflichten des AStA zur Durchführung des Haushaltsplans, auf die Überwachung der Wirtschaftsführung mit Entlastung des AStA, auf die Rechenschaftspflicht des AStA gegenüber dem Studentenparlament nach entsprechender Aufforderung und auf die überdies bestehende Möglichkeit, den AStA durch konstruktives Misstrauensvotum abzuwählen, verweist, ist dies nicht nur eine mögliche, sondern naheliegende Würdigung."
Nach Auffassung der Kammer sind die grundlegenden Überlegungen des Bundesfinanzhofes auf die Grundsätze des Hochschulrechts für das Land Nordrhein-Westfalen, speziell auf die Klägerin als verfasste Studierendenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, im Wesentlichen übertragbar. Zwar sind die Referentinnen und Referenten des AStA keine gewählten Mitglieder, sondern lediglich die Vorsitzenden. Dennoch sind sowohl die Vorsitzenden als auch die Referentinnen und Referenten entsprechend der Regelungen der klägerischen Satzung verpflichtet, die Beschlüsse des Studierendenparlamentes auszuführen und sind diesem gegenüber auskunftspflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass die Referentinnen und Referenten ihre Aufgaben in eigener Verantwortung entsprechend der Richtlinien der Vorsitzenden wahrnehmen.
Gegen die Höhe der erhobenen Beiträge durch die Beklagte hat die Klägerin sich nicht gewandt. Fehler sind diesbezüglich, nach Erlass des Teilabhilfebescheids vom 10.04.2012, auch nicht ersichtlich.
Die Säumniszuschläge auf die Sozialversicherungsbeiträge hat die Beklagte zu Recht erhoben. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Für eine unverschuldete Nichtentrichtung der Beiträge nach § 24 Abs. 2 SGB IV bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese die Klägerin auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 68.374,56 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 19.478,00 Euro) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 für die Tätigkeit von Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) in Anspruch nimmt.
Die Klägerin ist die verfasste Gesamtheit der Studierenden der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie wird vertreten durch den AStA, der nach eigener Auskunft auf der Internetpräsenz (http://www.asta.ms/asta/ueber-uns) aus "der*dem Vorsitzenden, den Referent*innen und den dazugehörigen Projektstellen" besteht. Der AStA versucht der eigenen Aussage nach "zum einen, den Studierenden direkt im Einzelfall zu helfen und bietet so zum Beispiel kostenlose Beratungen an. Der AStA arbeitet aber auch politisch, um die Bedingungen für die Studierenden zu verbessern".
Die im streitgegenständlichen Zeitraum gültige Satzung der Klägerin, beschlossen am 22.10.2002, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung (1) Die an der Universität Münster eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtmäßige Gliedkörperschaft der Universität. [ ]
§ 4 Organe der Studierendenschaft (1) Die Organe der Studierendenschaft sind: 1. Das Studierendenparlament (SP) 2. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) [ ]
§ 11 Der Allgemeine Studierendenausschuss (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) vertritt die Studierendenschaft nach innen und außen. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. (2) Der Allgemeine Studierendenausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen/Stellvertretern und den Referentinnen/Referenten. (3) Das Studierendenparlament wählt die AStA-Vorsitzende/den AStA-Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter (letztere aus der Reihe der Referentinnen/Referenten). Gewählt ist diejenige/derjenige, für die/den mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlaments (16) ihre Stimmen abgeben. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neu einzuberufenden Sitzung alsbald in gleicher Weise zu wiederholen, wobei die Nominierung einer/eines oder mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten für den zweiten Wahlgang zulässig ist. Erreicht auch bei dieser zweiten Wahl niemand die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen (16), so erfolgt eine dritte, geheime Abstimmung. Ergibt sich auch bei diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit für eine der bisher zur Wahl stehenden Bewerberinnen/Bewerber, so ist diejenige/derjenige gewählt, welche/welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit bleibt der alte AStA im Amt. (4) Die/Der AStA-Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden beginnt mit ihrer/seiner Wahl und endet durch Rücktritt, Ablauf der Wahlzeit oder einer Neuwahl der/des AStA-Vorsitzenden durch konstruktives Misstrauensvotum mit der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit (16). Ist bei Ablauf der Wahlzeit noch keine neue Vorsitzende/kein neuer Vorsitzender gewählt, so endet die Amtszeit spätestens mit der Wahl einer/eines neuen AStA-Vorsitzenden durch das Studierendenparlament. Die Referentinnen/Referenten werden von der/dem AStA-Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und entlassen. Die Amtszeit der stellvertretenden Vorsitzenden und der Referentinnen/Referenten endet mit der Amtszeit der/des Vorsitzenden. Die Präsidentin/Der Präsident des Studierendenparlaments und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter können dem AStA nicht angehören. (5) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch welche die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des AStA, darunter die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/der Stellvertreter, zu unterzeichnen. (6) Die/Der AStA-Vorsitzende regelt mit Zustimmung des Studierendenparlaments die Zuständigkeit der Referentinnen/Referenten. Sie/Er erlässt Richtlinien für ihre Tätigkeit. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nehmen die Referentinnen/Referenten ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. (7) Die/Der AStA-Vorsitzende hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Studierendenparlaments und des AStA zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie das Rektorat zu unterrichten. (8) Die Mitglieder des AStA sind dem Studierendenparlament [SP] gegenüber auskunftspflichtig. (9) Für bestimmte Aufgaben und Projekte können Mitglieder der Studierendenschaft vom AStA als Projektleiterinnen/Projektleiter bestellt und jederzeit entlassen werden. Sie sind gegenüber dem AStA und dem SP jederzeit auskunftspflichtig. Davon unberührt sind studentische Initiativgruppen im Sinne des §15 dieser Satzung.
§ 12 Rücktritt Die/Der AStA-Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die Referentinnen/Referenten können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der SP-Präsidentin/dem SP-Präsidenten niederlegen. Bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers ist jedes zurückgetretene AStA-Mitglied verpflichtet, sein Amt weiterzuführen".
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen führte im Jahr 2011 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, mit dem Ergebnis, dass eine offene Beitragsforderung festgestellt wurde. Sie hörte die Klägerin mit Schreiben aus September 2011 dazu an, dass sie beabsichtige, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 in Höhe von insgesamt 173.688,10 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 48.755,00 Euro) zu erheben.
Die Klägerin äußerte sich im Rahmen der Anhörung dahingehend, dass § 53 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 HG die maßgeblichen Regelungen seien. Danach seien die gewählten Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft als solche an Weisungen nicht gebunden. Dieser Gesichtspunkt spreche gegen die Annahme, dass es sich bei den Referenten des AStA sowie dem Vorsitzenden des AStA um abhängig Beschäftigte der Studierendenschaft handele. Zudem sei das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.07.2008 nicht auf die nordrhein-westfälische Rechtslage übertragbar.
Mit Bescheid vom 21.11.2011 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 Sozialversicherungsbeiträge inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 71.669,84 Euro (davon Säumniszuschläge in Höhe von 20.521,00 Euro) nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die bei der Klägerin tätigen Referentinnen/Referenten und Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses seien nichtselbstständige Beschäftigte, die der Versicherungspflicht unterliegen. Nach dem Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vertrete der AStA die Studierendenschaft. Er führe die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledige die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. Als Organ der Studierendenschaft sei der AStA somit in einen geschäftlichen Organismus eingegliedert. Die AStA-Mitglieder handelten nicht in eigenem Interesse, sondern für die Studierendenschaft. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen der einzelnen Referentinnen/Referenten und Vorsitzenden des AStA auszugehen. Bis zum 30.09.2009 seien für diese Person jedoch weder Meldungen zur Sozialversicherung erstattet noch Beiträge berechnet worden. Zudem seien im gesamten Prüfzeitraum pro Jahr jeweils ca. 70 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich um Beschäftigte gehandelt, die über einen Zeitraum von ca. zwei Wochen zur Unterstützung der Wahlen zur Studierendenschaft eingesetzt worden seien. Im Rahmen der Prüfung werde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung erfüllt seien.
Hiergegen erhob die Klägerin im November 2011 Widerspruch. Sie führte aus, eine Vielzahl der im Betriebsprüfungsbescheid aufgeführten Referentinnen und Referenten des AStA sei nicht gesetzlich, sondern privat versichert gewesen und überreichte eine entsprechende Liste mit Namen der betreffenden geringfügig beschäftigten Studierenden. Die Forderung sei daher um 4.126,71 Euro zu reduzieren.
Die Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und reduzierte mit Änderungsbescheid vom 10.04.2012 die Nachforderung aus der Betriebsprüfung auf 68.374,56 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 19.478,00 Euro). Die Erhebung von Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung für die geringfügig Beschäftigen, die nachweislich privat krankenversichert gewesen seien, werde zurückgenommen.
Die Klägerin erhob im Mai 2012 ebenfalls Widerspruch gegen diesen Bescheid und führte umfangreich zur Begründung aus. Insbesondere sei wesentlich, zwischen der Weisungsfreiheit der Mitglieder eines Organs und der Weisungsunterworfenheit des Organs selber zu differenzieren, wie im nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz vorgenommen. Die Tätigkeit von Mitgliedern des AStA sei in erster Linie dadurch geprägt, dass diese Interessenvertreter der Studierenden gegenüber Rektorat, der Bundesregierung und der Landesregierung sein.
Die Klägerin hat am 12.01.2013 Klage gegen den Bescheid bezüglich der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen vor dem Verwaltungsgericht Münster eingelegt, welches den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen hat. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.07.2011 unter Aktenzeichen B 12 KR 10/09 R sei auf die streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, denn in dieser Entscheidung habe das Gericht lediglich eine verbindliche Auslegung des sächsischen Hochschulrechts zugrundelegen müssen. Es sei jedoch maßgeblich zwischen dem Hochschulrecht des Landes Sachsen und dem des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterscheiden. Kennzeichnend für das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen sei, dass die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft, vergleichbar den Mitgliedern des Rates einer Kommune, Weisungen nicht unterworfen seien.
Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt ausweislich ihrer Klageschrift vom 12.01.2013, "den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 10.04.2012 aufzuheben".
Die Beklagte beantragt ausweislich ihres Schriftsatzes vom 25.09.2013, "die Klage abzuweisen".
Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten für den 14.12.2016 anberaumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift des Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 14.12.2016 Bezug genommen, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Klägerin beantragt ausweislich der Klageschrift vom 12.01.2013, "den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 10.04.2012 auszuheben". Der Antrag ist unter verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.11.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 10.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 begehrt.
Die Klage ist hinsichtlich des so verstandenen Begehrens als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Klägerin auch fähig, gemäß § 70 Nr. 1 SGG als rechtmäßige Gliedkörperschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Verfahren beteiligt zu sein. Die Klage ist auch nicht mangels durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Denn das zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 12.01.2013 noch nicht beendete, aber gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 beendet und der Fehler damit geheilt (vgl. dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage2014, § 78 Rn. 3 ff.).
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2011 in der Fassung des Bescheids vom 10.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn die Beklagte erhob zu Recht nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bezüglich der von den Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA in dem maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 ausgeübten Beschäftigungen Versicherungspflichtbeiträge in Höhe von 68.374,56 Euro (inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 19.478,00 Euro).
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Nach dieser Regelung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
Die Ermächtigungsgrundlage ist formell ordnungsgemäß angewendet worden; insbesondere ist die Klägerin als Adressat vor Erlass des sie belastenden Bescheides durch Schreiben vom 23.09.2011 nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden.
Der Bescheid ist in materieller Hinsicht ebenfalls rechtmäßig.
Die Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA waren in dem streitbefangenen Zeitraum bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt.
Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. dazu statt vieler LSG NRW, Urteil vom 02.04.2014, Az.: L 8 R 530/13, juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (LSG NRW, Urteil vom 02.04.2014, Az.: L 8 R 530/13, Rn. 106, juris, unter Hinweis auf folgende Rechtsprechung jeweils m.w.N.: BSG, Urteil vom 30.12.2013, Az.: B 12 KR 17/11 R, juris; BSG, Urteil vom 30.04.2013, Az.: B 12 KR 19/11 R, juris; BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 25/10 R, juris; BSG, Urteil vom 25.04.2012, Az.: B 12 KR 24/10 R, juris; BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urteil vom 18.12.2001, Az.: B 12 KR 10/01 R, juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, Az.: 1 BvR 21/96, juris).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 25/10 R, juris; BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 30/04 R, juris; BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az.: B 12 KR 13/07 R, juris). Nach den durch die Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Die tatsächlichen Verhältnisse geben den Ausschlag, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28.09.2011, Az.: B 12 R 17/09 R, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in vertraglicher, vor allem aber in tatsächlicher Hinsicht sprechen nach der Überzeugung der Kammer die weit überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass die Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum tätig waren und in der Folge der Versicherungspflicht unterlagen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist das Rechtsverhältnis der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA zur Studierendenschaft entsprechend der "Satzung der Studierendenschaft der Universität Münster", welche am 22.10.2002 beschlossen wurde, denn dabei handelt es sich um den rechtlichen Rahmen, den sich die Klägerin selbst gegeben hat.
Diese Satzung enthält arbeitnehmertypische rechtliche Regelungen, die für eine abhängige Beschäftigung der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA sprechen.
Als maßgebliches Indiz für die versicherungspflichtige Beschäftigung der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA sieht die Kammer zunächst den in § 12 Satz 2 der Satzung geregelten Umstand an, dass im Falle eines Rücktritts jedes zurückgetretene Mitglied des AStA verpflichtet ist, sein Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Denn darin ist eine Verpflichtung zur weitergehenden Ausübung der Tätigkeit, sogar über den Zeitpunkt des eigenen getätigten Rücktritts hinaus, normiert.
Ferner enthält die Satzung in § 11 Abs. 1 Satz 2 eine Regelung, die besagt, dass der AStA die Beschlüsse des Studierendenparlamentes ausführt. Darin ist eine inhaltliche Bindung des gesamten AStA, und somit auch der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten, an die Beschlüsse des Studierendenparlaments normiert. Ferner normiert § 11 Abs. 8 der Satzung, dass die einzelnen Mitglieder des AStA dem Studierendenparlament gegenüber auskunftspflichtig sind.
Die Vorsitzenden des AStA haben hinsichtlich der zu benennenden Referentinnen und Referenten keine unabhängige Ernennungsbefugnis. Nach der Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 4 der Satzung werden die Referentinnen und Referenten von der oder dem Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und entlassen. Auch in inhaltlicher Hinsicht sind die Vorsitzenden an die Vorgaben des Studierendenparlamentes gebunden und können keine freien Entscheidungen hinsichtlich der zu vergebenden Referate oder Zuständigkeiten treffen. Denn § 11 Abs. 6 Satz 1 der Satzung normiert, dass die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Studierendenparlaments die Zuständigkeit der Referentinnen und Referenten regelt.
Inhaltlich sind die einzelnen Referentinnen und Referenten an die durch die Vorsitzenden erlassenen Richtlinien für ihre Tätigkeit sowie die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Zwar nehmen die Referentinnen und Referenten im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 der Satzung ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, jedoch ist die eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben grundsätzlich bei Tätigkeiten höherer Art auch bei der Ausführung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erwarten.
Eine Selbständigkeit der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA in ihrer Tätigkeit für die Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass - entsprechend der Ausführungen von M.C. und G.N. im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit dem Beteiligten am 14.12.2016 - die durch die Vorsitzenden zu erlassenen Richtlinien gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 der Satzung in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Denn die Satzung sieht die Formulierung inhaltlicher Richtlinien für die Referentinnen und Referenten, aus denen sich der Inhalt der jeweiligen Tätigkeit in den Referaten ergibt, grundsätzlich vor. Zwar geht die Kammer, entsprechend der klägerischen Einlassungen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts, davon aus, dass sich die einzelnen Referentinnen und Referenten innerhalb der durch den AStA vorgegebenen "groben politischen Richtung" individuell positionieren und auch die in ihrem Referat zu übernehmende Aufgaben selbst gestalten konnten. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie – wie hier – fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 30/04 R m.w.N., juris). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 25/10 R, Rn. 23 m.w.N., juris). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse, beispielsweise eines leitenden Angestellten, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem modifizierten Weisungsrecht unterliegt, machen diese nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen.
Eine derartige – einer abhängigen Beschäftigung zuzuordnende – Weisungsabhängigkeit von den Weisungen der Klägerin liegt, wenn auch in abgeschwächter Form, bei den Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA vor.
An der Eingliederung in einen fremden Betrieb, nämlich den der Klägerin, bestehen nach Einschätzung der Kammer keine Zweifel. Insbesondere steht einer Eingliederung auch nicht entgegen, dass die Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA eigene inhaltliche Entscheidungsbefugnisse hatten.
Wesentliche Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin ausführt, nach den Grundsätzen des Hochschulrechts für das Land Nordrhein-Westfalen liege keine abhängige Beschäftigung der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA vor (und die Grundsätze des Bundessozialgerichts aus seinem Urteil vom 27.07.2011 unter Aktenzeichen B 12 KR 10/09 R seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar), so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
Entsprechend der Regelungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) dürfen die Mitglieder der Hochschule wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Hochschule nicht benachteiligt werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 HG NRW sind die gewählten Mitglieder in der Selbstverwaltung der Hochschule als solche an Weisungen nicht gebunden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 HG NRW ist die Studierendenschaft eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule, die gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 HG NRW ihre Angelegenheiten selbst verwaltet. § 53 Abs. 5 Satz 1 HG NRW normiert, dass das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss Organe der Studierendenschaft sind. Für diese Organe gilt gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 HG NRW die Regelung des § 10 Abs. 2 HG NRW entsprechend.
Nach den dargestellten Grundsätzen des Hochschulrechts des Landes Nordrhein Westfalen sind lediglich die Vorsitzenden des AStA "als solche" an Weisungen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung, namentlich in der Tätigkeit des AStA, nicht gebunden. Denn gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der klagenden Studierendenschaft wählt das Studierendenparlament lediglich die AStA-Vorsitzende/den AStA-Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter (letztere aus der Reihe der Referentinnen/Referenten). Die Referentinnen und Referenten sind keine gewählten Mitglieder in diesem Sinne, denn diese werden entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 4 der Satzung der Klägerin von den Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und entlassen.
In inhaltlicher Hinsicht sind die Vorsitzenden als "gewählte Mitglieder" nach der Formulierung in § 10 Abs. 2 Satz 2 HG NRW "als solche", das heißt nur in ihrer Eigenschaft als die gewählten Funktionsträger in der Selbstverwaltung der Hochschule frei von Weisungen. Die Freiheit von Weisungen garantiert die Unabhängigkeit der Mitglieder des Gremiums bei Beratung und Beschlussfassung (vgl. Haase in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand: März 2011).
Sofern die Klägerin der Auffassung ist, auch die Grundsätze des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 22.07.2008 unter Aktenzeichen VI R 51/05 seien nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht, sondern schließt sich der Argumentation des Bundesfinanzhofes an. Dieser formuliert in seiner Entscheidung vom 22.07.2008 (zitiert nach juris Rn. 19) wie folgt.
"Das FG stützte sich dazu zunächst zutreffend auf die Erwägung, dass die AStA-Mitglieder ihre Arbeitskraft einsetzten, um als Organmitglieder die Aufgaben des AStA zu erfüllen, und sie dabei angesichts ihrer durch das HHG und die Satzung der Studentenschaft normierten Beziehungen zur Studentenschaft die in § 1 Abs. 2 Satz 2 LStDV genannten wesentlichen Kriterien für ein Dienstverhältnis, nämlich "Weisungsgebundenheit" und "Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus", erfüllten. Zu Recht berücksichtigte das FG insoweit, dass die AStA-Mitglieder als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten, die Mitglieder des AStA vom Studentenparlament gewählt und in allen grundlegenden Fragen weisungsgebunden seien. Hierzu konnte das FG den Umstand heranziehen, dass die Satzung der Studentenschaft den AStA als das die Beschlüsse des Studentenparlaments ausführendes Exekutivorgan behandelt und der AStA dem Studentenparlament nach Ziffer 18.1 der Satzung verantwortlich ist. Der Einwand der Revision, dass im Innenverhältnis der AStA die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung ausführe, steht der Würdigung, dass eine Eingliederung und Weisungsgebundenheit vorliege, nicht entgegen. Insoweit verweist das FG zutreffend auf den Umstand, dass der AStA nicht nur nach Ziffer 18.2 der Satzung in seiner Wirtschaftsführung, sondern grundsätzlich an jegliche Beschlüsse des Studentenparlaments als oberstem, durch Wahl unmittelbar legitimiertem Organ der Studentenschaft mit Allzuständigkeit gebunden sei und umfassender Kontrolle unterliege. Wenn das FG zur Begründung dessen auf die Berichtspflichten des AStA zur Durchführung des Haushaltsplans, auf die Überwachung der Wirtschaftsführung mit Entlastung des AStA, auf die Rechenschaftspflicht des AStA gegenüber dem Studentenparlament nach entsprechender Aufforderung und auf die überdies bestehende Möglichkeit, den AStA durch konstruktives Misstrauensvotum abzuwählen, verweist, ist dies nicht nur eine mögliche, sondern naheliegende Würdigung."
Nach Auffassung der Kammer sind die grundlegenden Überlegungen des Bundesfinanzhofes auf die Grundsätze des Hochschulrechts für das Land Nordrhein-Westfalen, speziell auf die Klägerin als verfasste Studierendenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, im Wesentlichen übertragbar. Zwar sind die Referentinnen und Referenten des AStA keine gewählten Mitglieder, sondern lediglich die Vorsitzenden. Dennoch sind sowohl die Vorsitzenden als auch die Referentinnen und Referenten entsprechend der Regelungen der klägerischen Satzung verpflichtet, die Beschlüsse des Studierendenparlamentes auszuführen und sind diesem gegenüber auskunftspflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass die Referentinnen und Referenten ihre Aufgaben in eigener Verantwortung entsprechend der Richtlinien der Vorsitzenden wahrnehmen.
Gegen die Höhe der erhobenen Beiträge durch die Beklagte hat die Klägerin sich nicht gewandt. Fehler sind diesbezüglich, nach Erlass des Teilabhilfebescheids vom 10.04.2012, auch nicht ersichtlich.
Die Säumniszuschläge auf die Sozialversicherungsbeiträge hat die Beklagte zu Recht erhoben. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Für eine unverschuldete Nichtentrichtung der Beiträge nach § 24 Abs. 2 SGB IV bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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