Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1148/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. S. (Gutachten vom 28.09.2010) sowie die hierdurch entstandenen baren Auslagen des Klägers werden nicht auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
Vorliegend war gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Entscheidung über Kosten allein vom Vorsitzenden zu treffen, da die Erledigung des Rechtsstreits durch Rücknahme der Berufung noch vor der zum 28.01.2011 terminierten mündlichen Verhandlung eingetreten ist, somit die Kostenentscheidung mangels Schlussentscheidung des Senats im vorbereitenden Verfahren ergeht (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 155 RdNr. 7, 8)
Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens endgültig vom Kläger zu tragen sind oder ob sie auf die Staatskasse übernommen werden, steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit das Gutachten den Rechtsstreit objektiv gefördert und zu seiner Erledigung beigetragen hat. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn das Gutachten zu einer weiteren wesentlichen Sachverhaltsaufklärung oder zu einem Prozesserfolg des Klägers geführt hat.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des Gutachten von Prof. Dr. S. und die damit entstandenen Auslagen des Klägers (analog § 191 SGG) nicht von der Staatskasse zu erstatten. Prof. Dr. S. bestätigte im wesentlichen die Diagnosen und die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. von S., weshalb er weder zur weiteren Sachaufklärung noch zu einem Prozesserfolg des Klägers beigetragen hat. Eine Kostenübernahme ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger durch Rücknahme der Berufung die prozessualen Konsequenzen aus dem Ergebnis des Gutachtens gezogen hat und damit eine streitige Entscheidung des Senats entbehrlich geworden ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Vorliegend war gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Entscheidung über Kosten allein vom Vorsitzenden zu treffen, da die Erledigung des Rechtsstreits durch Rücknahme der Berufung noch vor der zum 28.01.2011 terminierten mündlichen Verhandlung eingetreten ist, somit die Kostenentscheidung mangels Schlussentscheidung des Senats im vorbereitenden Verfahren ergeht (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 155 RdNr. 7, 8)
Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens endgültig vom Kläger zu tragen sind oder ob sie auf die Staatskasse übernommen werden, steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit das Gutachten den Rechtsstreit objektiv gefördert und zu seiner Erledigung beigetragen hat. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn das Gutachten zu einer weiteren wesentlichen Sachverhaltsaufklärung oder zu einem Prozesserfolg des Klägers geführt hat.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des Gutachten von Prof. Dr. S. und die damit entstandenen Auslagen des Klägers (analog § 191 SGG) nicht von der Staatskasse zu erstatten. Prof. Dr. S. bestätigte im wesentlichen die Diagnosen und die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. von S., weshalb er weder zur weiteren Sachaufklärung noch zu einem Prozesserfolg des Klägers beigetragen hat. Eine Kostenübernahme ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger durch Rücknahme der Berufung die prozessualen Konsequenzen aus dem Ergebnis des Gutachtens gezogen hat und damit eine streitige Entscheidung des Senats entbehrlich geworden ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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