Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 578/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 960/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Beschluss
I. Der Antrag auf Feststellung, hilfsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6.6.2007 gegen den Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 (S 20 AS 575/07), mit dem für den Zeitraum 1.4.2006 bis 30.6.2006 eine Erstattung i.H.v. von 984,09 Euro (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) gefordert wird.
Nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld wurden dem Antragsteller erstmals mit Bescheid vom 7.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1.9.2005 bis 28.2.2006 i.H.v. monatlich 360,65 Euro bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Antragsteller noch in einem in seinem Eigentum befindlichen, zum Teil vermieteten Haus.
Am 14.3.2006 stellte der Antragsteller Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin erging am 17.3.2006 ein Bescheid, mit dem ihm die Antragsgegnerin für den Zeitraum 1.3.2006 bis 31.7.2006 monatlich 239,93 Euro an Leistungen und für August 2006 234,93 Euro an Leistungen bewilligte.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 13.4.2006 teilte der Antragsteller mit, dass er vom x Weg in die x Straße in H. umgezogen sei. Er gab zudem an, dass ihm aufgrund einer veränderten Vermögenslage vermutlich kein ALG II mehr zustünde. Ihm wurde das Formblatt "Veränderungsmitteilung" ausgehändigt. Am 24.5.2006 forderte die Antragsgegnerin ihn schriftlich auf, das ausgehändigte Formblatt sowie weitere Unterlagen bis zum 6.6.2006 vorzulegen. Am 13.6.2006 schrieb der Antragsteller an die Antragsgegnerin: ... durch den finanziell bedingten Verkauf meines Hauses verfüge ich momentan über mehr als 9.000.- Euro Vermögen. Diesbezüglich werde ich wohl aus der Leistung fallen. Ich bitte um Mitteilung." Daraufhin forderte die Antragstellerin den Antragsteller am 10.7.2006 sowie am 18.10.2006 auf, Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses vorzulegen. Am 26.10.2006 ging bei der Antragsgegnerin der Vertrag über den Verkauf des Hauses durch den Antragsteller vom 22.12.2005 ein. Der Kaufpreis betrug 149.000.- Euro. Er wurde am 30.3.2006 dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben.
Von dem Geld kaufte der Antragsteller am 13.4.2006 Wertpapiere i.H.v. 20.000.- Euro, die in Tranchen von 3.000.- Euro am 5.9.2006 und von 17.000.- Euro am 28.11.2006 wieder veräußert wurden. Im Rahmen eines güterrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Hersbruck trat der Antragsteller im Vergleichswege am 19.7.2006 die Wertpapiere i.H.v. 10.000.- Euro an seine Ehefrau ab.
Mit Aufhebungs- u. Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 1.4.2006 bis 30.6.2006 teilweise in Höhe von 984,09 Euro (inklusive Kranken- und Pflegeversicherung) auf und forderte die Erstattung des Betrags. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe am 22.12.2005 sein Haus verkauft und am 7.4.2006 den Kaufpreis erhalten. Nach Ablösung der bestehenden Darlehen habe der Antragsteller im April für 20.000.- Euro Wertpapiere erworben, so dass im Zeitraum 1.4.2006 bis 30.6.2006 Vermögen i.H.v. 20.000.- Euro vorhanden gewesen sei. Die Vermögensfreigrenze des Antragstellers liege nach § 12 (2) Nr. 1 u. 4 SGB II jedoch bei 9.750.- Euro. Der Antragsteller habe die Zahlung verspätet mitgeteilt. Er habe nach Antragstellung Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruches geführt habe. Die wesentliche Änderung des beim Antragsteller anzurechnenden Vermögens sei ab 1.4.2006 zu berücksichtigen. Die Aufhebungsentscheidung ergehe als gebundene Entscheidung nach § 40 (1) Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 (1) S. 2 Nr. 3, S. 3 SGB X, § 330 SGB III. Die Erstattungsforderung i.H.v. 984,09 Euro beruhe auf § 40 (2) SGB II i.V.m. § 50 SGB X.
Der Antragsteller legte am 8.3.2007 Widerspruch gegen den Bescheid ein.
Dieser wurde von der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem der Antragsteller sein Eigenheim verkauft habe, habe kein Vermögensschutz nach § 12 (3) Nr. 4 SGB II mehr bestanden. Infolgedessen habe keine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers mehr vorgelegen, da sein Vermögensfreibetrag i.H.v. 9.750.- Euro in Folge des Zuflusses des Kaufpreises um 139.250.- Euro überschritten gewesen sei. Die Voraussetzung für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung wären sowohl nach § 48 (1) Nr. 3 SGB X gegeben gewesen als auch nach § 48 (1) Nr. 2 SGB X, da der Antragsteller die wesentlichen Änderungen in seinen Vermögensverhältnissen erst weit verspätet mitgeteilt habe. Sowohl in dem mit den Antragsunterlagen ausgehändigten Merkblatt als auch in den Hinweisen in den Bewilligungsbescheiden befinde sich ein ausdrücklicher Hinweis, dass jegliche Veränderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich - mit dem Vordruck Veränderungsmitteilung" - mitzuteilen sei, damit der Leistungsträger den Anspruch auf ALG II rechtzeitig prüfen könne. Obwohl der Kaufvertrag bereits am 22.12.2005 abgeschlossen worden sei, habe der Antragsteller erst am 13.6.2006 auf Nachfrage mitgeteilt, dass er über Vermögen von mehr als 9.000.- Euro verfüge. Erst auf weitere Aufforderungen habe er den Kauvertrag sowie Vermögensnachweise vorgelegt. Er habe seine Mitteilungspflichten somit mindestens grob fahrlässig verletzt. Der Bewilligungsbescheid sie daher ab dem 1.4.2006 - dem Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse - aufzuheben gewesen. Die Jahresfrist des § 48 (4) SGB X i.V.m. § 45 (4) SGB X sei eingehalten. Nach § 40 SGB II i.V.m. §§ 48, 50 SGB X sowie § 335 SGB III sei für die Monate April bis Juni 2006 ALG II i.H.v. insgesamt 719,79 Euro sowie für die Monate April und Mai 2006 insgesamt 264,30 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, insgesamt somit 984,09 Euro. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bescheide würden gem. § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Am 6.6.2007 hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Am 8.6.2007 hat der Antragsteller bei Gericht zudem um Vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Hauptzollamt habe gegenüber dem Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Erstattungsforderung i.H.v. 984,09 Euro angekündigt. § 39 SGB II, wonach Widerspruch und Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hätten, betreffe jedoch nicht Erstattungsbescheide, sondern nur Leistungsbescheide. Die Verwaltungspraxis der Arbeitsgemeinschaften hätte sich mittlerweile dementsprechend geändert. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage würde bei Erstattungsklagen anerkannt. Es werde auf den Beschluss des SG Düsseldorf v. 30.10.2006 - S 28 AS 235/06 ER hingewiesen. Soweit anderslautende Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts vorlägen, sei deren Begründung dürftig und wenig überzeugend. Bei einer Anwendung des § 39 SGB II auf Erstattungsbescheide bzgl. ALG II, würde sich die materiellrechtliche Problematik in den Bereich des § 51 (2) SGB I verlagern. Die Eilsache habe grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6.6.2007 gegen den Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 festzustellen, hilfsweise sie anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.5.2007. Ergänzend führt sie aus, die Auffassung, dass § 39 SGB II auch die sofortige Vollziehbarkeit von Erstattungsbescheiden umfasse, werde in der einschlägigen Kommentarliteratur ebenfalls vertreten. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesetzeszweck des § 39 SGB II ergebe sich, dass nur zukünftige Leistungen betroffen sein sollten. Wie § 39 Nr. 2 SGB II deutlich zeige, seien für den Erlass des § 39 SGB II vor allem fiskalische Interessen ausschlaggebend gewesen. Diese seien aber auch bei Erstattungsforderungen im Bereich des SGB II von Bedeutung. Der Widerspruch des Leistungsempfängers solle diesem keinen Zahlungsaufschub ermöglichen. Auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach § 86a (3) SGG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte S 20 AS 575/07 sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6.6.2007 gegen den Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 ist unzulässig.
In Fällen, in denen die Klage aufschiebende Wirkung hat, diese aber von der Behörde nicht beachtet wird, kann beantragt werden, dass das Gericht durch Beschluss - entsprechend § 86b (1) S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - ausspricht, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat (siehe dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl.; § 86b Rn. 15).
Die Klage des Antragstellers vom 6.6.2007 gegen den (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.
Bei einem Erstattungsbescheid, mit dem nach dem SGB II erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückgefordert werden, handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB II (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 19.3.2007 - L 11 B 57/07 AS ER, Beschl. v. 12.3.2007 - L 7 B 162/07 AS ER, Beschl. v. 9.2.2007 - L 7 B 13/07 AS ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 3 u. 12; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rn. 44). Soweit die gegenteilige Auffassung vertreten wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschl. v. 15.05.2007 - L 11 B 30/07 AS ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.02.2007 - L 28 B 176/07 AS ER; Conradis in Münder, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn. 7), überzeugt diese nicht. Auch ein Erstattungsbescheid, mit dem nach dem SGB II erbrachte Leistungen zurückgefordert werden, beinhaltet eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und wird daher von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst. Dies ergibt sich bereits aus § 40 (2) SGB II, der abweichend von § 50 (1) SGB X die Leistungserstattung hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft bei Aufhebung oder Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II abhängig vom Aufhebungsgrund der Höhe nach beschränkt. Insofern ist eine eigene Entscheidung des Leistungsträgers, inwieweit bei einer Leistungsaufhebung nach dem SGB II zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden können, erforderlich. Daher handelt es sich bei der Erstattungsforderung nicht um einen Bereicherungsanspruch, der sich nicht mehr dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuordnen lässt (so aber Schleswig- Holsteinisches Landessozialgericht a.a.O.). I.Ü. erscheint es infolge der engen gesetzlichen Verknüpfung von Aufhebung und Erstattung (vgl. § 50 (1), Abs. 3 SGB X, § 40 (2) S. 2 SGB II) konsequent, den Erstattungsanspruch ebenfalls dem Rechtsbereich zuzuordnen, dem die - aufgehobene - Leistungsbewilligung zuzuordnen war. Soweit argumentiert wird, § 39 Nr. 2 SGB II wäre bei einer solchen Auslegung überflüssig, da dessen Regelungsgehalt dann bereits von der Nr. 1 erfasst würde, trifft das nicht zu. Die Ansprüche, die für eine Überleitung in Betracht kämen, dürften - anders als der beschriebene Erstattungsanspruch - aufgrund ihres Entstehungsgrundes regelmäßig nicht dem Bereich der Grundsicherung zuzuordnen sein. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Auffassung, dass Widersprüche und Klagen gegen Erstattungsbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst würden und daher aufschiebende Wirkung entfalten würden, dazu führen würde, dass die - ohnehin nach Höhe und Entstehungsgrund limitierten - Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 43 SGB II zusätzlich eingeschränkt würden. Selbst aufgrund grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht erbrachte Leistungen könnten dann in der Praxis nicht mehr durch Aufrechnung (zumindest teilweise) ausgeglichen werden, da die Aufrechnungsmöglichkeit von vornherein auf 3 Jahre beschränkt ist (vgl. § 43 S. 3 SGB II).
Da die Klage vom 6.6.2007 somit keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft und daher unzulässig.
2. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 2.7.2007 beantragt hat, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, ist dieser Antrag zugunsten des Antragstellers als hilfsweise i.S.d. § 86b (1) S. 1 Nr. 2 SGG gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6.6.2007 auszulegen, da der Antrag andernfalls keinen Sinn machen würde.
Nach § 86b (1) S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung hat eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse stattzufinden. Wesentliches Kriterium sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, die summarisch zu prüfen sind. Da der Gesetzgeber in den Fällen der §§ 86a (2), 86b (1) S. 1 Nr. 2 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck gebracht hat, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug prinzipiell höher einzuschätzen ist als etwaige, entgegenstehende private Interessen, kommt eine Anordnung der aufschiebende Wirkung nur in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ernsthafte Zweifel bestehen, d.h. ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. u.a. Bay. LSG, Beschl. v. 17.2.2004 - L 17 U 7/04 ER). Ist dies nicht der Fall, kann eine Anordnung ausnahmsweise dann ergehen, wenn ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann und anderweitige, das öffentliche Interesse wesentlich überwiegende Interessensgesichtspunkte beim Antragsteller zu beachten sind (siehe zum Ganzen Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12 ff).
a. Die Klage des Antragstellers vom 6.6.2007 hat gem. § 86a (2) Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung (siehe 1.).
b. An der Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids der Antragsgegnerin vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 bestehen nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel.
Dem Konto des Antragstellers ist zum 30.3.2006 ein Betrag vom 149.000.- Euro gutgeschrieben worden. Dies war ein Vermögenszufluss i.S.d. § 48 (1) S. 2 Nr. 3 SGB X, da es sich dabei um den Verkaufserlös aus ursprünglich bereits vorhandenem, gem. § 12 (3) Nr. 4 SGB II privilegiertem Vermögen (selbst bewohntes Wohnhaus des Antragstellers) handelte. Den Vermögenszufluss hat der Antragsteller der Antragsgegnerin erst verspätet, letztlich am 26.10.2006, mitgeteilt. Von diesem Vermögen war im Zeitraum April bis Juni 2006 jedenfalls noch ein Betrag von 20.000.- Euro (Wertpapiere bei der Sparkasse Nürnberg) vorhanden. Bereits aus diesem Grund überstieg das - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - berücksichtigungsfähige und verwertbare Vermögen des Antragstellers dem ihm nach § 12 (2) SGB II zustehenden Freibetrag von 9.750.- Euro deutlich. Der Antragsteller war somit jedenfalls in dem Zeitraum 1.4.2006 bis 30.6.2006 nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 (1) SGB II. Infolgedessen erging am 26.2.2007 auch ein Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 1.4.2006 bis 30.6.2006 aufgehoben wurde. Es ist nicht erkennbar, dass der zeitgleich ergangene Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.2.2007, der auf § 40 SGB II i.V.m. § 50 SGB X i.V.m. § 335 SGB III beruht, rechtsfehlerhaft wäre. Insbesondere ist nichts vorgetragen und liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Erstattungsbetrag falsch berechnet wäre.
Interessensgesichtspunkte beim Antragsteller, die das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erstattungsbescheids wesentlich überwiegen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere könnte der Antragsteller bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
I. Der Antrag auf Feststellung, hilfsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6.6.2007 gegen den Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 (S 20 AS 575/07), mit dem für den Zeitraum 1.4.2006 bis 30.6.2006 eine Erstattung i.H.v. von 984,09 Euro (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) gefordert wird.
Nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld wurden dem Antragsteller erstmals mit Bescheid vom 7.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1.9.2005 bis 28.2.2006 i.H.v. monatlich 360,65 Euro bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Antragsteller noch in einem in seinem Eigentum befindlichen, zum Teil vermieteten Haus.
Am 14.3.2006 stellte der Antragsteller Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin erging am 17.3.2006 ein Bescheid, mit dem ihm die Antragsgegnerin für den Zeitraum 1.3.2006 bis 31.7.2006 monatlich 239,93 Euro an Leistungen und für August 2006 234,93 Euro an Leistungen bewilligte.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 13.4.2006 teilte der Antragsteller mit, dass er vom x Weg in die x Straße in H. umgezogen sei. Er gab zudem an, dass ihm aufgrund einer veränderten Vermögenslage vermutlich kein ALG II mehr zustünde. Ihm wurde das Formblatt "Veränderungsmitteilung" ausgehändigt. Am 24.5.2006 forderte die Antragsgegnerin ihn schriftlich auf, das ausgehändigte Formblatt sowie weitere Unterlagen bis zum 6.6.2006 vorzulegen. Am 13.6.2006 schrieb der Antragsteller an die Antragsgegnerin: ... durch den finanziell bedingten Verkauf meines Hauses verfüge ich momentan über mehr als 9.000.- Euro Vermögen. Diesbezüglich werde ich wohl aus der Leistung fallen. Ich bitte um Mitteilung." Daraufhin forderte die Antragstellerin den Antragsteller am 10.7.2006 sowie am 18.10.2006 auf, Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses vorzulegen. Am 26.10.2006 ging bei der Antragsgegnerin der Vertrag über den Verkauf des Hauses durch den Antragsteller vom 22.12.2005 ein. Der Kaufpreis betrug 149.000.- Euro. Er wurde am 30.3.2006 dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben.
Von dem Geld kaufte der Antragsteller am 13.4.2006 Wertpapiere i.H.v. 20.000.- Euro, die in Tranchen von 3.000.- Euro am 5.9.2006 und von 17.000.- Euro am 28.11.2006 wieder veräußert wurden. Im Rahmen eines güterrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Hersbruck trat der Antragsteller im Vergleichswege am 19.7.2006 die Wertpapiere i.H.v. 10.000.- Euro an seine Ehefrau ab.
Mit Aufhebungs- u. Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 1.4.2006 bis 30.6.2006 teilweise in Höhe von 984,09 Euro (inklusive Kranken- und Pflegeversicherung) auf und forderte die Erstattung des Betrags. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe am 22.12.2005 sein Haus verkauft und am 7.4.2006 den Kaufpreis erhalten. Nach Ablösung der bestehenden Darlehen habe der Antragsteller im April für 20.000.- Euro Wertpapiere erworben, so dass im Zeitraum 1.4.2006 bis 30.6.2006 Vermögen i.H.v. 20.000.- Euro vorhanden gewesen sei. Die Vermögensfreigrenze des Antragstellers liege nach § 12 (2) Nr. 1 u. 4 SGB II jedoch bei 9.750.- Euro. Der Antragsteller habe die Zahlung verspätet mitgeteilt. Er habe nach Antragstellung Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruches geführt habe. Die wesentliche Änderung des beim Antragsteller anzurechnenden Vermögens sei ab 1.4.2006 zu berücksichtigen. Die Aufhebungsentscheidung ergehe als gebundene Entscheidung nach § 40 (1) Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 (1) S. 2 Nr. 3, S. 3 SGB X, § 330 SGB III. Die Erstattungsforderung i.H.v. 984,09 Euro beruhe auf § 40 (2) SGB II i.V.m. § 50 SGB X.
Der Antragsteller legte am 8.3.2007 Widerspruch gegen den Bescheid ein.
Dieser wurde von der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem der Antragsteller sein Eigenheim verkauft habe, habe kein Vermögensschutz nach § 12 (3) Nr. 4 SGB II mehr bestanden. Infolgedessen habe keine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers mehr vorgelegen, da sein Vermögensfreibetrag i.H.v. 9.750.- Euro in Folge des Zuflusses des Kaufpreises um 139.250.- Euro überschritten gewesen sei. Die Voraussetzung für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung wären sowohl nach § 48 (1) Nr. 3 SGB X gegeben gewesen als auch nach § 48 (1) Nr. 2 SGB X, da der Antragsteller die wesentlichen Änderungen in seinen Vermögensverhältnissen erst weit verspätet mitgeteilt habe. Sowohl in dem mit den Antragsunterlagen ausgehändigten Merkblatt als auch in den Hinweisen in den Bewilligungsbescheiden befinde sich ein ausdrücklicher Hinweis, dass jegliche Veränderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich - mit dem Vordruck Veränderungsmitteilung" - mitzuteilen sei, damit der Leistungsträger den Anspruch auf ALG II rechtzeitig prüfen könne. Obwohl der Kaufvertrag bereits am 22.12.2005 abgeschlossen worden sei, habe der Antragsteller erst am 13.6.2006 auf Nachfrage mitgeteilt, dass er über Vermögen von mehr als 9.000.- Euro verfüge. Erst auf weitere Aufforderungen habe er den Kauvertrag sowie Vermögensnachweise vorgelegt. Er habe seine Mitteilungspflichten somit mindestens grob fahrlässig verletzt. Der Bewilligungsbescheid sie daher ab dem 1.4.2006 - dem Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse - aufzuheben gewesen. Die Jahresfrist des § 48 (4) SGB X i.V.m. § 45 (4) SGB X sei eingehalten. Nach § 40 SGB II i.V.m. §§ 48, 50 SGB X sowie § 335 SGB III sei für die Monate April bis Juni 2006 ALG II i.H.v. insgesamt 719,79 Euro sowie für die Monate April und Mai 2006 insgesamt 264,30 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, insgesamt somit 984,09 Euro. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bescheide würden gem. § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Am 6.6.2007 hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Am 8.6.2007 hat der Antragsteller bei Gericht zudem um Vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Hauptzollamt habe gegenüber dem Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Erstattungsforderung i.H.v. 984,09 Euro angekündigt. § 39 SGB II, wonach Widerspruch und Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hätten, betreffe jedoch nicht Erstattungsbescheide, sondern nur Leistungsbescheide. Die Verwaltungspraxis der Arbeitsgemeinschaften hätte sich mittlerweile dementsprechend geändert. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage würde bei Erstattungsklagen anerkannt. Es werde auf den Beschluss des SG Düsseldorf v. 30.10.2006 - S 28 AS 235/06 ER hingewiesen. Soweit anderslautende Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts vorlägen, sei deren Begründung dürftig und wenig überzeugend. Bei einer Anwendung des § 39 SGB II auf Erstattungsbescheide bzgl. ALG II, würde sich die materiellrechtliche Problematik in den Bereich des § 51 (2) SGB I verlagern. Die Eilsache habe grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6.6.2007 gegen den Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 festzustellen, hilfsweise sie anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.5.2007. Ergänzend führt sie aus, die Auffassung, dass § 39 SGB II auch die sofortige Vollziehbarkeit von Erstattungsbescheiden umfasse, werde in der einschlägigen Kommentarliteratur ebenfalls vertreten. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesetzeszweck des § 39 SGB II ergebe sich, dass nur zukünftige Leistungen betroffen sein sollten. Wie § 39 Nr. 2 SGB II deutlich zeige, seien für den Erlass des § 39 SGB II vor allem fiskalische Interessen ausschlaggebend gewesen. Diese seien aber auch bei Erstattungsforderungen im Bereich des SGB II von Bedeutung. Der Widerspruch des Leistungsempfängers solle diesem keinen Zahlungsaufschub ermöglichen. Auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach § 86a (3) SGG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte S 20 AS 575/07 sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6.6.2007 gegen den Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 ist unzulässig.
In Fällen, in denen die Klage aufschiebende Wirkung hat, diese aber von der Behörde nicht beachtet wird, kann beantragt werden, dass das Gericht durch Beschluss - entsprechend § 86b (1) S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - ausspricht, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat (siehe dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl.; § 86b Rn. 15).
Die Klage des Antragstellers vom 6.6.2007 gegen den (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.
Bei einem Erstattungsbescheid, mit dem nach dem SGB II erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückgefordert werden, handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB II (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 19.3.2007 - L 11 B 57/07 AS ER, Beschl. v. 12.3.2007 - L 7 B 162/07 AS ER, Beschl. v. 9.2.2007 - L 7 B 13/07 AS ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 3 u. 12; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rn. 44). Soweit die gegenteilige Auffassung vertreten wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschl. v. 15.05.2007 - L 11 B 30/07 AS ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.02.2007 - L 28 B 176/07 AS ER; Conradis in Münder, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn. 7), überzeugt diese nicht. Auch ein Erstattungsbescheid, mit dem nach dem SGB II erbrachte Leistungen zurückgefordert werden, beinhaltet eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und wird daher von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst. Dies ergibt sich bereits aus § 40 (2) SGB II, der abweichend von § 50 (1) SGB X die Leistungserstattung hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft bei Aufhebung oder Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II abhängig vom Aufhebungsgrund der Höhe nach beschränkt. Insofern ist eine eigene Entscheidung des Leistungsträgers, inwieweit bei einer Leistungsaufhebung nach dem SGB II zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden können, erforderlich. Daher handelt es sich bei der Erstattungsforderung nicht um einen Bereicherungsanspruch, der sich nicht mehr dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuordnen lässt (so aber Schleswig- Holsteinisches Landessozialgericht a.a.O.). I.Ü. erscheint es infolge der engen gesetzlichen Verknüpfung von Aufhebung und Erstattung (vgl. § 50 (1), Abs. 3 SGB X, § 40 (2) S. 2 SGB II) konsequent, den Erstattungsanspruch ebenfalls dem Rechtsbereich zuzuordnen, dem die - aufgehobene - Leistungsbewilligung zuzuordnen war. Soweit argumentiert wird, § 39 Nr. 2 SGB II wäre bei einer solchen Auslegung überflüssig, da dessen Regelungsgehalt dann bereits von der Nr. 1 erfasst würde, trifft das nicht zu. Die Ansprüche, die für eine Überleitung in Betracht kämen, dürften - anders als der beschriebene Erstattungsanspruch - aufgrund ihres Entstehungsgrundes regelmäßig nicht dem Bereich der Grundsicherung zuzuordnen sein. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Auffassung, dass Widersprüche und Klagen gegen Erstattungsbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst würden und daher aufschiebende Wirkung entfalten würden, dazu führen würde, dass die - ohnehin nach Höhe und Entstehungsgrund limitierten - Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 43 SGB II zusätzlich eingeschränkt würden. Selbst aufgrund grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht erbrachte Leistungen könnten dann in der Praxis nicht mehr durch Aufrechnung (zumindest teilweise) ausgeglichen werden, da die Aufrechnungsmöglichkeit von vornherein auf 3 Jahre beschränkt ist (vgl. § 43 S. 3 SGB II).
Da die Klage vom 6.6.2007 somit keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft und daher unzulässig.
2. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 2.7.2007 beantragt hat, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, ist dieser Antrag zugunsten des Antragstellers als hilfsweise i.S.d. § 86b (1) S. 1 Nr. 2 SGG gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6.6.2007 auszulegen, da der Antrag andernfalls keinen Sinn machen würde.
Nach § 86b (1) S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung hat eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse stattzufinden. Wesentliches Kriterium sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, die summarisch zu prüfen sind. Da der Gesetzgeber in den Fällen der §§ 86a (2), 86b (1) S. 1 Nr. 2 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck gebracht hat, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug prinzipiell höher einzuschätzen ist als etwaige, entgegenstehende private Interessen, kommt eine Anordnung der aufschiebende Wirkung nur in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ernsthafte Zweifel bestehen, d.h. ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. u.a. Bay. LSG, Beschl. v. 17.2.2004 - L 17 U 7/04 ER). Ist dies nicht der Fall, kann eine Anordnung ausnahmsweise dann ergehen, wenn ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann und anderweitige, das öffentliche Interesse wesentlich überwiegende Interessensgesichtspunkte beim Antragsteller zu beachten sind (siehe zum Ganzen Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12 ff).
a. Die Klage des Antragstellers vom 6.6.2007 hat gem. § 86a (2) Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung (siehe 1.).
b. An der Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids der Antragsgegnerin vom 26.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 bestehen nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel.
Dem Konto des Antragstellers ist zum 30.3.2006 ein Betrag vom 149.000.- Euro gutgeschrieben worden. Dies war ein Vermögenszufluss i.S.d. § 48 (1) S. 2 Nr. 3 SGB X, da es sich dabei um den Verkaufserlös aus ursprünglich bereits vorhandenem, gem. § 12 (3) Nr. 4 SGB II privilegiertem Vermögen (selbst bewohntes Wohnhaus des Antragstellers) handelte. Den Vermögenszufluss hat der Antragsteller der Antragsgegnerin erst verspätet, letztlich am 26.10.2006, mitgeteilt. Von diesem Vermögen war im Zeitraum April bis Juni 2006 jedenfalls noch ein Betrag von 20.000.- Euro (Wertpapiere bei der Sparkasse Nürnberg) vorhanden. Bereits aus diesem Grund überstieg das - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - berücksichtigungsfähige und verwertbare Vermögen des Antragstellers dem ihm nach § 12 (2) SGB II zustehenden Freibetrag von 9.750.- Euro deutlich. Der Antragsteller war somit jedenfalls in dem Zeitraum 1.4.2006 bis 30.6.2006 nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 (1) SGB II. Infolgedessen erging am 26.2.2007 auch ein Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 1.4.2006 bis 30.6.2006 aufgehoben wurde. Es ist nicht erkennbar, dass der zeitgleich ergangene Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.2.2007, der auf § 40 SGB II i.V.m. § 50 SGB X i.V.m. § 335 SGB III beruht, rechtsfehlerhaft wäre. Insbesondere ist nichts vorgetragen und liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Erstattungsbetrag falsch berechnet wäre.
Interessensgesichtspunkte beim Antragsteller, die das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erstattungsbescheids wesentlich überwiegen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere könnte der Antragsteller bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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