L 4 R 1734/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4743/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1734/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Neuberechnung der dem Kläger bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. nachfolgend Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz (FANG).

Der am 1941 in Temeschburg im heutigen Rumänien geborene Kläger siedelte im Februar 1983 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er wurde als Vertriebener anerkannt und erhielt den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "A" samt Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Bescheid vom 13. Juli 1998 bewilligte die damals zuständige Landesversicherungsanstalt Baden dem Kläger ab 01. März 1998 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Summe der Entgeltpunkte (EP) für Beitragszeiten, in die zusätzliche Mindest-EP in Höhe von 5,2532 eingeflossen waren, belief sich auf 28,9175 EP, die persönlichen EP des Klägers auf 31,0470. Die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Beitragszeiten wurden um 40 vom Hundert (v.H.) durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 gekürzt. Dem u.a. wegen der Befristung der Rente und der Kürzung sämtlicher in Rumänien zurückgelegter Zeiten nach dem FRG auf 60 v.H. der maßgebenden EP erhobenen Widerspruch gab die Landesversicherungsanstalt Baden insoweit statt, als sie mit Bescheid vom 11. August 1999 dem Kläger eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. September 1997, die wegen der Anrechnung von Arbeitsentgelt erst ab 17. September 1997 ausbezahlt wurde, zusprach. Die Summe der EP für Beitragszeiten, in die zusätzliche Mindest-EP in Höhe von 5,2532 eingeflossen waren, belief sich auf 28,9273 EP, die persönlichen EP des Klägers auf 31,0964. Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies die Landesversicherungsanstalt Baden mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 1999 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 08. Dezember 1999 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG; S 6 RJ 3648/99). Im am 05. Mai 2000 durchgeführten Erörterungstermin gab die Landesversicherungsanstalt Baden das vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis ab. Sie verpflichtete sich, die angefochtenen Bescheide für die Zeit ab 01. September 1997 einer erneuten Prüfung zu unterziehen und hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen, wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die streitbefangene Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG ganz oder teilweise für verfassungswidrig erklärt. Die erneute Überprüfung erfolge nach Verkündung des Gesetzes, das in Ausführung der Entscheidung des BVerfG ergehe. Im Übrigen nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Bescheid vom 19. Februar 2004 bewilligte die damals zuständige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg dem Kläger anstelle der bisherigen Rente ab 01. Dezember 2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die EP, in die Mindest-EP in Höhe von 5,4165 eingeflossen waren, betrugen 30,9198, wobei der Berechnung die bisherigen höheren EP von 31,0964 zugrundegelegt wurden. Die in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem FRG wurden weiterhin um 40 v.H. abgesenkt. Insoweit führte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg im Bescheid vom 19. Februar 2004 aus, da der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) - B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R, B 4 RA 49/98 R - das BVerfG wegen der Frage, ob die Absenkung der EP auf den Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 i.d.F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG - vom 25. September 1996 verfassungsgemäß ist, angerufen habe, werde sie, die Beklagte, nach Erlass der Entscheidung des BVerfG eine diesbezügliche Überprüfung ihres Bescheids vornehmen.

Mit Bescheid vom 09. Oktober 2007 berechnete die nunmehr zuständige Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) wegen einer Änderung der Berechnungsgrundlagen die "Rente" des Klägers ab 01. September 2007 neu und stellte für die Zeit bis 30. Juni 2000 die Höhe der Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags nach dem auf den Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 u.a. = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) ergangenen Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG fest. Den Zuschlag errechnete sie aus der Differenz der bisher berücksichtigten persönlichen EP in Höhe von 31,0964 zu den persönlichen EP, die sich ohne eine Absenkung der nach dem FRG zu bewertenden Zeit (32,3049 EP) ergeben hätten, mit 1,2085. Für die Zeit des Rentenbezugs vom 17. September 1997 bis 30. Juni 1998 wurde der Zuschlag in Höhe von drei Vierteln (0,9064 EP) berücksichtigt. Es ergaben sich somit für diesen Zeitraum 32,0028 persönliche EP. In der Zeit vom 01. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 wurde der Zuschlag in Höhe der Hälfte (0,6043 EP) berücksichtigt. Dies ergab für diesen Zeitraum 31,7007 persönliche EP. In der Zeit vom 01. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 wurde der Zuschlag in Höhe von einem Viertel (0,3021 EP) berücksichtigt. Für diesen Zeitraum ergaben sich 31,3985 persönliche EP. Ab 01. Juli 2000 wurde der Zuschlag nicht mehr berücksichtigt. Mindestentgeltpunkte wurden nicht mehr in Ansatz gebracht, der Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung wurde mit 0,0667 Punkten errechnet. Insgesamt errechnete sich eine Nachzahlung für die Zeit vom 01. September 1997 bis 30. November 2003 in Höhe von EUR 589,29.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch berief sich der Kläger darauf, dass es in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG zwar heiße, dass der Zuschlag zu errechnen sei aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen EP, es könne aber nach sinnvoller Auslegung dieser Vorschrift nur ein Bezug auf die EP für Beitragszeiten gemeint sein. EP für Beitragszeiten seien im Rentenbescheid vom 13. Juni 1998 mit 28,9175 ausgewiesen gewesen. Hieraus ergebe sich eine Differenz an EP von 1,7870 anstelle der von der Beklagten zugrundegelegten 1,2085. Unter Berücksichtigung der nicht mehr in Ansatz gebrachten Mindestentgeltpunkte von 5,2532 betrage die Differenz rd. 7,0 EP. Im Übrigen sei Art. 6 § 4c FRNG verfassungsrechtlich weiterhin zu beanstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2009 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13. Juni 2006 a.a.O.) sei durch das am 30. April 2007 verkündete RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Art. 6 § 4c FANG mit Wirkung zum 01. Oktober 1996 um einen Abs. 2 ergänzt worden. Die Berechnung des Zuschlags sei im Bescheid vom 09. Oktober 2007 nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG korrekt erfolgt.

Deswegen erhob der Kläger am 10. Dezember 2009 erneut Klage zum SG (zunächst geführt unter S 6 R 6262/09). Nachdem das SG aufgrund übereinstimmenden Antrags der Beteiligten im Hinblick auf anhängige Verfahren beim BSG durch Beschluss vom 23. Februar 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte und die Beklagte unter Hinweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 13. Juni 2006 (a.a.O.) und 15. Juli 2010 (1 BvR 1201/10 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 11) sowie die Urteile des BSG vom 20. Oktober 2009 (B 5 R 38/08 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 9) und vom 25. Februar 2010 (B 13 R 61/09 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 10) das Verfahren wieder angerufen hatte, begründete der Kläger die Klage nicht weiter.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2011 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die Beklagte habe zu Recht die Rente in der Weise, dass sie die Fremdrentenzeiten gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert und für die Zeit vor dem 01. Juli 2000 einen monatlichen Zuschlag nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG ermittelt habe, berechnet. § 22 Abs. 4 FRG sei, wie das BVerfG mit Beschluss vom 13. Juni 2006 entschieden habe, grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt worden. Soweit das BVerfG das Fehlen einer Übergangsregelung beanstandet habe, habe der Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG eine Neuregelung geschaffen, deren Verfassungsmäßigkeit das BSG mit Urteil vom 20. Oktober 2009 (a.a.O.) und das BVerfG mit Beschluss vom 15. Juli 2010 (a.a.O.) für verfassungsgemäß gehalten hätten. Diese Übergangsregelung habe die Beklagte zutreffend angewandt.

Gegen den am 30. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. April 2011 Berufung eingelegt. Er hat sich zuletzt allein gegen die Berechnung des Zuschlags nach Art. 6 § 4c FANG gewandt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. März 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 09. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2009 zu verurteilen, eine Neuberechnung des Zuschlags nach Art. 6 § 4c FANG vorzunehmen und Rentenbeträge nachzuzahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung im Gerichtsbescheid und die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. im Widerspruchsbescheid.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Vorprozessakte S 6 RJ 3648/99 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Da der Kläger die Neuberechnung der Rente für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfüllt. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 17. März 2011 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 17. September 1997 bis 30. Juni 2000 zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG einen Zuschlag gezahlt und diesen Zuschlag ab 01. Juli 2000 nicht mehr gewährt.

Der Kläger, der als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt ist und dessen Rechtsstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung sich nach dem FRG richtet (vgl. § 13 BVFG), kann gemäß § 1 Buchst. a FRG seine Rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften geltend machen, soweit sich aus den dieser Bestimmung nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt (§ 14 FRG).

Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in EP umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen EP für Beitragszeiten, wozu auch die vom Kläger bis 1983 zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Rumänien gehören (vgl. im einzelnen §§ 15, 16 FRG), in die Ermittlung der persönlichen EP ein. Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchst. b WFG sind die nach § 22 Abs. 1 und 3 maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 v.H. abzusenken. Nach der Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG, die der Gesetzgeber im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 (a.a.O.) durch Art. 16 Nr. 2 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) rückwirkend zum 01. Oktober 1996 angefügt hat, wird Berechtigten, 1. die vor dem 01. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, 2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und 3. über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 1994 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen EP ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen EP ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit- und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen EP. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezugs vom 01. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, vom 01. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, vom 01. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und vom 01. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezugs ab 01. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt.

Die Beklagte hat Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG rechtsfehlerfrei angewandt und dem Kläger für seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einen einmaligen Zuschlag an persönlichen EP gewährt. Denn er hatte vor dem 01. Januar 1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen (Februar 1983), seine Rente begann nach dem 30. September 1996 (01. September 1997), und über seinen Rentenantrag war aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Den Zuschlag an persönlichen EP, der sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen EP zum Rentenbeginn ergibt, hat die Beklagte im Bescheid vom 09. Oktober 2007 zutreffend mit 1,2085 berechnet (32,3049 persönliche EP ohne Absenkung für FRG-Zeiten nach § 22 Abs. 4 FRG abzüglich 31,0964 persönliche EP, die der bisherigen Berechnung im Rentenbescheid vom 11. August 1999 - also mit Absenkung für FRG-Zeiten nach § 22 Abs. 4 FRG - zu Grunde lagen) und dem Kläger entsprechend der gesetzlichen Staffelung in vier abgestuft sinkenden Beträgen für die Zeit des Rentenbezugs vom 17. September 1997 bis 30. Juni 2000 in Form eines einmaligen Nachzahlungsbetrags gewährt.

Die Beklagte hat hierbei auch zu Recht nicht die Differenz zwischen der mit Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ermittelten Summe aller EP zur Summe der EP nur für Beitragszeiten ermittelt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG sind hier sämtliche EP einander gegenüberzustellen und nicht nur die EP für Beitragszeiten. Soweit der Kläger sich insoweit darauf berufen hat, dass nach sinnvoller Auslegung der Vorschrift nur ein Bezug auf die EP für Beitragszeiten gemeint sei, hat er dies nicht weiter begründet. Für den Senat ist insoweit nicht ersichtlich, weshalb diese Auslegung angesichts des eindeutigen Wortlauts vorzunehmen ist.

Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt im Bescheid vom 09. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2009 nicht mehr berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Bescheid vom 09. Oktober 2007 geht ein Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung aus allen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten in Höhe von 0,0667 EP hervor. Damit liegt der Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung höher als der in § 262 SGB VI angegebene Durchschnittswert von 0,0625, der die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten zur Folge hat. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten gemäß § 262 SGB VI liegen deshalb nicht mehr vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved