Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1649/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5640/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten im Rahmen einer Untätigkeitsklage, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen weiteren Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Der 1952 geborene Kläger beantragte am 6.7.2006 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 13.11.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger nach medizinischen Ermittlungen, ausgehend von einem am 3.2.2006 eingetretenen Leistungsfall, Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung vom 1.9.2006 bis 31.10.2007.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.12.2006 ("R 1363") Widerspruch ein und begehrte die Gewährung der bewilligten Rente auf Dauer anstatt auf Zeit. Mit einem weiteren Schreiben vom 7.12.2006 ("R 1364") begehrte er die Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,000 anstelle von 0,892 bei der Berechnung der bewilligten Rente. Gleichzeitig bat er darum, beide Widerspruchsverfahren getrennt zu behandeln.
Mit Schreiben vom 22.3.2007 beantragte der Kläger vorsorglich die Gewährung von Rente über den 31.10.2007 hinaus.
Ausweislich eines Telefonvermerks vom 1.8.2007 war der Kläger mit dem Vorschlag der Beklagten, zunächst den Widerspruch hinsichtlich des Zugangsfaktors zum Abschluss zu bringen, nicht einverstanden. Außerdem begehrte er eine zeitnahe Entscheidung bezüglich des Weitergewährungsantrags.
Mit Bescheid vom 12.9.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde weiterhin auf Zeit bis 31.12.2007 geleistet. Sie führte aus: "Dieser Bescheid wird gemäß § 85 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens".
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.9.2007, eingegangen bei der Beklagten am 20.9.2007, Widerspruch ein und beantragte, den Bescheid vom 12.9.2007 aufzuheben und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen. Ferner führte er aus, der Bescheid werde, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da er den Ursprungsbescheid nicht ändere, ergänze oder ersetze, sondern einen neuen eigenständigen Bescheid darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich der Minderung des Zugangsfaktors zurück. Ferner führte sie aus, bezüglich seines Widerspruchs hinsichtlich der Befristung der vollen Erwerbsminderungsrente erhalte er in Kürze weitere Nachricht.
Nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.1.2008 auf seinen Widerspruch vom 7.12.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.7.2006 längstens bis zum 28.2.2018 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Der Rentenbeginn wurde in Abänderung der früheren Entscheidung nun auf den 1.7.2006 (Beginn des Antragsmonats) gesetzt, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (Leistungsfall 3.2.2006), gestellt worden war.
Gegen den Bescheid vom 21.1.2008 legte der Kläger am 28.1.2008 Widerspruch ein (mit dem Bescheid vom 21.1.2008 sei nunmehr dem Widerspruch abgeholfen und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt worden) und wandte sich erneut gegen die Minderung des Zugangsfaktors. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der auf den Widerspruch vom 7.12.2006 ergangene Bescheid vom 28.1.2008 sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Am 28.1.2008 legte der Kläger auf den Erlass des "Abhilfebescheids vom 21.1.2008" außerdem eine Vergütungsberechnung (Gesamtbetrag 1285,20 EUR) vor. Mit Bescheid vom 31.1.2008 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass in Ergänzung ihres Bescheides vom 21.1.2008 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in voller Höhe übernommen würden und setzte die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 642,60 EUR fest. Den Widerspruch hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008 zurück. Mit Schreiben vom 30.6.2008, eingegangen bei der Beklagten am 4.7.2008, beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 31.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2008 gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der dann "nochmals mit Widerspruch und Klage angefochten" werde.
Am 1.4.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Freiburg Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 18.9.2007 gegen den Bescheid vom 12.9.2007 zu entscheiden. Er hat dazu vorgetragen, der Bescheid vom 12.9.2007 sei nicht Gegenstand des "Widerspruchsverfahrens vom 7.12.2006" gegen den Bescheid vom 13.11.2006 geworden. Das Verwaltungsverfahren müsse durch Erlass eines Widerspruchsbescheides beendet werden. Auf den Hinweis des SG, das Interesse des Klägers an einer Entscheidung über den Widerspruch vom 18.9.2007 sollte näher dargelegt werden, hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.
Mit Gerichtsbescheid vom 3.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei abzuweisen, da sie unzulässig sei. Vorliegend sei der Widerspruch vom 18.9.2007 gegen den Bescheid vom 12.9.2007 unzulässig, weil dieser Bescheid den Bescheid vom 12.11.2006 abgeändert habe und damit nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid geworden sei. Dies führe jedoch noch nicht zur Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage. Ebenso führe die im Wege der Abhilfe über den Widerspruch vom 7.12.2006 gegen den Bescheid vom 13.11.2006 getroffene Entscheidung durch Bescheid vom 21.1.2008 nicht zur Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage. Denn die Einbeziehung in ein Vorverfahren nach § 86 SGG betreffe nur weitere Verwaltungsakte, nicht jedoch auch weitere (unzulässige) Widersprüche, über die daher grundsätzlich noch gesondert zu entscheiden sei. Eine Entscheidung über den Widerspruch vom 18.9.2007 sei hier noch nicht erfolgt. Der Kläger habe jedoch in der Sache kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr an einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 18.9.2007 gegen den Bescheid vom 12.9.2007. Dies ergebe sich daraus, dass mit diesem Bescheid die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2007 hinaus bis zum 31.12.2007 gewährt worden sei. Mit dem nach Einlegung des Widerspruchs ergangenen Bescheid vom 21.1.2008 sei die Rente wegen voller Erwerbsminderung nunmehr unbefristet gewährt worden. Das mit dem Widerspruch vom 7.12.2006 wie auch mit dem Widerspruch vom 18.9.2007 verfolgte und gerade in dem letzten Widerspruch auch ausdrücklich formulierte Ziel, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt zu erhalten, habe der Kläger damit erreicht. Der Kläger habe trotz eines gerichtlichen Hinweises vom 7.8.2008 ein Interesse an einer Entscheidung über den Widerspruch vom 18.9.2007 nicht dargelegt. Ein Interesse des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten könne lediglich noch an einer Entscheidung über die Kosten des Widerspruches nach § 63 SGB X bestehen, wobei das im Hinblick auf das gesamte Verfahren ganz offensichtlich im Vordergrund stehende Kosteninteresse des Bevollmächtigten an der Durchführung möglichst vieler Widerspruchsverfahren nicht als eigenes Interesse des Klägers zu berücksichtigen sei. Dies rechtfertige keine gerichtliche Durchsetzung der Entscheidung über den erhobenen Widerspruch. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 4.11.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3.12.2009 Berufung eingelegt und zur Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 22.6.2010 vorgetragen, in der Anlage werde eine Kopie des Schriftsatzes vom 9.6.2009, gerichtet an das SG Freiburg vorgelegt. Aus dem beiliegenden Schriftsatz ergebe sich, dass es vorliegend um den Zugangsfaktor gehe. Nach letztem Erkenntnisstand sei das Ganze, was die Erwerbsminderungsrenten betreffe, noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. November 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 18. September 2007 gegen den Bescheid vom 12. September 2007 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, es sei nicht ersichtlich, was der Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 22.6.2010 mit dem Berufungsverfahren zu tun haben solle. Anhängig gewesen bzw. anhängig seien beim SG Freiburg bezüglich der Minderung des Zugangsfaktors die Klageverfahren S 13 R 3926/08 (dieser Rechtsstreit sei erledigt, da die Klage gemäß § 102 Abs. 2 SGG laut Verfügungen des SG vom 10.6.2009 und 12.6.2009 als zurückgenommen gelte) und S 15 R 6064/07 (dieses Verfahren ruhe, Ruhensbeschluss vom 20.2.2008).
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheides auf seinen Widerspruch vom 18.9.2007 gegen im Bescheid vom 12.9.2007 hat.
Nach § 88 Abs. 1 SGG ist eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Nach Abs. 2 gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 1.4.2008 waren zwar schon über drei Monate seit Einlegung des am 20.9.2007 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs vom 18.9.2007 vergangen. Dennoch war und ist die am 1.4.2008 eingegangene Untätigkeitsklage unzulässig.
Der Bescheid vom 12.9.2007, den der Kläger - entgegen den Ausführungen in der Rechtsbehelfsbelehrung - mit Widerspruch vom 18.9.2007 angefochten hatte, ist - ebenso wie der ursprüngliche Rentenbescheid vom 13.11.2006 - durch den Bescheid vom 21.1.2008, mit dem dem Kläger vom 1.7.2006 bis 28.2.2018 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde, ersetzt worden. Den Widersprüchen wurde dabei durch Gewährung einer Dauerrente (ab 1.7.2006) in vollem Umfang entsprochen. Insoweit war der Kläger mit Erlass des Abhilfebescheids nicht mehr beschwert, so dass es auch der Zuleitung des Widerspruches vom 18.9.2007 an die Widerspruchsstelle grundsätzlich nicht mehr bedurfte (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 85 Rdnr. 2b). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 1.4.2008 existierte auch der Bescheid vom 12.9.2005 nach seiner Ersetzung durch den (voll abhelfenden) Bescheid vom 21.1.2008 nicht mehr, so dass die Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen einen nicht mehr existenten Bescheid ins Leere ging. Ein Rechtsschutzinteresse hierfür ist jedenfalls nicht erkennbar.
Im Übrigen war dem Begehren des Klägers (Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle auf Zeit) in vollem Umfang entsprochen worden, so dass - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nach Erlass des Bescheides vom 21.1.2008 kein Rechtsschutzinteresse für die danach am 1.4.2008 erhobene Untätigkeitsklage mehr vorhanden war. Ein solches vermochte der Kläger auch nicht zu benennen.
Darüber hinaus hat die Beklagte im Bescheid vom 12.9.2007 auch zu Recht ausgeführt, dass dieser Bescheid gem. § 86 SGG Gegenstand des zuvor bereits eingeleiteten Widerspruchsverfahrens geworden ist, denn er hat den Bescheid vom 13.11.2006, den der Kläger mit Widerspruch vom 7.12.2006 angefochten hatte, insoweit abgeändert, als die Gewährung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung um zwei Monate verlängert worden und im Rahmen des Widerspruchsbegehrens des Klägers ergangen ist, mit dem er die Gewährung von Dauerrente begehrt hatte.
Gegen den Ersetzungsbescheid vom 21.1.2008 hat der Kläger - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch eingelegt und hierüber hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 entschieden.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten im Rahmen einer Untätigkeitsklage, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen weiteren Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Der 1952 geborene Kläger beantragte am 6.7.2006 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 13.11.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger nach medizinischen Ermittlungen, ausgehend von einem am 3.2.2006 eingetretenen Leistungsfall, Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung vom 1.9.2006 bis 31.10.2007.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.12.2006 ("R 1363") Widerspruch ein und begehrte die Gewährung der bewilligten Rente auf Dauer anstatt auf Zeit. Mit einem weiteren Schreiben vom 7.12.2006 ("R 1364") begehrte er die Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,000 anstelle von 0,892 bei der Berechnung der bewilligten Rente. Gleichzeitig bat er darum, beide Widerspruchsverfahren getrennt zu behandeln.
Mit Schreiben vom 22.3.2007 beantragte der Kläger vorsorglich die Gewährung von Rente über den 31.10.2007 hinaus.
Ausweislich eines Telefonvermerks vom 1.8.2007 war der Kläger mit dem Vorschlag der Beklagten, zunächst den Widerspruch hinsichtlich des Zugangsfaktors zum Abschluss zu bringen, nicht einverstanden. Außerdem begehrte er eine zeitnahe Entscheidung bezüglich des Weitergewährungsantrags.
Mit Bescheid vom 12.9.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde weiterhin auf Zeit bis 31.12.2007 geleistet. Sie führte aus: "Dieser Bescheid wird gemäß § 85 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens".
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.9.2007, eingegangen bei der Beklagten am 20.9.2007, Widerspruch ein und beantragte, den Bescheid vom 12.9.2007 aufzuheben und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen. Ferner führte er aus, der Bescheid werde, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da er den Ursprungsbescheid nicht ändere, ergänze oder ersetze, sondern einen neuen eigenständigen Bescheid darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich der Minderung des Zugangsfaktors zurück. Ferner führte sie aus, bezüglich seines Widerspruchs hinsichtlich der Befristung der vollen Erwerbsminderungsrente erhalte er in Kürze weitere Nachricht.
Nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.1.2008 auf seinen Widerspruch vom 7.12.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.7.2006 längstens bis zum 28.2.2018 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Der Rentenbeginn wurde in Abänderung der früheren Entscheidung nun auf den 1.7.2006 (Beginn des Antragsmonats) gesetzt, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (Leistungsfall 3.2.2006), gestellt worden war.
Gegen den Bescheid vom 21.1.2008 legte der Kläger am 28.1.2008 Widerspruch ein (mit dem Bescheid vom 21.1.2008 sei nunmehr dem Widerspruch abgeholfen und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt worden) und wandte sich erneut gegen die Minderung des Zugangsfaktors. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der auf den Widerspruch vom 7.12.2006 ergangene Bescheid vom 28.1.2008 sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Am 28.1.2008 legte der Kläger auf den Erlass des "Abhilfebescheids vom 21.1.2008" außerdem eine Vergütungsberechnung (Gesamtbetrag 1285,20 EUR) vor. Mit Bescheid vom 31.1.2008 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass in Ergänzung ihres Bescheides vom 21.1.2008 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in voller Höhe übernommen würden und setzte die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 642,60 EUR fest. Den Widerspruch hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008 zurück. Mit Schreiben vom 30.6.2008, eingegangen bei der Beklagten am 4.7.2008, beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 31.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.5.2008 gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der dann "nochmals mit Widerspruch und Klage angefochten" werde.
Am 1.4.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Freiburg Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 18.9.2007 gegen den Bescheid vom 12.9.2007 zu entscheiden. Er hat dazu vorgetragen, der Bescheid vom 12.9.2007 sei nicht Gegenstand des "Widerspruchsverfahrens vom 7.12.2006" gegen den Bescheid vom 13.11.2006 geworden. Das Verwaltungsverfahren müsse durch Erlass eines Widerspruchsbescheides beendet werden. Auf den Hinweis des SG, das Interesse des Klägers an einer Entscheidung über den Widerspruch vom 18.9.2007 sollte näher dargelegt werden, hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.
Mit Gerichtsbescheid vom 3.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei abzuweisen, da sie unzulässig sei. Vorliegend sei der Widerspruch vom 18.9.2007 gegen den Bescheid vom 12.9.2007 unzulässig, weil dieser Bescheid den Bescheid vom 12.11.2006 abgeändert habe und damit nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid geworden sei. Dies führe jedoch noch nicht zur Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage. Ebenso führe die im Wege der Abhilfe über den Widerspruch vom 7.12.2006 gegen den Bescheid vom 13.11.2006 getroffene Entscheidung durch Bescheid vom 21.1.2008 nicht zur Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage. Denn die Einbeziehung in ein Vorverfahren nach § 86 SGG betreffe nur weitere Verwaltungsakte, nicht jedoch auch weitere (unzulässige) Widersprüche, über die daher grundsätzlich noch gesondert zu entscheiden sei. Eine Entscheidung über den Widerspruch vom 18.9.2007 sei hier noch nicht erfolgt. Der Kläger habe jedoch in der Sache kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr an einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 18.9.2007 gegen den Bescheid vom 12.9.2007. Dies ergebe sich daraus, dass mit diesem Bescheid die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2007 hinaus bis zum 31.12.2007 gewährt worden sei. Mit dem nach Einlegung des Widerspruchs ergangenen Bescheid vom 21.1.2008 sei die Rente wegen voller Erwerbsminderung nunmehr unbefristet gewährt worden. Das mit dem Widerspruch vom 7.12.2006 wie auch mit dem Widerspruch vom 18.9.2007 verfolgte und gerade in dem letzten Widerspruch auch ausdrücklich formulierte Ziel, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt zu erhalten, habe der Kläger damit erreicht. Der Kläger habe trotz eines gerichtlichen Hinweises vom 7.8.2008 ein Interesse an einer Entscheidung über den Widerspruch vom 18.9.2007 nicht dargelegt. Ein Interesse des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten könne lediglich noch an einer Entscheidung über die Kosten des Widerspruches nach § 63 SGB X bestehen, wobei das im Hinblick auf das gesamte Verfahren ganz offensichtlich im Vordergrund stehende Kosteninteresse des Bevollmächtigten an der Durchführung möglichst vieler Widerspruchsverfahren nicht als eigenes Interesse des Klägers zu berücksichtigen sei. Dies rechtfertige keine gerichtliche Durchsetzung der Entscheidung über den erhobenen Widerspruch. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 4.11.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3.12.2009 Berufung eingelegt und zur Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 22.6.2010 vorgetragen, in der Anlage werde eine Kopie des Schriftsatzes vom 9.6.2009, gerichtet an das SG Freiburg vorgelegt. Aus dem beiliegenden Schriftsatz ergebe sich, dass es vorliegend um den Zugangsfaktor gehe. Nach letztem Erkenntnisstand sei das Ganze, was die Erwerbsminderungsrenten betreffe, noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. November 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 18. September 2007 gegen den Bescheid vom 12. September 2007 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, es sei nicht ersichtlich, was der Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 22.6.2010 mit dem Berufungsverfahren zu tun haben solle. Anhängig gewesen bzw. anhängig seien beim SG Freiburg bezüglich der Minderung des Zugangsfaktors die Klageverfahren S 13 R 3926/08 (dieser Rechtsstreit sei erledigt, da die Klage gemäß § 102 Abs. 2 SGG laut Verfügungen des SG vom 10.6.2009 und 12.6.2009 als zurückgenommen gelte) und S 15 R 6064/07 (dieses Verfahren ruhe, Ruhensbeschluss vom 20.2.2008).
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheides auf seinen Widerspruch vom 18.9.2007 gegen im Bescheid vom 12.9.2007 hat.
Nach § 88 Abs. 1 SGG ist eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Nach Abs. 2 gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 1.4.2008 waren zwar schon über drei Monate seit Einlegung des am 20.9.2007 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchs vom 18.9.2007 vergangen. Dennoch war und ist die am 1.4.2008 eingegangene Untätigkeitsklage unzulässig.
Der Bescheid vom 12.9.2007, den der Kläger - entgegen den Ausführungen in der Rechtsbehelfsbelehrung - mit Widerspruch vom 18.9.2007 angefochten hatte, ist - ebenso wie der ursprüngliche Rentenbescheid vom 13.11.2006 - durch den Bescheid vom 21.1.2008, mit dem dem Kläger vom 1.7.2006 bis 28.2.2018 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde, ersetzt worden. Den Widersprüchen wurde dabei durch Gewährung einer Dauerrente (ab 1.7.2006) in vollem Umfang entsprochen. Insoweit war der Kläger mit Erlass des Abhilfebescheids nicht mehr beschwert, so dass es auch der Zuleitung des Widerspruches vom 18.9.2007 an die Widerspruchsstelle grundsätzlich nicht mehr bedurfte (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 85 Rdnr. 2b). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 1.4.2008 existierte auch der Bescheid vom 12.9.2005 nach seiner Ersetzung durch den (voll abhelfenden) Bescheid vom 21.1.2008 nicht mehr, so dass die Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen einen nicht mehr existenten Bescheid ins Leere ging. Ein Rechtsschutzinteresse hierfür ist jedenfalls nicht erkennbar.
Im Übrigen war dem Begehren des Klägers (Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle auf Zeit) in vollem Umfang entsprochen worden, so dass - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nach Erlass des Bescheides vom 21.1.2008 kein Rechtsschutzinteresse für die danach am 1.4.2008 erhobene Untätigkeitsklage mehr vorhanden war. Ein solches vermochte der Kläger auch nicht zu benennen.
Darüber hinaus hat die Beklagte im Bescheid vom 12.9.2007 auch zu Recht ausgeführt, dass dieser Bescheid gem. § 86 SGG Gegenstand des zuvor bereits eingeleiteten Widerspruchsverfahrens geworden ist, denn er hat den Bescheid vom 13.11.2006, den der Kläger mit Widerspruch vom 7.12.2006 angefochten hatte, insoweit abgeändert, als die Gewährung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung um zwei Monate verlängert worden und im Rahmen des Widerspruchsbegehrens des Klägers ergangen ist, mit dem er die Gewährung von Dauerrente begehrt hatte.
Gegen den Ersetzungsbescheid vom 21.1.2008 hat der Kläger - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch eingelegt und hierüber hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 entschieden.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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