Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 6637/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 587/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2012 (Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat das Begehren des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz, den Antragsgegner zur Übernahme der Mietkosten auch für den rein geschäftlich genutzten Teil der Wohnung zu verpflichten, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Beides sind gleichberechtigte Voraussetzungen, die ein bewegliches System darstellen: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein und umgekehrt. Völlig entfallen darf hingegen keine der beiden. Dementsprechend sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind dann in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - beide (juris)).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch i.S.e. materiell-rechtlichen Leistungsanspruches. Der alleinstehende Antragsteller ist grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Vielmehr gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller laufend Arbeitslosengeld II einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung, letztere jedoch nur im Umfang von 46% der tatsächlich anfallenden Kosten (Grundmiete EUR 630.- zzgl. Neben- inklusive Heizkosten EUR 120.- monatlich). Diese Gesamtmiete i.H.v. EUR 750.- schuldet der Antragsteller aufgrund des Mietvertrages vom 12. Dezember 2009 über eine 4-Zimmer-Wohnung mit 78,50 m². Zwei der Räume (Gesamtfläche 41,9 m²) hat der Antragsteller an die von ihm geführte GmbH untervermietet. Zutreffend hat das SG im angefochtenen Beschluss angenommen, dass die auf die geschäftlich genutzten Räume entfallenden Mietkosten nicht als Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden können. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Übernahme von Leistungen ist bereits nach dem Wortlaut (Unterkunft) nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen; Gleiches ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 16 Nr. 1). Die ausschließlich geschäftliche Nutzung der zwei Räume sowie ihre Größe steht aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers fest. Des Weiteren weist die von ihm vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung vom 31. Oktober 2011 als Betriebskosten der GmbH ausdrücklich Mietkosten für die Büroräume aus. Da somit die Kosten für die Betriebsräume schon begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallen, kann sich der Antragsteller insoweit auch nicht auf die von ihm angeführte Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stützen. Danach sind unter weiteren Voraussetzungen für eine Übergangszeit auch unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Wie sich aus dem Wortlaut eindeutig ergibt, bezieht sich auch dies allein auf Kosten der Unterkunft, also nicht auf die Miete für geschäftlich genutzte Räume.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB II (§§ 16 bis 16g SGB II). Die von § 16 Abs. 1 SGB II in Bezug genommenen Förderungsleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umfassen die fraglichen Kosten nicht. Die Möglichkeit der Förderung der Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach der Generalklausel des § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (vgl. hierzu BSG FEVS 62, 154) ist durch die Neustrukturierung der Eingliederungsleistungen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 entfallen. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II setzt bereits tatbestandlich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit voraus. Die Fortführung einer solchen wird also nicht gefördert. Der Antragsteller ist jedoch bereits seit 1972 (seit 1984 in Form der GmbH) mit demselben Geschäftsinhalt selbständig tätig.
In Betracht käme daher allein eine Leistung nach § 16c Abs. 2 SGB II. Danach können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Wie der Wortlaut ("Beschaffung von Sachgütern") deutlich macht, umfasst diese Leistung nicht die Übernahme laufender Betriebskosten wie die Miete der Geschäftsräume (ebenso Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 16c Rdnr. 4; wohl auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16c Rdnr. 29). Gleiches ergibt sich aus dem Zweck der Norm. § 16c Abs. 2 SGB II regelt spezifische begleitende Hilfen für Selbständige, die an die typische Unterkapitalisierung von Arbeitslosengeld II-Empfängern anknüpfen. Es soll vermieden werden, dass eine tragfähige Geschäftsidee an mangelnder Investitionsfähigkeit scheitert (BT-Drucks. 16/10810). Ermöglicht werden sollen also Investitionen, nicht aber die Übernahme nicht erwirtschafteter laufender Betriebskosten.
Schließlich steht Ansprüchen auf Leistungen zur Eingliederung für die bereits ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit die allgemeine Anforderung der Tragfähigkeit entgegen. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Ausgehend von den in der betriebswirtschaftlichen Auswertung enthaltenen Daten und der eigenen Angabe des Antragstellers bereits im Verwaltungsverfahren, eine Einnahme sei letztmals im September 2010 erwirtschaftet worden, hat das SG diese Tatbestandsvoraussetzung zu Recht verneint. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung an und nimmt auf diese Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen lediglich anzumerken, dass der Antragsteller auch auf Anfrage nicht mitgeteilt hat, ob der von ihm angeführte größere Auftrag tatsächlich zustande gekommen ist. In diesem Fall wäre allerdings ohnehin fraglich, ob die begehrte Hilfe überhaupt noch notwendig oder zeitlich dringend wäre. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Tragfähigkeit seiner Unternehmung zu Unrecht ohne die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verneint, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar regelt § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass der Träger zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen soll. Beizubringen ist diese jedoch vom Hilfebedürftigen selbst (Voelzke, a.a.O., Rdnr. 23). Es wäre also zunächst am Antragsteller selbst, eine entsprechende Stellungnahme vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat das Begehren des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz, den Antragsgegner zur Übernahme der Mietkosten auch für den rein geschäftlich genutzten Teil der Wohnung zu verpflichten, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Beides sind gleichberechtigte Voraussetzungen, die ein bewegliches System darstellen: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein und umgekehrt. Völlig entfallen darf hingegen keine der beiden. Dementsprechend sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind dann in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - beide (juris)).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch i.S.e. materiell-rechtlichen Leistungsanspruches. Der alleinstehende Antragsteller ist grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Vielmehr gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller laufend Arbeitslosengeld II einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung, letztere jedoch nur im Umfang von 46% der tatsächlich anfallenden Kosten (Grundmiete EUR 630.- zzgl. Neben- inklusive Heizkosten EUR 120.- monatlich). Diese Gesamtmiete i.H.v. EUR 750.- schuldet der Antragsteller aufgrund des Mietvertrages vom 12. Dezember 2009 über eine 4-Zimmer-Wohnung mit 78,50 m². Zwei der Räume (Gesamtfläche 41,9 m²) hat der Antragsteller an die von ihm geführte GmbH untervermietet. Zutreffend hat das SG im angefochtenen Beschluss angenommen, dass die auf die geschäftlich genutzten Räume entfallenden Mietkosten nicht als Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden können. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Übernahme von Leistungen ist bereits nach dem Wortlaut (Unterkunft) nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen; Gleiches ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 16 Nr. 1). Die ausschließlich geschäftliche Nutzung der zwei Räume sowie ihre Größe steht aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers fest. Des Weiteren weist die von ihm vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung vom 31. Oktober 2011 als Betriebskosten der GmbH ausdrücklich Mietkosten für die Büroräume aus. Da somit die Kosten für die Betriebsräume schon begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallen, kann sich der Antragsteller insoweit auch nicht auf die von ihm angeführte Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stützen. Danach sind unter weiteren Voraussetzungen für eine Übergangszeit auch unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Wie sich aus dem Wortlaut eindeutig ergibt, bezieht sich auch dies allein auf Kosten der Unterkunft, also nicht auf die Miete für geschäftlich genutzte Räume.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB II (§§ 16 bis 16g SGB II). Die von § 16 Abs. 1 SGB II in Bezug genommenen Förderungsleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umfassen die fraglichen Kosten nicht. Die Möglichkeit der Förderung der Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach der Generalklausel des § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (vgl. hierzu BSG FEVS 62, 154) ist durch die Neustrukturierung der Eingliederungsleistungen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 entfallen. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II setzt bereits tatbestandlich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit voraus. Die Fortführung einer solchen wird also nicht gefördert. Der Antragsteller ist jedoch bereits seit 1972 (seit 1984 in Form der GmbH) mit demselben Geschäftsinhalt selbständig tätig.
In Betracht käme daher allein eine Leistung nach § 16c Abs. 2 SGB II. Danach können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Wie der Wortlaut ("Beschaffung von Sachgütern") deutlich macht, umfasst diese Leistung nicht die Übernahme laufender Betriebskosten wie die Miete der Geschäftsräume (ebenso Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 16c Rdnr. 4; wohl auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16c Rdnr. 29). Gleiches ergibt sich aus dem Zweck der Norm. § 16c Abs. 2 SGB II regelt spezifische begleitende Hilfen für Selbständige, die an die typische Unterkapitalisierung von Arbeitslosengeld II-Empfängern anknüpfen. Es soll vermieden werden, dass eine tragfähige Geschäftsidee an mangelnder Investitionsfähigkeit scheitert (BT-Drucks. 16/10810). Ermöglicht werden sollen also Investitionen, nicht aber die Übernahme nicht erwirtschafteter laufender Betriebskosten.
Schließlich steht Ansprüchen auf Leistungen zur Eingliederung für die bereits ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit die allgemeine Anforderung der Tragfähigkeit entgegen. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Ausgehend von den in der betriebswirtschaftlichen Auswertung enthaltenen Daten und der eigenen Angabe des Antragstellers bereits im Verwaltungsverfahren, eine Einnahme sei letztmals im September 2010 erwirtschaftet worden, hat das SG diese Tatbestandsvoraussetzung zu Recht verneint. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung an und nimmt auf diese Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen lediglich anzumerken, dass der Antragsteller auch auf Anfrage nicht mitgeteilt hat, ob der von ihm angeführte größere Auftrag tatsächlich zustande gekommen ist. In diesem Fall wäre allerdings ohnehin fraglich, ob die begehrte Hilfe überhaupt noch notwendig oder zeitlich dringend wäre. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Tragfähigkeit seiner Unternehmung zu Unrecht ohne die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verneint, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar regelt § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass der Träger zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen soll. Beizubringen ist diese jedoch vom Hilfebedürftigen selbst (Voelzke, a.a.O., Rdnr. 23). Es wäre also zunächst am Antragsteller selbst, eine entsprechende Stellungnahme vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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