Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 U 36/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 131/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Wie-Beschäftigter.
Der Kläger war Geschäftsführer und Chefdirigent des "Gitarrenensembles S. 0000 e.V." Dessen Satzung lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
2.3 Der Verein ist gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse aus Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus: [ ] c) dem Geschäftsführer [ ]
8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. gewählt.
§ 9 Dirigenten
9.1 Die Mitgliederversammlung kann mehrere Dirigenten wählen. [ ]
9.3 Ein Dirigent muss eine ausreichende Qualifikation, etwa den C2-Schein der Landesmusikakademie oder einen musikalischen Hochschulabschluss, vorweisen können.
§ 12 Gemeinnützigkeit
12.3 [ ] Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Am 21.07.2012 begab sich der Kläger nach Köln, um bei einem Musikgroßhändler für den Verein neue Gitarren in Augenschein zu nehmen und ggf. zu erwerben. Auf dem Rückweg fing sein Auto Feuer und der Kläger sprang aus dem noch rollenden Fahrzeug. Dabei zog er sich eine Ruptur der Quadrizepssehne links zu.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger im Rahmen seiner gewählten Ehrenämter tätig geworden sei und damit insbesondere keine Wie-Beschäftigung vorliege. Die vom Kläger ausgewählten Ehrenämter stünden grundsätzlich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen, sondern würden durch die Vereinsmitglieder per Wahl besetzt (Bescheid vom 27.08.2012). Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012).
Der Kläger hat am 28.01.2013 Klage erhoben.
Er macht geltend, seine Tätigkeit als Chefdirigent sei abzugrenzen von solchen, welche im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft allgemein erwartet und von allen oder zumindest vielen Vereinsmitgliedern ausgeübt werden könnten. Nachdem der Verein beschlossen habe, Stücke etwa von den Eagles oder Eric Clapton in sein Repertoire aufzunehmen, wofür elektroakustische Gitarren deutlich besser als akustische geeignet seien, habe er solche elektroakustischen Gitarren am Unfalltag in Köln begutachtet. Er habe dabei in seiner originären Eigenschaft als Chefdirigent gehandelt. Er allein habe die fachlichen und musikalischen Kenntnisse zu beurteilen, welche Gitarren sich eigneten. Kein anderes Vorstands- oder einfaches Vereinsmitglied sei hierzu in der Lage oder berufen gewesen. Als Chefdirigent sei er für alle Entscheidungen verantwortlich. Dementsprechend werde die Position des Chefdirigenten in zahlreichen Vereinen mit einem Angestellten besetzt. Darüber hinaus beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte ihm im Jahr 2010 bereits einmal Unfallversicherungsschutz gewährt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 17.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 das Ereignis vom 21.07.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 17.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 ist rechtmäßig und der Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger am Unfalltag nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Zunächst ist der Kläger nicht schon kraft Gesetzes als Beschäftigter unfallversichert gewesen, weil er keinen der in § 2 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genannten Tatbestände erfüllt.
Weiter stand der Kläger auch nicht als Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 2 Abs. 2 Satz SGB VII sind in diesem Sinne Personen versichert, die wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 versicherte tätig werden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII will dabei aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind und bei einer ggf. nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist, weil eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, unter solchen Umständen, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind und nicht auf einer Sonderbeziehung z.B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R, m.w.N. (noch zu § 539 Abs. 2 RVO); so auch LSG NRW, Urteil vom 24.04.2013, L 17 U 683/11; Urteil vom 02.03.2007, L 4 U 47/06 (zum SGB VII)).
Zwar schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein und damit auch eine versicherte Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht schlechthin aus (BSG, Urteil vom 13.08.2002, B 2 U 29/01 R; Urteil vom 29.01.1986, 9b RU 68/84). Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und solchen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Bei einer auf Mitgliedspflicht beruhenden Tätigkeit scheidet eine Versicherung als Wie-Beschäftigter dagegen aus (BSG, Urteil vom 29.01.1986, a.a.O.; Urteil vom 12.05.1981, 2 RU 40/79). Dies setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen (BSG, Urteil vom 13.08.2002, a.a.O.; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2007, L 10 U 2292/04; Thüringer LSG, Urteil vom 19.04.2012, L 1 U 570/07).
Nach diesen Maßstäben scheidet eine Versicherung des Klägers als Wie-Beschäftigter aus, weil die Verrichtung am Unfalltag allein auf dessen Vereinspflichten. Dabei kann dahinstehen, ob die konkrete Verrichtung am Unfalltag – das Begutachten von Gitarren – auch von anderen Vereinsmitgliedern hätte ausgeführt werden können. Denn unabhängig davon, was die Vereinsübung des Gitarrenensembles S. 0000 e.V. von jedem seiner Vereinsmitglieder verlangt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.12.1993, 2 RU 54/92), beruhte die Verrichtung des Klägers am Unfalltag gerade auf seiner Stellung als satzungsmäßig berufener Chefdirigent. Der Kläger selbst hat hierzu vorgetragen, er habe am Unfalltag "in seiner originären Eigenschaft als Chefdirigent" gehandelt. Er sei für alle musikalischen Entscheidungen verantwortlich und er allein habe die fachlichen und musikalischen Kenntnisse für die Auswahl der Gitarren gehabt. Das der Verein ihn gerade wegen dieser musikalischen Kenntnisse zum Chefdirigenten berufen hat, spiegelt sich auch in § 9.3 der Vereinssatzung wider, wonach ein Dirigent eine ausreichende Qualifikation vorweisen können muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. 
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Wie-Beschäftigter.
Der Kläger war Geschäftsführer und Chefdirigent des "Gitarrenensembles S. 0000 e.V." Dessen Satzung lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
2.3 Der Verein ist gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse aus Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus: [ ] c) dem Geschäftsführer [ ]
8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. gewählt.
§ 9 Dirigenten
9.1 Die Mitgliederversammlung kann mehrere Dirigenten wählen. [ ]
9.3 Ein Dirigent muss eine ausreichende Qualifikation, etwa den C2-Schein der Landesmusikakademie oder einen musikalischen Hochschulabschluss, vorweisen können.
§ 12 Gemeinnützigkeit
12.3 [ ] Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Am 21.07.2012 begab sich der Kläger nach Köln, um bei einem Musikgroßhändler für den Verein neue Gitarren in Augenschein zu nehmen und ggf. zu erwerben. Auf dem Rückweg fing sein Auto Feuer und der Kläger sprang aus dem noch rollenden Fahrzeug. Dabei zog er sich eine Ruptur der Quadrizepssehne links zu.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger im Rahmen seiner gewählten Ehrenämter tätig geworden sei und damit insbesondere keine Wie-Beschäftigung vorliege. Die vom Kläger ausgewählten Ehrenämter stünden grundsätzlich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen, sondern würden durch die Vereinsmitglieder per Wahl besetzt (Bescheid vom 27.08.2012). Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012).
Der Kläger hat am 28.01.2013 Klage erhoben.
Er macht geltend, seine Tätigkeit als Chefdirigent sei abzugrenzen von solchen, welche im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft allgemein erwartet und von allen oder zumindest vielen Vereinsmitgliedern ausgeübt werden könnten. Nachdem der Verein beschlossen habe, Stücke etwa von den Eagles oder Eric Clapton in sein Repertoire aufzunehmen, wofür elektroakustische Gitarren deutlich besser als akustische geeignet seien, habe er solche elektroakustischen Gitarren am Unfalltag in Köln begutachtet. Er habe dabei in seiner originären Eigenschaft als Chefdirigent gehandelt. Er allein habe die fachlichen und musikalischen Kenntnisse zu beurteilen, welche Gitarren sich eigneten. Kein anderes Vorstands- oder einfaches Vereinsmitglied sei hierzu in der Lage oder berufen gewesen. Als Chefdirigent sei er für alle Entscheidungen verantwortlich. Dementsprechend werde die Position des Chefdirigenten in zahlreichen Vereinen mit einem Angestellten besetzt. Darüber hinaus beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte ihm im Jahr 2010 bereits einmal Unfallversicherungsschutz gewährt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 17.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 das Ereignis vom 21.07.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 17.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 ist rechtmäßig und der Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger am Unfalltag nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Zunächst ist der Kläger nicht schon kraft Gesetzes als Beschäftigter unfallversichert gewesen, weil er keinen der in § 2 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genannten Tatbestände erfüllt.
Weiter stand der Kläger auch nicht als Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 2 Abs. 2 Satz SGB VII sind in diesem Sinne Personen versichert, die wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 versicherte tätig werden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII will dabei aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind und bei einer ggf. nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist, weil eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, unter solchen Umständen, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind und nicht auf einer Sonderbeziehung z.B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R, m.w.N. (noch zu § 539 Abs. 2 RVO); so auch LSG NRW, Urteil vom 24.04.2013, L 17 U 683/11; Urteil vom 02.03.2007, L 4 U 47/06 (zum SGB VII)).
Zwar schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein und damit auch eine versicherte Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht schlechthin aus (BSG, Urteil vom 13.08.2002, B 2 U 29/01 R; Urteil vom 29.01.1986, 9b RU 68/84). Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und solchen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Bei einer auf Mitgliedspflicht beruhenden Tätigkeit scheidet eine Versicherung als Wie-Beschäftigter dagegen aus (BSG, Urteil vom 29.01.1986, a.a.O.; Urteil vom 12.05.1981, 2 RU 40/79). Dies setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen (BSG, Urteil vom 13.08.2002, a.a.O.; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2007, L 10 U 2292/04; Thüringer LSG, Urteil vom 19.04.2012, L 1 U 570/07).
Nach diesen Maßstäben scheidet eine Versicherung des Klägers als Wie-Beschäftigter aus, weil die Verrichtung am Unfalltag allein auf dessen Vereinspflichten. Dabei kann dahinstehen, ob die konkrete Verrichtung am Unfalltag – das Begutachten von Gitarren – auch von anderen Vereinsmitgliedern hätte ausgeführt werden können. Denn unabhängig davon, was die Vereinsübung des Gitarrenensembles S. 0000 e.V. von jedem seiner Vereinsmitglieder verlangt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.12.1993, 2 RU 54/92), beruhte die Verrichtung des Klägers am Unfalltag gerade auf seiner Stellung als satzungsmäßig berufener Chefdirigent. Der Kläger selbst hat hierzu vorgetragen, er habe am Unfalltag "in seiner originären Eigenschaft als Chefdirigent" gehandelt. Er sei für alle musikalischen Entscheidungen verantwortlich und er allein habe die fachlichen und musikalischen Kenntnisse für die Auswahl der Gitarren gehabt. Das der Verein ihn gerade wegen dieser musikalischen Kenntnisse zum Chefdirigenten berufen hat, spiegelt sich auch in § 9.3 der Vereinssatzung wider, wonach ein Dirigent eine ausreichende Qualifikation vorweisen können muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. 
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