Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 89/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 44/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 8,42 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Versicherungspflicht für eine im Minijob beschäftigte Arbeitnehmerin des Klägers.
Mit Bescheid vom 09.06.2011 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, die bei ihm beschäftigte Versicherte W.L. übe mehrere geringfügig entlohnte Minijobs aus, in der Summe überschritten die Arbeitsentgelte dabei die Grenze von 400 EUR monatlich, deshalb könnten die Beschäftigungen nicht versicherungsfrei sein. Weitere Bescheide mit entsprechendem Inhalt erteilte die Beklagte zwei weiteren Arbeitgeberinnen der Versicherten, darunter der Beigeladenen.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Versicherte habe ihm mitgeteilt, dass das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht überschreite. Der Kläger fügte als Anlage sein Schreiben vom 10.06.2011 an die Versicherte bei, mit dem er sie aufforderte, schriftlich mitzuteilen, wie viel sie tatsächlich erhalte. Er legte das Antwortschreiben der Versicherten vom 15.06.2011 vor, in dem diese mitteilte, dass das Entgelt für ihre andere geringfügige Beschäftigung 196,00 EUR im Monat betrage. Die weiteren Auflagen der Beklagten (deren Schreiben vom 14.06.2011), ein Nachweis über die schriftliche Abfrage nach weiteren Beschäftigungen sowie die Bestätigung der Versicherten, dass dem Kläger die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen sei, zu übersenden, lehnte er ausdrücklich ab.
Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2011 nahm die Beklagte zunächst den Bescheid vom 09.06.2011 zurück, da eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit dem 28.02.2011 (gemeint ist bei der Beigeladenen) beendet worden sei und die Entgeltgrenze von 400,00 EUR nicht mehr überschritten werde. Sie lege jedoch zugleich fest, dass Versicherungspflicht vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 vorgelegen habe, der Kläger habe als Arbeitgeber grob fahrlässig gehandelt, weil er trotz schriftlicher Aufforderung die geforderten Nachweise nicht eingereicht habe.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte gehe von völlig falschen Tatsachen aus, er sei seinen Meldepflichten nachgekommen, wenn eine Arbeitnehmerin den Arbeitgeber hintergehe, könne dieser nicht wie ein Detektiv hinter der Arbeitnehmerin herjagen.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2011. Zur Begründung heißt es, grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV liege vor, grob fahrlässig sei gegen originäre Arbeitgeberpflichten verstoßen worden. Dieser bestehe in dem Versäumnis, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung vollständig und den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufzuklären, eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers, keine weiteren geringfügigen Beschäftigungen auszuüben, liege nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 14.11.2011 erhobene Klage. Der Kläger bringt ausdrücklich vor, es sei nicht erkennbar, dass die Versicherte ein weiteres versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in dem angegebenen Zeitraum gehabt habe, die Versicherte habe auf mehrere Nachfragen des Klägers hin die Angaben der Beklagten bestritten. Sie habe kein weiteres versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehabt, wovon er aufgrund aus der Zusicherung der Versicherten habe ausgehen müssen. Er legt in Kopie ein Schreiben der Versicherten an ihn vom 29.11.2007 vor, in dem diese mitteilt, dass sie mit ihren zwei Beschäftigten bei ihm und der Beigeladenen die Grenze von 400,00 EUR nicht überschreite.
Mit seinem letzten Schriftsatz vom 18.05.2017 legt er eine so bezeichnete Stellungnahme der Versicherten vom 29.12.2011vor. Er bringt vor, diese habe Zahlungen erhalten, jedoch keine "Arbeitskraft" erbracht, so dass dies als Schenkung anzusehen sei. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sei damit widerlegt.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Inhalt der Akten.
Die mit Beschluss vom 05.06.2014 Beigeladene
stellt keinen Antrag.
Sie lässt durch ihre Prozessbevollmächtigte im Erörterungstermin am 12.08.2014 vortragen, es sei zu lange her, sie sei gesundheitlich angeschlagen und verfüge über keine ausreichend genaue Erinnerung. Es könne nur aus den Unterlagen des Steuerberaters vorgetragen werden, danach habe die Versicherte in den Monaten Januar/Februar 2011 noch Entgelt bezogen, sie habe aber nicht gearbeitet. Sie, die Beigeladene sei davon ausgegangen, dass die Versicherte krank gewesen sei. Für die beiden Monate sei ein Entgelt in Höhe von zusammen 164,00 EUR geflossen und der Beklagten gemeldet worden. Ursprünglich sei die Versicherte zu Juli 2011 abgemeldet worden, dies sei im Sinne einer Korrekturmeldung durch den Steuerberater korrigiert worden auf Abmeldung zum 28.02.2011. Aus den Unterlagen sei nicht zu erkennen, dass das Entgelt für Januar/Februar 2011 zurückgefordert wäre. Sie selbst habe auch keine entsprechende Erinnerung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, der im damaligen Umfang auch Gegenstand eines Erörterungstermins am 12.08.2014 gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 03.08.2011 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist.
Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 28 i Satz 5 SGB IV. Dort ist bestimmt, dass bei geringfügigen Beschäftigungen zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung ist.
Richtig folgt der Bescheid der Beklagten aus § 8 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV). Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR, ab 01.01.2013 450,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind bei Anwendung des Abs. 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bestimmt, dass die Versicherungspflicht erst mit dem Tag eintritt, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28 i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekanntgegeben wird, wenn beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen. Allerdings gilt dies nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
Entsprechende grobe Fahrlässigkeit hat die Beklagte zu Recht angenommen.
§ 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung – BVV -) regelt, welche Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind mit der Folge, dass diese prüffähig vorgehalten oder bei Bedarf vorgelegt werden können. Die Beklagte bezieht sich zu Recht auf die insofern mit Wirkung ab 01.01.2011 durch das Gesetz vom 05.08.2010 konkretisierte Ziffer 4 des § 8 Abs. 2 BVV. Dort ist bestimmt worden, dass die Erklärung des kurzfristig geringfügig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sei, zu den Lohnunterlagen zu nehmen ist. Dies hat der Kläger offenbar nicht vorgenommen, vielmehr hat er sich gegenüber der Beklagten ausdrücklich geweigert und dies als verfassungswidrig bezeichnet. Mangels einer einschlägigen Begründung sieht sich das Gericht aber nicht gehalten, sich mit diesem Vorbringen weiter auseinanderzusetzen. Ganz offensichtlich dient die Vorschrift dazu, Beitragsfälle korrekt zu erfassen und Schwarzarbeit zu verhindern. Die allein vorgelegte Erklärung der Versicherten aus dem Jahre 2007 genügt diesen Anforderungen bei weitem nicht. Dies stellt auch nach der Bewertung des Gerichts grobe Fahrlässigkeit dar mit der Folge, dass für die Monate Januar und Februar 2011 bis zu der durch Korrekturmeldung vorgenommenen Abmeldung der Versicherten aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen nebeneinander drei Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt von zusammen über 400,00 EUR bestanden, die zur Versicherungspflicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV führen mussten.
Soweit der Kläger zuletzt geltend macht, bei den offenbar auch von ihm angenommenen Zahlungen der Beigeladenen an die Versicherten für Januar und Februar 2011 handele es sich um eine Schenkung, was wohl den Tatbestand des § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV – die Zusammenrechnung – angreift, erscheint dies fernliegend. Es sind keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst wie erkennbar geworden, die darauf hindeuten, die Beigeladene habe eine Schenkung leisten wollen, dagegen sprechen schon die Meldung und Korrekturmeldung durch den Steuerberater der Beigeladenen an die Beklagte. Die eigene Bewertung der Versicherten, sie sei – trotz einer weiter empfangener Zahlung – ab Januar 2011 nicht bei der Beigeladenen beschäftigt gewesen ist, nicht maßgebend, zumal keine Umstände angegeben werden, die einen Wechsel des Zahlungsgrundes auch nur plausibel machen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, 154 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, für sie gilt die Rechtsmittelbelehrung 2. Im Übrigen gilt die Rechtsmittelbelehrung 1, der zugrundeliegt, dass der Berufungswert des § 144 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 SGG nicht erreicht ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Versicherungspflicht für eine im Minijob beschäftigte Arbeitnehmerin des Klägers.
Mit Bescheid vom 09.06.2011 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, die bei ihm beschäftigte Versicherte W.L. übe mehrere geringfügig entlohnte Minijobs aus, in der Summe überschritten die Arbeitsentgelte dabei die Grenze von 400 EUR monatlich, deshalb könnten die Beschäftigungen nicht versicherungsfrei sein. Weitere Bescheide mit entsprechendem Inhalt erteilte die Beklagte zwei weiteren Arbeitgeberinnen der Versicherten, darunter der Beigeladenen.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Versicherte habe ihm mitgeteilt, dass das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht überschreite. Der Kläger fügte als Anlage sein Schreiben vom 10.06.2011 an die Versicherte bei, mit dem er sie aufforderte, schriftlich mitzuteilen, wie viel sie tatsächlich erhalte. Er legte das Antwortschreiben der Versicherten vom 15.06.2011 vor, in dem diese mitteilte, dass das Entgelt für ihre andere geringfügige Beschäftigung 196,00 EUR im Monat betrage. Die weiteren Auflagen der Beklagten (deren Schreiben vom 14.06.2011), ein Nachweis über die schriftliche Abfrage nach weiteren Beschäftigungen sowie die Bestätigung der Versicherten, dass dem Kläger die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen sei, zu übersenden, lehnte er ausdrücklich ab.
Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2011 nahm die Beklagte zunächst den Bescheid vom 09.06.2011 zurück, da eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit dem 28.02.2011 (gemeint ist bei der Beigeladenen) beendet worden sei und die Entgeltgrenze von 400,00 EUR nicht mehr überschritten werde. Sie lege jedoch zugleich fest, dass Versicherungspflicht vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 vorgelegen habe, der Kläger habe als Arbeitgeber grob fahrlässig gehandelt, weil er trotz schriftlicher Aufforderung die geforderten Nachweise nicht eingereicht habe.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte gehe von völlig falschen Tatsachen aus, er sei seinen Meldepflichten nachgekommen, wenn eine Arbeitnehmerin den Arbeitgeber hintergehe, könne dieser nicht wie ein Detektiv hinter der Arbeitnehmerin herjagen.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2011. Zur Begründung heißt es, grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV liege vor, grob fahrlässig sei gegen originäre Arbeitgeberpflichten verstoßen worden. Dieser bestehe in dem Versäumnis, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung vollständig und den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufzuklären, eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers, keine weiteren geringfügigen Beschäftigungen auszuüben, liege nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 14.11.2011 erhobene Klage. Der Kläger bringt ausdrücklich vor, es sei nicht erkennbar, dass die Versicherte ein weiteres versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in dem angegebenen Zeitraum gehabt habe, die Versicherte habe auf mehrere Nachfragen des Klägers hin die Angaben der Beklagten bestritten. Sie habe kein weiteres versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehabt, wovon er aufgrund aus der Zusicherung der Versicherten habe ausgehen müssen. Er legt in Kopie ein Schreiben der Versicherten an ihn vom 29.11.2007 vor, in dem diese mitteilt, dass sie mit ihren zwei Beschäftigten bei ihm und der Beigeladenen die Grenze von 400,00 EUR nicht überschreite.
Mit seinem letzten Schriftsatz vom 18.05.2017 legt er eine so bezeichnete Stellungnahme der Versicherten vom 29.12.2011vor. Er bringt vor, diese habe Zahlungen erhalten, jedoch keine "Arbeitskraft" erbracht, so dass dies als Schenkung anzusehen sei. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sei damit widerlegt.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Inhalt der Akten.
Die mit Beschluss vom 05.06.2014 Beigeladene
stellt keinen Antrag.
Sie lässt durch ihre Prozessbevollmächtigte im Erörterungstermin am 12.08.2014 vortragen, es sei zu lange her, sie sei gesundheitlich angeschlagen und verfüge über keine ausreichend genaue Erinnerung. Es könne nur aus den Unterlagen des Steuerberaters vorgetragen werden, danach habe die Versicherte in den Monaten Januar/Februar 2011 noch Entgelt bezogen, sie habe aber nicht gearbeitet. Sie, die Beigeladene sei davon ausgegangen, dass die Versicherte krank gewesen sei. Für die beiden Monate sei ein Entgelt in Höhe von zusammen 164,00 EUR geflossen und der Beklagten gemeldet worden. Ursprünglich sei die Versicherte zu Juli 2011 abgemeldet worden, dies sei im Sinne einer Korrekturmeldung durch den Steuerberater korrigiert worden auf Abmeldung zum 28.02.2011. Aus den Unterlagen sei nicht zu erkennen, dass das Entgelt für Januar/Februar 2011 zurückgefordert wäre. Sie selbst habe auch keine entsprechende Erinnerung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, der im damaligen Umfang auch Gegenstand eines Erörterungstermins am 12.08.2014 gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 03.08.2011 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist.
Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 28 i Satz 5 SGB IV. Dort ist bestimmt, dass bei geringfügigen Beschäftigungen zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung ist.
Richtig folgt der Bescheid der Beklagten aus § 8 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV). Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR, ab 01.01.2013 450,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind bei Anwendung des Abs. 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bestimmt, dass die Versicherungspflicht erst mit dem Tag eintritt, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28 i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekanntgegeben wird, wenn beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen. Allerdings gilt dies nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
Entsprechende grobe Fahrlässigkeit hat die Beklagte zu Recht angenommen.
§ 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung – BVV -) regelt, welche Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind mit der Folge, dass diese prüffähig vorgehalten oder bei Bedarf vorgelegt werden können. Die Beklagte bezieht sich zu Recht auf die insofern mit Wirkung ab 01.01.2011 durch das Gesetz vom 05.08.2010 konkretisierte Ziffer 4 des § 8 Abs. 2 BVV. Dort ist bestimmt worden, dass die Erklärung des kurzfristig geringfügig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sei, zu den Lohnunterlagen zu nehmen ist. Dies hat der Kläger offenbar nicht vorgenommen, vielmehr hat er sich gegenüber der Beklagten ausdrücklich geweigert und dies als verfassungswidrig bezeichnet. Mangels einer einschlägigen Begründung sieht sich das Gericht aber nicht gehalten, sich mit diesem Vorbringen weiter auseinanderzusetzen. Ganz offensichtlich dient die Vorschrift dazu, Beitragsfälle korrekt zu erfassen und Schwarzarbeit zu verhindern. Die allein vorgelegte Erklärung der Versicherten aus dem Jahre 2007 genügt diesen Anforderungen bei weitem nicht. Dies stellt auch nach der Bewertung des Gerichts grobe Fahrlässigkeit dar mit der Folge, dass für die Monate Januar und Februar 2011 bis zu der durch Korrekturmeldung vorgenommenen Abmeldung der Versicherten aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen nebeneinander drei Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt von zusammen über 400,00 EUR bestanden, die zur Versicherungspflicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV führen mussten.
Soweit der Kläger zuletzt geltend macht, bei den offenbar auch von ihm angenommenen Zahlungen der Beigeladenen an die Versicherten für Januar und Februar 2011 handele es sich um eine Schenkung, was wohl den Tatbestand des § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV – die Zusammenrechnung – angreift, erscheint dies fernliegend. Es sind keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst wie erkennbar geworden, die darauf hindeuten, die Beigeladene habe eine Schenkung leisten wollen, dagegen sprechen schon die Meldung und Korrekturmeldung durch den Steuerberater der Beigeladenen an die Beklagte. Die eigene Bewertung der Versicherten, sie sei – trotz einer weiter empfangener Zahlung – ab Januar 2011 nicht bei der Beigeladenen beschäftigt gewesen ist, nicht maßgebend, zumal keine Umstände angegeben werden, die einen Wechsel des Zahlungsgrundes auch nur plausibel machen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, 154 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, für sie gilt die Rechtsmittelbelehrung 2. Im Übrigen gilt die Rechtsmittelbelehrung 1, der zugrundeliegt, dass der Berufungswert des § 144 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 SGG nicht erreicht ist.
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