S 3 EG 12/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 EG 12/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 36/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die über die Berücksichtigung einer Zahlung als Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum. Die Klägerin ist Mutter des 2014 geborenen Kindes J. Am 11.07.2014 beantragte sie Elterngeld für die ersten zehn Lebensmonate ihres Kindes. Mit Bescheid vom 29.08.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld für die ersten 10 Lebensmonate unter Berücksichtigung der vorgelegten Verdienstbescheinigungen und des Steuerbescheids von 2012. Es wurde Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus selbständiger Tätigkeit erzielt und deshalb das Kalenderjahr 2013 als Bemessungszeitraum herangezogen. Er zahlte für den 3. Lebensmonat 1.509,56 Euro und für den 4. bis 10. Lebensmonat jeweils 1.800,-. Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 09.03.2015 wurde der Bezug des Elterngeldes um den 11. und 12. Lebensmonat verlängert mit Bescheid vom 25.03.2015. An der Auszahlungshöhe änderte sich nichts, da auch für 2013 ein Gewinn von 27.720,96 Euro bescheinigt wurde. Auf Nachfrage übersandte die Klägerin die Gewinnmitteilung für den 01.06.2014 bis 31.05.2015. Der Gewinn betrug während des Bezugszeitraums demnach 873,59 Euro. Mit Bescheid vom 11.08.2015 bewilligte die Beklagte Elterngeld in Höhe von 1.478,62 Euro für den 3. Lebensmonat und von 1.763,12 Euro für den 4. bis 12. Lebensmonat für das Kind J. aufgrund des Einkommens während des Elterngeldbezugs. Damit ergab sich eine Überzahlung von 362,86 Euro, die zurückgefordert wurde. Am 30.08.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.08.2015 ein. Der Gewinn im Bezugszeitraum sei nur deshalb entstanden, weil die Landesjustizkasse B. als Auftraggeber mit der Bezahlung eines Gutachtens an die Klägerin in Verzug geraten sei und diese erst auf Mahnung am 11.06.2014 ausgekehrt worden sei. Es sei daher treuwidrig, wenn der Staat (hier: LG C./Justizkasse B.) selbst und ausschließlich jene Situation geschaffen habe, auf die sich später der Staat (ZBFS) zu Lasten der Klägerin berufen habe. Dafür stehe auch die Rechtsprechung des BSG, die das modifizierte Zuflussprinzip anwende, wonach hier kein Gewinn im Bezugszeitraum angerechnet werden dürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Berechnung des Einkommens im Bezugszeitraum nach § 2 Abs. 3 BEEG würden Einnahmen bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach der Rspr. des BSG nach dem strengen Zuflussprinzip berücksichtigt, d.h. es würden auch im Bezugszeitraum zugeflossene Einnahmen berücksichtigt, die eventuell auf Leistungen beruhten, die außerhalb dieser Zeiträume erbracht worden seien. Das modifizierte Zuflussprinzip gelte nur bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht N. mit Schreiben vom 15.03.2015 zugegangen bei Gericht 16.03.2015 und begründete die Klage im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie im Vorverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 zu verurteilen, keine Überzahlung von 362,96 Euro festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin gemäß den §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Elterngeldes für die Lebensmonate 3 bis 12 für das Kind J.

Das Gericht konnte bei der Berechnung des Elterngeldes der Klägerin für den Sohn J. keine Fehler erkennen. Insbesondere hat der Beklagte bei der Berechnung zu Recht den Gewinn in Höhe von 873,96 Euro als Einkommen im Bezugszeitraum für den Bezug von Elterngeld in den Lebensmonaten 3 bis 12 berücksichtigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Begründungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten verwiesen. Es wird ergänzend dazu vorgetragen, dass zu § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG das BSG bereits mehrfach entschieden hat, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem Zeitraum erzielt wurde, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BSG vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R und vom 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R). Ein treuwidriges Verhalten konnte das Gericht nicht erkennen. Einmal besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem LG C. mit der Klägerin, bei dem es wohl zu einem Verzug gekommen ist. Andererseits handelt der Beklagte in Ausführung eines Bundesgesetzes (BEEG) und zahlt Bundesmittel an die Klägerin aus. Inwieweit zwischen diesen beiden Beziehungen ein Zusammenhang bestehen soll, der ein treuwidriges Verhalten begründen kann, erschließt sich der Kammer nicht. Die Klage war deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved