Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 EG 81/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für den 11. und 12. Lebensmonat des Kindes J. (Zeitraum vom 11.04. bis 10.06.2005) und die damit verbundene Rückforderung in Höhe von 600 Euro.
Die am 28.02.1974 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige; sie ist seit dem Jahr 2000 mit dem irakischen Staatsangehörigen J.D. (23.09.1959) verheiratet. Aus der Ehe ist (auch) das Kind J. (11.06.2004) hervorgegangen.
Die Klägerin beantragte Bundeserziehungsgeld (BErzG) am 28.06.2004 und teilte im Formblattantrag (Antrag auf Zahlung von BErzG für die Zeit vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes) mit, sie sei im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis; vorgelegt wurde der Reiseausweis der Klägerin (ausgestellt von der Stadt Nürnberg am 29.12.2000), wonach die Klägerin Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge aufgrund eines Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.02.1996 sei (Bl. 5 der Erziehungsgeld-Akten). Vorgelegt wurde eine Kopie der Aufenthaltsbefugnis die bis zum 28.12.2004 gültig war. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Familie der Klägerin bewilligte das Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) Nürnberg der Klägerin mit Bescheid vom 17.08.2004 BErzG vom 1. bis 12. Lebensmonat in voller Höhe (monatlich 300 Euro, Bl. 56 der Erziehungsgeld-Akten).
Am 08.06.2005 stellte die Klägerin den Folgeantrag für die Zeit vom 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes. Sie selbst habe Einkünfte aus einem "Nebenjob" in Höhe von 360 Euro (Bl. 59 RS der Erziehungsgeld-Akten) seit dem 01.03.2005 (von Seiten des Beklagten wurde vermerkt: "geringfügig"). Vorgelegt wurde eine Aufenthaltserlaubnis der Stadt Nürnberg vom 22.04.2005, gültig bis 16.06.2005, nach § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); die Aufenthaltserlaubnis enthielt folgende Nebenbestimmung: "Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt". Eingereicht wurde die Verdienstbescheinigung der Firma C. Reinigungs-Service, Nürnberg, vom 03.06.2005, mit der der Klägerin (teils voraussichtliche) Einkünfte von 360 Euro ab März 2005 bescheinigt wurden. Mit Bescheid vom 08.06.2005 lehnte das AVF den Antrag auf Zahlung von BErzG für das zweite Lebensjahr mit der Begründung ab, die Klägerin besitze keinen für den Bezug von BErzG für einen Ausländer erforderlichen Aufenthaltstitel (Bl. 67 der Erziehungsgeld-Akten). In der Folgezeit wurde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vom 16.06.2005 vorgelegt (Bl. 68 der Erziehungsgeld-Akten). Am 27.01.2006 beantragte die Klägerin erneut Zahlung von BErzG für den 13. bis 24. Lebensmonat von J. unter Vorlage einer Fiktionsbescheinigung; aus dieser Fiktionsbescheinigung geht hervor, dass die Nebenbestimmung durch die Stadt Nürnberg geändert und der Klägerin nunmehr (jegliche) Erwerbstätigkeit gestattet war (Bl. 73 der Erziehungsgeld-Akten). Vorgelegt wurde eine Arbeitszeitbestätigung der Firma C. Reinigungs-Service vom 30.01.2006, wonach die Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 bei einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden monatlich einen Bruttoverdienst von 360 Euro gehabt habe. Der erneute Antrag auf BErzG für das zweite Lebensjahr wurde mit Bescheid vom 31.01.2006 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt, ein Rechtsbehelf wurde dagegen nicht erhoben.
In der Folgezeit ermittelte der Beklagte den Aufenthaltsstatus der Klägerin mit einer Anfrage vom 02.02.2006, ob die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin rechtskräftig entzogen worden sei. Die Stadt Nürnberg (Einwohneramt) teilte unter dem 22.02.2006 mit, die Klägerin habe am 04.01.2005 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bis 16.06.2005 gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten, nachdem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AufenthG (gemeint: Ausländergesetz -AuslG-) vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien rechtskräftig seit 21.03.2005 widerrufen worden. Am 22.04.2005 sei die Aufenthaltserlaubnis lediglich in den Nationalpass übertragen worden. Schon am 15.02.2005 habe die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt; über diesen Antrag könne derzeit aufgrund der politischen Lage und der daraus folgenden ständig wechselnden Weisungslage nicht entschieden werden. Daher habe die Klägerin bis zur endgültigen Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erhalten. Auf diesem Schreiben wurde von Seiten des Beklagten vermerkt, der Anspruch der Klägerin auf BErzG sei ab 11.04.2005 nach § 22 BErzGG zu entziehen, nachdem die Klägerin seit 22.04.2005 lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG verfüge, die nicht zum Bezug von Erziehungsgeld berechtige.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2006 teilte das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken (ZBFS) der Klägerin mit, die Flüchtlingseigenschaft sei seit 21.03.2005 rechtskräftig widerrufen worden, sodass der Erziehungsgeldanspruch mit Ablauf des 10.04.2005 ende und ab 11.04.2005 kein Erziehungsgeld mehr zustehe. Das im Zeitraum vom 11.04. bis 10.06.2005 in Höhe von 600 Euro erhaltene Erziehungsgeld sei nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Telefax vom 10.04.2005 Widerspruch und führten zur Begründung aus, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit einem am 29.12.2004 veröffentlichten Beschluss erhebliche Verfassungsbedenken geäußert, sodass eine endgültige Lösung des Problems noch nicht vorliege. Aus diesem Grund könne der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie -aufgrund einer evtl. verfassungswidrigen Regelung- zu Unrecht Leistungen nach dem BErzGG bezogen habe. Eine Vollmacht wurde von Seiten der Prozessbevollmächtigten unter dem 19.06.2006 vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2006 wies das ZBFS den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Erziehungsgeld erhalte bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 BErzGG, wer in Besitz einer Niedererlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von Nr. 1 bis 3 erfassten Person sei. Die Flüchtlingseigenschaft des § 51 Abs. 1 AuslG sei rechtskräftig am 21.03.2005 widerrufen worden; im Anschluss daran habe die Klägerin am 22.04.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG erhalten. Dieser Aufenthaltstitel stelle keines der in § 1 Abs. 6 BErzGG geforderten Aufenthaltsrechte dar. Einen Aufenthaltstitel nach dem neuen Aufenthaltsgesetz, der zu einem Anspruch nach § 1 Abs. 6 BErzGG führen könne, habe die Klägerin bisher nicht erhalten.
Dagegen richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten mit Telefax vom 10.08.2006, das beim Sozialgericht Nürnberg am 14.08.2006 einging, erhobene Klage. Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, § 1 Abs. 6 BErzGG fordere zwar bestimmte Aufenthaltstitel, diese gesetzliche Bestimmung stelle jedoch einen Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht dar, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 06.07.2004 (BvR 2515/95) entschieden habe. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X könne die Aufhebung der Bewilligung von Erziehungsgeld nur für die Zukunft erfolgen, somit nicht für den streitigen Zeitraum April bis Juni 2006. Der Beklagte teilte unter dem 06.09.2006 in der Klageerwiderung mit, nach § 4 Abs. 3 BErzGG ende der Erziehungsgeldanspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen sei. § 48 SBB X finde keine Anwendung. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG liege noch nicht vor.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Erziehungsgeld-Akten für das Kind J. beigezogen; ferner wurde beigezogen die Ausländerakte der Klägerin von der Stadt Nürnberg (Einwohneramt). Daraus ergibt sich, dass die Klägerin vor dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.02.1996 ("Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen hinsichtlich des Irak vor") eine (mehrfach verlängerte) Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG erhalten hatte, die am 04.01.2005 nach den Vorschriften des AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG geändert wurde. Aus der Ausländerakte ergibt sich ferner, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.10.2004 die mit Bescheid vom 05.02.2006 getroffene Feststellung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen vor, widerrufen hat. Die dagegen zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach am 24.01.2005 (AN 4 K 04.32000; AN 4 K 04.31999) abgewiesen. Die dagegen erhobenen Anträge auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 16.03.2005 (23 ZB 05.30240) abgelehnt. Der entsprechende Beschluss wurde der Landesanwaltschaft Bayern am 17.03.2005 zugestellt. In der Folgezeit wurde die Klägerin von der Stadt Nürnberg aufgefordert, einen Nationalpass für sich und die Kinder ausstellen zulassen und hat in der Folgezeit am 22.04.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG (gültig bis 16.06.2005) erhalten. Am 16.06.2005 wurde der Klägerin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Ferner ergibt sich, dass von den Prozessbevollmächtigten gegenüber der Stadt Nürnberg bereits unter dem 14.02.2005 (formlos) eine Niederlassungserlaubnis beantragt worden war; ein entsprechender Formblattantrag wurde unter dem 05.11.2006 noch einmal wiederholt. Die Stadt Nürnberg hat der Klägerin am 06.11.2006 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG inzwischen erteilt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichts- und beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin stand im streitigen Zeitraum vom 11.04. bis 10.06.2005 (11. und 12. Lebensmonat von J.) BErzG zu.
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, S. 2915/2917) -Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 18.12.2006- hat § 1 Abs. 6 BErzGG (mit Wirkung ab 19.12.2006) folgende Fassung erhalten:
"Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur an- spruchsberechtigt, wenn er 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."
Zugleich wurde in § 24 BErzGG (Übergangsvorschriften) in dessen Abs. 3 folgende Übergangsregel aufgenommen: "§ 1 Abs. 6 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27. Juni 1993 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für die erziehungsgeldbeantragende Person günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem AuslG den Aufenthaltstiteln nach dem AufenthG entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des AufenthG gleichgestellt".
Gemäß § 24 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung hatte die Klägerin Anspruch auf BErzG im streitigen Zeitraum. Sie war nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c BErzGG im streitigen Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG; sie war, wie die Nebenbestimmung beweist, zur Ausübung einer (nicht selbstständigen) Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Klägerin hat sich gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. a BErzGG seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten und war gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b BErzGG im streitigen Zeitraum im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig.
Der Begriff der "Erwerbstätigkeit" umfasst selbstständige und nicht selbstständige Erwerbstätigkeit und differenziert nicht nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit oder nach der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, sodass eine Unterscheidung in geringfügige Beschäftigung und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ohne Bedeutung ist. Eine solche Unterscheidung nimmt das BErzGG im Übrigen auch selbst nicht vor, nachdem in § 6 Abs. 6 BErzGG allgemein Personen erfasst werden, die erwerbstätig bzw. nicht erwerbstätig sind und nur über die gesetzliche Spezialregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die gemäß §§ 40 bis 40 b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden können, nicht als Einkünfte gelten. Die Erwerbstätigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum ist über die Arbeitgeberbescheinigung (Arbeitszeitbestätigung) vom 30.01.2006 nachgewiesen (vgl. Bl. 75 der Erziehungsgeld-Akten).
Damit war der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für den 11. und 12. Lebensmonat des Kindes J. (Zeitraum vom 11.04. bis 10.06.2005) und die damit verbundene Rückforderung in Höhe von 600 Euro.
Die am 28.02.1974 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige; sie ist seit dem Jahr 2000 mit dem irakischen Staatsangehörigen J.D. (23.09.1959) verheiratet. Aus der Ehe ist (auch) das Kind J. (11.06.2004) hervorgegangen.
Die Klägerin beantragte Bundeserziehungsgeld (BErzG) am 28.06.2004 und teilte im Formblattantrag (Antrag auf Zahlung von BErzG für die Zeit vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes) mit, sie sei im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis; vorgelegt wurde der Reiseausweis der Klägerin (ausgestellt von der Stadt Nürnberg am 29.12.2000), wonach die Klägerin Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge aufgrund eines Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.02.1996 sei (Bl. 5 der Erziehungsgeld-Akten). Vorgelegt wurde eine Kopie der Aufenthaltsbefugnis die bis zum 28.12.2004 gültig war. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Familie der Klägerin bewilligte das Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) Nürnberg der Klägerin mit Bescheid vom 17.08.2004 BErzG vom 1. bis 12. Lebensmonat in voller Höhe (monatlich 300 Euro, Bl. 56 der Erziehungsgeld-Akten).
Am 08.06.2005 stellte die Klägerin den Folgeantrag für die Zeit vom 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes. Sie selbst habe Einkünfte aus einem "Nebenjob" in Höhe von 360 Euro (Bl. 59 RS der Erziehungsgeld-Akten) seit dem 01.03.2005 (von Seiten des Beklagten wurde vermerkt: "geringfügig"). Vorgelegt wurde eine Aufenthaltserlaubnis der Stadt Nürnberg vom 22.04.2005, gültig bis 16.06.2005, nach § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); die Aufenthaltserlaubnis enthielt folgende Nebenbestimmung: "Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt". Eingereicht wurde die Verdienstbescheinigung der Firma C. Reinigungs-Service, Nürnberg, vom 03.06.2005, mit der der Klägerin (teils voraussichtliche) Einkünfte von 360 Euro ab März 2005 bescheinigt wurden. Mit Bescheid vom 08.06.2005 lehnte das AVF den Antrag auf Zahlung von BErzG für das zweite Lebensjahr mit der Begründung ab, die Klägerin besitze keinen für den Bezug von BErzG für einen Ausländer erforderlichen Aufenthaltstitel (Bl. 67 der Erziehungsgeld-Akten). In der Folgezeit wurde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vom 16.06.2005 vorgelegt (Bl. 68 der Erziehungsgeld-Akten). Am 27.01.2006 beantragte die Klägerin erneut Zahlung von BErzG für den 13. bis 24. Lebensmonat von J. unter Vorlage einer Fiktionsbescheinigung; aus dieser Fiktionsbescheinigung geht hervor, dass die Nebenbestimmung durch die Stadt Nürnberg geändert und der Klägerin nunmehr (jegliche) Erwerbstätigkeit gestattet war (Bl. 73 der Erziehungsgeld-Akten). Vorgelegt wurde eine Arbeitszeitbestätigung der Firma C. Reinigungs-Service vom 30.01.2006, wonach die Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 bei einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden monatlich einen Bruttoverdienst von 360 Euro gehabt habe. Der erneute Antrag auf BErzG für das zweite Lebensjahr wurde mit Bescheid vom 31.01.2006 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt, ein Rechtsbehelf wurde dagegen nicht erhoben.
In der Folgezeit ermittelte der Beklagte den Aufenthaltsstatus der Klägerin mit einer Anfrage vom 02.02.2006, ob die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin rechtskräftig entzogen worden sei. Die Stadt Nürnberg (Einwohneramt) teilte unter dem 22.02.2006 mit, die Klägerin habe am 04.01.2005 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bis 16.06.2005 gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten, nachdem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AufenthG (gemeint: Ausländergesetz -AuslG-) vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien rechtskräftig seit 21.03.2005 widerrufen worden. Am 22.04.2005 sei die Aufenthaltserlaubnis lediglich in den Nationalpass übertragen worden. Schon am 15.02.2005 habe die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt; über diesen Antrag könne derzeit aufgrund der politischen Lage und der daraus folgenden ständig wechselnden Weisungslage nicht entschieden werden. Daher habe die Klägerin bis zur endgültigen Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erhalten. Auf diesem Schreiben wurde von Seiten des Beklagten vermerkt, der Anspruch der Klägerin auf BErzG sei ab 11.04.2005 nach § 22 BErzGG zu entziehen, nachdem die Klägerin seit 22.04.2005 lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG verfüge, die nicht zum Bezug von Erziehungsgeld berechtige.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2006 teilte das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken (ZBFS) der Klägerin mit, die Flüchtlingseigenschaft sei seit 21.03.2005 rechtskräftig widerrufen worden, sodass der Erziehungsgeldanspruch mit Ablauf des 10.04.2005 ende und ab 11.04.2005 kein Erziehungsgeld mehr zustehe. Das im Zeitraum vom 11.04. bis 10.06.2005 in Höhe von 600 Euro erhaltene Erziehungsgeld sei nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Telefax vom 10.04.2005 Widerspruch und führten zur Begründung aus, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit einem am 29.12.2004 veröffentlichten Beschluss erhebliche Verfassungsbedenken geäußert, sodass eine endgültige Lösung des Problems noch nicht vorliege. Aus diesem Grund könne der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie -aufgrund einer evtl. verfassungswidrigen Regelung- zu Unrecht Leistungen nach dem BErzGG bezogen habe. Eine Vollmacht wurde von Seiten der Prozessbevollmächtigten unter dem 19.06.2006 vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2006 wies das ZBFS den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Erziehungsgeld erhalte bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 BErzGG, wer in Besitz einer Niedererlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von Nr. 1 bis 3 erfassten Person sei. Die Flüchtlingseigenschaft des § 51 Abs. 1 AuslG sei rechtskräftig am 21.03.2005 widerrufen worden; im Anschluss daran habe die Klägerin am 22.04.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG erhalten. Dieser Aufenthaltstitel stelle keines der in § 1 Abs. 6 BErzGG geforderten Aufenthaltsrechte dar. Einen Aufenthaltstitel nach dem neuen Aufenthaltsgesetz, der zu einem Anspruch nach § 1 Abs. 6 BErzGG führen könne, habe die Klägerin bisher nicht erhalten.
Dagegen richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten mit Telefax vom 10.08.2006, das beim Sozialgericht Nürnberg am 14.08.2006 einging, erhobene Klage. Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, § 1 Abs. 6 BErzGG fordere zwar bestimmte Aufenthaltstitel, diese gesetzliche Bestimmung stelle jedoch einen Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht dar, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 06.07.2004 (BvR 2515/95) entschieden habe. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X könne die Aufhebung der Bewilligung von Erziehungsgeld nur für die Zukunft erfolgen, somit nicht für den streitigen Zeitraum April bis Juni 2006. Der Beklagte teilte unter dem 06.09.2006 in der Klageerwiderung mit, nach § 4 Abs. 3 BErzGG ende der Erziehungsgeldanspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen sei. § 48 SBB X finde keine Anwendung. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG liege noch nicht vor.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Erziehungsgeld-Akten für das Kind J. beigezogen; ferner wurde beigezogen die Ausländerakte der Klägerin von der Stadt Nürnberg (Einwohneramt). Daraus ergibt sich, dass die Klägerin vor dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.02.1996 ("Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen hinsichtlich des Irak vor") eine (mehrfach verlängerte) Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG erhalten hatte, die am 04.01.2005 nach den Vorschriften des AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG geändert wurde. Aus der Ausländerakte ergibt sich ferner, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.10.2004 die mit Bescheid vom 05.02.2006 getroffene Feststellung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen vor, widerrufen hat. Die dagegen zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach am 24.01.2005 (AN 4 K 04.32000; AN 4 K 04.31999) abgewiesen. Die dagegen erhobenen Anträge auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 16.03.2005 (23 ZB 05.30240) abgelehnt. Der entsprechende Beschluss wurde der Landesanwaltschaft Bayern am 17.03.2005 zugestellt. In der Folgezeit wurde die Klägerin von der Stadt Nürnberg aufgefordert, einen Nationalpass für sich und die Kinder ausstellen zulassen und hat in der Folgezeit am 22.04.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG (gültig bis 16.06.2005) erhalten. Am 16.06.2005 wurde der Klägerin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Ferner ergibt sich, dass von den Prozessbevollmächtigten gegenüber der Stadt Nürnberg bereits unter dem 14.02.2005 (formlos) eine Niederlassungserlaubnis beantragt worden war; ein entsprechender Formblattantrag wurde unter dem 05.11.2006 noch einmal wiederholt. Die Stadt Nürnberg hat der Klägerin am 06.11.2006 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG inzwischen erteilt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichts- und beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin stand im streitigen Zeitraum vom 11.04. bis 10.06.2005 (11. und 12. Lebensmonat von J.) BErzG zu.
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, S. 2915/2917) -Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 18.12.2006- hat § 1 Abs. 6 BErzGG (mit Wirkung ab 19.12.2006) folgende Fassung erhalten:
"Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur an- spruchsberechtigt, wenn er 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."
Zugleich wurde in § 24 BErzGG (Übergangsvorschriften) in dessen Abs. 3 folgende Übergangsregel aufgenommen: "§ 1 Abs. 6 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27. Juni 1993 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für die erziehungsgeldbeantragende Person günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem AuslG den Aufenthaltstiteln nach dem AufenthG entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des AufenthG gleichgestellt".
Gemäß § 24 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung hatte die Klägerin Anspruch auf BErzG im streitigen Zeitraum. Sie war nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c BErzGG im streitigen Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG; sie war, wie die Nebenbestimmung beweist, zur Ausübung einer (nicht selbstständigen) Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Klägerin hat sich gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. a BErzGG seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten und war gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b BErzGG im streitigen Zeitraum im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig.
Der Begriff der "Erwerbstätigkeit" umfasst selbstständige und nicht selbstständige Erwerbstätigkeit und differenziert nicht nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit oder nach der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, sodass eine Unterscheidung in geringfügige Beschäftigung und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ohne Bedeutung ist. Eine solche Unterscheidung nimmt das BErzGG im Übrigen auch selbst nicht vor, nachdem in § 6 Abs. 6 BErzGG allgemein Personen erfasst werden, die erwerbstätig bzw. nicht erwerbstätig sind und nur über die gesetzliche Spezialregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die gemäß §§ 40 bis 40 b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden können, nicht als Einkünfte gelten. Die Erwerbstätigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum ist über die Arbeitgeberbescheinigung (Arbeitszeitbestätigung) vom 30.01.2006 nachgewiesen (vgl. Bl. 75 der Erziehungsgeld-Akten).
Damit war der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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