L 13 AS 5369/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 7055/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5369/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des §§ 172 Abs. 3 SGG nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B). Sie ist auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zu Recht für die Klage auf Gewährung weiterer Umzugskosten i.H.v. 210 EUR eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist die Beschwerde aus den dort genannten Gründen zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin das SG nach Entscheidungsreife des PKH-Antrags keine weiteren Ermittlungen vorgenommen hat. Die Klägerin ist zwar in der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt gehört und ergänzend befragt worden, weil der schriftliche Parteivortrag der Klägerin bis dahin unzureichend gewesen ist. Ermittlungen von Amts wegen können darin jedoch nicht gesehen werden.

Eine PKH-Bewilligung für das PKH–Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht. Das PKH Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozessführung oder der Prozessabwehr (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2010, L 17 U 133/ 10 B m.w.N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2010, 8 B 1344/10, m.w.N. , jeweils veröffentlicht in juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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