Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 4225/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5265/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.10.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Wiedergewährung von Verletztenrente.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger erlitt am 13.10.1995 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich im Wesentlichen eine Halswirbelsäulendistorsion (HWS-Distorsion) sowie eine Schulterluxation links zuzog. Nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 17.09.1996 und vom 18.11.1997 sowie - nach Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens - durch im Berufungsverfahren (L 2 U 1139/03)vor dem Zweiten Senat des beschließenden Gerichts geschlossenem Vergleich vom 01.03.2006 nebst Ausführungsbescheid vom 27.03.2006 für die Zeit vom 18.03.1996 bis zum 10.5.1998 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v. H.).
Auf den in der nichtöffentlichen Sitzung des Zweiten Senats vom 01.03.2006 unter Hinweis auf Verschlimmerungen im Schulter- und Halswirbelsäulenbereich gestellten Überprüfungsantrag des Klägers leitete die Beklagte erneut Ermittlungen ein. Gestützt auf das Zweite Rentengutachten von Priv.-Doz. Dr. T. vom 04.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 17.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles nicht in rentenberechtigender Höhe beeinträchtigt sei.
Am 16.11.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage. Das Sozialgericht holte die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Chirurgen Dr. B. vom 16.09.2007 sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das unfallchirurgische Gutachten von Prof. Dr. H. vom 09.05.2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16.09.2008 und das Schmerzgutachten von Dr. M. vom 09.03.2009 ein. Der Kläger selbst legte das im parallelen Schwerbehindertenverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 7 SB 4048/07) eingeholte Gutachten des Orthopäden Sch. vom 02.05.2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 13.10.2008, die Beklagte den Nachschaubericht von Dr. B. vom 13.09.2008 vor. Hinsichtlich der Einzelheiten des vorangegangenen Rentenverfahrens sowie des im Anschluss an den Überprüfungsantrag des Klägers eingeleiteten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahrens einschließlich des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen wird auf das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.10.2009 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Mit diesem Urteil wies das Sozialgericht die Klage ab, da die Schultergelenksbeweglichkeit des Klägers nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten von Priv.-Doz. Dr. T. keine MdE um 20 v. H. rechtfertige. Soweit Dr. B. wegen einer radiologisch sichtbaren Arthrose im Schultergelenk und im Schultereckgelenk eine MdE MdE um 20 v. H. für gegeben halte, fehle es an einem Kausalzusammenhang zu dem Unfall sowie an einer hierdurch bedingten weiteren Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks. Die Einschätzung des Orthopäden Sch. betreffe die von der MdE-Einschätzung abweichende Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht und schließe darüber hinaus die unfallunabhängigen Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Schultergelenks ein. Eine abweichende Entscheidung lasse sich auch nicht auf das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. M. gründen; auf eine Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. H., der den Kläger nicht selbst untersucht habe, habe entsprechend dem Begehren des Klägers verzichtet werden können.
Am 12.11.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Funktionsbeeinträchtigungen seiner linken Schulter seien nicht angemessen berücksichtigt und hätten sich zudem verschlimmert; insbesondere bestünden zwischenzeitlich häufig belastungsabhängige Schmerzen und Schlafstörungen. Darüber hinaus liege auch eine reaktive Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich vor. Zur weiteren Begründung hat er den im parallelen Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 12 R 3920/09) eingeholten Befundbericht von Dr. B. vom 09.01.2010 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.10.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 zu verurteilen, ihm ab dem 01.03.2006 wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 13.10.1994 Rente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats des Sozialgerichts Reutlingen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2006 der Widerspruchsbescheid vom 10.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 13.10.1995. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die durch den Arbeitsunfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen der linken Schulter des Klägers sind auch unter Berücksichtigung des im parallelen Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 12 R 3920/09) eingeholten Befundberichts von Dr. B. vom 09.01.2010 nicht mit einer - mangels eines Stützrententatbestandes - für die Gewährung von Verletztenrente erforderlichen MdE um mindestens 20 v. H. (vgl. § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) zu bewerten. Denn die vom genannten Arzt am 07.12.2009 erhobenen Bewegungsmaße der linken Schulter (Arm rückwärts/vorwärts 30-0-110°, Arm seitwärts 110°, Innen-/Außenrotation 80-0-30°) liegen messtechnisch im Grenzbereich zu den in der Vergangenheit gemessenen Werten (Priv.-Doz. Dr. T. 24.04.2006: Arm rückwärts/vorwärts 30-0-120°, Arm seitwärts 120°, Innen-/Außenrotation 90-0-20° [vgl. das Zweite Rentengutachten vom 04.05.2006]; Dr. B. am 16.06.2008: Arm rückwärts/vorwärts 30-0-120°, Arm seitwärts 120°, Innen-/Außenrotation 80-0-30° [vgl. den von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Nachschaubericht vom 13.09.2008]; Dr. M. am 09.03.2009: Arm rückwärts/vorwärts 30-0-120°, Arm seitwärts 110°, Innen-/Außenrotation 85-0-30° [vgl. das Gutachten vom 09.03.2009]) und rechtfertigen lediglich eine MdE um 10 v. H. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Nr. 8.4.7, Seite 523). Die vom Kläger berichteten Schmerzen sind in dieser Bewertung enthalten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Nr. 5.5.10, Seite 221).
Eine MdE von 20 v. H. ergibt sich auch nicht mit Blick auf HWS-Beschwerden des Klägers. So wird bereits im Krankheitsbericht des Chefarztes der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses R., Dr. R., vom 14.11.1995 eine Beschwerdefreiheit bezüglich der HWS-Distorsion angegeben. Angesichts dessen sowie der uneingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Bewegungsschmerz sowie des Fehlens wesentlicher degenerativer Veränderungen ist Priv.-Doz. Dr. T. im Zweiten Rentengutachten vom 04.05.2006 schlüssig von einer ausgeheilten HWS-Distorsion ausgegangen. I. Ü. bestanden zeitweilig erhobene und zudem leichte Beschwerden der Halswirbelsäule (vgl. die Gutachten des Orthopäden Sch. vom 02.05.2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 13.10.2008 und von Dr. M. vom 09.03.2009) bei der Untersuchung durch Dr. B. am 07.12.2009 nicht mehr. Denn nach dem im parallelen Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 12 R 3920/09) eingeholten Befundbericht vom 09.01.2010 fand sich über die ganze Wirbelsäule kein Druck- und Klopfschmerz; daher wurde ein HWS-Syndrom - anders als in der Vergangenheit - auch nicht mehr diagnostiziert.
Anlass für die vom Kläger begehrte Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens besteht nach alledem nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Wiedergewährung von Verletztenrente.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger erlitt am 13.10.1995 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich im Wesentlichen eine Halswirbelsäulendistorsion (HWS-Distorsion) sowie eine Schulterluxation links zuzog. Nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 17.09.1996 und vom 18.11.1997 sowie - nach Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens - durch im Berufungsverfahren (L 2 U 1139/03)vor dem Zweiten Senat des beschließenden Gerichts geschlossenem Vergleich vom 01.03.2006 nebst Ausführungsbescheid vom 27.03.2006 für die Zeit vom 18.03.1996 bis zum 10.5.1998 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v. H.).
Auf den in der nichtöffentlichen Sitzung des Zweiten Senats vom 01.03.2006 unter Hinweis auf Verschlimmerungen im Schulter- und Halswirbelsäulenbereich gestellten Überprüfungsantrag des Klägers leitete die Beklagte erneut Ermittlungen ein. Gestützt auf das Zweite Rentengutachten von Priv.-Doz. Dr. T. vom 04.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 17.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles nicht in rentenberechtigender Höhe beeinträchtigt sei.
Am 16.11.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage. Das Sozialgericht holte die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Chirurgen Dr. B. vom 16.09.2007 sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das unfallchirurgische Gutachten von Prof. Dr. H. vom 09.05.2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16.09.2008 und das Schmerzgutachten von Dr. M. vom 09.03.2009 ein. Der Kläger selbst legte das im parallelen Schwerbehindertenverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 7 SB 4048/07) eingeholte Gutachten des Orthopäden Sch. vom 02.05.2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 13.10.2008, die Beklagte den Nachschaubericht von Dr. B. vom 13.09.2008 vor. Hinsichtlich der Einzelheiten des vorangegangenen Rentenverfahrens sowie des im Anschluss an den Überprüfungsantrag des Klägers eingeleiteten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahrens einschließlich des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen wird auf das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.10.2009 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Mit diesem Urteil wies das Sozialgericht die Klage ab, da die Schultergelenksbeweglichkeit des Klägers nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten von Priv.-Doz. Dr. T. keine MdE um 20 v. H. rechtfertige. Soweit Dr. B. wegen einer radiologisch sichtbaren Arthrose im Schultergelenk und im Schultereckgelenk eine MdE MdE um 20 v. H. für gegeben halte, fehle es an einem Kausalzusammenhang zu dem Unfall sowie an einer hierdurch bedingten weiteren Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks. Die Einschätzung des Orthopäden Sch. betreffe die von der MdE-Einschätzung abweichende Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht und schließe darüber hinaus die unfallunabhängigen Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Schultergelenks ein. Eine abweichende Entscheidung lasse sich auch nicht auf das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. M. gründen; auf eine Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. H., der den Kläger nicht selbst untersucht habe, habe entsprechend dem Begehren des Klägers verzichtet werden können.
Am 12.11.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Funktionsbeeinträchtigungen seiner linken Schulter seien nicht angemessen berücksichtigt und hätten sich zudem verschlimmert; insbesondere bestünden zwischenzeitlich häufig belastungsabhängige Schmerzen und Schlafstörungen. Darüber hinaus liege auch eine reaktive Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich vor. Zur weiteren Begründung hat er den im parallelen Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 12 R 3920/09) eingeholten Befundbericht von Dr. B. vom 09.01.2010 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.10.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 zu verurteilen, ihm ab dem 01.03.2006 wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 13.10.1994 Rente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats des Sozialgerichts Reutlingen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2006 der Widerspruchsbescheid vom 10.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 13.10.1995. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die durch den Arbeitsunfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen der linken Schulter des Klägers sind auch unter Berücksichtigung des im parallelen Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 12 R 3920/09) eingeholten Befundberichts von Dr. B. vom 09.01.2010 nicht mit einer - mangels eines Stützrententatbestandes - für die Gewährung von Verletztenrente erforderlichen MdE um mindestens 20 v. H. (vgl. § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) zu bewerten. Denn die vom genannten Arzt am 07.12.2009 erhobenen Bewegungsmaße der linken Schulter (Arm rückwärts/vorwärts 30-0-110°, Arm seitwärts 110°, Innen-/Außenrotation 80-0-30°) liegen messtechnisch im Grenzbereich zu den in der Vergangenheit gemessenen Werten (Priv.-Doz. Dr. T. 24.04.2006: Arm rückwärts/vorwärts 30-0-120°, Arm seitwärts 120°, Innen-/Außenrotation 90-0-20° [vgl. das Zweite Rentengutachten vom 04.05.2006]; Dr. B. am 16.06.2008: Arm rückwärts/vorwärts 30-0-120°, Arm seitwärts 120°, Innen-/Außenrotation 80-0-30° [vgl. den von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Nachschaubericht vom 13.09.2008]; Dr. M. am 09.03.2009: Arm rückwärts/vorwärts 30-0-120°, Arm seitwärts 110°, Innen-/Außenrotation 85-0-30° [vgl. das Gutachten vom 09.03.2009]) und rechtfertigen lediglich eine MdE um 10 v. H. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Nr. 8.4.7, Seite 523). Die vom Kläger berichteten Schmerzen sind in dieser Bewertung enthalten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Nr. 5.5.10, Seite 221).
Eine MdE von 20 v. H. ergibt sich auch nicht mit Blick auf HWS-Beschwerden des Klägers. So wird bereits im Krankheitsbericht des Chefarztes der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses R., Dr. R., vom 14.11.1995 eine Beschwerdefreiheit bezüglich der HWS-Distorsion angegeben. Angesichts dessen sowie der uneingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Bewegungsschmerz sowie des Fehlens wesentlicher degenerativer Veränderungen ist Priv.-Doz. Dr. T. im Zweiten Rentengutachten vom 04.05.2006 schlüssig von einer ausgeheilten HWS-Distorsion ausgegangen. I. Ü. bestanden zeitweilig erhobene und zudem leichte Beschwerden der Halswirbelsäule (vgl. die Gutachten des Orthopäden Sch. vom 02.05.2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 13.10.2008 und von Dr. M. vom 09.03.2009) bei der Untersuchung durch Dr. B. am 07.12.2009 nicht mehr. Denn nach dem im parallelen Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 12 R 3920/09) eingeholten Befundbericht vom 09.01.2010 fand sich über die ganze Wirbelsäule kein Druck- und Klopfschmerz; daher wurde ein HWS-Syndrom - anders als in der Vergangenheit - auch nicht mehr diagnostiziert.
Anlass für die vom Kläger begehrte Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens besteht nach alledem nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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